L 8 RJ 22/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 23 RJ 2362/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RJ 22/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist – nachdem der Kläger die weitergehende Berufung zurückgenommen hat – noch ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Der Kläger ist 1949 geboren worden. In der DDR erlernte er von 1965 bis 1968 den Beruf des Agrotechnikers, in dem er nur wenige Monate tätig war. Anschließend war er als "Angestellter" beim Ministerium des Innern der DDR tätig. Seit 1975 war er beim VEB Kombinat T B, ab 1984 beim VEB L B als "Kfz-Schlosser" angestellt. Im Juni 1978 erwarb er den Nachweis der Qualifikation als Lehrfacharbeiter, im November 1989 den Nachweis der Befähigung für Hebezeugführer der Hebezeugart Gabelstapler. Beim Nachfolger des VEB L B, der Firma B B GmbH, war der Kläger bis 30. April 1992 tätig. Ausweislich einer "Beurteilung" vom 1. Oktober 1993 erfolgte sein Einsatz "entsprechend seiner Qualifikation als Kfz-Schlosser und als Lagerarbeiter". Ferner wird ausgeführt: "Infolge seiner chronischen Krankheit konnte er keine Kfz-Schlosserarbeiten mehr ausführen". Nach dem Ende dieser Beschäftigung war der Kläger zunächst arbeitslos und bezog Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Vom 10. Mai bis zum 12. Oktober 1993 gewährte ihm die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Leistungen zur beruflichen Rehabilitation die Übernahme der Lehrgangskosten und Übergangsgeld zur Teilnahme an dem Lehrgang "Fortbildung für Arbeitskräfte aus dem Bereich Lager/Wareneingang mit EDV und Erwerb des Fahrausweises für Flurförderfahrzeuge". Ab 15. November 1993 war der Kläger als Gabelstaplerfahrer bei der Firma M D-L GmbH & Co KG beschäftigt. Im Januar 1997 erlitt er einen Herzinfarkt und befand sich in Kostenträgerschaft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 24. Februar bis 24. März 1997 zur Anschlussheilbehandlung in der Klinik am S R. Aus der Behandlung wurde er als arbeitsfähig für den Beruf des "Gabelstaplerfahrers", ferner als vollschichtig leistungsfähig für leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Gehen, Sitzen und Stehen, ohne Arbeiten in Nachtschicht, im übrigen jedoch ohne wesentliche Einschränkungen, entlassen (Entlassungsbericht vom 24. März 1997; Diagnosen: Zwei-Gefäßerkrankung; Zustand nach Herzinfarkt 1.-3. Monat – VWI [antero-septal oder lateral] familiäre Hyperlipidämie [primär, Typ IIa]; Fettsucht [Adipositas] und sonstige Formen der Überernährung). Nachdem der Kläger zunächst wieder gearbeitet hatte, war er ab 10. Juni 1998 durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben; das Arbeitsverhältnis wurde zum Juli 2002 beendet. Beim Kläger ist seit 1998 ein Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz/Sozialgesetzbuch Neuntes Buch von 30 anerkannt (Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 10. Dezember 1998; Funktionsbeeinträchtigungen: Herzminderleistung bei koronarer Herzkrankheit nach Herzinfarkt, Stentimplantation – Einzel-GdB 30; tablettenpflichtige Fettstoffwechselstörungen – Einzel-GdB 10). Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragte der Kläger im Oktober 1998. Im Auftrag der Beklagten wurde er durch die Ärztin für Innere Medizin Dr. R-S begutachtet. In ihrem Gutachten vom 23. Februar 1999 kam sie zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch täglich regelmäßig vollschichtig leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen oder im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen, ohne Überkopfarbeit, häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, nicht auf Leitern oder Gerüsten oder mit Absturzgefahr, nicht in Nachtschicht, bei Gefährdung durch Kälte, Nässe, Hitze, Lärm, an laufenden Maschinen oder besonderen Zeitdruck verrichten könne. Als Agrotechniker und Schlosser bestehe in der Folge ein Leistungsvermögen von 2 Stunden bis unter halbschichtig, als Gabelstaplerfahrer von halb- bis unter vollschichtig (Diagnosen: Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Anteroseptalinfarkt 1/97, Zustand nach PTCA und Stentimplantation 1/97, Angina-pectoris-Symptomatik; beginnendes Emphysem; chronische Gastritis, Oesophagitis, Hiatushernie; Glaucom; rezidivierende Epicondylitis beidseits; Fettstoffwechselstörung; Adipositas). Durch Bescheid vom 17. