Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 10704/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 264/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. November 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 114, 121 Abs 2 Satz 1 1. Alt Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies verlangt nicht, dass der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, vielmehr genügt eine "reale Chance zum Obsiegen". Die Prozesskostenhilfe darf allerdings bei einer "nur entfernten Erfolgschance" verweigert werden (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) E 81, 347 (359)).
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger erhobene Klage, mit der er einen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II unter dem Gesichtspunkt der Verfassungswidrigkeit der in § 20 Abs 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) normierten Höhe der Regelleistung iHv 345,00 EUR geltend macht (Bescheid vom 28. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2005), hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bietet.
Dabei kann offen bleiben, ob die Klage nicht bereits deshalb unzulässig ist, weil sich dem Klageantrag nicht entnehmen lässt, wie hoch der vom Kläger erhobene Anspruch auf Arbeitslosengeld II ist.
Selbst wenn die Klage jedoch zulässig sein sollte, dürfte sie nicht begründet sein, da die Höhe der Regelleistung nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG; Urteil vom 23. November 2006, B 11b AS 1/06 R, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bestimmt ist (so bereits Urteil des Senats vom 09. Mai 2006, L 10 AS 1093/05, ebenfalls abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Auch andere Gerichte haben bisher die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung nicht in Frage gestellt.
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 114, 121 Abs 2 Satz 1 1. Alt Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies verlangt nicht, dass der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, vielmehr genügt eine "reale Chance zum Obsiegen". Die Prozesskostenhilfe darf allerdings bei einer "nur entfernten Erfolgschance" verweigert werden (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) E 81, 347 (359)).
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger erhobene Klage, mit der er einen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II unter dem Gesichtspunkt der Verfassungswidrigkeit der in § 20 Abs 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) normierten Höhe der Regelleistung iHv 345,00 EUR geltend macht (Bescheid vom 28. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2005), hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bietet.
Dabei kann offen bleiben, ob die Klage nicht bereits deshalb unzulässig ist, weil sich dem Klageantrag nicht entnehmen lässt, wie hoch der vom Kläger erhobene Anspruch auf Arbeitslosengeld II ist.
Selbst wenn die Klage jedoch zulässig sein sollte, dürfte sie nicht begründet sein, da die Höhe der Regelleistung nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG; Urteil vom 23. November 2006, B 11b AS 1/06 R, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bestimmt ist (so bereits Urteil des Senats vom 09. Mai 2006, L 10 AS 1093/05, ebenfalls abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Auch andere Gerichte haben bisher die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung nicht in Frage gestellt.
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved