Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 V 1224/68
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz dahin, dass im öffentlichen Dienst gehobene Tätigkeiten vorwiegend durch Beamte ausgeführt werden und die entsprechend vorgebildeten Personen eine solche Beamtenstellung anstreben. Dem stehen insbesondere für Hessen die beamtenrechtlichen Bestimmungen entgegen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Giessen vom 31. Oktober 1968 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin bezieht Witwenrente aufgrund des Bescheides des Beklagten vom 16. Dezember 1964 nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), weil das durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 24. August 1964 im Wege der Todeserklärung auf den 31. Mai 1945 festgestellte Ableben des Ehemannes der Klägerin auf eine Schädigung im Sinne des § 1 BVG zurückzuführen ist. Mit Bescheid vom 24. Oktober 1964 wurde der Klägerin Schadensausgleich nach §§ 40 a, 30 Abs. 3 und 4 BVG mit DVO hierzu vom 30.7.1964 gewährt unter Eingruppierung des für tot Erklärten als Angestellten im öffentlichen Dienst nach Tarifgruppe IV b der geltenden Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes. Der Ehemann war nach den Angaben der Klägerin nach dem Besuch einer Volksschule von 1915–1923 Schüler der "W.schule” – 1928 in "Staatlich anerkannte schule” (höhere Fachschule) umbenannt und von der Klägerin mit "Technische Hochschule” bezeichnet – gewesen, die er 1928 verließ, nach Angaben der Klägerin mit dem Abgangszeugnis als "Kulturbautechniker”. Als solcher kam er 1928 zum Kulturbauamt in L. – Leiter der Aussenstelle P. – 1935 nach Magdeburg – Aussenstelle O. Dem Widerspruch der Klägerin, wonach sie eine höhere Eingruppierung begehrt, weil ihr Ehemann bei gesunder Heimkehr Regierungs-Bauamtmann geworden wäre, wurde mit Bescheid vom 25. Januar 1967 nicht abgeholfen, unter Hinweis darauf, dass der Verstorbene bei einer Heimkehr nach einer Auskunft des Wasserwirtschaftsamtes in L. vom 9. November 1965 nach BAT IV a vergütet werden würde.
In dem hiergegen vor dem Sozialgericht Giessen eingeleiteten Klageverfahren teilte der Hessische Landwirtschaftsminister am 25. Juli 1968 auf Antrage mit, dass die Möglichkeit der Ablegung einer Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Wasserwirtschaftsverwaltung bestände und diejenigen Bewerber, die diese Prüfung nicht ablegten, nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT mit der Möglichkeit des Aufrückens bis zur Vergütungsgruppe III BAT beschäftigt würden. Mit Urteil vom 31. Oktober 1968 änderte das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide dahin ab, dass die Errechnung des Durchschnittseinkommens des verstorbenen Ehemannes nach der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBes.G) zu erfolgen hätte. Das Sozialgericht führte hierzu aus, es sei lediglich noch von Bedeutung, ob der Ehemann bei glücklicher Heimkehr ins Beamtenverhältnis übernommen worden wäre. Nach des Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts liege die im Gesetz geforderte Wahrscheinlichkeit einer Entwicklung dann vor, wenn beim Gericht die Überzeugung erweckt werde, dass der Berufsweg diese und keine andere Entwicklung genommen hätte. Dementsprechend habe das Gericht von den Möglichkeiten, dass der Verstorbene als Angestellter zur Wasserwirtschaft gekommen wäre oder in die Wirtschaft oder Industrie gegangen wäre, den ersteren Weg anzunehmen gehabt, weil Wasserwirtschaftsfragen in der Industrie in der ersten Zeit nach dem Kriege keine entscheidende Rolle gespielt hätten. Weil aber der Verstorbene ein gut qualifizierter Ingenieur gewesen sei und angesichts der Annahme des Wasserwirtschaftsamtes L., dass der Verstorbene bei gesunder Rückkehr nach IV a vergütet worden wäre und dann Gelegenheit gehabt hätte, zum Regierungs-Bauamtmann befördert zu werden und weil Bedienstete mit technischen