Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 2083/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5521/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger wendet sich gegen die Kürzung des Sozialhilferegelsatzes um 25% im Zeitraum Oktober bis Dezember 2004.
Der am 1954 geborene Kläger bezog in der Zeit vom 9. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Mit Bescheid vom 17. September 2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er werde vom 20. September 2004 an zunächst zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2004 bei der Gemeinde W. für alle anfallenden Arbeiten im Bereich des Bauhofs eingesetzt.
Mit Bescheid vom 27. September 2004 kürzte der Beklage den Regelsatz des Klägers vom 1. Oktober 2004 an um 25 % unter Hinweis auf § 25 Abs. 1 BSHG und führte dazu aus, laut einer Mitteilung der Gemeinde W. habe der Kläger dort lediglich zweieinhalb Tage gearbeitet und danach unentschuldigt gefehlt. Die Gemeinde habe kein Interesse mehr daran, ihn zu beschäftigen. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 22. April 2005, dem Kläger zugestellt am 29. April 2005, zurückgewiesen.
Die am 24. Mai 2005 erhobene Klage hat das Sozialgericht Freiburg (SG) durch Urteil vom 4. Juli 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Kürzung des Regelsatzes um 25 % gemäß § 25 Abs. 1 BSHG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger habe sich trotz vorangegangener Belehrung geweigert, die ihm mögliche und zumutbare Arbeit zu leisten.
Gegen das ihm durch Übergabeeinschreiben zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. November 2006 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt, mit welcher er sein bisheriges Vorbringen weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Juli 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 27. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2005 zu verurteilen, für die Zeit von Oktober bis Dezember 2004 25% des HLU-Regelsatzes nachzuzahlen.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Auf einen Hinweis des Gerichts betreffend die Unzulässigkeit der Berufung wegen Nichterreichen der Berufungssumme hat der Kläger nicht reagiert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und die Akten des SG (S 9 SO 2083/05) verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR nicht übersteigt. Diese Beschwerdesumme wird im vorliegenden Fall nicht erreicht. Denn streitbefangen ist die Kürzung des Regelsatzes um 25 % im Zeitraum Oktober bis Dezember 2004. Damit sind insgesamt (lediglich) 222,75 Euro im Streit (25 % von 297,- Euro = 74,25 Euro x 3 Monate).
Die Berufung ist daher entgegen der Rechtsmittelbelehrung des SG unstatthaft. Eine (gleichzeitige) Berufungszulassung kann in der Rechtsmittelbelehrung nicht gesehen werden (Beschluss des Senats vom 29. Mai 2006 - L 7 SO 3997/05 -). Der Senat macht deshalb nach Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit des § 158 SGG Gebrauch und verwirft die unzulässige Berufung durch Beschluss. Wegen der falschen Rechtsmittelbelehrung im Urteil des SG hat der Kläger allerdings die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Urteils vom 4. Juli 2006 beim Landessozialgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung einzulegen. Hierauf wurde er bereits in der gerichtlichen Verfügung vom 6. Februar 2007 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger wendet sich gegen die Kürzung des Sozialhilferegelsatzes um 25% im Zeitraum Oktober bis Dezember 2004.
Der am 1954 geborene Kläger bezog in der Zeit vom 9. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Mit Bescheid vom 17. September 2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er werde vom 20. September 2004 an zunächst zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2004 bei der Gemeinde W. für alle anfallenden Arbeiten im Bereich des Bauhofs eingesetzt.
Mit Bescheid vom 27. September 2004 kürzte der Beklage den Regelsatz des Klägers vom 1. Oktober 2004 an um 25 % unter Hinweis auf § 25 Abs. 1 BSHG und führte dazu aus, laut einer Mitteilung der Gemeinde W. habe der Kläger dort lediglich zweieinhalb Tage gearbeitet und danach unentschuldigt gefehlt. Die Gemeinde habe kein Interesse mehr daran, ihn zu beschäftigen. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 22. April 2005, dem Kläger zugestellt am 29. April 2005, zurückgewiesen.
Die am 24. Mai 2005 erhobene Klage hat das Sozialgericht Freiburg (SG) durch Urteil vom 4. Juli 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Kürzung des Regelsatzes um 25 % gemäß § 25 Abs. 1 BSHG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger habe sich trotz vorangegangener Belehrung geweigert, die ihm mögliche und zumutbare Arbeit zu leisten.
Gegen das ihm durch Übergabeeinschreiben zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. November 2006 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt, mit welcher er sein bisheriges Vorbringen weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Juli 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 27. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2005 zu verurteilen, für die Zeit von Oktober bis Dezember 2004 25% des HLU-Regelsatzes nachzuzahlen.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Auf einen Hinweis des Gerichts betreffend die Unzulässigkeit der Berufung wegen Nichterreichen der Berufungssumme hat der Kläger nicht reagiert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und die Akten des SG (S 9 SO 2083/05) verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR nicht übersteigt. Diese Beschwerdesumme wird im vorliegenden Fall nicht erreicht. Denn streitbefangen ist die Kürzung des Regelsatzes um 25 % im Zeitraum Oktober bis Dezember 2004. Damit sind insgesamt (lediglich) 222,75 Euro im Streit (25 % von 297,- Euro = 74,25 Euro x 3 Monate).
Die Berufung ist daher entgegen der Rechtsmittelbelehrung des SG unstatthaft. Eine (gleichzeitige) Berufungszulassung kann in der Rechtsmittelbelehrung nicht gesehen werden (Beschluss des Senats vom 29. Mai 2006 - L 7 SO 3997/05 -). Der Senat macht deshalb nach Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit des § 158 SGG Gebrauch und verwirft die unzulässige Berufung durch Beschluss. Wegen der falschen Rechtsmittelbelehrung im Urteil des SG hat der Kläger allerdings die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Urteils vom 4. Juli 2006 beim Landessozialgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung einzulegen. Hierauf wurde er bereits in der gerichtlichen Verfügung vom 6. Februar 2007 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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