Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 RA 6558/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 105/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 28. November 1993 bis zum 31. Januar 2000.
Der am 02. August 1948 in M/J geborene Kläger ist japanischer Staatsangehöriger. Vom 11. November 1980 bis zum 31. Dezember 1987 war er bei der M & Co. Deutschland GmbH in D beschäftigt. Für den gesamten Beschäftigungszeitraum wurden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Mit Bescheid vom 15. April 1991 entsprach die Beklagte gestützt auf § 82 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes dem Antrag des seinerzeit wieder in Japan lebenden Klägers, ihm seine während seiner Beschäftigung in Deutschland entrichteten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zu erstatten. In der Zeit vom 28. November 1993 bis zum 14. Mai 2000 war der Kläger erneut in Deutschland beschäftigt, und zwar zunächst bis 10. August 1997 bei der M Maschinen GmbH in N und sodann bei der M & Co. Deutschland GmbH in D. Auch während dieses Beschäftigungszeitraumes wurden für ihn bis zum 31. Januar 2000 Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Anschließend kehrte er nach Japan zurück und beantragte bzgl. dieses Zeitraumes am 17. Februar 2003 die Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung. In diesem Zusammenhang legte er "Vereinbarungen" mit seinen früheren Arbeitgeberinnen vom 28. November 1993 bzw. 11. August 1997 vor, in denen es jeweils heißt:
" wird hiermit vereinbart, dass der Arbeitgeber von seinem Abzugsrecht nach § 28g SGB IV keinen Gebrauch macht, sondern zusätzlich zu den jeweils zu gewährenden Bar- und Sachbezügen nebst den Lohn- bzw. Einkommenssteuerbeträgen als weiteren Gehaltsbestandteil auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung übernimmt.
Dies geschieht bezüglich der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung jedoch mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer diese Gehaltsteile zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitgeber in der Höhe des Anspruchs auf Beitragserstattung gemäß § 210 SGB VI zurückzuzahlen hat.
Die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers kann dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitnehmer den Beitragserstattungsanspruch zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitgeber abtritt."
Weiter reichte er "Abtretungsverträge" vom 10. August 1997 und 14. Mai 2000 ein, in denen er seine Ansprüche auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einmal für die Beschäftigungszeit bis zum 10. August 1997 und einmal für die Folgezeit jeweils an seine letzte Arbeitgeberin, die M & Co. Deutschland GmbH, abtrat.
Diesen Antrag auf Beitragserstattung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 2003 mit der Begründung ab, dass die Erstattungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, da der Kläger das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung besitze. Unerheblich sei, ob tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt würden. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 16. Juni 2003, mit dem er im Wesentlichen geltend machte, dass der Fall unter Außerachtlassung der Regelungen des deutsch-japanischen Sozialversicherungsabkommens (DJSVA) zu bewerten sei, da das Beschäftigungsverhältnis vor dessen Inkrafttreten geendet habe, und dass der formelle Ablauf der Wartezeit in der Sache kein konstitutives Element sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. November 2003 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 210 SGB VI nur demjenigen ein Anspruch auf Beitragserstattung zustehe, der kein Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung habe. Dem Kläger stehe indes ein solches Recht zu. Sein Antrag auf Beitragserstattung sei erst nach dem Tag des Inkrafttretens des DJSVA, nämlich am 17. Februar 2003 gestellt worden, sodass dieses Anwendung finde. Mit mehr als 59 Monaten Versicherungszeit bestehe ein Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung.
Hiergegen hat der Kläger am 06. Dezember 2003 Klage erhoben. Er meint, es müsse entscheidend darauf ankommen, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem Inkrafttreten des DJSVA geendet habe, sodass sich der Sachverhalt nach "altem Recht" beurteile. Es habe aber am 31. Januar 2000 geendet, sodass an diesem Tage auch der Anspruch auf Beitragserstattung entstanden sei. Mit Urteil vom 19. Juli 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte zu Recht die Beitragserstattung abgelehnt habe, da der Kläger nicht die Voraussetzungen zur Beitragserstattung nach dem allein in Betracht kommenden § 210 SGB VI erfülle. Maßgeblich sei, dass er auf der Grundlage von Ziffer 6 des Protokolls zum DJSVA i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens ein Recht auf freiwillige Weiterversicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung besitze, weil er bereits für mindestens 60 Monate Beitragszeiten erworben habe. Die Anwendung des DJSVA werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger die Versicherungszeiten vor dem Inkrafttreten des Abkommens zurückgelegt habe. Maßgebend sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sodass das Abkommen anwendbar sei. Weder das SGB VI noch das DJSVA enthielten Ausnahmevorschriften bzgl. der Beitragserstattung für Versicherungszeiten, die vor Inkrafttreten des Abkommens zurückgelegt worden seien. Das Fehlen einer Übergangsvorschrift stelle auch keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 des Grundgesetzes (GG) dar. Ferner habe der Kläger auch nach den Maßstäben des bis dahin geltenden Rechts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DJSVA noch keinen Anspruch auf Beitragserstattung erworben gehabt. Denn zum maßgebenden Zeitpunkt, vor dem 01. Februar 2000, sei er noch versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt gewesen. Auch sei die Wartezeit von 24 Monaten noch nicht abgelaufen gewesen. Ein Eingriff in eine schon erworbene Rechtsposition könne daher nicht vorliegen. Besondere Vertrauensschutzgesichtspunkte, welche die Rechtsänderung für die Betroffenen als unzumutbar erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Die zurückgelegten Beitragszeiten würden nicht entwertet. Der Kläger könne vielmehr damit rechnen, ab dem 65. Lebensjahr eine Regelaltersrente von der Beklagten zu beziehen. Weiter habe er die Möglichkeit, die schon erworbenen Ansprüche weiter auszubauen.
Gegen das ihm am 14. September 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. Oktober 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass das Sozialgericht die für den Zeitraum vom November 1980 bis zum Dezember 1987 erfolgte Beitragserstattung nicht gewürdigt habe. Es könne nicht mit zweierlei Maß gemessen werden, was das damalige und das dem jetzigen Verfahren zugrunde liegende Beschäftigungsverhältnis anbelange. Im Übrigen könne es nicht auf das Zufallsdatum des Inkrafttretens des DJSVA ankommen. Soweit man nicht das alte Recht anwende, sei von einer Gesetzeslücke in Form einer fehlenden Übergangsregelung auszugehen, die nicht er zu vertreten habe. Schließlich liege es auf der Hand, dass der formale Ablauf der Wartezeit kein konstitutives Element sein könne, was die Rechtsanwendung betreffe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die während seiner Beschäftigung in Deutschland vom 28. November 1993 bis zum 31. Januar 2000 geleisteten Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das mit der Berufung angegriffene Urteil für zutreffend. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte über die Sache ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2004 ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht beurteilt die Sach- und Rechtslage zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 28. November 1993 bis zum 31. Januar 2000. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt.
Der Kläger ist befugt, den Prozess im eigenen Namen zu führen, auch wenn er gegenüber seiner letzten Arbeitgeberin in Deutschland die Abtretung seines Beitragserstattungsanspruchs erklärt hat. Ob die Abtretung, gemessen an § 53 SGB I, überhaupt wirksam ist, lässt der Senat hierbei ausdrücklich offen. Die Arbeitgeberin konnte und sollte mit der Abtretung nur das - künftige - festgestellte Recht auf Beitragserstattung erwerben, nicht aber in die gesamte Rechtsstellung des Klägers aus dem Sozialrechtsverhältnis eintreten. Dem Kläger verblieb vielmehr aus dem Sozialrechtsverhältnis zur Beklagten das Recht, den angeblichen Anspruch auf Beitragserstattung - nunmehr zu erfüllen gegenüber der Arbeitgeberin - im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geltend zu machen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 2006. B 1 KR 24/05 R, Rn. 11).
Die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ergibt sich aus dem am 01. Januar 1992 in Kraft getretenen § 210 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 SGB VI i.d.F. des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461). Der Kläger hat den hiernach erforderlichen Antrag am 17. Februar 2003 wirksam gestellt. Dieser Antrag, der – entgegen seiner Rechtsauffassung - eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung und keine Fälligkeitsregelung ist, lässt den Anspruch entstehen, sobald er wirksam gestellt ist und sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich hierfür ist die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Sach- und Rechtslage (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 57/98 R, SozR 3-2600 § 210 Nr. 2, S. 5; Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 29. Juni 2001, L 1 RA 30/00, und Urteil vom 29. August 2001, L 17 RA 65/00; Urteile des Senats vom 30. April 2004, L 5 RA 16/01, sowie vom 12. Januar 2007, L 4 RA 32/04, - die vier letztgenannten ebenfalls in Beitragserstattungsstreitigkeiten japanischer Arbeitnehmer -).
Nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 SGB VI sind den Versicherten auf Antrag die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 (nach der Währungsreform) im Bundesgebiet gezahlten Beiträge unter den Voraussetzungen zu erstatten, dass sie nicht versicherungspflichtig sind und das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht haben. Gemäß § 210 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erfolgt die Erstattung nur, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalender¬monate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
Zwar waren bei Antragstellung am 17. Februar 2003 mehr als 24 Monate seit Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses vergangen, ohne dass es darauf ankäme, ob dieses am 31. Januar oder 14. Mai 2000 geendet hat. Auch unterlag der sich nunmehr wieder in J aufhaltende Kläger seitdem nicht wieder der Versicherungspflicht. Der Anspruch auf Beitragserstattung scheitert jedoch daran, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung – wie die Beklagte und das Sozialgericht Berlin zutreffend erkannt haben – ein Recht zur freiwilligen Versicherung besaß (und noch immer besitzt). Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI besteht dieses Recht nur, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Der Kläger hatte bei Antragstellung für 75 Kalendermonate Beitragszeiten zurückgelegt und erfüllte so die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI. Das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht auch für den Kläger als in J lebenden japanischen Staatsangehörigen, weil Art. 4 Abs. 1 des DJSVA vom 20. April 1998 dies so vorsieht. Nr. 6 Buchstabe c) des Protokolls zu diesem Abkommen bestimmt insoweit ergänzend – letztlich nur deklaratorisch und in Übereinstimmung mit dem deutschen Recht -, dass japanische Staatsangehörige, die sich im Hoheitsgebiet von J gewöhnlich aufhalten, zur freiwilligen Rentenversicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt sind, wenn sie zu dieser für mindestens 60 Monate Beiträge wirksam entrichtet haben. Der Kläger verkennt, dass in dem Recht zur freiwilligen Versicherung bzw. in dem zu erwartenden Rentenanspruch bei Eintritt in das Rentenalter nicht etwa eine einseitige Belastung liegt, sondern eine Wohltat zu Gunsten des Versicherten. Zwar mögen die von ihm und seinenArbeitgeberinnen bei Abschluss des Arbeitsvertrages getroffenen Vergütungsdispositionen vorausgesetzt haben, dass es eines Tages zu einem Anspruch auf Beitragserstattung komme, sodass dem Kläger ein höheres Nettoentgelt erbracht wurde und die Arbeitgeberinnen die Erwartung hatten, sich später über die Abtretung des Anspruchs auf Beitragserstattung teilweise schadlos zu halten. Gleichzeitig war aber zu keinem Zeitpunkt auszuschließen, dass der Kläger über den Abschluss eines bilateralen völkerrechtlichen Vertrages das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung erwerben würde. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage (das angenommene Recht auf Beitragserstattung) geht insoweit zu Lasten der insbesondere letzten Arbeitgeberin bzw. des Klägers, der keine rechtliche Möglichkeit hat, seine Verpflichtung gegenüber seinen ehemaligen Arbeitgeberinnen zu erfüllen. Verfassungsrechtlich ist dies nicht zu beanstanden (ebenso: Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 29. Juni 2001, L 1 RA 30/00). Ein verfassungswidriger Eingriff in das Recht auf Eigentum, Art. 14 Abs. 1 GG, liegt nicht vor, denn stets mussten die Beteiligten davon ausgehen, dass das Recht auf Beitragserstattung sich einmal nach der Sach- und Rechtslage beurteilen würde, wie sie im Zeitpunkt der Antragstellung besteht. Rechtssicherheit im Sinne einer für die Zukunft garantierten Beitragserstattung gab es nicht, als Kläger und Arbeitgeberin im November 1993, August 1997 und Mai 2000 ihre im Tatbestand zitierten Vereinbarungen trafen. Insoweit bestand vor statthafter Beantragung der Beitragserstattung bestenfalls eine Anwartschaft, keineswegs aber ein von Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Vollrecht. Eine Verletzung von Vertrauensschutz kann der Senat daher nicht erkennen, weil Vertrauensschutz sich nur auf bereits erworbene Rechte erstrecken kann. Nichts anderes gilt unter dem Aspekt der Rückwirkung. Gegen das Vorliegen verbotener Rückwirkung durch Inkrafttreten des DJSVA am 01. Februar 2000 spricht schon, dass dieses dem Kläger vor allen Dingen die Wohltat des Rechts auf freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung eingebracht hat. Sofern damit gleichzeitig die Möglichkeit einer Beitragserstattung weggefallen ist, liegt allenfalls eine unechte Rückwirkung vor. Eine echte und damit rechtsstaatlich bedenkliche Rückwirkung ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber in vor Inkrafttreten der Neuregelung abgeschlossene Tatbestände eingreift und dadurch die Rechtsposition des Bürgers mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1971, 2 BvL 3/68, BVerfGE 30, 272). Unechte Rückwirkung ist demgegenüber oftmals nicht vermeidbar und unterliegt grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken. Eine solche liegt vor, wenn eine belastende Rechtsnorm zwar nicht auf vergangene, aber auch nicht nur auf zukünftige, sondern auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im Ganzen entwertet (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 23. März 1971, 2 BvL 2/66 u.a., BVerfGE 30, 367). Gerade weil dem Kläger mit den Regelungen im DJSVA bzgl. des Rechts auf freiwillige Versicherung eine erhebliche Begünstigung erwachsen ist, hält der Senat es für unbedenklich, dass die Erwartung – vor allem der letzten Arbeitgeberin des Klägers – auf das Recht zur Beitragserstattung nachträglich enttäuscht wird. Angesichts dessen bedurfte es auch keiner Übergangsregelung, um den Abkommensregelungen zur Verhältnismäßigkeit zu verhelfen.
Letztlich verkennt der Kläger den begrenzten Normzweck der Beitragserstattung. Diese soll nur dann eingreifen, wenn bei Ablauf der Wartefrist weder Versicherungspflicht noch Versicherungsberechtigung bestehen. Wenn der Kläger hingegen kraft Abkommensrechts den Rechtsvorteil der Versicherungsberechtigung in der deutschen Rentenversicherung erlangt, dann ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, ihm wahlweise die Möglichkeit der Beitragserstattung weiter offen zu halten.
Schließlich geht sein Vorwurf, die Beklagte habe seine Anträge auf Beitragserstattung mit zweierlei Maß gemessen, ins Leere. Wie aufgezeigt, kommt es für die rechtliche Bewertung eines Beitragserstattungsanspruches allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung an. Diese hatte sich jedoch nach dem ersten Beitragserstattungsantrag und noch vor dem hier maßgebenden vom 17. Februar 2003 ganz wesentlich insbesondere durch das Inkrafttreten des DJSVA geändert.
Die Berufung konnte somit keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 28. November 1993 bis zum 31. Januar 2000.
Der am 02. August 1948 in M/J geborene Kläger ist japanischer Staatsangehöriger. Vom 11. November 1980 bis zum 31. Dezember 1987 war er bei der M & Co. Deutschland GmbH in D beschäftigt. Für den gesamten Beschäftigungszeitraum wurden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Mit Bescheid vom 15. April 1991 entsprach die Beklagte gestützt auf § 82 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes dem Antrag des seinerzeit wieder in Japan lebenden Klägers, ihm seine während seiner Beschäftigung in Deutschland entrichteten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zu erstatten. In der Zeit vom 28. November 1993 bis zum 14. Mai 2000 war der Kläger erneut in Deutschland beschäftigt, und zwar zunächst bis 10. August 1997 bei der M Maschinen GmbH in N und sodann bei der M & Co. Deutschland GmbH in D. Auch während dieses Beschäftigungszeitraumes wurden für ihn bis zum 31. Januar 2000 Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Anschließend kehrte er nach Japan zurück und beantragte bzgl. dieses Zeitraumes am 17. Februar 2003 die Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung. In diesem Zusammenhang legte er "Vereinbarungen" mit seinen früheren Arbeitgeberinnen vom 28. November 1993 bzw. 11. August 1997 vor, in denen es jeweils heißt:
" wird hiermit vereinbart, dass der Arbeitgeber von seinem Abzugsrecht nach § 28g SGB IV keinen Gebrauch macht, sondern zusätzlich zu den jeweils zu gewährenden Bar- und Sachbezügen nebst den Lohn- bzw. Einkommenssteuerbeträgen als weiteren Gehaltsbestandteil auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung übernimmt.
Dies geschieht bezüglich der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung jedoch mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer diese Gehaltsteile zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitgeber in der Höhe des Anspruchs auf Beitragserstattung gemäß § 210 SGB VI zurückzuzahlen hat.
Die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers kann dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitnehmer den Beitragserstattungsanspruch zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitgeber abtritt."
Weiter reichte er "Abtretungsverträge" vom 10. August 1997 und 14. Mai 2000 ein, in denen er seine Ansprüche auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einmal für die Beschäftigungszeit bis zum 10. August 1997 und einmal für die Folgezeit jeweils an seine letzte Arbeitgeberin, die M & Co. Deutschland GmbH, abtrat.
Diesen Antrag auf Beitragserstattung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 2003 mit der Begründung ab, dass die Erstattungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, da der Kläger das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung besitze. Unerheblich sei, ob tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt würden. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 16. Juni 2003, mit dem er im Wesentlichen geltend machte, dass der Fall unter Außerachtlassung der Regelungen des deutsch-japanischen Sozialversicherungsabkommens (DJSVA) zu bewerten sei, da das Beschäftigungsverhältnis vor dessen Inkrafttreten geendet habe, und dass der formelle Ablauf der Wartezeit in der Sache kein konstitutives Element sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. November 2003 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 210 SGB VI nur demjenigen ein Anspruch auf Beitragserstattung zustehe, der kein Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung habe. Dem Kläger stehe indes ein solches Recht zu. Sein Antrag auf Beitragserstattung sei erst nach dem Tag des Inkrafttretens des DJSVA, nämlich am 17. Februar 2003 gestellt worden, sodass dieses Anwendung finde. Mit mehr als 59 Monaten Versicherungszeit bestehe ein Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung.
