L 1 KR 1087/97

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 6 KR 830/96
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 1087/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 3. Juni 1997 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung, insbesondere über die Möglichkeit der Befreiung von Beitragszahlungen.

Der 1965 geborene Kläger ist als Betriebselektriker bei der Fa. W., B. L. versicherungspflichtig beschäftigt. Dementsprechend werden für ihn Gesamtsozialversicherungsbeiträge, u.a. zugunsten der Beklagten, abgeführt.

Am 6. Mai 1996 beantragte er bei der Beklagten die Befreiung von Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Es sei angesichts der Überalterung der Bevölkerung und den schlechter werdenden wirtschaftlichen Verhältnissen völlig ungewiß, ob er jemals Altersrente bekommen werde. Die Entrichtung von Pflichtbeiträgen sei ihm deshalb unzumutbar. Er wolle im Hinblick darauf anstelle der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eine eigene Altersversorgung aufbauen.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. Mai 1996 unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen ab.

Den hiergegen am 26. Juni 1996 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 1996 zurück. Der Kläger gehöre nicht zum Kreis derjenigen, die von der Rentenversicherungspflicht befreit werden könnten.

Am 31. Dezember 1996 hat der Kläger beim Sozialgericht Marburg Klage erhoben und sich zur Begründung auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren bezogen.

Das Sozialgericht Marburg hat durch Urteil vom 3. Juni 1997 die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, daß ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehe. Der Kläger unterliege mit der von ihm ausgeübten abhängigen Beschäftigung der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung, da er mehr als geringfügig beschäftigt und die zur Versicherungsfreiheit führenden Tatbestände nicht erfüllt seien. Dem Kläger sei auch nicht die Möglichkeit eröffnet, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Er gehöre keinem der im Gesetz genannten Personenkreise an und könne diesen auch nicht im Wege der Analogie gleichgestellt werden. Die Befreiung von der Versicherungspflicht sei eine Ausnahmeregelung zur grundsätzlich bestehenden Versicherungspflicht, die nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nicht auf andere Personenkreise entsprechend angewendet werden könne. Im übrigen lägen auch keine den im Gesetz genannten Fällen annähernd vergleichbare Verhältnisse vor. Allein der Umstand, daß der Kläger seine Altersvorsorge nur noch auf privater Basis aufbauen wollte, könne eine analoge Anwendung nicht rechtfertigen, zudem die im Gesetz genannten Fälle eine anderweitige, auf Pflichtmitgliedschaft beruhende Absicherung, voraussetzten. Im übrigen schließe das die gesetzliche Rentenversicherung beherrschende Solidarprinzip es aus, die Versicherungspflicht über die gesetzlich geregelten Freistellungstatbestände hinaus davon abhängig zu machen, ob der Versicherte gegen die von der Rentenversicherung abgedeckten Risiken anderweitig ausreichend gesichert sei oder nicht. Es müsse deshalb bei der Pflichtmitgliedschaft des Klägers und der dieser folgenden Verpflichtung zur Beitragszahlung verbleiben. Gegen diese gesetzlichen Regelungen bestünden entgegen der Auffassung des Klägers auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die auf Pflichtmitgliedschaft beruhende Solidargemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherungen sei eine der tragenden Säulen des sozialen Rechtsstaats. Soweit mit der Pflichtmitgliedschaft in einzelnen Sozialversicherungsbereichen Grundrechtseinschränkungen, insbesondere Beitragszahlungen, verbunden seien, seien diese in der Rechtsprechung und der Literatur – die im einzelnen zitiert wird – als zulässig angesehen und nicht ernsthaft bestritten worden. Soweit der Kläger sinngemäß hierzu vorgetragen habe, daß ihm wegen der Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eine Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung nicht mehr zugemutet werden könne, sei ihm nicht zu folgen. Abgesehen davon, daß von dieser Argumentation die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Sozialversicherung nicht berührt würden, sei es Sache des Gesetzgebers, das System der sozialen Sicherheit neuen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen, so, wie dies durch verschiedene gesetzgeberische Maßnahmen in den vergangenen Jahren bereits erfolgt sei mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Rentenversicherung aufrechtzuerhalten. Bereits erfolgte Beitragszahlungen seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Eigentumsschutz von Rentenanwartschaften geschützt. Es bleibe dem Kläger unbenommen, über die bestehende gesetzliche Sicherung hinaus eine private Altersvorsorge aufzubauen.

Gegen dieses dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Empfangsbekenntnis am 24. August 1997 zugestellte Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 15. August 1997 – eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt am 18. August 1997 – eingelegte Berufung, mit der sich der Kläger unter Wiederholung seines Rechtstandpunktes gegen die getroffene Entscheidung des Sozialgerichts wendet.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 3. Juni 1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 4. November 1997 auf die Möglichkeit einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss mit der Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu hingewiesen worden.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Senat konnte über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da er eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich und die Berufung einstimmig für unbegründet gehalten hat (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 SGG).

Die Berufung ist aber sachlich nicht begründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Marburg ist zu Recht ergangen, denn ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nicht. Hinsichtlich der Begründung schließt sich der Senat den erschöpfenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts an und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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