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Rentenrechtlich maßgeblicher Beruf sei der des Gabelstaplerfahrers, der nach dem Stufenschema des Bundessozialgerichts der Gruppe der angelernten Arbeiter des "oberen Bereichs" zuzuordnen sei. Diesen Beruf könne der Kläger noch halb- bis unter vollschichtig ausüben. Darüber hinaus könne er sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Kurierfahrers oder Transportbegleiters verwiesen werden. Erst recht bestehe keine Erwerbsunfähigkeit. Seine Klage hat der Kläger damit begründet, dass die Beklagte den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt habe. Er leide auch an einer hochgradigen degenerativen Wirbelsäulenerkrankung, Schlafstörungen, Angstgefühlen und Depressionen. Zum Beleg seiner Angaben hat er eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. S vom 6. Januar 2000 eingereicht. Er genieße Berufsschutz als Schlosser. Diese Beschäftigung habe aus gesundheitlichen Gründen geendet, nachdem er sich eine Knochenhautentzündung im rechten Ellenbogengelenk zugezogen habe. Das Sozialgericht hat ein sozialmedizinisches Gutachten des Dr. R für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin vom 28. April 1999 und ein arbeitsamtsärztliches Gutachten nach Aktenlage des Dr. D vom 3. April 2000 beigezogen sowie Befundberichte der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. S, der Augenärztin H vom 6. März 2000 (mit Drittbefunden) und der Ärztin für Innere Medizin Dr. B vom 15. März 2000 und eine Arbeitgeberauskunft der M vom 20. Juni 2002 eingeholt. Im Auftrag des Sozialgerichts ist der Kläger durch die Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. F und den Facharzt für Innere Medizin – Kardiologie - Dr. S begutachtet worden. Dr. F ist in ihrem Gutachten vom 17. Juli 2000 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch täglich regelmäßig vollschichtig leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten mit Betonung sitzender Arbeitshaltung verrichten könne. Nicht möglich bzw. zu vermeiden seien Arbeiten im Freien unter Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit und Zugluft, Arbeiten in Zwangshaltungen und mit einseitigen körperlichen Belastungen, Hebe- und Trageleistungen, Leiter- und Gerüstarbeit, Arbeiten an laufenden Maschinen, Vibrationsbelastungen des Arm-Hand-Systems, repetitive Armbewegungen einschließlich häufiger Drehbewegungen der Unterarme, Arbeiten unter Zeitdruck bzw. mit erhöhter Stressbelastung, Lärmarbeit sowie Wechsel- und Nachtschicht. Der Kläger solle in festgelegtem Arbeitsrhythmus arbeiten (Diagnosen: Koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Herzinfarkt 1/1997 mit Ballondilatation und Stentimplantation, Herzrhythmusstörungen; Fettstoffwechselstörung; Übergewicht, schmerzhafte Brust- und Lendenwirbelsäulenverschleißkrankheit; Tennisellenbogen links; chronische Speiseröhrenentzündung bei Zwerchfellbruch, chronische Magenschleimhautentzündung; Glaukom beidseits). Die Einschränkungen bestünden unverändert seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Juni 1998. Dr. S ist in seinem Gutachten vom 5. Februar 2001 mit ergänzender Stellungnahme vom 24. August 2001 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch täglich regelmäßig vollschichtig leichte körperliche Arbeiten verrichten könne. Ausgeschlossen seien Arbeiten im Freien oder unter Einfluss von Hitze, Staub, Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft, unter Zeitdruck, an laufenden Maschinen, auf Leitern oder Gerüsten und in Wechsel- oder Nachtschicht. Lasten bis zu 7 kg könnten gehoben oder getragen werden. Durch Urteil vom 28. August 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Rentenrechtlich maßgeblicher Beruf sei der des Staplerfahrers. Die Schlossertätigkeit könne nicht zugrunde gelegt werden. Der Kläger könne die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht während seiner Ausbildung zum Agrotechniker erworben haben. Es gebe auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Kläger – wie von ihm angegeben – wegen seines Ellenbogenleidens vom Schlosserberuf gelöst habe, denn bei der Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer würden die Ellenbogengelenke mindestens ebenso hoch belastet wie bei einer Tätigkeit als Kfz-Schlosser. Ob der Kläger die Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer noch verrichten könne, könne dahingestellt bleiben. Denn er könne sozial zumutbar auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Selbst wenn es sich – wovon angesichts der Ausbildungsdauer nicht ausgegangen werden könne – bei dem Beruf des Staplerfahrers um eine angelernte Tätigkeit des "oberen" Bereichs nach dem Stufenschema des BSG handle und damit eine Verweisung auf Primitivtätigkeiten ausscheide, so könne er doch jedenfalls noch Bürohilfstätigkeiten ausüben. Hierfür bestehe nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Mit der Berufung macht der Kläger geltend, dass sich bereits aus den vom Sozialgericht eingeholten Gutachten ein aufgehobenes Leistungsvermögen ergebe. Darüber hinaus werde daran festgehalten, dass er Berufsschutz als Kfz-Schlosser genieße. Er habe beim VEB Kombinat T B und danach als Schlosser/Kfz-Schlosser Reparaturen an Baumaschinen und Baufahrzeugen ausgeführt. Von diesem Beruf habe er sich aus gesundheitlichen Gründen gelöst; zum Beleg hat er Unterlagen betreffend die 1993 absolvierte Fortbildungsmaßnahme vorgelegt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1999 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Oktober 1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zwar sei dem Kläger angesichts der im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen Facharbeiterschutz als Agrotechniker/Kfz-Schlosser zuzubilligen. Jedoch könne er angesichts des ärztlich festgestellten Leistungsvermögens sozial zumutbar auf Tätigkeiten als Hochregallagerarbeiter oder Montierer bzw. Hersteller elektromechanischer oder mechanischer Kleinteile verwiesen werden. Der Kläger ist der Auffassung, dass er keinen der benannten Verweisungsberufe mit dem verbliebenen Leistungsvermögen ausüben könne. Betreffend den Beruf des Hochregallagerarbeiters ergebe sich aus den Ermittlungen des 6. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, dass die Arbeit in traditionellen Hochregallagern überwiegend im Stehen ausgeübt werden müsse und dem Belastungsprofil mittelschwerer Arbeiten entspreche, während die Arbeit in modernen Hochregallagern eine Qualifikation erfordere, die nicht in drei Monaten vollwertig erworben werden könne. Als Montierer oder Hersteller elektromechanischer oder mechanischer Kleinteile könne er jedenfalls deshalb nicht tätig sein, weil er dabei einer inhalativen Exposition ausgesetzt sei. Der Senat hat eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 Sozialgesetzbuch Drittes Buch der Firma M vom 20. Oktober/2. November 1999 beigezogen und schriftliche Auskünfte des Dipl.-Ing. A Z, ehemaliger Geschäftsführer der B Bau GmbH, vom 14. Januar 2005 sowie der Rechtsanwaltskanzlei H, B, Insolvenzverwalter der B Bau GmbH, vom 27. April 2005 eingeholt. Im Auftrag des Senats ist der Kläger durch den Praktischen Arzt H-J M begutachtet worden. In seinem Gutachten vom 24. August 2005 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch leichte körperliche und geistige Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten (wobei ein gelegentlicher Wechsel einige Male in der Stunde ausreicht) oder vorwiegend im Sitzen (sofern gelegentliches – ohne feste zeitliche Vorgabe und ohne festen Rhythmus – Aufstehen und Umhergehen möglich ist) verrichten kann. Nicht möglich seien Arbeiten unter Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft, unter Lärmexposition und mit überdurchschnittlichen Anforderungen an das Hörvermögen, unter einseitiger körperlicher Belastung, in schnellem festgelegtem Arbeitsrhythmus, unter Zeitdruck, an laufenden Maschinen und in Nachtschicht, auf Leitern und Gerüsten sowie solche, die mit Vibrationsbelastungen der Ellenbögen und repetitiven Armbewegungen verbunden seien. Lasten bis 7,5 kg könnten gehoben und getragen werden (Diagnosen: Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Anteroseptalinfarkt [01/97], Zustand nach PTCA und Stentimplantation [01/97], Angina-pectoris-Symptomatik, Bluthochdruck; Diabetes mellitus; Leberschaden, Fettstoffwechselstörung; Refluxkrankheit der Speiseröhre, Oberbauchbeschwerden, Wirbelsäulenbeschwerden, Reizzustände der Ellenbogen- und Kniegelenkt; Glaukom; Hörminderung links). Schließlich hat der Senat Auskünfte zu den Verweisungsmöglichkeiten für leistungsgeminderte Schlosser in das Verfahren eingeführt, die in den Verfahren zum Aktenzeichen L 5 RJ 7/98 des LSG Berlin und L 8 RJ 46/99 des LSG Berlin-Brandenburg eingeholt worden waren. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten und die Schwerbehindertenakte des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die allein noch geltend gemachte Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestimmen sich noch nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), soweit der Kläger Rente auf Grund eines bis dahin eingetretenen Leistungsfalls beansprucht. § 43 SGB VI erfordert neben den so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI und Vorliegen von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI), dass Berufsunfähigkeit eingetreten ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Der Kläger ist nicht berufsunfähig. Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf" des Versicherten (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, siehe z.B. BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 13 und § 44 Nr. 3; BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG, Urteil vom 9. April 2003 – B 5 RJ 38/02 R –, zitiert nach Juris). Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, es sei denn, der Versicherte hätte eine zuvor ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen (s. zusammenfassend BSG, Urteil vom 26. April 2005 – B 5 RJ 27/04 R –, zitiert nach Juris). Bisheriger Beruf des Klägers ist derjenige des Kfz-Schlossers, den er bis April 1992 versicherungspflichtig, zuletzt jedenfalls noch anteilig neben dem des "Lagerarbeiters", ausgeübt hatte. Dies wird nunmehr von der Beklagten "anerkannt", und auch für den Senat ist der Nachweis hierfür erbracht. Denn nach den vom Kläger im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen hat er diesen Beruf aus gesundheitsbedingten Gründen aufgegeben. Die Unterlagen erhellen, dass dem Kläger Leistungen zur beruflichen Rehabilitation bewilligt worden waren. Diese wiederum erfordern, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers entweder bereits soweit gemindert war, dass er seine frühere Berufstätigkeit nicht mehr ausüben konnte oder aber eine weitere Gefährdung der Erwerbstätigkeit durch die gewährte Leistung abzuwenden war (§ 10 Nr. 2 SGB VI in der seit 1992 geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I. S. 2261). Am geschützten Beruf ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger 1993 im Rahmen einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg umgeschult worden war (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI); durch die Umschulung wird lediglich ein zusätzlicher Verweisungsberuf geschaffen (s. BSG, Urteile vom 29. März 2006 – B 13 RJ 41/05 R –, zur Veröffentlichung vorgesehen, und vom 26. April 2005 a.a.O. sowie BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 35). Den Beruf des Kfz-Schlossers konnte und kann der Kläger nicht mehr ausüben. Das ergibt sich daraus, dass er nach den praktisch einhelligen Einschätzungen aller im Verwaltungs- und Klageverfahren tätig gewordenen Gutachter und Sachverständigen nur noch leichte Arbeiten (unter anderem) ohne Einfluss von klimatischen Bedingungen und ohne Zeitdruck ausüben kann, so dass er das Anforderungsprofil des bisherigen Berufs nicht mehr erfüllt: Ausweislich des "Grundwerks ausbildungs- und berufskundlicher Informationen" (gabi; herausgegeben von der früheren Bundesanstalt für Arbeit, Ausgabe 1992), Nr. 281a zu B 2.1 handelte es sich bei dem dem Kfz-Schlosser vergleichbaren Nachfolgeberuf des Automobilmechanikers um eine körperlich mittelschwere Arbeit im Gehen und Stehen, die zum Teil in Zwangshaltungen (Bücken, Hocken) zu verrichten ist. Sie findet in geregelten Arbeitsabläufen statt und kann mit Belastungen durch Termindruck, hohe Verantwortung und häufig wechselnde Arbeitssituationen verbunden sein. Obwohl der Kläger den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist er nicht berufsunfähig. Denn er kann auf eine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit verwiesen werden, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Hierzu hat das BSG das so genannte Stufenschema entwickelt, welches die "Arbeiterberufe" in verschiedene Berufsgruppen unterteilt, die durch die Leitberufe - Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierter Facharbeiter, - Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren) - angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) - ungelernter