Hiergegen hat der Kläger am 06. Dezember 2003 Klage erhoben. Er meint, es müsse entscheidend darauf ankommen, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem Inkrafttreten des DJSVA geendet habe, sodass sich der Sachverhalt nach "altem Recht" beurteile. Es habe aber am 31. Januar 2000 geendet, sodass an diesem Tage auch der Anspruch auf Beitragserstattung entstanden sei. Mit Urteil vom 19. Juli 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte zu Recht die Beitragserstattung abgelehnt habe, da der Kläger nicht die Voraussetzungen zur Beitragserstattung nach dem allein in Betracht kommenden § 210 SGB VI erfülle. Maßgeblich sei, dass er auf der Grundlage von Ziffer 6 des Protokolls zum DJSVA i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens ein Recht auf freiwillige Weiterversicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung besitze, weil er bereits für mindestens 60 Monate Beitragszeiten erworben habe. Die Anwendung des DJSVA werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger die Versicherungszeiten vor dem Inkrafttreten des Abkommens zurückgelegt habe. Maßgebend sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sodass das Abkommen anwendbar sei. Weder das SGB VI noch das DJSVA enthielten Ausnahmevorschriften bzgl. der Beitragserstattung für Versicherungszeiten, die vor Inkrafttreten des Abkommens zurückgelegt worden seien. Das Fehlen einer Übergangsvorschrift stelle auch keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 des Grundgesetzes (GG) dar. Ferner habe der Kläger auch nach den Maßstäben des bis dahin geltenden Rechts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DJSVA noch keinen Anspruch auf Beitragserstattung erworben gehabt. Denn zum maßgebenden Zeitpunkt, vor dem 01. Februar 2000, sei er noch versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt gewesen. Auch sei die Wartezeit von 24 Monaten noch nicht abgelaufen gewesen. Ein Eingriff in eine schon erworbene Rechtsposition könne daher nicht vorliegen. Besondere Vertrauensschutzgesichtspunkte, welche die Rechtsänderung für die Betroffenen als unzumutbar erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Die zurückgelegten Beitragszeiten würden nicht entwertet. Der Kläger könne vielmehr damit rechnen, ab dem 65. Lebensjahr eine Regelaltersrente von der Beklagten zu beziehen. Weiter habe er die Möglichkeit, die schon erworbenen Ansprüche weiter auszubauen.
Gegen das ihm am 14. September 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. Oktober 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass das Sozialgericht die für den Zeitraum vom November 1980 bis zum Dezember 1987 erfolgte Beitragserstattung nicht gewürdigt habe. Es könne nicht mit zweierlei Maß gemessen werden, was das damalige und das dem jetzigen Verfahren zugrunde liegende Beschäftigungsverhältnis anbelange. Im Übrigen könne es nicht auf das Zufallsdatum des Inkrafttretens des DJSVA ankommen. Soweit man nicht das alte Recht anwende, sei von einer Gesetzeslücke in Form einer fehlenden Übergangsregelung auszugehen, die nicht er zu vertreten habe. Schließlich liege es auf der Hand, dass der formale Ablauf der Wartezeit kein konstitutives Element sein könne, was die Rechtsanwendung betreffe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die während seiner Beschäftigung in Deutschland vom 28. November 1993 bis zum 31. Januar 2000 geleisteten Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das mit der Berufung angegriffene Urteil für zutreffend. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte über die Sache ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2004 ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht beurteilt die Sach- und Rechtslage zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 28. November 1993 bis zum 31. Januar 2000. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt.
Der Kläger ist befugt, den Prozess im eigenen Namen zu führen, auch wenn er gegenüber seiner letzten Arbeitgeberin in Deutschland die Abtretung seines Beitragserstattungsanspruchs erklärt hat. Ob die Abtretung, gemessen an § 53 SGB I, überhaupt wirksam ist, lässt der Senat hierbei ausdrücklich offen. Die Arbeitgeberin konnte und sollte mit der Abtretung nur das - künftige - festgestellte Recht auf Beitragserstattung erwerben, nicht aber in die gesamte Rechtsstellung des Klägers aus dem Sozialrechtsverhältnis eintreten. Dem Kläger verblieb vielmehr aus dem Sozialrechtsverhältnis zur Beklagten das Recht, den angeblichen Anspruch auf Beitragserstattung - nunmehr zu erfüllen gegenüber der Arbeitgeberin - im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geltend zu machen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 2006. B 1 KR 24/05 R, Rn. 11).