Aufgaben nach Erfahrung der mitwirkenden Richter eine Übernahme in das Beamtenverhältnis anstrebten, müsse auch angenommen werden, dass der Verstorbene die erforderliche Prüfung abgelegt hätte und ins Beamtenverhältnis gekommen wäre. Die Bedenken des Beklagten gegen eine solche Entwicklung seien dadurch ausgeräumt, dass schon das Interesse an einer Verhinderung der Abwanderung in die Industrie die Behörde zur Verbeamtung veranlasst hätte. Glaubhaft habe die Klägerin bei ihrer Anhörung angegeben, dass ihr Ehemann überhaupt erst ab 1938 als Beamter hätte übernommen werden können und die Nachholung einer entsprechenden Übernahmeprüfung nach dem Kriege gewollt hätte. Dass der Verstorbene sich 1938 nicht sofort um die Ablegung einer Prüfung bemüht habe, ließe sich so erklären, dass sicher noch ältere Angestellte auf die Verbeamtung gewartet hätten und eine Zulassung zur Prüfung nur dann erfolgt wäre, wenn auch unmittelbar daran eine Übernahme in eine offene Planstelle in Aussicht gestanden hätte. Damit habe die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger im Laufe der 50er Jahre in das Beamtenverhältnis übernommen worden wäre und er sei in die Besoldungsgruppe A 11 einzustufen. Die besondere Sachkunde der bei der Entscheidung mitwirkenden Richter über die Anstellungs- und Beförderungsbedingungen in der Praxis des öffentlichen Dienstes ergebe sich aus der langjährigen Tätigkeit des Sozialrichters D. bei dem Landratsamt in F. und des Sozialrichters R. aus seiner langjährigen, noch bestehenden Tätigkeit als Beamter des gehobenen Dienstes beim Landratsamt in W. und für den Vorsitzenden aus seiner Tätigkeit bei dem Landeswohlfahrtsverband Hessen.
Gegen dieses ihm am 18. November 1968 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 30. November 1968 schriftlich beim Hessischen Landessozialgericht Berufung ein. Er führte aus, dass im Gegensatz zur Annahme des Sozialgerichts, – das übrigens nicht angegeben hätte, welche Tatsachen im einzelnen, die ihm als Sachkundigen bekannt geworden seien, in ihnen die Überzeugung geweckt hätte, diese und keine andere Entwicklung würde der Berufsweg genommen haben, – darauf hingewiesen werden müsse, dass der Verstorbene 1955 im 48. Lebensjahr gestanden haben würde, dass den mitwirkenden Richtern die speziellen Aufgabenstellungen in einer Kulturverwaltung oder einem Wasserwirtschaftsamt offensichtlich fehlten und dass schließlich deren Auffassung allein für den Bereich des Beklagten dadurch widerlegt sei, dass dort die Zahl der angestellten Bediensteten die der Beamteten zahlenmässig erheblich übersteige. Die Erklärungen des Wasserwirtschaftsamtes D. ergaben nur die "Gelegenheit” zur Beförderung und damit eine bloße Möglichkeit. Alles in allem fehle es der Begründung des angefochtenen Urteils die vom erkennenden Gericht selbst apostrophierte Überzeugungskraft, so und nicht anderes wäre die Entwicklung verlaufen.
Der Beklagte beantragte daher,
das Urteil des Sozialgerichts Giessen vom 31. Oktober 1968 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Demgegenüber beantragte die Klägerin,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen und trug vor, dass die Auffassung des Sozialgerichts über die Entwicklung zutreffe.
Der Inhalt der hessischen beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit der Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 5 HBG vom 31.3.1962 und seine Vorgänger) wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten, der zum Vortrag gelangte, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, Ausschließungsgründe standen ihr nicht entgegen; sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und ist somit zulässig. Die Berufung ist auch begründet. Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass nach §§ 40 a mit 30 Abs. 3 und 4 BVG die vermutliche Entwicklung des Berufsweges des Verstorbenen bei gesunder Heimkehr wahrscheinlich gemacht sein muss.
Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob sich "erkennen lässt, aus welchen ihrer Erfahrungen” die Richter des Sozialgerichts ihre Schlussfolgerungen zogen. weil die Ausführungen des Beklagten in dieser Richtung schon zeigen, dass die Grundlagen dieser Meinungsbildung verfahrensrechtlichen Bedenken unterliegen wenn schon überhaupt eine ausserhalb der richterlichen Tätigkeit – nämlich in der Exekutive – erworbene, besondere Erfahrung als von der Rechtsprechung ohne weitere Beweisaufnahme zur Meinungsbildung zugelassene Erfahrungssätze angesehen werden sollen (vgl. BSG in Soz.Recht § 62 Da 7 Nr. 17), dann hätte das Gericht sein Wissen von ausserhalb des Bereiches "der allgemeinen Lebenserfahrung” liegenden Erfahrenssätzen den Beteiligten mitteilen müssen, bevor es dieses Wissen zur Grundlage seiner Entscheidung machte (BGH in DRiZ 1967, S. 198 im Urteil vom 22.3.1967; spezieller BSG vom 1.10.64 in Soz.Recht, SGG 128 Da 31). Das ist jedoch nicht geschehen. Trotz dieses Verfahrensmangels hat sich der Senat in der Lage gesehen, über den Klaganspruch selbst zu entscheiden (§ 159 SGG).
Über dieses verfahrensrechtlich zu beurteilende Zustandekommen hinaus ist diese Erfahrung nicht, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, auf die speziellen Verhältnisse in der in Rede stehenden Wasserwirtschaft abgestellt und es bestehen starke Bedenken, dass diese Erfahrungen, wie sie sich im einzelnen in dem in dieser Richtung weiter unten zu besprechenden Urteil niederschlagen, allgemein gültige Tatsachen sind: Jedenfalls ist der Senat kein in der verwendeten Richtung verlaufender Erfahrungssatz bekannt.
a) Für die Auffassung, dass ihr Ehemann Beamter, und zwar zunächst gleich Oberinspektor geworden wäre, hat die Klägerin zunächst eine ihr von ihrem Ehemann gemachte entsprechende Äusserung wiedergegeben. Abgesehen davon, dass eine solche Wiedergabe nur als Prozessbehauptung behandelt und allein nicht zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, gibt sie lediglich Verhältnisse vor dem Zusammenbruch wieder, die keine Aussagekraft für die Zeit danach haben können. Dann hat die Klägerin auf die – zum Teil auf schriftliche Erklärungen von Verwandten und Schulzeitbeurteilungen gestützten – und als glaubhaft zu unterstellenden, guten schulischen Leistungen berufen. Das Wasserwirtschaftsamt D. hat dazu lediglich bestätigt, dass der für tot Erklärte dort Gelegenheit gehabt hätte, eine Beamtenstelle zu erreichen. Auch damit sind von den Leistungen des Ehemannes der Klägerin und dem Stellenplan her bloße Möglichkeiten der Entwicklung aufgezeigt.
Ihnen hat das Sozialgericht seine aus einer nichtrichterlichen Tätigkeit geschöpfte Erfahrung hinzugefügt, dass die höher bezahlten Verwaltungsstellen mit Beamten besetzt würden und dass die Angaben der Klägerin auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis glaubhaft seien sowie, dass bis Mitte der 50er Jahre die Industrie keinen Bedarf an Wasserwirtschaftlern gehabt habe und die Erfahrung der mitwirkenden Richter den Schluß zuließen, dass der für tot Erklärte bei gesunder Heimkehr ins Beamtenverhältnis übernommen worden wäre.
b) Diesen Überlegungen, die das Sozialgericht dahin überzeugten, so und nicht anders wäre die Entwicklung gelaufen, stehen indessen Tatsachen gegenüber, die wegen ihrer Bedeutung und Vielzahl den Senat einer solchen Schlußfolgerung nicht beitreten ließen:
Schon der Ausgangspunkt der sozialgerichtlichen Überlegungen, dass der Ehemann der Klägerin bei gesunder Heimkehr in die Bundesrepublik gekommen wäre, begegnet starken Bedenken. Eine derartige Übersiedlung ist möglich; ebenso ist aber möglich, dass der Verstorbene, für den ja keine politischen Belastungen nach Art der in der SBZ Üblichen ersichtlich sind, an seinem Arbeits- und Wohnort vor der Einziehung zurückgekehrt und dort als "Spezialist” in seinem Fachgebiet verblieben, mithin als Angestellter (Beamte gibt es dort nicht) tätig geworden wäre. Selbst, wenn die – wiederum ohne überzeugende Angabe der Erkenntnisquelle – vom Sozialgericht aufgestellte These, zunächst habe die Industrie keinen Fachbedarf gehabt, zutreffen würde, bleibt durchaus möglich, dass der Verstorbene auch einen seiner Ausbildung fremden Beruf gesucht und gefunden hätte, weil ja, wovon das Sozialgericht ausgeht, zunächst keine entsprechenden Unterbringungsstellen im öffentlichen Dienst vorhanden waren und er gewusst hätte, dass nach Beseitigung des vom Sozialgericht angenommenen Schwebezustandes er bereits etwa das 48. Lebensjahr erreicht gehabt haben würde.
