L 15 B 24/07 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 7 SO 97/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 24/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis zutreffend abgelehnt, so dass die gegen die Ablehnung gerichtete Beschwerde keinen Erfolg hat. Da der Antragsteller eine Veränderung des bisher "leistungslosen" Zustands erstrebt, müsste bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erkennbar sein, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Im Beschwerdeverfahren macht der Antragsteller lediglich noch die Übernahme von Unterbringungskosten für drei Monate ab August 2006 geltend. Für diesen Zeitraum ist bereits ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht, der seine Grundlage nur in den §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [SGB XII] haben kann. Denn die Leistungen sind auch vom Einkommen und Vermögen der Eltern abhängig (§ 92 i. V. mit § 19 Abs. 3 SGB XII). In dem "Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe" vom 10. August 2005 haben die Eltern des Antragstellers zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen jedoch keine Angaben gemacht, obwohl sie hierzu – unter III b – ausdrücklich gefragt worden waren. Auch später, zuletzt auf die Nachfrage des Gerichts vom 15. Februar 2007, sind Angaben nicht gemacht worden. Dies war aber erforderlich, selbst wenn sich "im Ergebnis" herausgestellt hätte, dass der Antragsgegner – die übrigen Leistungsvoraussetzungen unterstellt – gemäß § 92 Abs. 1 SGB XII vorleistungspflichtig wäre. Denn diese Vorschrift, die eine Ausnahme vom Grundsatz des Nachranges der Leistungen nach dem SGB XII darstellt, ist nur anwendbar, wenn es dem Hilfesuchenden und den sonstigen in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen lediglich zuzumuten ist, einen Teil der Kosten für bestimmte Eingliederungsmaßnahmen aus eigenen Mitteln zu tragen. Dagegen besteht keine Vorleistungspflicht des Leistungsträgers, wenn vom Hilfesuchenden und seinen Angehörigen nach Maßgabe der §§ 82 ff. SGB XII verlangt werden kann, in vollem Umfang für die Maßnahmen aufzukommen (vgl. Grube/Wahrendorf, aaO, § 92 Rdnr. 5 m. w. N.). Aber auch ein Anordnungsgrund ist nicht dargelegt worden. Insoweit kann offenbleiben, ob das bereits deshalb nicht der Fall ist, weil Leistungen nur für einen bereits abgelaufenen Zeitraum begehrt werden und nicht vorgetragen worden ist, dass für diesen Zeitraum Ansprüche des Internatsträgers überhaupt offen sind (die – bereits mehrfach – an die Eltern des Antragstellers gerichtete "letzte Mahnung" betrifft lediglich Zeiträume bis Juni 2006). Denn unabhängig davon ist nichts dazu vorgetragen worden, ob die dem noch minderjährigen Antragsteller unterhaltsverpflichteten Eltern in der Lage sind, die geltend gemachten Kosten wenigstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu tragen. Der Verweis auf § 92 Abs. 1 SGB XII kann zur Begründung eines Anordnungsgrundes wenigstens so lange nicht tragen, wie nicht dargelegt ist, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift erfüllt sind und damit der Umfang der Einstandspflicht der unterhaltsverpflichteten Eltern geklärt ist. Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. mit § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]) waren in der Folge sowohl der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen als auch die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 73a SGG i. V. mit § 127 Abs. 4 ZPO, soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht gerichtet hat, im übrigen auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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