Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 2 RA 136/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1134/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 18. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Klägerin die Nachzahlung einer Rente auch für die Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1998 zusteht.
Die Klägerin ist die Witwe des 1929 geborenen und 1983 im Beitrittsgebiet verstorbenen F (im Folgenden: Versicherter). Dieser besuchte ab 10. Februar 1948 die Chemie-Ingenieurschule von Groß - B, die er mit der Chemieingenieurprüfung am 25. Juli 1951 abschloss. Im Anschluss daran arbeitete er ab 15. August 1951 bis zu seinem Tod beim VEB Zellstoff- und Zellwollewerke W als Laborleiter, zuletzt als Abteilungsleiter Produktionslenkung Zellglas (Bescheinigung der P Z und Z GmbH vom 10. Juni 1992). Der Versicherte gehörte ab 01. Juli 1961 der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz an (Versicherungsschein vom 31. August 1961), aus der die Klägerin ab 06. August 1983 eine Witwenrente bezog (Rentenbescheid der Staatlichen Versicherung der DDR, Altersversorgung der Intelligenz, vom 15. November 1983).
Der Klägerin wurde antragsgemäß mit Bescheid vom 30. August 1993 eine große Witwenrente nach dem Versicherten ab 01. Januar 1992 auf der Grundlage von 59,1298 Entgeltpunkten (Ost) gewährt. Aus dem in dem Bescheid enthaltenen Versicherungsverlauf ergeben sich berücksichtigte Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vom 01. Juli 1961 bis zum 05. August 1983, die einer vorhergehenden Entscheidung des Zusatzversorgungsträgers entsprachen. Mit Bescheiden vom 27. April 1994 und 26. September 1995 wurde die Rente wegen der Änderung des aktuellen Rentenwerts bzw. des anrechenbaren Einkommens und der Änderung des Pflegeversicherungsverhältnisses neu festgestellt. Eine weitere Neufeststellung fand mit Bescheid vom 26. Juni 1996 mit Wirkung ab 01. August 1996 statt.
Mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt Brandenburg vom 12. Mai 1997 wurde der Klägerin eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01. September 1996 gewährt, weswegen die Witwenrente erneut neu festgestellt wurde.
Am 10. Februar 2003 stellte die Klägerin einen Antrag auf Neuberechnung der großen Witwenrente und rückwirkende Nachzahlung des Differenzbetrags, der ihr seit Beginn der Zahlung der großen Witwenrente für den gesamten Zeitraum rechtmäßig zustehe. Ihr sei bekannt geworden, durch bundeseinheitliche Rechtsprechung sei festgestellt worden, dass die Kriterien für die Zuerkennung der Intelligenzrente erfüllt seien, wenn ein 3-jähriges Ingenieurstudium erfolgreich abgeschlossen und eine Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt werde. Dies treffe im Falle des Versicherten zu und werde unter anderem durch eine Kopie einer beglaubigten Zeugnisabschrift der Chemieingenieurschule in Groß - B belegt.
Nachdem die Beklagte in ihrer Funktion als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme eine Arbeitsentgeltbescheinigung von der D GMBH Landesdepot B und B für die Zeit vom 15. August 1951 bis 30. Juni 1961 beigezogen hatte, stellte sie mit Bescheid vom 30. Juni 2003 bereits die Zeit ab 15. August 1951 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die ab diesem Zeitraum erzielten Entgelte fest.
Daraufhin berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juli 2003 die Witwenrente der Klägerin rückwirkend zum 01. Januar 1999 unter Berücksichtigung des o.g. Entgeltbescheids des Zusatzversorgungsträgers neu. Die Berechnung der Rente erfolgte nunmehr auf der Grundlage von 61,8449 Entgeltpunkten (Ost). Zum Beginn der Rente führte die Beklagte aus, die höhere Rentenleistung werde längstens für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme des Bescheides erbracht. Dabei werde der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen worden oder der Antrag auf Rücknahme des Bescheides gestellt worden sei (§ 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch X -SGB X-).
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr stehe auch eine Nachzahlung ab der Entstehung des Anspruchs bis zum 31. Dezember 1998 zu. § 44 Abs. 4 SGB X sei in ihrem Fall nicht anwendbar. Es sei zwar unstreitig, dass § 44 Abs. 4 SGB X über seinen eigentlichen Anwendungsbereich hinaus auch im Falle eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eingreife, insbesondere auch dann, wenn der Betroffene durch einen Verwaltungsfehler an einem rechtzeitigen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gehindert worden sei. Der Norm könne jedoch nach einer Entscheidung des BSG vom 31. Januar 2002, Aktenzeichen B 13 RJ 23/01 R, nicht der allgemeine Rechtsgrundsatz entnommen werden, dass Sozialleistungen in keinem Fall über 4 Jahre hinaus rückwirkend erbracht werden dürften. Nach der zitierten Entscheidung stehe fest, dass § 44 Abs. 4 SGB X keine abschließende Regelung darstelle. Dies ergebe sich insbesondere aus § 37 S. 1 1.Halbsatz Sozialgesetzbuch I (SGB I). Der aufgehobene rechtswidrige Verwaltungsakt, der bei der Berechnung der großen Witwenrente nicht die unstreitig erworbenen Ansprüche aus dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz berücksichtigt und keine Überleitung dieser Ansprüche nach dem "Anwartschaftsüberleitungsgesetz" vorgenommen habe, beruhe auf einem Verwaltungsfehler. Sie habe sämtliche Beweismittel in vollständiger Form bereits bei der Stellung des Erstantrags vorgelegt. Die Nichtberücksichtigung ihrer Ansprüche sei durch die Beklagte damit schuldhaft erfolgt. Verletze aber ein Amtswalter, wie hier die Beklagte, die ihm obliegenden Amtspflichten, eröffne § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz (GG) einen Schadensersatzanspruch, der grundsätzlich den Verwaltungsträger treffe. Bereits der Bundesgerichtshof habe festgestellt (Urteil vom 10. Juli 2003, Aktenzeichen III ZR 155/02), dass ein Rentenversicherungsträger wegen falscher Auskünfte nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG verpflichtet sei, den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen, der der Höhe nach begrenzt sei durch das Interesse, das sich ergebe, wenn die Auskunft richtig gewesen wäre. Da der Geschädigte so zu stellen sei, als wenn das schädigende Ereignis nicht stattgefunden habe, komme eine Anwendbarkeit des § 44 Abs. 4 SGB X nicht in Betracht. Die Nichtanwendung des § 44 Abs. 4 SGB X sei im vorliegenden Fall auch mit dem Zweck der Norm vereinbar. Der Grund, Leistungen nicht über 4 Jahre hinaus rückwirkend zu gewähren, liege unter anderem in der Aktualität der Sozialleistungen, die im Wesentlichen dem Unterhalt des Berechtigten dienen sollten, sowie im Interesse der Leistungsträger an einer Überschaubarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen. Darauf könne sich die Beklagte aber nicht berufen, denn sie habe mit der Nachzahlung einer entsprechend höheren Rente rechnen können und die Leistungsverpflichtung der Beklagten bleibe überschaubar. Dieser Ansicht stünden auch nicht die Entscheidungen des 1. und 11a Senats des BSG entgegen, wonach § 44 Abs. 4 SGB X Leistungen für die Vergangenheit über die dort festgelegten Zeitgrenzen hinaus auch in solchen Fällen ausschließe, in denen der Versicherungsträger den Versicherten durch eine objektiv unrichtige Auskunft geschädigt habe. Der nunmehr allein für das Angestelltenversicherungsrecht zuständige 4. Senat des BSG habe diese Rechtsprechung zwischenzeitlich aufgegeben (BSG SozR 3-2600 § 99 Nr. 5).
