Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 4 RA 1943/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 99/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund selbständiger Tätigkeit.
Die 1966 geborene Klägerin besitzt die französische Staatsangehörigkeit. Sie ist seit 1995 an Volkshochschulen und anderen Bildungseinrichtungen als freiberufliche Dozentin tätig; sie gibt französischen Sprachunterricht.
Sie beantragte am 25. November 2001 die Befreiung von der Versicherungspflicht für Selbständige gemäß § 231 "Abs. 5" des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und gab dazu an, bisher regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitseinkommen (Gewinn) innerhalb der Einkommensgrenzen für die Geringfügigkeit tätig (gewesen) zu sein. Zu ihrem Antrag legte sie verschiedene Vereinbarungen zu ihrer Unterrichtstätigkeit vor; im Jahre 1998 war sie danach beim Bezirksamt M (Volkshochschule) für ein Honorar von insgesamt 405,00 DM tätig. Außerdem legte sie den Bescheid des Finanzamtes S für das Jahr 1998 über das steuerpflichtige Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes vor; zu versteuerndes Einkommen erzielte sie selbst danach nicht.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2000 lehnte die Beklagte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Selbständige nach § 231 "Abs. 6" SGB VI ab, weil die Klägerin am 31. Dezember 1998 keine versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 1-3 oder § 229a Abs. 1 SGB VI ausgeübt habe, da diese nur geringfügig ausgeübt worden sei und somit Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 3 SGB IV bestanden habe.
Diesen Bescheid griff die Klägerin nicht an, sondern beantragte am 19. November 2002 erneut die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 231 "Abs. 5" SGB VI und trug dazu vor, dass sie durch ihre freiberufliche Dozententätigkeit seit 2001 höhere Einnahmen habe. Sie legte dazu den Steuerbescheid für 2001 vor, wonach sie aus selbständiger Arbeit ein zu versteuerndes Einkommen von 22.895,00 DM erzielte.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige ab. Zur Begründung führte sie aus, die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI sei unter anderem nur möglich, wenn am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1-3 SGB VI versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Daran fehle es jedoch, da die selbständige Tätigkeit am 31. Dezember 1998 nur geringfügig ausgeübt worden und somit versicherungsfrei gewesen sei. Mit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, dass es ihr auch um eine Befreiung nach § 231 Abs. 5 SGB VI gehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2003 bestätigte die Beklagte die Ablehnung des Befreiungsantrages; die Klägerin erfülle weder die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 231 Abs. 5 noch nach Absatz 6 SGB VI.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 14. April 2003 zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der sie weiterhin die Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbständige begehrt hat. Sie hat dazu vorgetragen, dass die Beklagte den Begriff der Lehrer und Dozenten zu weit fasse, da Lehrer ein Staatsexamen ablegen müssten. Im Übrigen sei nicht nur Abs. 6, sondern auch Abs. 5 des § 231 SGB VI einschlägig. Sie habe im Übrigen durch den Erwerb von Wohnungseigentum bereits ausreichend Vorsorge getroffen und sei bereits mit entsprechenden Zahlungsverpflichtungen belastet. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass sie durch Schwangerschaft und Kindererziehung daran gehindert gewesen sei, bereits im Dezember 1998 mehr als nur geringfügig tätig zu sein. Dies könne ihr nicht angelastet werden. Im Übrigen habe sie von der Befreiungsmöglichkeit des § 231 Abs. 6 SGB VI erst im Jahre 2001 durch ein Rundschreiben der Volkshochschule erfahren.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 11. Oktober 2004 die auf Änderung des Bescheides vom 16. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2003 und Feststellung, dass für die Klägerin keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe, gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe kein Recht auf Feststellung der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung noch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung. Die von der Klägerin für die Volkshochschule Marzahn und andere Bildungsträger ausgeübte Tätigkeit einer selbständigen Kursleiterin für französische Sprachkurse unterfalle der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Danach seien selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Tätigkeit der Klägerin werde von dieser Vorschrift erfasst, ohne dass es auf eine bestimmte Bezeichnung ankomme; erfasst würden alle Tätigkeiten, die auf die Vermittlung von Wissen, Fertigkeiten und Kenntnissen gerichtet seien. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, warum die Klägerin trotz Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht rentenversicherungspflichtig sein sollte; insbesondere bestehe zumindest gegenwärtig keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit nach dem eigenen Vortrag der Klägerin. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 231 SGB VI. Gemäß § 231 Abs. 5 SGB VI würden Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren und danach gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig würden, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige ausreichende Vorsorge getroffen hätten. Diese Regelung sei für die Klägerin schon deshalb nicht anwendbar, weil sie nicht nach Dezember 1998 gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig geworden sei. Die Versicherungspflicht der Klägerin ergäbe sich vielmehr bereits aus § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Allerdings sei im Zusammenhang mit der Vertrauen schützenden Regelung des § 231 Abs. 5 SGB VI auch für die Selbständigen, die bereits zuvor grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht unterfielen, eine vertrauensschützende Befreiungsmöglichkeit eingeführt worden. Nach § 231 Abs. 6 SGB VI würden auf Antrag Personen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit, die am 31. Dezember 1998 eine unter anderem nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt hätten, wenn sie glaubhaft machten, dass sie zu diesem Zeitpunkt von der Rentenversicherungspflicht keine Kenntnis gehabt und vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige ausreichende Vorsorge für die durch die Rentenversicherung abgedeckten Risiken getroffen gehabt hätten. Dabei sei die Befreiung bis zum 30. September 2001 zu beantragen. Ein Recht auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe sich für die Klägerin aufgrund dieser Vorschrift bereits deshalb nicht, weil der erste, nicht der streitbefangene, Antrag erst im November 2001 und somit nach dem Stichtag gestellt worden sei. Diese Frist könne nicht durch die Unkenntnis des Fristablaufs verlängert werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtsanwendung ergäben sich entgegen der Auffassung der Klägerin aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht.