Dann ist völlig offen, ob der Verstorbene an den jetzigen Aufenthaltsort der Klägerin in Hessen (und den Verhältnissen in Hessen hat das Sozialgericht ja seinen Erfahrungsergebnissen zugrundegelegt), oder nicht vielmehr den Geburtsort seiner Ehefrau L., der zugleich der Ort seiner Eheschließung gewesen ist, zurückgekehrt wäre. Für seine Erkenntnis, in anderen Ländern der Bundesrepublik hätten die Verhältnisse sicher auch so gelegen, hat das Sozialgericht ebenfalls keine Quelle angegeben. Ausgeschlossen erscheint sogar, dass der Verstorbene bei seiner Wiedereingliederung in den öffentlichen Dienst gleich Oberinspektor geworden wäre. Aber schon eine Verbeamtung schlechthin bleibt lediglich im Bereich des Möglichen. Abgesehen davon, dass dem Sozialgericht die speziellen Kenntnisse auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft offenkundig fehlten, stehen seinem Erfahrungssatz, dass höher bezahlte Stellen vorwiegend Beamtenstellen seien, schon der Wortlaut und der sich aus ihm ergebende Zweck des Hessischen Beamtengesetzes vom 21.3.1962, ökonomisch zu verwalten, entgegen, wenn es in dessen § 5 Abs. 1 heißt: "Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.” Diese Fassung gilt auch nach dem neuen Hessischen Beamtengesetz noch; ihr Sinn hatte schon in den vorangehenden Bestimmungen seit 1946 im Gesetz über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst § 56 v. 12.11.46 und 11.5.54 GVBl. S. 239 seinen Niederschlag gefunden. Entsprechend weist Wolff (Verwaltungsrecht Bd. 2, § 107 I, letzter Absatz) auf das im Landesdienst bestehende und (noch ungünstigere) Verhältnis im Gemeindedienst zwischen Beamten und Angestellten hin.
Dass aber ein Kulturbautechniker nur in einer Position verwendet würde, die als mit Ausübung hoheitrechtlicher Macht verbunden mit Beamten zu besetzen wäre, ist nicht dargetan, geschweige denn erwiesen. Gegen eine derartige Annahme spricht vielmehr, dass der für tot Erklärte nach dem Akteninhalt als Kulturbautechniker langjährig als Angestellter tätig war und sogar eine Aussenstelle leiten konnte. Übrigens hätte einer in Aussicht genommenen Verbeamtung ohne Prüfung selbst für die Zeit vor 1945 kein gesetzliches Hindernis entgegen gestanden (§ 28 Abs. 2 Ziffer 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26.1.1937). In der Sammlung "Blätter zur Berufskunde” – Bertelsmann-Verlag Bielefeld – heißt es unter 2-II c 4 selbst für das Berufsbild des graduierten Wasserbauingenieurs bzgl. der Berufsaussichten: kann nach Ablegung der Staatsprüfung als Beamter des gehobenen Dienstes oder Angestellter tätig sein. Unter den zu dieser Tätigkeit führenden Anstalten ist die "Staatliche Ingenieurschule für Bauwesen”, S., aufgeführt. Schließlich ist auch durchaus möglich, dass der Ehemann der Klägerin angesichts der erschwerten Anlaufmöglichkeiten für einen aus dem öffentlichen Dienst Kommenden in einen anderen Zweig der Verwaltung eingetreten wäre, in dem etwa Verhältnisse vorlagen, wie sie der Beklagte glaubhaft für den Bereich seiner Verwaltung geschildert hat.
Stehen sich aber derartige viele Möglichkeiten einer künftigen Entwicklung des Berufsbildes des für tot Erklärten gegenüber, dann konnte sich beim Senat keine Überzeugung dahin bilden, dass mehr für die vom Sozialgericht unterstellte Entwicklung spreche als dagegen. Vielmehr erachtete der Senat angesichts der gesamten Umstände die vom Beklagten zugrunde gelegte Berufsentwicklung als nach den vorhandenen Unterlagen die weitgehendste Unterstellung von Entwicklungsaussichten zugunsten der Klägerin und daher für nicht rechtswidrig.