Durch Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, sie sei als Rentenversicherungsträger gemäß § 8 Abs. 5 S. 2 AAÜG an den Überführungsbescheid des Versorgungsträgers gebunden. Deshalb seien die zusätzlichen Zeiten vom 15. August 1951 bis 30. Juni 1961 nach dem AAÜG zu berücksichtigen gewesen. Da die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X vorlägen, habe die Verpflichtung bestanden, den ursprünglichen Bewilligungsbescheid insoweit für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die bisher vorenthaltenen Rentenleistungen seien jedoch nicht unbegrenzt für zurückliegende Zeiten nachzuzahlen. Dem stehe die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Diese Vorschrift beschränke die Leistungspflicht des Versicherten für die Vergangenheit auf 4 Jahre. Hierbei handele es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die selbst dann gelte, wenn den Rentenversicherungsträger ein Verschulden treffe.
Dagegen hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin erhoben, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt hat.
Durch Urteil vom 18. Mai 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Nachzahlung der neu berechneten großen Witwenrente über den bereits nachgezahlten Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. August 2003 hinaus. Bei der Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X handele es sich um eine Ausschlussregelung, eine materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung, die von Amts wegen zu beachten und verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Sie bewirke insbesondere auch bei Ausschluss von durch Beitragszahlung erworbenen Ansprüchen keine unzulässige Enteignung. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BSG vom 31. Januar 2002, Aktenzeichen B 13 RJ 23/01 R, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn bei dieser Entscheidung handele es sich um die Aufhebung einer zeitlich begrenzten rückwirkend zu zahlenden Rentenleistung für nachgezahlte Beiträge aufgrund eines Schadenersatzanspruchs. Vorliegend ergebe sich die höhere Rentenleistung ausschließlich aufgrund einer Rechtsänderung durch das Inkrafttreten des 2. AAÜG - Änderungsgesetzes. Die Beklagte habe folglich den Bescheid über die Bewilligung einer großen Witwenrente gemäß § 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 i. V. m. § 44 Abs. 4 SGB X zu Recht für die Zeit ab 1. Januar 1999 neu festgestellt. Eine die Anwendbarkeit des § 44 SGB X verdrängende Spezialregelung im Sinne des § 37 S. 1.Halbsatz SGB I sei nicht festzustellen.
Sofern die Klägerin in diesem Verfahren auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG geltend mache, sei die Klage unzulässig. Für den Anspruch auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung sei gemäß Artikel 34 Abs. 3 GG und § 17 Abs. 2 S. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) der Rechtweg zu den Zivilgerichten gegeben. Einen entsprechenden Verweisungsantrag habe die Klägerin im Termin nicht gestellt.
Es seien auch nicht die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruchs gegeben, denn es liege bereits keine schuldhafte Amtspflichtverletzung durch einen Mitarbeiter der Beklagten, für deren Vorliegen die Klägerin beweispflichtig sei, vor. Die Beklagte habe die ihr obliegenden Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten gemäß §§ 13 bis 15 SGB I nicht verletzt. Die Klägerin habe im Zeitpunkt ihrer Antragstellung keinerlei Beratungsbedürfnis aufgezeigt und ein solches Beratungsbedürfnis habe sich der Beklagten auch nicht aufdrängen müssen.
Gegen das am 23. Juni 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. Juli 2005 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und ergänzend geltend macht, die Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X verletze sie in ihren Grundrechten aus Artikel 14 und 2 GG. Es handele sich dabei um einen enteignungsgleichen Eingriff. Die Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 1300 § 44 Nr. 23 und BSG vom 15. Dezember 1995, Az.: 10 RKG 11/92) bedürfe der erneuten höchstrichterlichen, gegebenenfalls der verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Der aufgehobene rechtswidrige Verwaltungsakt, der bei der Berechnung der großen Witwenrente nicht die unstreitig erworbenen Ansprüche aus dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz berücksichtigt und keine Überleitung dieser Ansprüche nach dem "Anwartschaftsüberleitungsgesetz" vorgenommen habe, beruhe auf einem Verwaltungsfehler, denn der Beklagten hätten sämtliche Beweismittel bei Stellung des Erstantrags vorgelegen. Sie habe die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht erkennen können. Seitens der den Antrag aufnehmenden Person sei insoweit bekundet worden, dass ihr - entgegen der schon im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden eindeutigen Rechtslage - ein Anspruch auf eine Zusatzrente der technischen Intelligenz nicht zustehe. Damit habe die Beklagte die ihr obliegende Amtspflicht verletzt. Im Falle einer Amtspflichtverletzung sei die materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung des § 44 Abs. 4 SGB X nicht anwendbar. Es dürfe dem Geschädigten auch nicht zugemutet werden, hierbei auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen zu werden. Das Problem der Beweislast würde außerdem zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung des Geschädigten führen, da die Behörde stets die stärkere Position einnehme und behördeninterne Abläufe für den Bürger nicht ermittelbar seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 18. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2004 zu verurteilen, ihr eine höhere große Witwenrente nach dem Versicherten F auch für die Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Ihr steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, die höhere Witwenrente nicht auch für die Zeit vom 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1998 zu.
Die Neufeststellung der großen Witwenrente der Klägerin beruht auf § 48 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB X, denn mit dem Erlass des Entgeltbescheids vom 30. Juni 2003 durch den Zusatzversorgungsträger, an den die Beklagte gemäß § 8 Abs. 5 S. 2 AAÜG gebunden ist, haben sich die dem Witwenrentenbescheid vom 30. August 2003 zugrunde liegenden Verhältnisse wesentlich geändert (vgl. dazu Kasseler Kommentar- Steinwedel § 48 SGB X RN 7).
Die Änderung der Entgeltfeststellungen durch den Zusatzversorgungsträger beruht nicht darauf, wie die Klägerin in Ihrem Schreiben vom 10. Februar 2003 ausgeführt hat, dass die nach der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die "Zuerkennung der Intelligenzrente bei dem erfolgreichen Abschluss eines dreijährigen Ingenieurstudiums sowie einer Tätigkeit als Ingenieur" von dem Versicherten erfüllt seien. Sie beruht auch nicht auf dem 2. AAÜG Änderungsgesetz vom 27. Juli 2001, wie das Sozialgericht meint. Vielmehr beruht die Änderung auf der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG. Der Zusatzversorgungsträger hat mit seinem Feststellungsbescheid vom 27. Juni 2003 entsprechend der Entscheidung des BSG vom 24. März 1998, Az.: B 4 RA 27/97 R, zu § 5 Abs. 1 AAÜG (s. auch BSG vom 30. Juni 1998, Az.: B 4 RA 11/98 R) die von dem Versicherten bereits vor der Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem zurückgelegte Zeit als Ingenieur und die dabei erzielten Entgelte nach dem AAÜG festgestellt. Denn nach dieser Entscheidung hängt die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nicht notwendig davon ab, ob und wann in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden ist; Zugehörigkeitszeiten liegen vielmehr auch dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, deretwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war. Aus diesem Grund waren auch die Zeiten vom 15. August 1951 bis 30. Juni 1961 als Zeiten der Zugehörigkeit des Versicherten zu der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, obwohl die tatsächliche Einbeziehung in die Zusatzversorgung, wie sich aus der Urkunde vom 31. August 1961 ergibt, erst zum 01. Juli 1961 erfolgt ist.
