Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 9 Kr 1721/96
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 1284/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 20. August 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Die Beteiligten streiten über die Unterhaltungskosten für einen Hund.
Die bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin leidet an Diabetes mellitus, einem cerebralen Anfallsleiden und depressiven Neurosen.
Am 17. April 1996 beantragte sie die Übernahme von Kosten für die Unterhaltung ihres Hundes und verwies zur Begründung auf Bescheinigungen ihres behandelnden Nervenarztes.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Mai 1996 ab. Auch wenn die Haltung eines Hundes therapeutischen Zwecken diene, gehörten die Aufwendungen hierfür nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Hiergegen legte die Klägerin am 24. Mai 1996 Widerspruch ein, da es sich bei der Hundehaltung um eine "Therapie mittels strukturierendem Haustier” handele. Der Hund müsse wie bei den Blindenführhunden als Hilfsmittel, nicht aber als "Gegenstand des täglichen Lebens”, gewertet werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 1996 zurück. Die gesetzliche Krankenversicherung sei nach den gesetzlichen Bestimmungen nur zur Leistung von Hilfsmitteln im Rahmen der Krankenhilfe und der medizinischen Rehabilitation, nicht aber für Maßnahmen der sozialen oder beruflichen Hilfe oder Eingliederung zuständig. Die Haltung eines Hundes erfülle eine soziale Funktion und sei dem eigenen Verantwortungsbereich des Einzelnen zuzurechnen. Eine Vergleichbarkeit mit einem Blindenhund bestehe nicht.
Am 30. September 1996 hat die Klägerin beim Sozialgericht Gießen Klage erhoben und weiterhin die Übernahme von Kosten für den Unterhalt ihres Hundes in Höhe von 98,03 DM im Monat begehrt. Sie habe sich auf Anraten von Dr. T. im Herbst 1994 einen Hund angeschafft. Aus der Sicht von Dr. T. und ihres Psychotherapeuten B. sei hierdurch eine psychische Stabilisierung eingetreten. Da der Hund nahezu ausschließlich therapeutische Zwecke erfülle, sei er als Hilfsmittel anzuerkennen. Der begehrte Kostenbeitrag unterschreite die Kosten eines Blindenführhundes bei weitem und sei gegenüber einer laufenden medikamentösen Behandlung oder einer stationären Therapie minimal.
Durch Urteil vom 20. August 1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, daß eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme von Unterhaltungskosten für einen Hund nicht bestehe. Versicherte hätten nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich seien, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach sonstigen Bestimmungen ausgeschlossen seien. Ein Gegenstand sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann ein Hilfsmittel, wenn er den Ausgleich der körperlichen Behinderung selbst bezwecke, also unmittelbar gegen die Behinderung gerichtet sei. Die hiernach gebotene Unmittelbarkeit sei vor allem dann gegeben, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Funktion ermögliche, ersetze, erleichtere oder ergänze. Dabei müsse das Hilfsmittel nicht unbedingt der Wirkungsweise der beeinträchtigten Körperfunktion entsprechen. Die Leistungspflicht der Krankenkasse könne sich auch auf solche Hilfsmittel erstrecken, die die beeinträchtigte Körperfunktion auf andere Weise ersetzten oder ergänzten. Der Hund der Klägerin sei aber nicht als Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzusehen. Im Gegensatz zu einem Blindenführhund, der bei dem blinden Versicherten die fehlende Funktion des Sehens und die damit verbundene mangelnde Orientierung ersetze, gleiche der Hund der Klägerin keine fehlende Funktion aus. Er sei vielmehr eine Art "Lebenspartner”, der durch seine Anwesenheit die Psyche der Klägerin positiv beeinflusse. Der Hund der Klägerin sei aber auch kein Heilmittel, da hierunter nur diejenigen Mittel zu verstehen seien, deren bestimmungsgemäße Wirkung darin liege, Krankheitszustände zu heilen oder zu bessern. Diese Voraussetzungen erfülle aber ein Hund nicht. Hunde würden zur Gesellschaft oder als Spielkamerad angeschafft, nicht aber zur Heilung von Krankheitszuständen. Daß Hunde und Tiere im allgemeinen sich positiv auf die Psyche des Menschen auswirken könnten, sei unbestritten, mache diese aber nicht zu Heilmitteln im Sinne des Krankenversicherungsrechts.