Damit war dem angefochtenen Urteil die Grundlage entzogen und es war unter Abweisung der Klage aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin bezieht Witwenrente aufgrund des Bescheides des Beklagten vom 16. Dezember 1964 nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), weil das durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 24. August 1964 im Wege der Todeserklärung auf den 31. Mai 1945 festgestellte Ableben des Ehemannes der Klägerin auf eine Schädigung im Sinne des § 1 BVG zurückzuführen ist. Mit Bescheid vom 24. Oktober 1964 wurde der Klägerin Schadensausgleich nach §§ 40 a, 30 Abs. 3 und 4 BVG mit DVO hierzu vom 30.7.1964 gewährt unter Eingruppierung des für tot Erklärten als Angestellten im öffentlichen Dienst nach Tarifgruppe IV b der geltenden Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes. Der Ehemann war nach den Angaben der Klägerin nach dem Besuch einer Volksschule von 1915–1923 Schüler der "W.schule” – 1928 in "Staatlich anerkannte schule” (höhere Fachschule) umbenannt und von der Klägerin mit "Technische Hochschule” bezeichnet – gewesen, die er 1928 verließ, nach Angaben der Klägerin mit dem Abgangszeugnis als "Kulturbautechniker”. Als solcher kam er 1928 zum Kulturbauamt in L. – Leiter der Aussenstelle P. – 1935 nach Magdeburg – Aussenstelle O. Dem Widerspruch der Klägerin, wonach sie eine höhere Eingruppierung begehrt, weil ihr Ehemann bei gesunder Heimkehr Regierungs-Bauamtmann geworden wäre, wurde mit Bescheid vom 25. Januar 1967 nicht abgeholfen, unter Hinweis darauf, dass der Verstorbene bei einer Heimkehr nach einer Auskunft des Wasserwirtschaftsamtes in L. vom 9. November 1965 nach BAT IV a vergütet werden würde.
In dem hiergegen vor dem Sozialgericht Giessen eingeleiteten Klageverfahren teilte der Hessische Landwirtschaftsminister am 25. Juli 1968 auf Antrage mit, dass die Möglichkeit der Ablegung einer Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Wasserwirtschaftsverwaltung bestände und diejenigen Bewerber, die diese Prüfung nicht ablegten, nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT mit der Möglichkeit des Aufrückens bis zur Vergütungsgruppe III BAT beschäftigt würden. Mit Urteil vom 31. Oktober 1968 änderte das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide dahin ab, dass die Errechnung des Durchschnittseinkommens des verstorbenen Ehemannes nach der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBes.G) zu erfolgen hätte. Das Sozialgericht führte hierzu aus, es sei lediglich noch von Bedeutung, ob der Ehemann bei glücklicher Heimkehr ins Beamtenverhältnis übernommen worden wäre. Nach des Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts liege die im Gesetz geforderte Wahrscheinlichkeit einer Entwicklung dann vor, wenn beim Gericht die Überzeugung erweckt werde, dass der Berufsweg diese und keine andere Entwicklung genommen hätte. Dementsprechend habe das Gericht von den Möglichkeiten, dass der Verstorbene als Angestellter zur Wasserwirtschaft gekommen wäre oder in die Wirtschaft oder Industrie gegangen wäre, den ersteren Weg anzunehmen gehabt, weil Wasserwirtschaftsfragen in der Industrie in der ersten Zeit nach dem Kriege keine entscheidende Rolle gespielt hätten. Weil aber der Verstorbene ein gut qualifizierter Ingenieur gewesen sei und angesichts der Annahme des Wasserwirtschaftsamtes L., dass der Verstorbene bei gesunder Rückkehr nach IV a vergütet worden wäre und dann Gelegenheit gehabt hätte, zum Regierungs-Bauamtmann befördert zu werden und weil Bedienstete mit technischen Aufgaben nach Erfahrung der mitwirkenden Richter eine Übernahme in das Beamtenverhältnis anstrebten, müsse auch angenommen werden, dass der Verstorbene die erforderliche Prüfung abgelegt hätte und ins Beamtenverhältnis gekommen wäre. Die Bedenken des Beklagten gegen eine solche Entwicklung seien dadurch ausgeräumt, dass schon das Interesse an einer Verhinderung der Abwanderung in die Industrie die Behörde zur Verbeamtung veranlasst hätte. Glaubhaft habe die Klägerin bei ihrer Anhörung angegeben, dass ihr Ehemann überhaupt erst ab 1938 als Beamter hätte übernommen werden können und die Nachholung einer entsprechenden Übernahmeprüfung nach dem Kriege gewollt hätte. Dass der Verstorbene sich 1938 nicht sofort um die Ablegung einer Prüfung bemüht habe, ließe sich so erklären, dass sicher noch ältere Angestellte auf die Verbeamtung gewartet hätten und eine Zulassung zur Prüfung nur dann erfolgt wäre, wenn auch unmittelbar daran eine Übernahme in eine offene Planstelle in Aussicht gestanden hätte. Damit habe die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger im Laufe der 50er Jahre in das Beamtenverhältnis übernommen worden wäre und er sei in die Besoldungsgruppe A 11 einzustufen. Die besondere Sachkunde der bei der Entscheidung mitwirkenden Richter über die Anstellungs- und Beförderungsbedingungen in der Praxis des öffentlichen Dienstes ergebe sich aus der langjährigen Tätigkeit des Sozialrichters D. bei dem Landratsamt in F. und des Sozialrichters R. aus seiner langjährigen, noch bestehenden Tätigkeit als Beamter des gehobenen Dienstes beim Landratsamt in W. und für den Vorsitzenden aus seiner Tätigkeit bei dem Landeswohlfahrtsverband Hessen.
Gegen dieses ihm am 18. November 1968 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 30. November 1968 schriftlich beim Hessischen Landessozialgericht Berufung ein. Er führte aus, dass im Gegensatz zur Annahme des Sozialgerichts, – das übrigens nicht angegeben hätte, welche Tatsachen im einzelnen, die ihm als Sachkundigen bekannt geworden seien, in ihnen die Überzeugung geweckt hätte, diese und keine andere Entwicklung würde der Berufsweg genommen haben, – darauf hingewiesen werden müsse, dass der Verstorbene 1955 im 48. Lebensjahr gestanden haben würde, dass den mitwirkenden Richtern die speziellen Aufgabenstellungen in einer Kulturverwaltung oder einem Wasserwirtschaftsamt offensichtlich fehlten und dass schließlich deren Auffassung allein für den Bereich des Beklagten dadurch widerlegt sei, dass dort die Zahl der angestellten Bediensteten die der Beamteten zahlenmässig erheblich übersteige. Die Erklärungen des Wasserwirtschaftsamtes D. ergaben nur die "Gelegenheit” zur Beförderung und damit eine bloße Möglichkeit. Alles in allem fehle es der Begründung des angefochtenen Urteils die vom erkennenden Gericht selbst apostrophierte Überzeugungskraft, so und nicht anderes wäre die Entwicklung verlaufen.
Der Beklagte beantragte daher,
das Urteil des Sozialgerichts Giessen vom 31. Oktober 1968 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Demgegenüber beantragte die Klägerin,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen und trug vor, dass die Auffassung des Sozialgerichts über die Entwicklung zutreffe.
Der Inhalt der hessischen beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit der Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 5 HBG vom 31.3.1962 und seine Vorgänger) wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten, der zum Vortrag gelangte, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, Ausschließungsgründe standen ihr nicht entgegen; sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und ist somit zulässig. Die Berufung ist auch begründet. Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass nach §§ 40 a mit 30 Abs. 3 und 4 BVG die vermutliche Entwicklung des Berufsweges des Verstorbenen bei gesunder Heimkehr wahrscheinlich gemacht sein muss.
Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob sich "erkennen lässt, aus welchen ihrer Erfahrungen” die Richter des Sozialgerichts ihre Schlussfolgerungen zogen. weil die Ausführungen des Beklagten in dieser Richtung schon zeigen, dass die Grundlagen dieser Meinungsbildung verfahrensrechtlichen Bedenken unterliegen wenn schon überhaupt eine ausserhalb der richterlichen Tätigkeit – nämlich in der Exekutive – erworbene, besondere Erfahrung als von der Rechtsprechung ohne weitere Beweisaufnahme zur Meinungsbildung zugelassene Erfahrungssätze angesehen werden sollen (vgl. BSG in Soz.Recht § 62 Da 7 Nr. 17), dann hätte das Gericht sein Wissen von ausserhalb des Bereiches "der allgemeinen Lebenserfahrung” liegenden Erfahrenssätzen den Beteiligten mitteilen müssen, bevor es dieses Wissen zur Grundlage seiner Entscheidung machte (BGH in DRiZ 1967, S. 198 im Urteil vom 22.3.1967; spezieller BSG vom 1.10.64 in Soz.Recht, SGG 128 Da 31). Das ist jedoch nicht geschehen. Trotz dieses Verfahrensmangels hat sich der Senat in der Lage gesehen, über den Klaganspruch selbst zu entscheiden (§ 159 SGG).