Wenn der Klägerin, wie sie im Berufungsverfahren geltend macht, bei der Antragstellung am 02. Dezember 1991 die Auskunft erteilt worden sein sollte, es bestehe kein Anspruch auf eine Zusatzrente der technischen Intelligenz, dann wäre diese Auskunft auch richtig gewesen, denn nach der sog. Systementscheidung des Gesetzgebers, nach DDR-Recht erworbene Versorgungsansprüche ausschließlich durch eine Rente nach dem SGB VI zu ersetzen (vgl. u.a. BSG SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 und SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 5, S. 63), stand der Klägerin eine Rente aus der Zusatzversorgung auch nicht zu. Das macht sie im Übrigen hier auch nicht geltend.
Gemäß § 48 Abs. 4 SGB X gilt die vierjährige Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X entsprechend. Damit wird der Nachzahlungszeitraum für die höhere Rente auf die Zeit ab 01. Januar 1999 beschränkt. Ein Anspruch auf höhere Leistungen auch für die Zeit ab 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1998 ist daher kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des 13. Senats des BSG vom 31. Januar 2001, Az: B 13 RJ 23/01 R (abgedruckt in SozR 3-1300 § 44 Nr. 34), berufen. Wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist der dort zu entscheiden gewesene Fall nicht mit der hier streitigen Rechtsfrage vergleichbar, denn bei der Entscheidung des BSG ging es sich um die Aufhebung einer zeitlich begrenzten rückwirkend zu zahlenden Rentenleistung für nachgezahlte Beiträge aufgrund eines Schadenersatzanspruchs. In den Entscheidungsgründen hat das BSG ausdrücklich ausgeführt, die Vorschrift des § 199 SGB X enthalte hinsichtlich des Ersatzes von Beitrags-/Rentenschäden ein Konzept, das sich gegenüber § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X als abweichende Sonderregelung i.S. des § 37 Satz 1 1. Halbsatz SGB I darstelle. Dies lasse sich dem Normzweck des Übergangs der auf Rentenversicherungsbeiträge bezogenen Schadensersatzansprüche entnehmen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargetan, welche Sonderregelung der Anwendbarkeit des § 48 SGB X und damit auch des Absatzes 4, der auf § 44 Abs. 4 SGB X verweist, vorgehen sollte.
Die Klägerin kann die Berufung auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 02. August 2000, Az.: B 4 RA 54/99 R (abgedruckt in SozR 3-2600 § 99 Nr. 5), stützen. In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob in einem Erstfeststellungsverfahren auf Gewährung einer Rente ein früherer Rentenbeginn als nach § 99 Abs. 1 SGB VI möglich im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu fingieren ist, was im Ergebnis auch bejaht worden ist. Die sich daraus ergebende weitere Frage, ob der frühere Rentenbeginn gemäß § 44 Abs. 4 SGB X analog auf 4 Jahre rückwirkend zu begrenzen ist, hat das BSG verneint. Nur in diesem Zusammenhang hat das BSG ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Analogie nicht erfüllt sind. Für eine analoge Anwendung wäre erforderlich, dass § 44 Abs. 4 SGB X den allgemeinen Rechtssatz enthält, dass Sozialleistungen nicht über 4 Jahre hinaus rückwirkend zu erbringen sind, was das BSG für Erstfeststellungsverfahren mit Hinweis u.a. auf die 4-jährige Verjährungsfrist des § 45 SGB I verneint hat (siehe dazu auch das Urteil des Senats vom 22. September 2005, Az.: L 3 RJ 60/04). Auf die Frage der analogen Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X kommt es im vorliegenden Fall aber gar nicht an, weil § 48 Abs. 4 SGB X ausdrücklich auf diese Vorschrift verweist.
§ 44 Abs. 4 SGB X widerspricht auch nicht dem GG. Nach dem Beschluss des Großen Senats des BSG vom 15. Dezember 1982 (BSGE 54, 223 , 231) ist die auf Art. II § 40 Abs. 2 SGB X beruhende rückwirkende Anwendbarkeit des § 44 Abs. 4 SGB X im Falle der Aufhebung eines vor dem 01. Januar 1981 erlassenen Verwaltungsaktes mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar. Im übrigen hat die Rechtsprechung des BSG die Verfassungsmäßigkeit des § 44 Abs. 4 SGB X wiederholt ohne nähere Ausführungen durch bloße Bejahung seiner Anwendbarkeit unterstellt (so z.B. BSGE 55, 87 , 91; BSG SozR 1200 § 59 Nr. 5 S 10 f; BSGE 57, 209 , 211 = SozR 1300 § 44 Nr. 13 S 22; BSG SozR a.a.O. Nr. 15 S 24 f; Nr. 18 S 40; Nr. 19 S 43). Auch der Senat hält § 44 Abs. 4 SGB X für mit dem GG vereinbar.
Die Vorschrift steht insbesondere nicht im Widerspruch zu Art. 14 GG (so ausdrücklich BSG SozR 1300 § 44 Nr. 23). Das BSG a.a.O, dem sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, hat dazu ausgeführt, die Vorschrift könne zwar dazu führen, dass ein an sich bestehender Rentenanspruch für einen bestimmten Zeitraum nicht oder nicht vollständig erfüllt und dadurch für die Dauer dieses Zeitraums ganz oder partiell "entzogen" werde. Gleichwohl sei § 44 Abs. 4 SGB X mit Art. 14 GG vereinbar. Nach nunmehr feststehender Rechtsprechung des BVerfG genössen Ansprüche auf Versichertenrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und solche Rechtspositionen des Versicherten nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen wie etwa des Ablaufs der Wartezeit oder des Eintritts des Versicherungsfalles zum Vollrecht erstarken könnten (Rentenanwartschaften), den Schutz der Eigentumsgarantie ( Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ). Die konkrete Reichweite dieses Schutzes ergebe sich aber erst aus der Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums, die nach Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers sei. Für dessen Gestaltungsfreiheit seien Eigenart und Funktion des Eigentumsobjektes von maßgeblicher Bedeutung. Sie führten zu einer gewissen Stufung des Schutzes: Dem Gesetzgeber seien enge Grenzen gezogen, soweit es um die Funktion des Eigentums als Element der persönlichen Freiheit des Einzelnen gehe. Dagegen sei die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion stehe. Rentenversicherungsansprüche und Rentenanwartschaften stünden, auch wenn sie einen personalen Bezug aufwiesen, als Bestandteile eines Leistungssystems, dem eine besonders bedeutsame soziale Funktion zukomme, zugleich in einem ausgeprägten sozialen Bezug. Deswegen komme dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Das gelte insbesondere für Regelungen, die dazu dienten, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherungen im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Insoweit umfasse Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch die Befugnis, Rentenansprüche und -anwartschaften zu beschränken; sofern dies einem Zweck des Gemeinwohls diene und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche, sei es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, Leistungen zu kürzen, den Umfang von Ansprüchen oder Anwartschaften zu vermindern oder diese umzugestalten. Allerdings verenge sich seine Gestaltungsfreiheit in dem Maße, in dem Rentenansprüche oder -anwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistung des Versicherten geprägt seien (so grundlegend BVerfGE 53, 257 , 289 ff; daran anschließend BVerfGE 58, 81 , 109 f; 69, 272, 298; 70, 101, 110 f).