Gegen dieses den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Empfangsbekenntnis (ohne Darum, abgesandt am 16. September 1997) zugestellte Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1997 – eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt am 2. Oktober 1997 – eingelegte Berufung, mit der sich die Klägerin unter Wiederholung ihres Rechtstandpunktes gegen die getroffene Entscheidung des Sozialgerichts wendet. Grundsätzlich könnten Hunde Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Die vorgelegten medizinischen Bescheinigungen befürworteten die Haltung des Hundes als sachgemäß. Dementsprechend seien auch die Unterhaltungskosten für den Hund von der Beklagten zu übernehmen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 20. August 1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Unterhaltung ihres Hundes in Höhe von 98,03 DM im Monat zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 26. Januar 1998 auf die Möglichkeit einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss mit der Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu hingewiesen worden.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
II.
Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da er eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich und die Berufung einstimmig für unbegründet gehalten hat (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 SGG).
Die Berufung ist aber sachlich nicht begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Gießen ist zu Recht ergangen, denn ein Anspruch auf Übernahme von Unterhaltungskosten für einen Hund besteht nicht. Hinsichtlich der Begründung schließt sich der Senat den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgehenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts an und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 3 SGG).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren. Die ergänzend vorgelegten Bescheinigungen der Ärztin für Psychiatrie Dr. B. vom 10. Januar 1998 und des Diplom-Psychologen B. vom 12. Januar 1998 vermögen das Begehren der Klägerin gerade nicht zu unterstützen. Vielmehr wird hierdurch abermals belegt, daß die Hundehaltung eine soziale Funktion übernimmt. Die "emotionale Anbindung an das Tier” gehöre – so Herr B. – zu den "stützenden Rahmenbedingungen” für die Bewältigung ihres Lebens. Frau Dr. B. beschreibt das Vorhandensein des Hundes bei der gegebenen psychischen Erkrankung der Klägerin als "große Hilfe, da sie ihn täglich ausführen muß und er ihr Gesellschaft leistet ”. Angesichts dessen besteht eine Vergleichbarkeit der Hundehaltung der Klägerin mit der Versorgung eines Blinden oder erheblich Sehgeschädigten mit einem Blindenführhund, der zudem besonders ausgebildet ist, um die ausgefallene Sehfähigkeit zu ersetzen, offensichtlich nicht. Der Hund der Klägerin mag – wie auch der Senat unterstellt – für die Bewältigung des Lebensalltags der Klägerin sinnvoll und förderlich sein. Ein die Leistungspflicht der Krankenkasse begründendes Hilfsmittel ist er aber nicht, so daß die laufenden Unterhaltungskosten der privaten Lebensführung der Klägerin zuzurechnen sind. Die Berufung der Klägerin mußte somit insgesamt erfolglos bleiben und zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Die Beteiligten streiten über die Unterhaltungskosten für einen Hund.
Die bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin leidet an Diabetes mellitus, einem cerebralen Anfallsleiden und depressiven Neurosen.
Am 17. April 1996 beantragte sie die Übernahme von Kosten für die Unterhaltung ihres Hundes und verwies zur Begründung auf Bescheinigungen ihres behandelnden Nervenarztes.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Mai 1996 ab. Auch wenn die Haltung eines Hundes therapeutischen Zwecken diene, gehörten die Aufwendungen hierfür nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Hiergegen legte die Klägerin am 24. Mai 1996 Widerspruch ein, da es sich bei der Hundehaltung um eine "Therapie mittels strukturierendem Haustier” handele. Der Hund müsse wie bei den Blindenführhunden als Hilfsmittel, nicht aber als "Gegenstand des täglichen Lebens”, gewertet werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 1996 zurück. Die gesetzliche Krankenversicherung sei nach den gesetzlichen Bestimmungen nur zur Leistung von Hilfsmitteln im Rahmen der Krankenhilfe und der medizinischen Rehabilitation, nicht aber für Maßnahmen der sozialen oder beruflichen Hilfe oder Eingliederung zuständig. Die Haltung eines Hundes erfülle eine soziale Funktion und sei dem eigenen Verantwortungsbereich des Einzelnen zuzurechnen. Eine Vergleichbarkeit mit einem Blindenhund bestehe nicht.
Am 30. September 1996 hat die Klägerin beim Sozialgericht Gießen Klage erhoben und weiterhin die Übernahme von Kosten für den Unterhalt ihres Hundes in Höhe von 98,03 DM im Monat begehrt. Sie habe sich auf Anraten von Dr. T. im Herbst 1994 einen Hund angeschafft. Aus der Sicht von Dr. T. und ihres Psychotherapeuten B. sei hierdurch eine psychische Stabilisierung eingetreten. Da der Hund nahezu ausschließlich therapeutische Zwecke erfülle, sei er als Hilfsmittel anzuerkennen. Der begehrte Kostenbeitrag unterschreite die Kosten eines Blindenführhundes bei weitem und sei gegenüber einer laufenden medikamentösen Behandlung oder einer stationären Therapie minimal.