Gegen das ihr am 09. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 01. Dezember 2004 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung als Selbständige begehrt.
Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass eine Verfristung des Antrages nicht vorliege. Der erste Antrag sei sofort nach Kenntnisnahme, dass Dozenten der Versicherungspflicht unterliegen sollen, am 23. August 2001 gestellt worden, auch wenn die Beklagte einen Eingang vom 25. November 2001 nenne. Auch sei zu beachten, dass die Beklagte weder im Bescheid vom 10. Dezember 2001 noch im Ablehnungsbescheid vom 16. Dezember 2002 zum Folgeantrag vom 15. November 2002, der lediglich eine Ergänzung zum ersten Antrag gewesen sei, auf irgendeine Verfristung hingewiesen habe. Auf eine Verfristung könne sich die Beklagte auch deshalb nicht berufen, weil sie ihrer Verpflichtung gemäß § 13 SGB I nicht hinreichend nachgekommen sei. Ziel des Gesetzes sei es, Lehrern eine Möglichkeit zur Alterssicherung zu schaffen. Dies habe die Klägerin bereits seit 1994 selbständig getan. Durch Schwangerschaft und Geburt des dritten Kindes am 06. Februar 1999 habe die Klägerin nicht in dem gewollten Umfang tätig werden können. Aus diesem Grunde sei die Klägerin für 1998 so zu stellen, wie es ihrer heutigen Leistungsfähigkeit entspräche mit der Folge, dass dann 1998 Versicherungspflicht bestanden haben würde. Schließlich sehe sie im Hinblick auf ihre familiäre Situation ihre Grundrechte aus Artikel 3 und 6 des Grundgesetzes verletzt. In Folge der Versicherungspflicht ergäben sich für die Familie zusätzliche finanzielle Belastungen, denen Dozenten ohne oder mit älteren Kindern nicht ausgesetzt seien.
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen, dass Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre selbständige Tätigkeit als Dozentin zu befreien.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, die der Sach- und Rechtslage entspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Verwaltungsakte (Versicherungsnummer ) sowie die Gerichtsakte, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund ihrer Tätigkeit als Dozentin. Die Beklagte hat daher zu Recht mit Bescheid vom 16. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2003 den Befreiungsantrag der Klägerin abgelehnt.
Streitgegenstand des Verfahrens ist allein der den (erneuten) Befreiungsantrag vom 19. November 2002 ablehnende Bescheid vom 19. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2003, nicht dagegen der den (ersten) Antrag vom 25. November 2001 ablehnende Bescheid vom 10. Dezember 2001, den die Klägerin nicht angegriffen hat und der damit gemäß § 77 SGG bindend geworden und einer gerichtlichen Prüfung im vorliegenden Verfahren entzogen ist. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung kann nur die bezeichnete Entscheidung der Beklagten sein, wie sie auch als Ziel des Berufungsbegehrens – Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbständige – formuliert worden ist, nicht dagegen der darüber hinaus gehende erstinstanzlich aufgenommene Antrag auch bezüglich der Feststellung der Versicherungspflicht. Denn eine gesonderte und angreifbare Entscheidung über das Bestehen von Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 SGB VI hat die Beklagte mit der Ablehnung des Befreiungsantrages nicht getroffen, sodass ein diesbezügliches Begehren unzulässig wäre.