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung müsse die Festlegung einer vierjährigen Ausschlussfrist für nachträglich zu erbringende Sozialleistungen in § 44 Abs. 4 SGB X als zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG angesehen werden. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung einen Konflikt zwischen dem Interesse einerseits des Versicherten an einer vollständigen Erbringung der ihm zu Unrecht vorenthaltenen Sozialleistung und andererseits der Solidargemeinschaft aller Versicherten an einer Erhaltung der Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Versicherungsträgers und damit einhergehend an einer möglichst geringen Belastung mit Ausgaben für Leistungen für zurückliegende Zeiträume lösen müssen. Bei der Lösung dieses Interessenkonfliktes habe er den ausgeprägten sozialen Bezug und die bedeutsame soziale Funktion von Rentenansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen dürfen und müssen. Das schließe es aus, einseitig das Interesse des Versicherten an der Erfüllung seiner Rentenansprüche auch für weiter zurückliegende Zeiträume als ausschlaggebend zu bewerten und darüber die Interessen der Versichertengemeinschaft daran zu vernachlässigen, dass die Ausgaben des Leistungsträgers zur Erfüllung rückständiger Leistungen in vertretbarem Umfang gering gehalten werden und dadurch annähernd kalkulierbar blieben. Es entspreche dem Zweck der Verjährung von Rentenansprüchen, den Versicherungsträger davor zu bewahren, dass er für eine praktisch unbegrenzte Zeit noch mit verspäteten Anmeldungen rechnen müsse. Diese Erwägungen müssten in gleicher Weise bei der verfassungsrechtlichen Prüfung des § 44 Abs. 4 SGB X , wenngleich es sich dabei nicht um eine Verjährungsvorschrift handele, am Maßstab des Art. 14 GG gelten. Insofern sei § 44 Abs. 4 SGB X eine den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende und damit zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Aus welchen Gründen die Begrenzung des Nachzahlungsanspruchs auf 4 Jahre gegen Art. 2 GG verstoßen soll, ist dem Senat unverständlich und von der Klägerin auch nicht näher dargetan. Die Klägerin hat außerdem ihre Auffassung, dass die Rechtsprechung des BSG einer - gegebenenfalls sogar verfassungsrechtlichen - Überprüfung bedarf, nicht weiter ausgeführt. Im Übrigen hält der Senat im Hinblick auf die allgemein bekannten Probleme, mit denen die Rentenversicherungsträger zu kämpfen haben, die Ausführungen des BSG zu Art. 14 GG nach wie vor für aktuell, denn das Interesse der Solidargemeinschaft aller Versicherten an der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Versicherungsträgers wiegt um so schwerer, als die Finanzierbarkeit des Rentenversicherungssystems, z.B. durch die demographische Entwicklung, erschwert wird.
Ein Anspruch auf die Rentennachzahlungen auch für die Zeit vom 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1998 ergibt sich ebenfalls nicht aus den Grundsätzen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist nicht gesetzlich geregelt. Er ist als richterrechtliches Institut von der ständigen Rechtsprechung des BSG für den Fall entwickelt worden, dass der Versicherungsträger eine ihm gegenüber dem Versicherten obliegende Nebenpflicht aus dem Sozialrechtsverhältnis - insbesondere zur Auskunft, Beratung und Betreuung - verletzt und dem Versicherten dadurch sozialrechtlich ein Schaden zugefügt wird. Daraus kann dem Versicherten ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch erwachsen. Er ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolgen gerichtet, welche eingetreten wären, wenn der Versicherungsträger die ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte, wobei die Pflichtverletzung ursächlich für den sozialrechtlichen Schaden gewesen sein muss (vgl. BSG SozR 1300 § 44 Nr. 23; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 2 m.w.N.)
Der Beklagten kann selbst ein Vorwurf der Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin nicht gemacht werden, denn sie ist nach § 8 Abs. 5 S. 2 AAÜG an die Entscheidung des Zusatzversorgungsträgers gebunden. Es kann dahin stehen, ob ihr ein Fehlverhalten des Zusatzversorgungsträgers zuzurechnen ist. Dieser hat auf den Überprüfungsantrag der Klägerin vom 10. Februar 2003 einen geänderten Entgeltbescheid erlassen, der die vor der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz zurückgelegten Zeiten des Versicherten als Ingenieur nach der Rechtsprechung des BSG berücksichtigt. Insoweit hat der Zusatzversorgungsträger nach der später entwickelten Rechtsprechung des BSG das Recht unrichtig angewandt. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wird aber durch einen Rechtsanwendungsfehler nicht begründet. Denn der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn, wie hier, das behördliche Fehlverhalten, also hier des Zusatzversorgungsträgers, bereits durch den Anspruch nach § 44 SGB X erfasst wird (so BSG SozR 1300 § 44 Nr. 23).
Es ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X auf den Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG nicht anzuwenden ist (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X RN 47 m.w.N.). Zur Entscheidung über Ansprüche auf Schadensersatz, die auf der Verletzung von Amtspflichten beruhen, sind jedoch ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 28). Eine so genannte rechtswegüberschreitende Kompetenz (siehe dazu etwa BAG Beschluss vom 18. August 1997, Az.: 9 AZB 15/97, AP Nr. 70 zu § 74 HGB), die eine Entscheidung durch ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit und damit durch den erkennenden Senat im vorliegenden Rechtsstreit ermöglichte, besteht nicht. Der Senat ist auch nicht wegen § 17 a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) von einer Prüfung der Rechtswegzuständigkeit entbunden, denn das Sozialgericht, das die Klage, soweit sie sich auf einen Amtshaftungsanspruch stützt, für unzulässig gehalten und dies damit begründet hat, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit gegeben ist, hat damit den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht einmal sinngemäß bejaht. In einem solchen Fall greift das Verbot des § 17 a Abs. 5 GVG nicht (so BSG SozR 4-1720 § 17 a Nr. 1 m.w.N.).
Die Berufung war daher zurückzuweisen. Gründe, den entscheidungsreifen Rechtsstreit zu vertagen, haben nicht vorgelegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Auferlegung von Verschuldenskosten beruht auf § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Die Klägerin hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung im Verhandlungstermin ihrem Bevollmächtigten von dem Senat dargelegt und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden war. Dabei steht dem Beteiligten sein Bevollmächtigter gleich, § 192 Abs. 1 S. 2 SGG. Die Höhe der Kosten orientiert sich an § 184 SGG und bedarf keiner weiteren Begründung.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Klägerin die Nachzahlung einer Rente auch für die Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1998 zusteht.
