Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RJ 171/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1057/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 18. November 2005 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung, was die Beklagte trotz einer festgestellten paranoiden Schizophrenie wegen der mangelnden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ablehnte (Bescheid vom 09. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2002; bestandskräftig durch Klagerücknahme).
Am 05. Mai 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut Rente wegen Erwerbsminderung, was die Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2003 ablehnte. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2004 zurück.
Hiergegen hat sich die am 26. Februar 2004 beim Sozialgericht Cottbus vom Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobene Klage gerichtet, der eine Vollmacht des Klägers für ihn beigefügt war.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 18. November 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei aufgrund einer schwerwiegenden chronifizierten paranoiden Schizophrenie zwar voll erwerbsgemindert, da er keiner Tätigkeit nachgehen könne (§ 43 Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung SGB VI ), die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung lägen jedoch nicht vor.
Der Leistungsfall sei am 02. Mai 2002 eingetreten, denn aus einem Gutachten für das damalige Arbeitsamt vom 11. Dezember 2001 und dem Zusatzgutachten ergäbe sich, dass der Kläger bereits damals aufgrund von Erkrankungen auf psychiatrischem Gebiet nicht in der Lage gewesen sei, eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Ausgehend von Dezember 2001 habe diese Einschränkung im Mai 2002 sechs Monate bestanden. Darüber hinaus belege für den Zeitpunkt vom 05. Juli 2001 das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen wiederum die bestehende Leistungseinbuße aufgrund paranoider Psychose. Abzustellen sei bei Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht auf den Zeitpunkt der erneuten Antragstellung am 05. Mai 2003, sondern auf Mai 2002.
Nachdem der Kläger Rechtsanwältin M mit am 14. Oktober 2005 eingegangenem Schriftsatz das Mandat entzogen hatte, wurde der Gerichtsbescheid dieser dennoch am 28. November 2005 zugestellt.
Am gleichen Tag (dem 28. November 2005) ging Rechtsanwältin M auch der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 25. November 2005 über ihre Bestellung zur vorläufigen Betreuerin des Klägers auch für Angelegenheiten der Sozialversicherung zu. Die Betreuung dauerte bis zum 24. Mai 2006.
Gegen den Gerichtsbescheid vom 18. November 2005 richtet sich die am 18. Juli 2006 vom Kläger selbst eingereichte Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Mit Verfügung vom 25. September 2006 ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass die Berufung verfristet sei und als unzulässig verworfen werden müsste, sofern keine Tatsachen vorlägen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 31. Oktober 2006 Stellung zu nehmen. Daraufhin hat er vorgetragen, dass ihm seiner Auffassung nach die begehrte Rente zustünde, und hat hierzu ein neues Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 06. September 2005 beigebracht, nach dem er nach wie vor außerstande sei, eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit zu verrichten (Grundlage war ein fachpsychologisches Gutachten vom 17. August 2005).
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Leistungsakte der Beklagten (Vers. Nr.) Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind.
II.
Die statthafte Berufung ist nicht zulässig, da die Berufung verfristet und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren ist.
Gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Hier wurde der Gerichtsbescheid am 28. November 2005 zugestellt, die Berufung des Klägers datiert vom 18. Juli 2006, mithin fast sieben Monate nach Zustellung des Urteils. Für den Zeitpunkt der Zustellung ist nicht maßgeblich, wann der Kläger selbst den Gerichtsbescheid erhalten hat, sondern vielmehr, wann an einen zur Entgegennahme von Zustellungen für den Kläger Berechtigten zugestellt wurde. Zwar wurde der Gerichtsbescheid an die zunächst vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwältin M zum Zwecke der Zustellung übersandt, zu dieser Zeit war diese jedoch nicht mehr Bevollmächtigte, weil der Kläger ihr das Mandat mit Schriftsatz an das Sozialgericht vom 14. Oktober 2005 entzogen hatte. Allerdings war Rechtsanwältin M am Tage der Zustellung aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Cottbus vom 25. November 2005 bereits Betreuerin des Klägers (§ 69 a Abs. 3 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG) und damit zur Entgegennahme von Zustellungen für den Kläger berechtigt (§ 1902 BGB). Dementsprechend begann die Berufungsfrist mit dem Tag der Zustellung an Rechtsanwältin M zu laufen (§ 64 SGG).
Nichts anderes gilt für den Fall, dass die Zustellung des Gerichtsbescheides am selben Tag, aber vor Bekanntgabe der Bestellung zur Betreuerin erfolgt wäre. Dann wäre die Zustellung zwar zunächst unwirksam, aber dieser Mangel wäre mit Bekanntgabe der Bestellung von Rechtsanwältin M zur Betreuerin gemäß § 189 ZPO geheilt, denn zu diesem Zeitpunkt hatte sie den zuvor zugestellten Gerichtsbescheid in Besitz (hierzu: BGH, NJW 1989, 1154).
Bei einem Beginn der Berufungsfrist am 29. November 2005 war diese am Mittwoch, dem 28. Dezember 2005, abgelaufen.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich, etwaige Einschränkungen der Prozessfähigkeit des Klägers haben insoweit außer Betracht zu bleiben, da dieser erstinstanzlich auch bei Zustellung der angefochtenen Entscheidung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist anwaltlich bzw. durch eine Betreuerin vertreten war.