Die Klägerin ist, wie sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 und ihren ergänzenden Angaben ergibt, jedenfalls im Verlaufe des Jahres 2001 in ihrer ausgeübten Tätigkeit als Dozentin bzw. Lehrerin (für die französische Sprache) versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI geworden. Denn sie beschäftigt nach ihren Angaben keine Arbeitnehmer und das erzielte Einkommen übersteigt seit dieser Zeit mit dem nachgewiesenen Einkommen von über 22.000 DM die Geringfügigkeitsgrenze. Das gilt auch für die Folgezeit, da das Einkommen nach der ausdrücklichen Erklärung der Klägerin auch im Weitern jedenfalls diesen Betrag nicht unterschreitet.
Die Klägerin hat entgegen ihrer Auffassung keinen Anspruch, aufgrund ihres Antrages nach § 231 Abs. 5 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit zu werden. Nach dieser Vorschrift können sich Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden, unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Die Vorschrift bezieht sich nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte allein auf den Versicherungspflichttatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, also die durch diese Vorschrift mit Wirkung vom 01. Januar 1999 eingeführte Versicherungspflicht der so genannten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen. Die Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift wiederum besteht nicht, soweit es sich um eine Berufstätigkeit handelt, für die als selbständige Tätigkeit nach anderen Vorschriften des SGB VI vor dem 01. Januar 1999 bereits Versicherungspflicht bestand, selbst wenn die konkret ausgeübte Tätigkeit erst wieder nach dem 31. Dezember 1998 versicherungspflichtig wurde. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und dem Verhältnis von § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 zu § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (BSG Urteil vom 23. November 2005 – B 12 RA 5/03 R – in SozR 4-2600 § 231 Nr. 1).
§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist im Zusammenhang mit der Gesetzgebung ergangen, die sich mit dem Phänomen der so genannten Scheinselbständigkeit befasst. Da die neuen "arbeitnehmerähnlichen Selbständigen" nicht weniger sozialschutzbedürftig erschienen als die derzeit von § 2 Nr. 1 bis 7 SGB VI erfassten Selbständigen, erschien es angezeigt, sie ebenso wie diese in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen. Aus dem gesamten Zusammenhang und dem Sinn und Zweck dieser Ergänzung ist zu schließen, dass die Neuregelung Grundlage und Bestand der bei ihrem Inkrafttreten bereits nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 SGB VI begründeten Versicherungsverhältnisse ebenso unangetastet lassen will, wie sie als auf Erweiterung des Versichertenkreises abzielende Neuregelung darauf verzichtet, hinsichtlich erst nach dem 31. Dezember 1998 eintretender Sachverhalte in Konkurrenz zu Normen zu treten, die insofern schon bisher zu Versicherungspflicht führen. Das begrenzte Ziel des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, der gesetzlichen Rentenversicherung eine neue Gruppe von Versicherungspflichtigen zu erschließen, gebietet es, den Anwendungsbereich der Norm auf bei ihrem Inkrafttreten noch nicht Versicherungspflicht begründende Sachverhalte zu begrenzen. Eine als Dozentin, also als Lehrerin im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI tätige Versicherte, auch wenn sie nur für einen Arbeitgeber tätig wird, kann deshalb wegen der Vorrangigkeit der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI werden (so ausdrücklich BSG a.a.O.). Mithin unterfällt die Klägerin nicht dem Anwendungsbereich der auf arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bezogenen Bestimmung des § 231 Abs. 5 SGB VI, sodass schon aus diesem Grunde eine Befreiung nach dieser Vorschrift ausgeschlossen ist.
Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf die von ihr ebenfalls beantragte Befreiung nach § 231 Abs. 6 SGB VI. Für die darin angesprochenen Selbständigen hat der Gesetzgeber im Hinblick darauf, dass deren schon vorher vom Gesetz angeordnete Versicherungspflicht in der Praxis vielfach nicht umgesetzt worden war und diese deshalb regelmäßig bereits in anderer Weise Altersvorsorge betrieben hatten, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Befreiungsmöglichkeit eingeräumt. Liegen diese Voraussetzungen bei Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 SGB VI versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, vor, so konnte die Befreiung bis zum 30. September 2001 beantragt werden und wirkte vom Eintritt der Versicherungspflicht an. Die Klägerin gehört bereits nicht zum Adressatenkreis des § 231 Abs. 6 SGB VI, weil sie nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 2 Nr. 1 SGB VI (ab 01. April 1999 § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) am maßgeblichen Stichtag des 31. Dezember 1998 in ihrer selbständigen Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterlag. Ausweislich der vorgelegten Aufträge war die Klägerin im Jahre 1998 nur sporadisch und jedenfalls nicht im Dezember 1998 als Dozentin tätig, sodass es schon deshalb an einer selbständigen Tätigkeit im Dezember 1998 fehlt. Aber selbst wenn man die wenigen Aufträge auf das gesamte Jahr 1998 beziehen und somit von einer selbständigen Tätigkeit auch im Dezember 1998 ausgehen wollte, ergäbe sich daraus im Hinblick auf den geringen zeitlichen Umfang und die geringe Vergütung Versicherungsfreiheit, wie die Beklagte und das Sozialgericht zutreffend festgestellt haben. Die bloße Ausübung einer der in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI genannten Berufstätigkeiten am 31. Dezember 1998, ohne dass darin auch tatsächlich Versicherungspflicht besteht, reicht jedoch nicht aus (BSG Urteil vom 23. November 2005 – B 12 RA 5/04 R -, zitiert nach Juris), sodass eine Befreiung nach § 231 Abs. 6 SGB VI ebenfalls nicht in Betracht kommt. Dass die Klägerin den Befreiungsantrag darüber hinaus erst nach dem 30. September 2001 und damit verspätet gestellt hat, bedarf daher keiner ergänzenden Erörterung. Mithin ist auch nicht näher darauf einzugehen, dass zu der klägerischen Behauptung, den – ersten – Befreiungsantrag nicht erst am 25. November 2001, sondern bereits am 23. August 2001 gestellt zu haben, keinerlei Beleg vorliegt.