Die Klägerin ist die Witwe des 1929 geborenen und 1983 im Beitrittsgebiet verstorbenen F (im Folgenden: Versicherter). Dieser besuchte ab 10. Februar 1948 die Chemie-Ingenieurschule von Groß - B, die er mit der Chemieingenieurprüfung am 25. Juli 1951 abschloss. Im Anschluss daran arbeitete er ab 15. August 1951 bis zu seinem Tod beim VEB Zellstoff- und Zellwollewerke W als Laborleiter, zuletzt als Abteilungsleiter Produktionslenkung Zellglas (Bescheinigung der P Z und Z GmbH vom 10. Juni 1992). Der Versicherte gehörte ab 01. Juli 1961 der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz an (Versicherungsschein vom 31. August 1961), aus der die Klägerin ab 06. August 1983 eine Witwenrente bezog (Rentenbescheid der Staatlichen Versicherung der DDR, Altersversorgung der Intelligenz, vom 15. November 1983).
Der Klägerin wurde antragsgemäß mit Bescheid vom 30. August 1993 eine große Witwenrente nach dem Versicherten ab 01. Januar 1992 auf der Grundlage von 59,1298 Entgeltpunkten (Ost) gewährt. Aus dem in dem Bescheid enthaltenen Versicherungsverlauf ergeben sich berücksichtigte Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vom 01. Juli 1961 bis zum 05. August 1983, die einer vorhergehenden Entscheidung des Zusatzversorgungsträgers entsprachen. Mit Bescheiden vom 27. April 1994 und 26. September 1995 wurde die Rente wegen der Änderung des aktuellen Rentenwerts bzw. des anrechenbaren Einkommens und der Änderung des Pflegeversicherungsverhältnisses neu festgestellt. Eine weitere Neufeststellung fand mit Bescheid vom 26. Juni 1996 mit Wirkung ab 01. August 1996 statt.
Mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt Brandenburg vom 12. Mai 1997 wurde der Klägerin eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01. September 1996 gewährt, weswegen die Witwenrente erneut neu festgestellt wurde.
Am 10. Februar 2003 stellte die Klägerin einen Antrag auf Neuberechnung der großen Witwenrente und rückwirkende Nachzahlung des Differenzbetrags, der ihr seit Beginn der Zahlung der großen Witwenrente für den gesamten Zeitraum rechtmäßig zustehe. Ihr sei bekannt geworden, durch bundeseinheitliche Rechtsprechung sei festgestellt worden, dass die Kriterien für die Zuerkennung der Intelligenzrente erfüllt seien, wenn ein 3-jähriges Ingenieurstudium erfolgreich abgeschlossen und eine Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt werde. Dies treffe im Falle des Versicherten zu und werde unter anderem durch eine Kopie einer beglaubigten Zeugnisabschrift der Chemieingenieurschule in Groß - B belegt.
Nachdem die Beklagte in ihrer Funktion als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme eine Arbeitsentgeltbescheinigung von der D GMBH Landesdepot B und B für die Zeit vom 15. August 1951 bis 30. Juni 1961 beigezogen hatte, stellte sie mit Bescheid vom 30. Juni 2003 bereits die Zeit ab 15. August 1951 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die ab diesem Zeitraum erzielten Entgelte fest.
Daraufhin berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juli 2003 die Witwenrente der Klägerin rückwirkend zum 01. Januar 1999 unter Berücksichtigung des o.g. Entgeltbescheids des Zusatzversorgungsträgers neu. Die Berechnung der Rente erfolgte nunmehr auf der Grundlage von 61,8449 Entgeltpunkten (Ost). Zum Beginn der Rente führte die Beklagte aus, die höhere Rentenleistung werde längstens für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme des Bescheides erbracht. Dabei werde der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen worden oder der Antrag auf Rücknahme des Bescheides gestellt worden sei (§ 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch X -SGB X-).
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr stehe auch eine Nachzahlung ab der Entstehung des Anspruchs bis zum 31. Dezember 1998 zu. § 44 Abs. 4 SGB X sei in ihrem Fall nicht anwendbar. Es sei zwar unstreitig, dass § 44 Abs. 4 SGB X über seinen eigentlichen Anwendungsbereich hinaus auch im Falle eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eingreife, insbesondere auch dann, wenn der Betroffene durch einen Verwaltungsfehler an einem rechtzeitigen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gehindert worden sei. Der Norm könne jedoch nach einer Entscheidung des BSG vom 31. Januar 2002, Aktenzeichen B 13 RJ 23/01 R, nicht der allgemeine Rechtsgrundsatz entnommen werden, dass Sozialleistungen in keinem Fall über 4 Jahre hinaus rückwirkend erbracht werden dürften. Nach der zitierten Entscheidung stehe fest, dass § 44 Abs. 4 SGB X keine abschließende Regelung darstelle. Dies ergebe sich insbesondere aus § 37 S. 1 1.Halbsatz Sozialgesetzbuch I (SGB I). Der aufgehobene rechtswidrige Verwaltungsakt, der bei der Berechnung der großen Witwenrente nicht die unstreitig erworbenen Ansprüche aus dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz berücksichtigt und keine Überleitung dieser Ansprüche nach dem "Anwartschaftsüberleitungsgesetz" vorgenommen habe, beruhe auf einem Verwaltungsfehler. Sie habe sämtliche Beweismittel in vollständiger Form bereits bei der Stellung des Erstantrags vorgelegt. Die Nichtberücksichtigung ihrer Ansprüche sei durch die Beklagte damit schuldhaft erfolgt. Verletze aber ein Amtswalter, wie hier die Beklagte, die ihm obliegenden Amtspflichten, eröffne § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz (GG) einen Schadensersatzanspruch, der grundsätzlich den Verwaltungsträger treffe. Bereits der Bundesgerichtshof habe festgestellt (Urteil vom 10. Juli 2003, Aktenzeichen III ZR 155/02), dass ein Rentenversicherungsträger wegen falscher Auskünfte nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG verpflichtet sei, den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen, der der Höhe nach begrenzt sei durch das Interesse, das sich ergebe, wenn die Auskunft richtig gewesen wäre. Da der Geschädigte so zu stellen sei, als wenn das schädigende Ereignis nicht stattgefunden habe, komme eine Anwendbarkeit des § 44 Abs. 4 SGB X nicht in Betracht. Die Nichtanwendung des § 44 Abs. 4 SGB X sei im vorliegenden Fall auch mit dem Zweck der Norm vereinbar. Der Grund, Leistungen nicht über 4 Jahre hinaus rückwirkend zu gewähren, liege unter anderem in der Aktualität der Sozialleistungen, die im Wesentlichen dem Unterhalt des Berechtigten dienen sollten, sowie im Interesse der Leistungsträger an einer Überschaubarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen. Darauf könne sich die Beklagte aber nicht berufen, denn sie habe mit der Nachzahlung einer entsprechend höheren Rente rechnen können und die Leistungsverpflichtung der Beklagten bleibe überschaubar. Dieser Ansicht stünden auch nicht die Entscheidungen des 1. und 11a Senats des BSG entgegen, wonach § 44 Abs. 4 SGB X Leistungen für die Vergangenheit über die dort festgelegten Zeitgrenzen hinaus auch in solchen Fällen ausschließe, in denen der Versicherungsträger den Versicherten durch eine objektiv unrichtige Auskunft geschädigt habe. Der nunmehr allein für das Angestelltenversicherungsrecht zuständige 4. Senat des BSG habe diese Rechtsprechung zwischenzeitlich aufgegeben (BSG SozR 3-2600 § 99 Nr. 5).