Arbeiter ("allgemeiner Arbeitsmarkt"; Anlern- oder Einweisungszeit bis zu drei Monate) charakterisiert werden. Sozial zumutbar kann der Versicherte grundsätzlich nur auf Berufe der nächstniedrigeren Stufe verwiesen werden, die er in einer Anlernzeit von längstens drei Monaten vollwertig ausüben kann. Eine Ausnahme bilden die Anlernberufe mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als einem Jahr (Anlernberufe des oberen Bereichs), die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht auf Tätigkeiten mit ganz geringem qualitativem Wert (so genannte Primitivtätigkeiten) verwiesen werden dürfen, die von jedermann ohne Vorkenntnisse sofort oder nach kurzer Einweisung ausgeübt werden können. Soweit nicht die uneingeschränkte Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommt, müssen die Verweisungsberufe konkret benannt werden (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15 und SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Unabhängig davon ist eine Verweisungstätigkeit stets zumutbar, für die Versicherte durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet worden sind (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGBVI); dies gilt jedoch nur solange, wie die aufgrund beruflicher Rehabilitation zugänglich gewordene Verweisungstätigkeit dem gesundheitlichen Leistungsprofil des Klägers entspricht. Auf eine Tätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI kann der Kläger nicht verwiesen werden. Den Beruf einer Fachkraft in der Lagerwirtschaft beziehungsweise eines Fahrers von Flurförderfahrzeugen, die Gegenstand der Umschulung im Jahr 1993 waren, kann er jedenfalls deshalb nicht mehr ausüben, weil er hierbei klimatischen Bedingungen ausgesetzt ist, die nach den insoweit ebenfalls einhelligen Feststellungen der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren tätig gewordenen Gutachter und Sachverständigen zu vermeiden sind. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob die 1993 durchgeführte Maßnahme der beruflichen Rehabilitation überhaupt Kenntnisse für eine arbeitsmarktgängige Berufstätigkeit vermittelt hat, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht (s. dazu BSG, Urteil vom 29. März 2006, a.a.O.). Jedoch gibt es für ihn in Gestalt des Montierers oder Fertigers von elektromechanischen oder mechanischen Kleinteilen in der Metall- und Elektroindustrie eine sozial zumutbare Verweisungstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Der bisherige Beruf ist, was auch die Beklagte zutreffend annimmt, der Stufe der Facharbeiter mit abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zuzuordnen. Der Kläger kann deshalb nur auf Tätigkeiten des Anlernbereichs verwiesen werden. Um eine solche Tätigkeit handelt es sich bei der genannten. Den in das Verfahren eingeführten Auskünften des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. (VME) vom 7. und 21. Februar 2000 und vom 9. August 2005 ist zu entnehmen, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, für die eine Ausbildung im Schlosserberuf vorteilhaft ist und die – je nach Schwierigkeit – wenigstens der Lohngruppe 4 (für Arbeitnehmer mit einer bis zu 2jährigen Ausbildung) des Entgelttarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Metallindustrie in Berlin und Brandenburg zugeordnet ist. Sie wird überwiegend im Sitzen ausgeübt, erlaubt (und bedingt teilweise) aber auch den ständigen Wechsel zum Stehen und Gehen. Wegen der Größe der zu verarbeitenden oder herzustellenden Teile wird neben Fingerfertigkeit eine uneingeschränkte Sehschärfe gefordert. Die Tätigkeit besteht in der Herstellung leichter Blechgehäuse einschließlich des Zuschneidens und Abkantens von Blechen, in der Herstellung mechanischer Kleinteile durch Sägen, Trennen, Feilen, Bohren und Entgraten, im Zusammenbau elektromechanischer Kleinteile, die in Ablagebehältnissen bereitgestellt sind, durch Schrauben, Nieten oder Hartlöten, sowie im Einbau der Kleinteile in vorgefertigte Rahmen und anschließenden Funktionskontrollen. Der Senat hat keine Bedenken, die inhaltliche Richtigkeit der Auskünfte in Frage zu stellen. Wie sich aus dem Schreiben des VME vom 1. Februar 2007 ergibt, werden dessen Auskünfte auf gerichtliche Anfragen von Personen erteilt, die aufgrund ihres beruflichen Werdegangs berufskundliche Kenntnisse