Auch eine – wenn auch nur zeitlich befristete – Befreiung gemäß § 6 Abs. 1a SGB VI kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht zu dem in der Vorschrift angesprochenen Personenkreis, der nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig ist, zählt, wie bereits zuvor dargelegt worden ist.
Soweit die Klägerin vorträgt, ihr müsse die beantragte Befreiung gewährt werden, weil sie und ihr Ehemann bereits durch den Erwerb von Wohneigentum Vorsorge getroffen hätten und damit in erheblichem Umfang finanziell belastet seien, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn es kann nicht allgemein die Entbehrlichkeit des Schutzes durch die Pflichtversicherung aufgrund einer anderweitig bereits erfolgten Absicherung zur Grundlage der Befreiung gemacht werden; keineswegs stellt das geltende Recht eine generelle Wahlmöglichkeit zwischen dem Schutz der gesetzlichen Pflichtversicherung und den Resultaten individueller Vorsorge zur individuellen Disposition der Betroffenen, sondern es verdrängt in seinem Anwendungsbereich gerade grundsätzlich und in aller Regel die individuelle Vorsorgefreiheit (BSG Urteil vom 23. November 2005 – B 12 RA 9/04 R -, zitiert nach Juris). Zu der angeführten finanziellen Belastung durch den Erwerb von Wohneigentum ist im Übrigen noch darauf hinzuweisen, dass diese Belastung in Zeiten entstanden ist, als die Klägerin, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, nur äußerst geringe Einkünfte aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielte und die eingegangenen Belastungen demzufolge aus dem Einkommen des Ehegatten bestritten werden mussten. Erst durch die aus einer erheblich verstärkten selbständigen Tätigkeit resultierende Erzielung zusätzlichen Einkommens ist nunmehr Versicherungspflicht eingetreten. Die finanzielle Situation der Klägerin und ihrer Familie hat sich mit der Aufnahme einer nunmehr versicherungspflichtigen Tätigkeit also nicht verschlechtert, sondern auch unter Beachtung der aus der Versicherungspflicht folgenden Beitragspflicht spürbar verbessert.
Die von der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht. Zunächst ist festzustellen, dass gegen die Einbeziehung selbständiger Lehrer als Pflichtversicherte in die gesetzliche Rentenversicherung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BSG a.a.O. unter Hinweis auf Urteil vom 22. Juni 2005 – B 12 RA 6/04 R -, zitiert nach Juris). Es stellt auch keinen Verstoß gegen Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) dar, dass die Klägerin in der Vergangenheit und damit auch im Jahre 1998 nur in äußert geringem Maße selbständig tätig und insoweit nicht in die Rentenversicherung einbezogen war. Der Gesetzgeber hat zur Abgeltung der von der Klägerin angeführten familiären Belastung und der daraus resultierenden Nachteile in der Rentenversicherung Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung eingeführt. Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei aufgrund ihrer familiären Situation so zu stellen, als wäre sie am 31. Dezember 1998 in ihrer selbständigen Tätigkeit bereits versicherungspflichtig gewesen mit der Folge, dass sie ebenfalls von der Befreiungsregelung erfasst werde, ginge dies über die in dieser Vorschrift gezeigte Bereitschaft des Gesetzgebers, unter bestimmten Voraussetzungen eine gesetzwidrige Praxis aus der Vergangenheit hinzunehmen, noch hinaus. Eine solche Missachtung des von der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Pflichtversicherung verfolgten Schutzes lässt sich auch unter Hinweis auf den aus Artikel 6 des GG folgenden Schutz von Ehe und Familie nicht rechfertigen. Im Gegenteil würde, folgte man dem klägerischen Verlangen, der Aufbau einer eigenständigen Altersversorgung der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung verhindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund selbständiger Tätigkeit.