Über dieses verfahrensrechtlich zu beurteilende Zustandekommen hinaus ist diese Erfahrung nicht, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, auf die speziellen Verhältnisse in der in Rede stehenden Wasserwirtschaft abgestellt und es bestehen starke Bedenken, dass diese Erfahrungen, wie sie sich im einzelnen in dem in dieser Richtung weiter unten zu besprechenden Urteil niederschlagen, allgemein gültige Tatsachen sind: Jedenfalls ist der Senat kein in der verwendeten Richtung verlaufender Erfahrungssatz bekannt.
a) Für die Auffassung, dass ihr Ehemann Beamter, und zwar zunächst gleich Oberinspektor geworden wäre, hat die Klägerin zunächst eine ihr von ihrem Ehemann gemachte entsprechende Äusserung wiedergegeben. Abgesehen davon, dass eine solche Wiedergabe nur als Prozessbehauptung behandelt und allein nicht zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, gibt sie lediglich Verhältnisse vor dem Zusammenbruch wieder, die keine Aussagekraft für die Zeit danach haben können. Dann hat die Klägerin auf die – zum Teil auf schriftliche Erklärungen von Verwandten und Schulzeitbeurteilungen gestützten – und als glaubhaft zu unterstellenden, guten schulischen Leistungen berufen. Das Wasserwirtschaftsamt D. hat dazu lediglich bestätigt, dass der für tot Erklärte dort Gelegenheit gehabt hätte, eine Beamtenstelle zu erreichen. Auch damit sind von den Leistungen des Ehemannes der Klägerin und dem Stellenplan her bloße Möglichkeiten der Entwicklung aufgezeigt.
Ihnen hat das Sozialgericht seine aus einer nichtrichterlichen Tätigkeit geschöpfte Erfahrung hinzugefügt, dass die höher bezahlten Verwaltungsstellen mit Beamten besetzt würden und dass die Angaben der Klägerin auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis glaubhaft seien sowie, dass bis Mitte der 50er Jahre die Industrie keinen Bedarf an Wasserwirtschaftlern gehabt habe und die Erfahrung der mitwirkenden Richter den Schluß zuließen, dass der für tot Erklärte bei gesunder Heimkehr ins Beamtenverhältnis übernommen worden wäre.
b) Diesen Überlegungen, die das Sozialgericht dahin überzeugten, so und nicht anders wäre die Entwicklung gelaufen, stehen indessen Tatsachen gegenüber, die wegen ihrer Bedeutung und Vielzahl den Senat einer solchen Schlußfolgerung nicht beitreten ließen:
Schon der Ausgangspunkt der sozialgerichtlichen Überlegungen, dass der Ehemann der Klägerin bei gesunder Heimkehr in die Bundesrepublik gekommen wäre, begegnet starken Bedenken. Eine derartige Übersiedlung ist möglich; ebenso ist aber möglich, dass der Verstorbene, für den ja keine politischen Belastungen nach Art der in der SBZ Üblichen ersichtlich sind, an seinem Arbeits- und Wohnort vor der Einziehung zurückgekehrt und dort als "Spezialist” in seinem Fachgebiet verblieben, mithin als Angestellter (Beamte gibt es dort nicht) tätig geworden wäre. Selbst, wenn die – wiederum ohne überzeugende Angabe der Erkenntnisquelle – vom Sozialgericht aufgestellte These, zunächst habe die Industrie keinen Fachbedarf gehabt, zutreffen würde, bleibt durchaus möglich, dass der Verstorbene auch einen seiner Ausbildung fremden Beruf gesucht und gefunden hätte, weil ja, wovon das Sozialgericht ausgeht, zunächst keine entsprechenden Unterbringungsstellen im öffentlichen Dienst vorhanden waren und er gewusst hätte, dass nach Beseitigung des vom Sozialgericht angenommenen Schwebezustandes er bereits etwa das 48. Lebensjahr erreicht gehabt haben würde.