in praktischer Tätigkeit erworben haben und auf Grund ihrer konkreten Tätigkeit im VME über Kenntnisse der Unternehmen und deren Arbeitsplatzstruktur in Berlin und Brandenburg verfügen. Der Kläger war mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen auch in der gesamten Zeit ab dem Rentenantrag bis zur letzten mündlichen Verhandlung noch in der Lage, die Verweisungstätigkeit auszuüben. Er verfügt nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen noch über ein vollschichtiges Restleistungsvermögen für zumindest körperlich leichte Tätigkeiten, wenn sie die Möglichkeit zum Haltungswechsel bieten, in geschlossenen, temperierten Arbeitsräumen ohne besondere Lärmexposition ausgeübt werden können, jedoch nicht an laufenden Maschinen oder unter hohem Zeitdruck. Im Besonderen der zuletzt tätig gewordene Sachverständige M hat – auch vom Kläger unwidersprochen – noch einmal überzeugend herausgearbeitet, an welchen Krankheiten der Kläger leidet, wie sich diese im Lauf des Rentenverfahrens entwickelt haben und welche Auswirkungen auf das Leistungsvermögen sich aus ihnen ergeben. Seine Einschätzungen sind nachvollziehbar und deshalb auch überzeugend, da die einzelnen Leiden anhand der eigenen Untersuchungen des Sachverständigen und der Vorbefunde und –untersuchungen diskutiert werden und kenntlich gemacht wird, welche Auswirkungen auf das Leistungsvermögen sich ergeben. Im Besonderen ergibt sich dabei, dass die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten bei weitem noch nicht ausgeschöpft sind. Soweit Herr M entgegen Dr. F und Dr. S auch Arbeiten in Wechselschicht für möglich hält, überzeugt auch dies. Denn beide Sachverständige erläutern nicht, weshalb sie die Fähigkeit zur Wechselschicht ausschließen. Keiner der tätig gewordenen Gutachter oder Sachverständigen hat Arbeiten ausgeschlossen, die mit dem Einatmen von Dämpfen verbunden sind. Angesichts dessen musste der Senat nicht der Frage nachgehen, ob die bei etwaigen Lötarbeiten möglicherweise entstehenden Gase im Regelfall durch Abzug- oder Sauganlagen so weitgehend von den Arbeitnehmern ferngehalten werden, dass sie nicht in die Atemwege gelangen. Der Fähigkeit, die Verweisungstätigkeit auszuüben, steht auch nicht entgegen, dass sowohl der Sachverständige M als auch die Sachverständige Dr. F zu dem Ergebnis gelangt sind, dass – bei erhaltener Fingergeschicklichkeit – Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen der Ellenbogen und mit repetitiven Armbewegungen vom Kläger vermieden werden sollten und dass die Belastbarkeit der Arme wegen "Tennisellenbogen" leicht reduziert sei. Den Auskünften des VME vom 7. und 21. Februar 2000 wie der vom 9. August 2005 lagen Sachverhalte zugrunde, in denen die Versicherten nach ärztlicher Feststellung sogar generell einseitige Belastungen (unter anderem) der Arme vermeiden sollen. Trotz des ihm mitgeteilten medizinischen Sachverhalts sah der VME die Tätigkeit des Montierers oder Fertigers von elektromechanischen oder mechanischen Kleinteilen in der Metall- und Elektroindustrie als möglich an. Erst recht muss sie dann Versicherten möglich sein, welche lediglich gering in der Belastbarkeit der Arme eingeschränkt sind. Abgesehen davon wussten zwar alle Gutachter und Sachverständigen von Wirbelsäulenbeschwerden und Reizzuständen der Ellenbogen (beziehungsweise einer "rezidivierenden Epicondylitis" beidseitig) zu berichten. Im besonderen Dr. F und der Arzt M haben aber herausgearbeitet, dass an den Ellenbogengelenken selbst keine Veränderungen mit Krankheitswert festgestellt werden konnten. Merklich war lediglich ein leichter Reizzustand (auslösbarer Druckschmerz), der teils links- (bei Dr. F), teils rechtsbetont (bei Herrn M) auftrat. Motorische Auswirkungen konnten zu keiner Zeit festgestellt werden. Ob der Kläger auch als Arbeiter an Hochregallagern tätig sein könnte, ist nicht entscheidungserheblich, da bereits eine sozial zumutbare Verweisungstätigkeit die Berufsunfähigkeit ausschließt. Aus den gleichen Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht (§240 SGB VI in der ab diesem Tag geltenden Fassung). Die Anforderungen für diese Rente entsprechen jedenfalls hinsichtlich der Anforderungen an den Eintritt von Berufsunfähigkeit denen der früheren Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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