Die 1966 geborene Klägerin besitzt die französische Staatsangehörigkeit. Sie ist seit 1995 an Volkshochschulen und anderen Bildungseinrichtungen als freiberufliche Dozentin tätig; sie gibt französischen Sprachunterricht.
Sie beantragte am 25. November 2001 die Befreiung von der Versicherungspflicht für Selbständige gemäß § 231 "Abs. 5" des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und gab dazu an, bisher regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitseinkommen (Gewinn) innerhalb der Einkommensgrenzen für die Geringfügigkeit tätig (gewesen) zu sein. Zu ihrem Antrag legte sie verschiedene Vereinbarungen zu ihrer Unterrichtstätigkeit vor; im Jahre 1998 war sie danach beim Bezirksamt M (Volkshochschule) für ein Honorar von insgesamt 405,00 DM tätig. Außerdem legte sie den Bescheid des Finanzamtes S für das Jahr 1998 über das steuerpflichtige Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes vor; zu versteuerndes Einkommen erzielte sie selbst danach nicht.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2000 lehnte die Beklagte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Selbständige nach § 231 "Abs. 6" SGB VI ab, weil die Klägerin am 31. Dezember 1998 keine versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 1-3 oder § 229a Abs. 1 SGB VI ausgeübt habe, da diese nur geringfügig ausgeübt worden sei und somit Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 3 SGB IV bestanden habe.
Diesen Bescheid griff die Klägerin nicht an, sondern beantragte am 19. November 2002 erneut die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 231 "Abs. 5" SGB VI und trug dazu vor, dass sie durch ihre freiberufliche Dozententätigkeit seit 2001 höhere Einnahmen habe. Sie legte dazu den Steuerbescheid für 2001 vor, wonach sie aus selbständiger Arbeit ein zu versteuerndes Einkommen von 22.895,00 DM erzielte.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige ab. Zur Begründung führte sie aus, die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI sei unter anderem nur möglich, wenn am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1-3 SGB VI versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Daran fehle es jedoch, da die selbständige Tätigkeit am 31. Dezember 1998 nur geringfügig ausgeübt worden und somit versicherungsfrei gewesen sei. Mit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, dass es ihr auch um eine Befreiung nach § 231 Abs. 5 SGB VI gehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2003 bestätigte die Beklagte die Ablehnung des Befreiungsantrages; die Klägerin erfülle weder die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 231 Abs. 5 noch nach Absatz 6 SGB VI.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 14. April 2003 zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der sie weiterhin die Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbständige begehrt hat. Sie hat dazu vorgetragen, dass die Beklagte den Begriff der Lehrer und Dozenten zu weit fasse, da Lehrer ein Staatsexamen ablegen müssten. Im Übrigen sei nicht nur Abs. 6, sondern auch Abs. 5 des § 231 SGB VI einschlägig. Sie habe im Übrigen durch den Erwerb von Wohnungseigentum bereits ausreichend Vorsorge getroffen und sei bereits mit entsprechenden Zahlungsverpflichtungen belastet. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass sie durch Schwangerschaft und Kindererziehung daran gehindert gewesen sei, bereits im Dezember 1998 mehr als nur geringfügig tätig zu sein. Dies könne ihr nicht angelastet werden. Im Übrigen habe sie von der Befreiungsmöglichkeit des § 231 Abs. 6 SGB VI erst im Jahre 2001 durch ein Rundschreiben der Volkshochschule erfahren.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 11. Oktober 2004 die auf Änderung des Bescheides vom 16. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2003 und Feststellung, dass für die Klägerin keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe, gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe kein Recht auf Feststellung der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung noch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung. Die von der Klägerin für die Volkshochschule Marzahn und andere Bildungsträger ausgeübte Tätigkeit einer selbständigen Kursleiterin für französische Sprachkurse unterfalle der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Danach seien selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Tätigkeit der Klägerin werde von dieser Vorschrift erfasst, ohne dass es auf eine bestimmte Bezeichnung ankomme; erfasst würden alle Tätigkeiten, die auf die Vermittlung von Wissen, Fertigkeiten und Kenntnissen gerichtet seien. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, warum die Klägerin trotz Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht rentenversicherungspflichtig sein sollte; insbesondere bestehe zumindest gegenwärtig keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit nach dem eigenen Vortrag der Klägerin. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 231 SGB VI. Gemäß § 231 Abs. 5 SGB VI würden Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren und danach gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig würden, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige ausreichende Vorsorge getroffen hätten. Diese Regelung sei für die Klägerin schon deshalb nicht anwendbar, weil sie nicht nach Dezember 1998 gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig geworden sei. Die Versicherungspflicht der Klägerin ergäbe sich vielmehr bereits aus § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Allerdings sei im Zusammenhang mit der Vertrauen schützenden Regelung des § 231 Abs. 5 SGB VI auch für die Selbständigen, die bereits zuvor grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht unterfielen, eine vertrauensschützende Befreiungsmöglichkeit eingeführt worden. Nach § 231 Abs. 6 SGB VI würden auf Antrag Personen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit, die am 31. Dezember 1998 eine unter anderem nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt hätten, wenn sie glaubhaft machten, dass sie zu diesem Zeitpunkt von der Rentenversicherungspflicht keine Kenntnis gehabt und vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige ausreichende Vorsorge für die durch die Rentenversicherung abgedeckten Risiken getroffen gehabt hätten. Dabei sei die Befreiung bis zum 30. September 2001 zu beantragen. Ein Recht auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe sich für die Klägerin aufgrund dieser Vorschrift bereits deshalb nicht, weil der erste, nicht der streitbefangene, Antrag erst im November 2001 und somit nach dem Stichtag gestellt worden sei. Diese Frist könne nicht durch die Unkenntnis des Fristablaufs verlängert werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtsanwendung ergäben sich entgegen der Auffassung der Klägerin aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht.
Gegen das ihr am 09. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 01. Dezember 2004 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung als Selbständige begehrt.
Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass eine Verfristung des Antrages nicht vorliege. Der erste Antrag sei sofort nach Kenntnisnahme, dass Dozenten der Versicherungspflicht unterliegen sollen, am 23. August 2001 gestellt worden, auch wenn die Beklagte einen Eingang vom 25. November 2001 nenne. Auch sei zu beachten, dass die Beklagte weder im Bescheid vom 10. Dezember 2001 noch im Ablehnungsbescheid vom 16. Dezember 2002 zum Folgeantrag vom 15. November 2002, der lediglich eine Ergänzung zum ersten Antrag gewesen sei, auf irgendeine Verfristung hingewiesen habe. Auf eine Verfristung könne sich die Beklagte auch deshalb nicht berufen, weil sie ihrer Verpflichtung gemäß § 13 SGB I nicht hinreichend nachgekommen sei. Ziel des Gesetzes sei es, Lehrern eine Möglichkeit zur Alterssicherung zu schaffen. Dies habe die Klägerin bereits seit 1994 selbständig getan. Durch Schwangerschaft und Geburt des dritten Kindes am 06. Februar 1999 habe die Klägerin nicht in dem gewollten Umfang tätig werden können. Aus diesem Grunde sei die Klägerin für 1998 so zu stellen, wie es ihrer heutigen Leistungsfähigkeit entspräche mit der Folge, dass dann 1998 Versicherungspflicht bestanden haben würde. Schließlich sehe sie im Hinblick auf ihre familiäre Situation ihre Grundrechte aus Artikel 3 und 6 des Grundgesetzes verletzt. In Folge der Versicherungspflicht ergäben sich für die Familie zusätzliche finanzielle Belastungen, denen Dozenten ohne oder mit älteren Kindern nicht ausgesetzt seien.
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen, dass Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre selbständige Tätigkeit als Dozentin zu befreien.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, die der Sach- und Rechtslage entspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Verwaltungsakte (Versicherungsnummer ) sowie die Gerichtsakte, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund ihrer Tätigkeit als Dozentin. Die Beklagte hat daher zu Recht mit Bescheid vom 16. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2003 den Befreiungsantrag der Klägerin abgelehnt.
Streitgegenstand des Verfahrens ist allein der den (erneuten) Befreiungsantrag vom 19. November 2002 ablehnende Bescheid vom 19. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2003, nicht dagegen der den (ersten) Antrag vom 25. November 2001 ablehnende Bescheid vom 10. Dezember 2001, den die Klägerin nicht angegriffen hat und der damit gemäß § 77 SGG bindend geworden und einer gerichtlichen Prüfung im vorliegenden Verfahren entzogen ist. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung kann nur die bezeichnete Entscheidung der Beklagten sein, wie sie auch als Ziel des Berufungsbegehrens – Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbständige – formuliert worden ist, nicht dagegen der darüber hinaus gehende erstinstanzlich aufgenommene Antrag auch bezüglich der Feststellung der Versicherungspflicht. Denn eine gesonderte und angreifbare Entscheidung über das Bestehen von Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 SGB VI hat die Beklagte mit der Ablehnung des Befreiungsantrages nicht getroffen, sodass ein diesbezügliches Begehren unzulässig wäre.