Dann ist völlig offen, ob der Verstorbene an den jetzigen Aufenthaltsort der Klägerin in Hessen (und den Verhältnissen in Hessen hat das Sozialgericht ja seinen Erfahrungsergebnissen zugrundegelegt), oder nicht vielmehr den Geburtsort seiner Ehefrau L., der zugleich der Ort seiner Eheschließung gewesen ist, zurückgekehrt wäre. Für seine Erkenntnis, in anderen Ländern der Bundesrepublik hätten die Verhältnisse sicher auch so gelegen, hat das Sozialgericht ebenfalls keine Quelle angegeben. Ausgeschlossen erscheint sogar, dass der Verstorbene bei seiner Wiedereingliederung in den öffentlichen Dienst gleich Oberinspektor geworden wäre. Aber schon eine Verbeamtung schlechthin bleibt lediglich im Bereich des Möglichen. Abgesehen davon, dass dem Sozialgericht die speziellen Kenntnisse auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft offenkundig fehlten, stehen seinem Erfahrungssatz, dass höher bezahlte Stellen vorwiegend Beamtenstellen seien, schon der Wortlaut und der sich aus ihm ergebende Zweck des Hessischen Beamtengesetzes vom 21.3.1962, ökonomisch zu verwalten, entgegen, wenn es in dessen § 5 Abs. 1 heißt: "Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.” Diese Fassung gilt auch nach dem neuen Hessischen Beamtengesetz noch; ihr Sinn hatte schon in den vorangehenden Bestimmungen seit 1946 im Gesetz über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst § 56 v. 12.11.46 und 11.5.54 GVBl. S. 239 seinen Niederschlag gefunden. Entsprechend weist Wolff (Verwaltungsrecht Bd. 2, § 107 I, letzter Absatz) auf das im Landesdienst bestehende und (noch ungünstigere) Verhältnis im Gemeindedienst zwischen Beamten und Angestellten hin.
Dass aber ein Kulturbautechniker nur in einer Position verwendet würde, die als mit Ausübung hoheitrechtlicher Macht verbunden mit Beamten zu besetzen wäre, ist nicht dargetan, geschweige denn erwiesen. Gegen eine derartige Annahme spricht vielmehr, dass der für tot Erklärte nach dem Akteninhalt als Kulturbautechniker langjährig als Angestellter tätig war und sogar eine Aussenstelle leiten konnte. Übrigens hätte einer in Aussicht genommenen Verbeamtung ohne Prüfung selbst für die Zeit vor 1945 kein gesetzliches Hindernis entgegen gestanden (§ 28 Abs. 2 Ziffer 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26.1.1937). In der Sammlung "Blätter zur Berufskunde” – Bertelsmann-Verlag Bielefeld – heißt es unter 2-II c 4 selbst für das Berufsbild des graduierten Wasserbauingenieurs bzgl. der Berufsaussichten: kann nach Ablegung der Staatsprüfung als Beamter des gehobenen Dienstes oder Angestellter tätig sein. Unter den zu dieser Tätigkeit führenden Anstalten ist die "Staatliche Ingenieurschule für Bauwesen”, S., aufgeführt. Schließlich ist auch durchaus möglich, dass der Ehemann der Klägerin angesichts der erschwerten Anlaufmöglichkeiten für einen aus dem öffentlichen Dienst Kommenden in einen anderen Zweig der Verwaltung eingetreten wäre, in dem etwa Verhältnisse vorlagen, wie sie der Beklagte glaubhaft für den Bereich seiner Verwaltung geschildert hat.
Stehen sich aber derartige viele Möglichkeiten einer künftigen Entwicklung des Berufsbildes des für tot Erklärten gegenüber, dann konnte sich beim Senat keine Überzeugung dahin bilden, dass mehr für die vom Sozialgericht unterstellte Entwicklung spreche als dagegen. Vielmehr erachtete der Senat angesichts der gesamten Umstände die vom Beklagten zugrunde gelegte Berufsentwicklung als nach den vorhandenen Unterlagen die weitgehendste Unterstellung von Entwicklungsaussichten zugunsten der Klägerin und daher für nicht rechtswidrig.
Damit war dem angefochtenen Urteil die Grundlage entzogen und es war unter Abweisung der Klage aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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