Durch Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, sie sei als Rentenversicherungsträger gemäß § 8 Abs. 5 S. 2 AAÜG an den Überführungsbescheid des Versorgungsträgers gebunden. Deshalb seien die zusätzlichen Zeiten vom 15. August 1951 bis 30. Juni 1961 nach dem AAÜG zu berücksichtigen gewesen. Da die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X vorlägen, habe die Verpflichtung bestanden, den ursprünglichen Bewilligungsbescheid insoweit für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die bisher vorenthaltenen Rentenleistungen seien jedoch nicht unbegrenzt für zurückliegende Zeiten nachzuzahlen. Dem stehe die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Diese Vorschrift beschränke die Leistungspflicht des Versicherten für die Vergangenheit auf 4 Jahre. Hierbei handele es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die selbst dann gelte, wenn den Rentenversicherungsträger ein Verschulden treffe.
Dagegen hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin erhoben, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt hat.
Durch Urteil vom 18. Mai 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Nachzahlung der neu berechneten großen Witwenrente über den bereits nachgezahlten Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. August 2003 hinaus. Bei der Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X handele es sich um eine Ausschlussregelung, eine materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung, die von Amts wegen zu beachten und verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Sie bewirke insbesondere auch bei Ausschluss von durch Beitragszahlung erworbenen Ansprüchen keine unzulässige Enteignung. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BSG vom 31. Januar 2002, Aktenzeichen B 13 RJ 23/01 R, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn bei dieser Entscheidung handele es sich um die Aufhebung einer zeitlich begrenzten rückwirkend zu zahlenden Rentenleistung für nachgezahlte Beiträge aufgrund eines Schadenersatzanspruchs. Vorliegend ergebe sich die höhere Rentenleistung ausschließlich aufgrund einer Rechtsänderung durch das Inkrafttreten des 2. AAÜG - Änderungsgesetzes. Die Beklagte habe folglich den Bescheid über die Bewilligung einer großen Witwenrente gemäß § 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 i. V. m. § 44 Abs. 4 SGB X zu Recht für die Zeit ab 1. Januar 1999 neu festgestellt. Eine die Anwendbarkeit des § 44 SGB X verdrängende Spezialregelung im Sinne des § 37 S. 1.Halbsatz SGB I sei nicht festzustellen.
Sofern die Klägerin in diesem Verfahren auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG geltend mache, sei die Klage unzulässig. Für den Anspruch auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung sei gemäß Artikel 34 Abs. 3 GG und § 17 Abs. 2 S. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) der Rechtweg zu den Zivilgerichten gegeben. Einen entsprechenden Verweisungsantrag habe die Klägerin im Termin nicht gestellt.
Es seien auch nicht die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruchs gegeben, denn es liege bereits keine schuldhafte Amtspflichtverletzung durch einen Mitarbeiter der Beklagten, für deren Vorliegen die Klägerin beweispflichtig sei, vor. Die Beklagte habe die ihr obliegenden Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten gemäß §§ 13 bis 15 SGB I nicht verletzt. Die Klägerin habe im Zeitpunkt ihrer Antragstellung keinerlei Beratungsbedürfnis aufgezeigt und ein solches Beratungsbedürfnis habe sich der Beklagten auch nicht aufdrängen müssen.
Gegen das am 23. Juni 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. Juli 2005 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und ergänzend geltend macht, die Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X verletze sie in ihren Grundrechten aus Artikel 14 und 2 GG. Es handele sich dabei um einen enteignungsgleichen Eingriff. Die Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 1300 § 44 Nr. 23 und BSG vom 15. Dezember 1995, Az.: 10 RKG 11/92) bedürfe der erneuten höchstrichterlichen, gegebenenfalls der verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Der aufgehobene rechtswidrige Verwaltungsakt, der bei der Berechnung der großen Witwenrente nicht die unstreitig erworbenen Ansprüche aus dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz berücksichtigt und keine Überleitung dieser Ansprüche nach dem "Anwartschaftsüberleitungsgesetz" vorgenommen habe, beruhe auf einem Verwaltungsfehler, denn der Beklagten hätten sämtliche Beweismittel bei Stellung des Erstantrags vorgelegen. Sie habe die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht erkennen können. Seitens der den Antrag aufnehmenden Person sei insoweit bekundet worden, dass ihr - entgegen der schon im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden eindeutigen Rechtslage - ein Anspruch auf eine Zusatzrente der technischen Intelligenz nicht zustehe. Damit habe die Beklagte die ihr obliegende Amtspflicht verletzt. Im Falle einer Amtspflichtverletzung sei die materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung des § 44 Abs. 4 SGB X nicht anwendbar. Es dürfe dem Geschädigten auch nicht zugemutet werden, hierbei auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen zu werden. Das Problem der Beweislast würde außerdem zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung des Geschädigten führen, da die Behörde stets die stärkere Position einnehme und behördeninterne Abläufe für den Bürger nicht ermittelbar seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 18. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2004 zu verurteilen, ihr eine höhere große Witwenrente nach dem Versicherten F auch für die Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Ihr steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, die höhere Witwenrente nicht auch für die Zeit vom 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1998 zu.
Die Neufeststellung der großen Witwenrente der Klägerin beruht auf § 48 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB X, denn mit dem Erlass des Entgeltbescheids vom 30. Juni 2003 durch den Zusatzversorgungsträger, an den die Beklagte gemäß § 8 Abs. 5 S. 2 AAÜG gebunden ist, haben sich die dem Witwenrentenbescheid vom 30. August 2003 zugrunde liegenden Verhältnisse wesentlich geändert (vgl. dazu Kasseler Kommentar- Steinwedel § 48 SGB X RN 7).
Die Änderung der Entgeltfeststellungen durch den Zusatzversorgungsträger beruht nicht darauf, wie die Klägerin in Ihrem Schreiben vom 10. Februar 2003 ausgeführt hat, dass die nach der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die "Zuerkennung der Intelligenzrente bei dem erfolgreichen Abschluss eines dreijährigen Ingenieurstudiums sowie einer Tätigkeit als Ingenieur" von dem Versicherten erfüllt seien. Sie beruht auch nicht auf dem 2. AAÜG Änderungsgesetz vom 27. Juli 2001, wie das Sozialgericht meint. Vielmehr beruht die Änderung auf der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG. Der Zusatzversorgungsträger hat mit seinem Feststellungsbescheid vom 27. Juni 2003 entsprechend der Entscheidung des BSG vom 24. März 1998, Az.: B 4 RA 27/97 R, zu § 5 Abs. 1 AAÜG (s. auch BSG vom 30. Juni 1998, Az.: B 4 RA 11/98 R) die von dem Versicherten bereits vor der Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem zurückgelegte Zeit als Ingenieur und die dabei erzielten Entgelte nach dem AAÜG festgestellt. Denn nach dieser Entscheidung hängt die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nicht notwendig davon ab, ob und wann in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden ist; Zugehörigkeitszeiten liegen vielmehr auch dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, deretwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war. Aus diesem Grund waren auch die Zeiten vom 15. August 1951 bis 30. Juni 1961 als Zeiten der Zugehörigkeit des Versicherten zu der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, obwohl die tatsächliche Einbeziehung in die Zusatzversorgung, wie sich aus der Urkunde vom 31. August 1961 ergibt, erst zum 01. Juli 1961 erfolgt ist.