Die Klägerin ist, wie sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 und ihren ergänzenden Angaben ergibt, jedenfalls im Verlaufe des Jahres 2001 in ihrer ausgeübten Tätigkeit als Dozentin bzw. Lehrerin (für die französische Sprache) versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI geworden. Denn sie beschäftigt nach ihren Angaben keine Arbeitnehmer und das erzielte Einkommen übersteigt seit dieser Zeit mit dem nachgewiesenen Einkommen von über 22.000 DM die Geringfügigkeitsgrenze. Das gilt auch für die Folgezeit, da das Einkommen nach der ausdrücklichen Erklärung der Klägerin auch im Weitern jedenfalls diesen Betrag nicht unterschreitet.
Die Klägerin hat entgegen ihrer Auffassung keinen Anspruch, aufgrund ihres Antrages nach § 231 Abs. 5 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit zu werden. Nach dieser Vorschrift können sich Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden, unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Die Vorschrift bezieht sich nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte allein auf den Versicherungspflichttatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, also die durch diese Vorschrift mit Wirkung vom 01. Januar 1999 eingeführte Versicherungspflicht der so genannten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen. Die Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift wiederum besteht nicht, soweit es sich um eine Berufstätigkeit handelt, für die als selbständige Tätigkeit nach anderen Vorschriften des SGB VI vor dem 01. Januar 1999 bereits Versicherungspflicht bestand, selbst wenn die konkret ausgeübte Tätigkeit erst wieder nach dem 31. Dezember 1998 versicherungspflichtig wurde. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und dem Verhältnis von § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 zu § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (BSG Urteil vom 23. November 2005 – B 12 RA 5/03 R – in SozR 4-2600 § 231 Nr. 1).
§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist im Zusammenhang mit der Gesetzgebung ergangen, die sich mit dem Phänomen der so genannten Scheinselbständigkeit befasst. Da die neuen "arbeitnehmerähnlichen Selbständigen" nicht weniger sozialschutzbedürftig erschienen als die derzeit von § 2 Nr. 1 bis 7 SGB VI erfassten Selbständigen, erschien es angezeigt, sie ebenso wie diese in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen. Aus dem gesamten Zusammenhang und dem Sinn und Zweck dieser Ergänzung ist zu schließen, dass die Neuregelung Grundlage und Bestand der bei ihrem Inkrafttreten bereits nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 SGB VI begründeten Versicherungsverhältnisse ebenso unangetastet lassen will, wie sie als auf Erweiterung des Versichertenkreises abzielende Neuregelung darauf verzichtet, hinsichtlich erst nach dem 31. Dezember 1998 eintretender Sachverhalte in Konkurrenz zu Normen zu treten, die insofern schon bisher zu Versicherungspflicht führen. Das begrenzte Ziel des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, der gesetzlichen Rentenversicherung eine neue Gruppe von Versicherungspflichtigen zu erschließen, gebietet es, den Anwendungsbereich der Norm auf bei ihrem Inkrafttreten noch nicht Versicherungspflicht begründende Sachverhalte zu begrenzen. Eine als Dozentin, also als Lehrerin im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI tätige Versicherte, auch wenn sie nur für einen Arbeitgeber tätig wird, kann deshalb wegen der Vorrangigkeit der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI werden (so ausdrücklich BSG a.a.O.). Mithin unterfällt die Klägerin nicht dem Anwendungsbereich der auf arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bezogenen Bestimmung des § 231 Abs. 5 SGB VI, sodass schon aus diesem Grunde eine Befreiung nach dieser Vorschrift ausgeschlossen ist.
Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf die von ihr ebenfalls beantragte Befreiung nach § 231 Abs. 6 SGB VI. Für die darin angesprochenen Selbständigen hat der Gesetzgeber im Hinblick darauf, dass deren schon vorher vom Gesetz angeordnete Versicherungspflicht in der Praxis vielfach nicht umgesetzt worden war und diese deshalb regelmäßig bereits in anderer Weise Altersvorsorge betrieben hatten, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Befreiungsmöglichkeit eingeräumt. Liegen diese Voraussetzungen bei Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 SGB VI versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, vor, so konnte die Befreiung bis zum 30. September 2001 beantragt werden und wirkte vom Eintritt der Versicherungspflicht an. Die Klägerin gehört bereits nicht zum Adressatenkreis des § 231 Abs. 6 SGB VI, weil sie nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 2 Nr. 1 SGB VI (ab 01. April 1999 § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) am maßgeblichen Stichtag des 31. Dezember 1998 in ihrer selbständigen Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterlag. Ausweislich der vorgelegten Aufträge war die Klägerin im Jahre 1998 nur sporadisch und jedenfalls nicht im Dezember 1998 als Dozentin tätig, sodass es schon deshalb an einer selbständigen Tätigkeit im Dezember 1998 fehlt. Aber selbst wenn man die wenigen Aufträge auf das gesamte Jahr 1998 beziehen und somit von einer selbständigen Tätigkeit auch im Dezember 1998 ausgehen wollte, ergäbe sich daraus im Hinblick auf den geringen zeitlichen Umfang und die geringe Vergütung Versicherungsfreiheit, wie die Beklagte und das Sozialgericht zutreffend festgestellt haben. Die bloße Ausübung einer der in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI genannten Berufstätigkeiten am 31. Dezember 1998, ohne dass darin auch tatsächlich Versicherungspflicht besteht, reicht jedoch nicht aus (BSG Urteil vom 23. November 2005 – B 12 RA 5/04 R -, zitiert nach Juris), sodass eine Befreiung nach § 231 Abs. 6 SGB VI ebenfalls nicht in Betracht kommt. Dass die Klägerin den Befreiungsantrag darüber hinaus erst nach dem 30. September 2001 und damit verspätet gestellt hat, bedarf daher keiner ergänzenden Erörterung. Mithin ist auch nicht näher darauf einzugehen, dass zu der klägerischen Behauptung, den – ersten – Befreiungsantrag nicht erst am 25. November 2001, sondern bereits am 23. August 2001 gestellt zu haben, keinerlei Beleg vorliegt.
