Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 90 SO 138/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 135/06 SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 01. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
Das Sozialgericht (SG) hat zutreffend dargelegt, dass die Beteiligten des Rechtsstreits nicht zu den kostenrechtlich privilegierten Personen gemäß § 183 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) zählen, so dass gemäß § 197a SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetztes (GKG) zu erheben sind und zu diesem Zweck der Streitwert festzustellen ist.
Nach der Generalklausel des § 52 Abs. 1 GKG, worauf die Klägerin mit ihrem Beschwerdevorbringen offenbar abzielt, ist eine (günstigere) Bestimmung des Streitwertes nicht möglich. Unabhängig davon, dass die lediglich fristwahrende Klageerhebung ohne jegliche einschränkende Erläuterung bzw. Antragstellung erfolgte, so dass sich abweichend von dem im Bescheid des Beklagten genannten Betrag der Streitwert schon deshalb nicht "nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen" bestimmen lässt, ist § 52 Abs. 1 GKG auch nur anzuwenden, "soweit nichts Anderes bestimmt ist". Eine solche Bestimmung liegt jedoch mit § 52 Abs. 3 GKG vor, wonach, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend ist.
Daher hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend auf die mit der Klage angegriffene Forderung von 76.069,38 Euro, nicht dagegen auf deren in Aussicht gestellte, aber noch ungewisse Änderung abgestellt, wobei es im Übrigen zumindest denkbar ist, dass spätere Erkenntnisse eine Erhöhung des Grundstückswertes und damit des für eine Erstattung in Betracht kommenden Nachlasses bewirken können. Mithin ist auf die volle und zur möglichst umfassenden Sicherung des Anspruchs von dem Beklagten geltend gemachte Forderung im Bescheid vom 07. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2005 abzustellen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
Das Sozialgericht (SG) hat zutreffend dargelegt, dass die Beteiligten des Rechtsstreits nicht zu den kostenrechtlich privilegierten Personen gemäß § 183 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) zählen, so dass gemäß § 197a SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetztes (GKG) zu erheben sind und zu diesem Zweck der Streitwert festzustellen ist.
Nach der Generalklausel des § 52 Abs. 1 GKG, worauf die Klägerin mit ihrem Beschwerdevorbringen offenbar abzielt, ist eine (günstigere) Bestimmung des Streitwertes nicht möglich. Unabhängig davon, dass die lediglich fristwahrende Klageerhebung ohne jegliche einschränkende Erläuterung bzw. Antragstellung erfolgte, so dass sich abweichend von dem im Bescheid des Beklagten genannten Betrag der Streitwert schon deshalb nicht "nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen" bestimmen lässt, ist § 52 Abs. 1 GKG auch nur anzuwenden, "soweit nichts Anderes bestimmt ist". Eine solche Bestimmung liegt jedoch mit § 52 Abs. 3 GKG vor, wonach, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend ist.
Daher hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend auf die mit der Klage angegriffene Forderung von 76.069,38 Euro, nicht dagegen auf deren in Aussicht gestellte, aber noch ungewisse Änderung abgestellt, wobei es im Übrigen zumindest denkbar ist, dass spätere Erkenntnisse eine Erhöhung des Grundstückswertes und damit des für eine Erstattung in Betracht kommenden Nachlasses bewirken können. Mithin ist auf die volle und zur möglichst umfassenden Sicherung des Anspruchs von dem Beklagten geltend gemachte Forderung im Bescheid vom 07. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2005 abzustellen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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