Wenn der Klägerin, wie sie im Berufungsverfahren geltend macht, bei der Antragstellung am 02. Dezember 1991 die Auskunft erteilt worden sein sollte, es bestehe kein Anspruch auf eine Zusatzrente der technischen Intelligenz, dann wäre diese Auskunft auch richtig gewesen, denn nach der sog. Systementscheidung des Gesetzgebers, nach DDR-Recht erworbene Versorgungsansprüche ausschließlich durch eine Rente nach dem SGB VI zu ersetzen (vgl. u.a. BSG SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 und SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 5, S. 63), stand der Klägerin eine Rente aus der Zusatzversorgung auch nicht zu. Das macht sie im Übrigen hier auch nicht geltend.
Gemäß § 48 Abs. 4 SGB X gilt die vierjährige Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X entsprechend. Damit wird der Nachzahlungszeitraum für die höhere Rente auf die Zeit ab 01. Januar 1999 beschränkt. Ein Anspruch auf höhere Leistungen auch für die Zeit ab 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1998 ist daher kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des 13. Senats des BSG vom 31. Januar 2001, Az: B 13 RJ 23/01 R (abgedruckt in SozR 3-1300 § 44 Nr. 34), berufen. Wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist der dort zu entscheiden gewesene Fall nicht mit der hier streitigen Rechtsfrage vergleichbar, denn bei der Entscheidung des BSG ging es sich um die Aufhebung einer zeitlich begrenzten rückwirkend zu zahlenden Rentenleistung für nachgezahlte Beiträge aufgrund eines Schadenersatzanspruchs. In den Entscheidungsgründen hat das BSG ausdrücklich ausgeführt, die Vorschrift des § 199 SGB X enthalte hinsichtlich des Ersatzes von Beitrags-/Rentenschäden ein Konzept, das sich gegenüber § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X als abweichende Sonderregelung i.S. des § 37 Satz 1 1. Halbsatz SGB I darstelle. Dies lasse sich dem Normzweck des Übergangs der auf Rentenversicherungsbeiträge bezogenen Schadensersatzansprüche entnehmen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargetan, welche Sonderregelung der Anwendbarkeit des § 48 SGB X und damit auch des Absatzes 4, der auf § 44 Abs. 4 SGB X verweist, vorgehen sollte.
Die Klägerin kann die Berufung auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 02. August 2000, Az.: B 4 RA 54/99 R (abgedruckt in SozR 3-2600 § 99 Nr. 5), stützen. In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob in einem Erstfeststellungsverfahren auf Gewährung einer Rente ein früherer Rentenbeginn als nach § 99 Abs. 1 SGB VI möglich im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu fingieren ist, was im Ergebnis auch bejaht worden ist. Die sich daraus ergebende weitere Frage, ob der frühere Rentenbeginn gemäß § 44 Abs. 4 SGB X analog auf 4 Jahre rückwirkend zu begrenzen ist, hat das BSG verneint. Nur in diesem Zusammenhang hat das BSG ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Analogie nicht erfüllt sind. Für eine analoge Anwendung wäre erforderlich, dass § 44 Abs. 4 SGB X den allgemeinen Rechtssatz enthält, dass Sozialleistungen nicht über 4 Jahre hinaus rückwirkend zu erbringen sind, was das BSG für Erstfeststellungsverfahren mit Hinweis u.a. auf die 4-jährige Verjährungsfrist des § 45 SGB I verneint hat (siehe dazu auch das Urteil des Senats vom 22. September 2005, Az.: L 3 RJ 60/04). Auf die Frage der analogen Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X kommt es im vorliegenden Fall aber gar nicht an, weil § 48 Abs. 4 SGB X ausdrücklich auf diese Vorschrift verweist.
§ 44 Abs. 4 SGB X widerspricht auch nicht dem GG. Nach dem Beschluss des Großen Senats des BSG vom 15. Dezember 1982 (BSGE 54, 223 , 231) ist die auf Art. II § 40 Abs. 2 SGB X beruhende rückwirkende Anwendbarkeit des § 44 Abs. 4 SGB X im Falle der Aufhebung eines vor dem 01. Januar 1981 erlassenen Verwaltungsaktes mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar. Im übrigen hat die Rechtsprechung des BSG die Verfassungsmäßigkeit des § 44 Abs. 4 SGB X wiederholt ohne nähere Ausführungen durch bloße Bejahung seiner Anwendbarkeit unterstellt (so z.B. BSGE 55, 87 , 91; BSG SozR 1200 § 59 Nr. 5 S 10 f; BSGE 57, 209 , 211 = SozR 1300 § 44 Nr. 13 S 22; BSG SozR a.a.O. Nr. 15 S 24 f; Nr. 18 S 40; Nr. 19 S 43). Auch der Senat hält § 44 Abs. 4 SGB X für mit dem GG vereinbar.
Die Vorschrift steht insbesondere nicht im Widerspruch zu Art. 14 GG (so ausdrücklich BSG SozR 1300 § 44 Nr. 23). Das BSG a.a.O, dem sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, hat dazu ausgeführt, die Vorschrift könne zwar dazu führen, dass ein an sich bestehender Rentenanspruch für einen bestimmten Zeitraum nicht oder nicht vollständig erfüllt und dadurch für die Dauer dieses Zeitraums ganz oder partiell "entzogen" werde. Gleichwohl sei § 44 Abs. 4 SGB X mit Art. 14 GG vereinbar. Nach nunmehr feststehender Rechtsprechung des BVerfG genössen Ansprüche auf Versichertenrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und solche Rechtspositionen des Versicherten nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen wie etwa des Ablaufs der Wartezeit oder des Eintritts des Versicherungsfalles zum Vollrecht erstarken könnten (Rentenanwartschaften), den Schutz der Eigentumsgarantie ( Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ). Die konkrete Reichweite dieses Schutzes ergebe sich aber erst aus der Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums, die nach Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers sei. Für dessen Gestaltungsfreiheit seien Eigenart und Funktion des Eigentumsobjektes von maßgeblicher Bedeutung. Sie führten zu einer gewissen Stufung des Schutzes: Dem Gesetzgeber seien enge Grenzen gezogen, soweit es um die Funktion des Eigentums als Element der persönlichen Freiheit des Einzelnen gehe. Dagegen sei die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion stehe. Rentenversicherungsansprüche und Rentenanwartschaften stünden, auch wenn sie einen personalen Bezug aufwiesen, als Bestandteile eines Leistungssystems, dem eine besonders bedeutsame soziale Funktion zukomme, zugleich in einem ausgeprägten sozialen Bezug. Deswegen komme dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Das gelte insbesondere für Regelungen, die dazu dienten, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherungen im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Insoweit umfasse Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch die Befugnis, Rentenansprüche und -anwartschaften zu beschränken; sofern dies einem Zweck des Gemeinwohls diene und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche, sei es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, Leistungen zu kürzen, den Umfang von Ansprüchen oder Anwartschaften zu vermindern oder diese umzugestalten. Allerdings verenge sich seine Gestaltungsfreiheit in dem Maße, in dem Rentenansprüche oder -anwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistung des Versicherten geprägt seien (so grundlegend BVerfGE 53, 257 , 289 ff; daran anschließend BVerfGE 58, 81 , 109 f; 69, 272, 298; 70, 101, 110 f).
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung müsse die Festlegung einer vierjährigen Ausschlussfrist für nachträglich zu erbringende Sozialleistungen in § 44 Abs. 4 SGB X als zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG angesehen werden. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung einen Konflikt zwischen dem Interesse einerseits des Versicherten an einer vollständigen Erbringung der ihm zu Unrecht vorenthaltenen Sozialleistung und andererseits der Solidargemeinschaft aller Versicherten an einer Erhaltung der Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Versicherungsträgers und damit einhergehend an einer möglichst geringen Belastung mit Ausgaben für Leistungen für zurückliegende Zeiträume lösen müssen. Bei der Lösung dieses Interessenkonfliktes habe er den ausgeprägten sozialen Bezug und die bedeutsame soziale Funktion von Rentenansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen dürfen und müssen. Das schließe es aus, einseitig das Interesse des Versicherten an der Erfüllung seiner Rentenansprüche auch für weiter zurückliegende Zeiträume als ausschlaggebend zu bewerten und darüber die Interessen der Versichertengemeinschaft daran zu vernachlässigen, dass die Ausgaben des Leistungsträgers zur Erfüllung rückständiger Leistungen in vertretbarem Umfang gering gehalten werden und dadurch annähernd kalkulierbar blieben. Es entspreche dem Zweck der Verjährung von Rentenansprüchen, den Versicherungsträger davor zu bewahren, dass er für eine praktisch unbegrenzte Zeit noch mit verspäteten Anmeldungen rechnen müsse. Diese Erwägungen müssten in gleicher Weise bei der verfassungsrechtlichen Prüfung des § 44 Abs. 4 SGB X , wenngleich es sich dabei nicht um eine Verjährungsvorschrift handele, am Maßstab des Art. 14 GG gelten. Insofern sei § 44 Abs. 4 SGB X eine den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende und damit zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Aus welchen Gründen die Begrenzung des Nachzahlungsanspruchs auf 4 Jahre gegen Art. 2 GG verstoßen soll, ist dem Senat unverständlich und von der Klägerin auch nicht näher dargetan. Die Klägerin hat außerdem ihre Auffassung, dass die Rechtsprechung des BSG einer - gegebenenfalls sogar verfassungsrechtlichen - Überprüfung bedarf, nicht weiter ausgeführt. Im Übrigen hält der Senat im Hinblick auf die allgemein bekannten Probleme, mit denen die Rentenversicherungsträger zu kämpfen haben, die Ausführungen des BSG zu Art. 14 GG nach wie vor für aktuell, denn das Interesse der Solidargemeinschaft aller Versicherten an der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Versicherungsträgers wiegt um so schwerer, als die Finanzierbarkeit des Rentenversicherungssystems, z.B. durch die demographische Entwicklung, erschwert wird.
Ein Anspruch auf die Rentennachzahlungen auch für die Zeit vom 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1998 ergibt sich ebenfalls nicht aus den Grundsätzen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist nicht gesetzlich geregelt. Er ist als richterrechtliches Institut von der ständigen Rechtsprechung des BSG für den Fall entwickelt worden, dass der Versicherungsträger eine ihm gegenüber dem Versicherten obliegende Nebenpflicht aus dem Sozialrechtsverhältnis - insbesondere zur Auskunft, Beratung und Betreuung - verletzt und dem Versicherten dadurch sozialrechtlich ein Schaden zugefügt wird. Daraus kann dem Versicherten ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch erwachsen. Er ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolgen gerichtet, welche eingetreten wären, wenn der Versicherungsträger die ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte, wobei die Pflichtverletzung ursächlich für den sozialrechtlichen Schaden gewesen sein muss (vgl. BSG SozR 1300 § 44 Nr. 23; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 2 m.w.N.)
Der Beklagten kann selbst ein Vorwurf der Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin nicht gemacht werden, denn sie ist nach § 8 Abs. 5 S. 2 AAÜG an die Entscheidung des Zusatzversorgungsträgers gebunden. Es kann dahin stehen, ob ihr ein Fehlverhalten des Zusatzversorgungsträgers zuzurechnen ist. Dieser hat auf den Überprüfungsantrag der Klägerin vom 10. Februar 2003 einen geänderten Entgeltbescheid erlassen, der die vor der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz zurückgelegten Zeiten des Versicherten als Ingenieur nach der Rechtsprechung des BSG berücksichtigt. Insoweit hat der Zusatzversorgungsträger nach der später entwickelten Rechtsprechung des BSG das Recht unrichtig angewandt. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wird aber durch einen Rechtsanwendungsfehler nicht begründet. Denn der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn, wie hier, das behördliche Fehlverhalten, also hier des Zusatzversorgungsträgers, bereits durch den Anspruch nach § 44 SGB X erfasst wird (so BSG SozR 1300 § 44 Nr. 23).
Es ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X auf den Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG nicht anzuwenden ist (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X RN 47 m.w.N.). Zur Entscheidung über Ansprüche auf Schadensersatz, die auf der Verletzung von Amtspflichten beruhen, sind jedoch ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 28). Eine so genannte rechtswegüberschreitende Kompetenz (siehe dazu etwa BAG Beschluss vom 18. August 1997, Az.: 9 AZB 15/97, AP Nr. 70 zu § 74 HGB), die eine Entscheidung durch ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit und damit durch den erkennenden Senat im vorliegenden Rechtsstreit ermöglichte, besteht nicht. Der Senat ist auch nicht wegen § 17 a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) von einer Prüfung der Rechtswegzuständigkeit entbunden, denn das Sozialgericht, das die Klage, soweit sie sich auf einen Amtshaftungsanspruch stützt, für unzulässig gehalten und dies damit begründet hat, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit gegeben ist, hat damit den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht einmal sinngemäß bejaht. In einem solchen Fall greift das Verbot des § 17 a Abs. 5 GVG nicht (so BSG SozR 4-1720 § 17 a Nr. 1 m.w.N.).
Die Berufung war daher zurückzuweisen. Gründe, den entscheidungsreifen Rechtsstreit zu vertagen, haben nicht vorgelegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Auferlegung von Verschuldenskosten beruht auf § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Die Klägerin hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung im Verhandlungstermin ihrem Bevollmächtigten von dem Senat dargelegt und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden war. Dabei steht dem Beteiligten sein Bevollmächtigter gleich, § 192 Abs. 1 S. 2 SGG. Die Höhe der Kosten orientiert sich an § 184 SGG und bedarf keiner weiteren Begründung.
Rechtskraft
Aus
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