Auch eine – wenn auch nur zeitlich befristete – Befreiung gemäß § 6 Abs. 1a SGB VI kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht zu dem in der Vorschrift angesprochenen Personenkreis, der nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig ist, zählt, wie bereits zuvor dargelegt worden ist.
Soweit die Klägerin vorträgt, ihr müsse die beantragte Befreiung gewährt werden, weil sie und ihr Ehemann bereits durch den Erwerb von Wohneigentum Vorsorge getroffen hätten und damit in erheblichem Umfang finanziell belastet seien, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn es kann nicht allgemein die Entbehrlichkeit des Schutzes durch die Pflichtversicherung aufgrund einer anderweitig bereits erfolgten Absicherung zur Grundlage der Befreiung gemacht werden; keineswegs stellt das geltende Recht eine generelle Wahlmöglichkeit zwischen dem Schutz der gesetzlichen Pflichtversicherung und den Resultaten individueller Vorsorge zur individuellen Disposition der Betroffenen, sondern es verdrängt in seinem Anwendungsbereich gerade grundsätzlich und in aller Regel die individuelle Vorsorgefreiheit (BSG Urteil vom 23. November 2005 – B 12 RA 9/04 R -, zitiert nach Juris). Zu der angeführten finanziellen Belastung durch den Erwerb von Wohneigentum ist im Übrigen noch darauf hinzuweisen, dass diese Belastung in Zeiten entstanden ist, als die Klägerin, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, nur äußerst geringe Einkünfte aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielte und die eingegangenen Belastungen demzufolge aus dem Einkommen des Ehegatten bestritten werden mussten. Erst durch die aus einer erheblich verstärkten selbständigen Tätigkeit resultierende Erzielung zusätzlichen Einkommens ist nunmehr Versicherungspflicht eingetreten. Die finanzielle Situation der Klägerin und ihrer Familie hat sich mit der Aufnahme einer nunmehr versicherungspflichtigen Tätigkeit also nicht verschlechtert, sondern auch unter Beachtung der aus der Versicherungspflicht folgenden Beitragspflicht spürbar verbessert.
Die von der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht. Zunächst ist festzustellen, dass gegen die Einbeziehung selbständiger Lehrer als Pflichtversicherte in die gesetzliche Rentenversicherung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BSG a.a.O. unter Hinweis auf Urteil vom 22. Juni 2005 – B 12 RA 6/04 R -, zitiert nach Juris). Es stellt auch keinen Verstoß gegen Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) dar, dass die Klägerin in der Vergangenheit und damit auch im Jahre 1998 nur in äußert geringem Maße selbständig tätig und insoweit nicht in die Rentenversicherung einbezogen war. Der Gesetzgeber hat zur Abgeltung der von der Klägerin angeführten familiären Belastung und der daraus resultierenden Nachteile in der Rentenversicherung Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung eingeführt. Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei aufgrund ihrer familiären Situation so zu stellen, als wäre sie am 31. Dezember 1998 in ihrer selbständigen Tätigkeit bereits versicherungspflichtig gewesen mit der Folge, dass sie ebenfalls von der Befreiungsregelung erfasst werde, ginge dies über die in dieser Vorschrift gezeigte Bereitschaft des Gesetzgebers, unter bestimmten Voraussetzungen eine gesetzwidrige Praxis aus der Vergangenheit hinzunehmen, noch hinaus. Eine solche Missachtung des von der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Pflichtversicherung verfolgten Schutzes lässt sich auch unter Hinweis auf den aus Artikel 6 des GG folgenden Schutz von Ehe und Familie nicht rechfertigen. Im Gegenteil würde, folgte man dem klägerischen Verlangen, der Aufbau einer eigenständigen Altersversorgung der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung verhindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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