Durch Urteil vom 20. August 1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, daß eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme von Unterhaltungskosten für einen Hund nicht bestehe. Versicherte hätten nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich seien, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach sonstigen Bestimmungen ausgeschlossen seien. Ein Gegenstand sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann ein Hilfsmittel, wenn er den Ausgleich der körperlichen Behinderung selbst bezwecke, also unmittelbar gegen die Behinderung gerichtet sei. Die hiernach gebotene Unmittelbarkeit sei vor allem dann gegeben, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Funktion ermögliche, ersetze, erleichtere oder ergänze. Dabei müsse das Hilfsmittel nicht unbedingt der Wirkungsweise der beeinträchtigten Körperfunktion entsprechen. Die Leistungspflicht der Krankenkasse könne sich auch auf solche Hilfsmittel erstrecken, die die beeinträchtigte Körperfunktion auf andere Weise ersetzten oder ergänzten. Der Hund der Klägerin sei aber nicht als Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzusehen. Im Gegensatz zu einem Blindenführhund, der bei dem blinden Versicherten die fehlende Funktion des Sehens und die damit verbundene mangelnde Orientierung ersetze, gleiche der Hund der Klägerin keine fehlende Funktion aus. Er sei vielmehr eine Art "Lebenspartner”, der durch seine Anwesenheit die Psyche der Klägerin positiv beeinflusse. Der Hund der Klägerin sei aber auch kein Heilmittel, da hierunter nur diejenigen Mittel zu verstehen seien, deren bestimmungsgemäße Wirkung darin liege, Krankheitszustände zu heilen oder zu bessern. Diese Voraussetzungen erfülle aber ein Hund nicht. Hunde würden zur Gesellschaft oder als Spielkamerad angeschafft, nicht aber zur Heilung von Krankheitszuständen. Daß Hunde und Tiere im allgemeinen sich positiv auf die Psyche des Menschen auswirken könnten, sei unbestritten, mache diese aber nicht zu Heilmitteln im Sinne des Krankenversicherungsrechts.
Gegen dieses den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Empfangsbekenntnis (ohne Darum, abgesandt am 16. September 1997) zugestellte Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1997 – eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt am 2. Oktober 1997 – eingelegte Berufung, mit der sich die Klägerin unter Wiederholung ihres Rechtstandpunktes gegen die getroffene Entscheidung des Sozialgerichts wendet. Grundsätzlich könnten Hunde Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Die vorgelegten medizinischen Bescheinigungen befürworteten die Haltung des Hundes als sachgemäß. Dementsprechend seien auch die Unterhaltungskosten für den Hund von der Beklagten zu übernehmen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 20. August 1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Unterhaltung ihres Hundes in Höhe von 98,03 DM im Monat zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 26. Januar 1998 auf die Möglichkeit einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss mit der Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu hingewiesen worden.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
II.
Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da er eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich und die Berufung einstimmig für unbegründet gehalten hat (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 SGG).
Die Berufung ist aber sachlich nicht begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Gießen ist zu Recht ergangen, denn ein Anspruch auf Übernahme von Unterhaltungskosten für einen Hund besteht nicht. Hinsichtlich der Begründung schließt sich der Senat den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgehenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts an und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 3 SGG).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren. Die ergänzend vorgelegten Bescheinigungen der Ärztin für Psychiatrie Dr. B. vom 10. Januar 1998 und des Diplom-Psychologen B. vom 12. Januar 1998 vermögen das Begehren der Klägerin gerade nicht zu unterstützen. Vielmehr wird hierdurch abermals belegt, daß die Hundehaltung eine soziale Funktion übernimmt. Die "emotionale Anbindung an das Tier” gehöre – so Herr B. – zu den "stützenden Rahmenbedingungen” für die Bewältigung ihres Lebens. Frau Dr. B. beschreibt das Vorhandensein des Hundes bei der gegebenen psychischen Erkrankung der Klägerin als "große Hilfe, da sie ihn täglich ausführen muß und er ihr Gesellschaft leistet ”. Angesichts dessen besteht eine Vergleichbarkeit der Hundehaltung der Klägerin mit der Versorgung eines Blinden oder erheblich Sehgeschädigten mit einem Blindenführhund, der zudem besonders ausgebildet ist, um die ausgefallene Sehfähigkeit zu ersetzen, offensichtlich nicht. Der Hund der Klägerin mag – wie auch der Senat unterstellt – für die Bewältigung des Lebensalltags der Klägerin sinnvoll und förderlich sein. Ein die Leistungspflicht der Krankenkasse begründendes Hilfsmittel ist er aber nicht, so daß die laufenden Unterhaltungskosten der privaten Lebensführung der Klägerin zuzurechnen sind. Die Berufung der Klägerin mußte somit insgesamt erfolglos bleiben und zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht vorliegen.
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