Die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ergibt sich aus dem am 01. Januar 1992 in Kraft getretenen § 210 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 SGB VI i.d.F. des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461). Der Kläger hat den hiernach erforderlichen Antrag am 17. Februar 2003 wirksam gestellt. Dieser Antrag, der – entgegen seiner Rechtsauffassung - eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung und keine Fälligkeitsregelung ist, lässt den Anspruch entstehen, sobald er wirksam gestellt ist und sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich hierfür ist die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Sach- und Rechtslage (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 57/98 R, SozR 3-2600 § 210 Nr. 2, S. 5; Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 29. Juni 2001, L 1 RA 30/00, und Urteil vom 29. August 2001, L 17 RA 65/00; Urteile des Senats vom 30. April 2004, L 5 RA 16/01, sowie vom 12. Januar 2007, L 4 RA 32/04, - die vier letztgenannten ebenfalls in Beitragserstattungsstreitigkeiten japanischer Arbeitnehmer -).
Nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 SGB VI sind den Versicherten auf Antrag die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 (nach der Währungsreform) im Bundesgebiet gezahlten Beiträge unter den Voraussetzungen zu erstatten, dass sie nicht versicherungspflichtig sind und das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht haben. Gemäß § 210 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erfolgt die Erstattung nur, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalender¬monate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
Zwar waren bei Antragstellung am 17. Februar 2003 mehr als 24 Monate seit Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses vergangen, ohne dass es darauf ankäme, ob dieses am 31. Januar oder 14. Mai 2000 geendet hat. Auch unterlag der sich nunmehr wieder in J aufhaltende Kläger seitdem nicht wieder der Versicherungspflicht. Der Anspruch auf Beitragserstattung scheitert jedoch daran, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung – wie die Beklagte und das Sozialgericht Berlin zutreffend erkannt haben – ein Recht zur freiwilligen Versicherung besaß (und noch immer besitzt). Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI besteht dieses Recht nur, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Der Kläger hatte bei Antragstellung für 75 Kalendermonate Beitragszeiten zurückgelegt und erfüllte so die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI. Das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht auch für den Kläger als in J lebenden japanischen Staatsangehörigen, weil Art. 4 Abs. 1 des DJSVA vom 20. April 1998 dies so vorsieht. Nr. 6 Buchstabe c) des Protokolls zu diesem Abkommen bestimmt insoweit ergänzend – letztlich nur deklaratorisch und in Übereinstimmung mit dem deutschen Recht -, dass japanische Staatsangehörige, die sich im Hoheitsgebiet von J gewöhnlich aufhalten, zur freiwilligen Rentenversicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt sind, wenn sie zu dieser für mindestens 60 Monate Beiträge wirksam entrichtet haben. Der Kläger verkennt, dass in dem Recht zur freiwilligen Versicherung bzw. in dem zu erwartenden Rentenanspruch bei Eintritt in das Rentenalter nicht etwa eine einseitige Belastung liegt, sondern eine Wohltat zu Gunsten des Versicherten. Zwar mögen die von ihm und seinenArbeitgeberinnen bei Abschluss des Arbeitsvertrages getroffenen Vergütungsdispositionen vorausgesetzt haben, dass es eines Tages zu einem Anspruch auf Beitragserstattung komme, sodass dem Kläger ein höheres Nettoentgelt erbracht wurde und die Arbeitgeberinnen die Erwartung hatten, sich später über die Abtretung des Anspruchs auf Beitragserstattung teilweise schadlos zu halten. Gleichzeitig war aber zu keinem Zeitpunkt auszuschließen, dass der Kläger über den Abschluss eines bilateralen völkerrechtlichen Vertrages das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung erwerben würde. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage (das angenommene Recht auf Beitragserstattung) geht insoweit zu Lasten der insbesondere letzten Arbeitgeberin bzw. des Klägers, der keine rechtliche Möglichkeit hat, seine Verpflichtung gegenüber seinen ehemaligen Arbeitgeberinnen zu erfüllen. Verfassungsrechtlich ist dies nicht zu beanstanden (ebenso: Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 29. Juni 2001, L 1 RA 30/00). Ein verfassungswidriger Eingriff in das Recht auf Eigentum, Art. 14 Abs. 1 GG, liegt nicht vor, denn stets mussten die Beteiligten davon ausgehen, dass das Recht auf Beitragserstattung sich einmal nach der Sach- und Rechtslage beurteilen würde, wie sie im Zeitpunkt der Antragstellung besteht. Rechtssicherheit im Sinne einer für die Zukunft garantierten Beitragserstattung gab es nicht, als Kläger und Arbeitgeberin im November 1993, August 1997 und Mai 2000 ihre im Tatbestand zitierten Vereinbarungen trafen. Insoweit bestand vor statthafter Beantragung der Beitragserstattung bestenfalls eine Anwartschaft, keineswegs aber ein von Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Vollrecht. Eine Verletzung von Vertrauensschutz kann der Senat daher nicht erkennen, weil Vertrauensschutz sich nur auf bereits erworbene Rechte erstrecken kann. Nichts anderes gilt unter dem Aspekt der Rückwirkung. Gegen das Vorliegen verbotener Rückwirkung durch Inkrafttreten des DJSVA am 01. Februar 2000 spricht schon, dass dieses dem Kläger vor allen Dingen die Wohltat des Rechts auf freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung eingebracht hat. Sofern damit gleichzeitig die Möglichkeit einer Beitragserstattung weggefallen ist, liegt allenfalls eine unechte Rückwirkung vor. Eine echte und damit rechtsstaatlich bedenkliche Rückwirkung ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber in vor Inkrafttreten der Neuregelung abgeschlossene Tatbestände eingreift und dadurch die Rechtsposition des Bürgers mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1971, 2 BvL 3/68, BVerfGE 30, 272). Unechte Rückwirkung ist demgegenüber oftmals nicht vermeidbar und unterliegt grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken. Eine solche liegt vor, wenn eine belastende Rechtsnorm zwar nicht auf vergangene, aber auch nicht nur auf zukünftige, sondern auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im Ganzen entwertet (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 23. März 1971, 2 BvL 2/66 u.a., BVerfGE 30, 367). Gerade weil dem Kläger mit den Regelungen im DJSVA bzgl. des Rechts auf freiwillige Versicherung eine erhebliche Begünstigung erwachsen ist, hält der Senat es für unbedenklich, dass die Erwartung – vor allem der letzten Arbeitgeberin des Klägers – auf das Recht zur Beitragserstattung nachträglich enttäuscht wird. Angesichts dessen bedurfte es auch keiner Übergangsregelung, um den Abkommensregelungen zur Verhältnismäßigkeit zu verhelfen.
Letztlich verkennt der Kläger den begrenzten Normzweck der Beitragserstattung. Diese soll nur dann eingreifen, wenn bei Ablauf der Wartefrist weder Versicherungspflicht noch Versicherungsberechtigung bestehen. Wenn der Kläger hingegen kraft Abkommensrechts den Rechtsvorteil der Versicherungsberechtigung in der deutschen Rentenversicherung erlangt, dann ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, ihm wahlweise die Möglichkeit der Beitragserstattung weiter offen zu halten.
Schließlich geht sein Vorwurf, die Beklagte habe seine Anträge auf Beitragserstattung mit zweierlei Maß gemessen, ins Leere. Wie aufgezeigt, kommt es für die rechtliche Bewertung eines Beitragserstattungsanspruches allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung an. Diese hatte sich jedoch nach dem ersten Beitragserstattungsantrag und noch vor dem hier maßgebenden vom 17. Februar 2003 ganz wesentlich insbesondere durch das Inkrafttreten des DJSVA geändert.
Die Berufung konnte somit keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
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