Die Berufung war daher gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 158 Satz 2 SGG Gebrauch gemacht, hierüber durch Beschluss zu entscheiden.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision ist keiner der im Gesetz (§ 160 Abs. 2 SGG) genannten Gründe ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung, was die Beklagte trotz einer festgestellten paranoiden Schizophrenie wegen der mangelnden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ablehnte (Bescheid vom 09. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2002; bestandskräftig durch Klagerücknahme).
Am 05. Mai 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut Rente wegen Erwerbsminderung, was die Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2003 ablehnte. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2004 zurück.
Hiergegen hat sich die am 26. Februar 2004 beim Sozialgericht Cottbus vom Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobene Klage gerichtet, der eine Vollmacht des Klägers für ihn beigefügt war.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 18. November 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei aufgrund einer schwerwiegenden chronifizierten paranoiden Schizophrenie zwar voll erwerbsgemindert, da er keiner Tätigkeit nachgehen könne (§ 43 Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung SGB VI ), die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung lägen jedoch nicht vor.
Der Leistungsfall sei am 02. Mai 2002 eingetreten, denn aus einem Gutachten für das damalige Arbeitsamt vom 11. Dezember 2001 und dem Zusatzgutachten ergäbe sich, dass der Kläger bereits damals aufgrund von Erkrankungen auf psychiatrischem Gebiet nicht in der Lage gewesen sei, eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Ausgehend von Dezember 2001 habe diese Einschränkung im Mai 2002 sechs Monate bestanden. Darüber hinaus belege für den Zeitpunkt vom 05. Juli 2001 das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen wiederum die bestehende Leistungseinbuße aufgrund paranoider Psychose. Abzustellen sei bei Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht auf den Zeitpunkt der erneuten Antragstellung am 05. Mai 2003, sondern auf Mai 2002.
Nachdem der Kläger Rechtsanwältin M mit am 14. Oktober 2005 eingegangenem Schriftsatz das Mandat entzogen hatte, wurde der Gerichtsbescheid dieser dennoch am 28. November 2005 zugestellt.
Am gleichen Tag (dem 28. November 2005) ging Rechtsanwältin M auch der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 25. November 2005 über ihre Bestellung zur vorläufigen Betreuerin des Klägers auch für Angelegenheiten der Sozialversicherung zu. Die Betreuung dauerte bis zum 24. Mai 2006.
Gegen den Gerichtsbescheid vom 18. November 2005 richtet sich die am 18. Juli 2006 vom Kläger selbst eingereichte Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Mit Verfügung vom 25. September 2006 ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass die Berufung verfristet sei und als unzulässig verworfen werden müsste, sofern keine Tatsachen vorlägen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 31. Oktober 2006 Stellung zu nehmen. Daraufhin hat er vorgetragen, dass ihm seiner Auffassung nach die begehrte Rente zustünde, und hat hierzu ein neues Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 06. September 2005 beigebracht, nach dem er nach wie vor außerstande sei, eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit zu verrichten (Grundlage war ein fachpsychologisches Gutachten vom 17. August 2005).
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Leistungsakte der Beklagten (Vers. Nr.) Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind.
II.
Die statthafte Berufung ist nicht zulässig, da die Berufung verfristet und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren ist.
Gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Hier wurde der Gerichtsbescheid am 28. November 2005 zugestellt, die Berufung des Klägers datiert vom 18. Juli 2006, mithin fast sieben Monate nach Zustellung des Urteils. Für den Zeitpunkt der Zustellung ist nicht maßgeblich, wann der Kläger selbst den Gerichtsbescheid erhalten hat, sondern vielmehr, wann an einen zur Entgegennahme von Zustellungen für den Kläger Berechtigten zugestellt wurde. Zwar wurde der Gerichtsbescheid an die zunächst vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwältin M zum Zwecke der Zustellung übersandt, zu dieser Zeit war diese jedoch nicht mehr Bevollmächtigte, weil der Kläger ihr das Mandat mit Schriftsatz an das Sozialgericht vom 14. Oktober 2005 entzogen hatte. Allerdings war Rechtsanwältin M am Tage der Zustellung aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Cottbus vom 25. November 2005 bereits Betreuerin des Klägers (§ 69 a Abs. 3 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG) und damit zur Entgegennahme von Zustellungen für den Kläger berechtigt (§ 1902 BGB). Dementsprechend begann die Berufungsfrist mit dem Tag der Zustellung an Rechtsanwältin M zu laufen (§ 64 SGG).
Nichts anderes gilt für den Fall, dass die Zustellung des Gerichtsbescheides am selben Tag, aber vor Bekanntgabe der Bestellung zur Betreuerin erfolgt wäre. Dann wäre die Zustellung zwar zunächst unwirksam, aber dieser Mangel wäre mit Bekanntgabe der Bestellung von Rechtsanwältin M zur Betreuerin gemäß § 189 ZPO geheilt, denn zu diesem Zeitpunkt hatte sie den zuvor zugestellten Gerichtsbescheid in Besitz (hierzu: BGH, NJW 1989, 1154).
Bei einem Beginn der Berufungsfrist am 29. November 2005 war diese am Mittwoch, dem 28. Dezember 2005, abgelaufen.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich, etwaige Einschränkungen der Prozessfähigkeit des Klägers haben insoweit außer Betracht zu bleiben, da dieser erstinstanzlich auch bei Zustellung der angefochtenen Entscheidung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist anwaltlich bzw. durch eine Betreuerin vertreten war.
Die Berufung war daher gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 158 Satz 2 SGG Gebrauch gemacht, hierüber durch Beschluss zu entscheiden.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision ist keiner der im Gesetz (§ 160 Abs. 2 SGG) genannten Gründe ersichtlich.
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