L 1 KR 375/97

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 3 Kr 302/92
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 375/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 22. November 1996 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die dem Beigeladenen zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für eine gezahlte Abfindung.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das elektronische Marktanalysen der Finanz- und Warenhandelsmärkte der Welt in Form von Finanzmarktgrafiken nach einem von ihr entwickelten Datenverarbeitungssystem erstellt.

Der Beigeladene zu 1) war der Klägerin im April 1989 als Langzeitarbeitsloser vom Arbeitsamt für eine Tätigkeit als Programmierer (monatliches Bruttoentgelt 3.200,00 DM) vermittelt worden. Wegen fehlender Eignung hierfür war der Beigeladene zu 1) ab 1. Juni 1989 aufgrund eines "Anstellungsvertrages für kaufmännische Angestellte” als "Praktikant” mit einem monatlichen Bruttoentgelt von zunächst 1.500,00 DM, ab 1. Oktober 1990 von 2.400,00 DM bei der Klägerin als einziger Arbeitnehmer beschäftigt. Seine Aufgabe bestand nach den eigenen Angaben der Klägerin in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden (Az.: 4 Ca 192/91) darin, ab 6.30 Uhr morgens bis 18.00 Uhr die neuesten Devisen- und sonstigen Kurse der einzelnen Finanzmärkte in den Computer einzugeben und besondere Vorkommnisse sofort der Geschäftsführerin zu melden.

Nachdem sich der Beigeladene zu 1) während einer Geschäftsreise der Geschäftsführerin der Klägerin und ihres ebenfalls für die Klägerin tätigen Ehemannes am 14. Januar 1991 krank gemeldet hatte, kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf eine Abmahnung vom 2. Januar 1991 zunächst fristlos aus Verhaltens- und leistungsbedingten Gründen mit Schreiben vom 14. Januar 1991 und erteilte zugleich Hausverbot. Hiergegen und gegen die mit Schreiben vom 17. Januar 1991 und wegen nicht formgerechter Bevollmächtigung erneut am 25. Januar 1991 hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31. März 1991 erhob der Beigeladene zu 1) am 24. Januar 1991 beim Arbeitsgericht Wiesbaden Kündigungsschutzklage (Az.: 4 Ca 192/91). Die Klägerin trug in ihrer Klageerwiderung vor, daß ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei, da ihre wirtschaftliche Existenz von der permanenten Anwesenheit eines Mitarbeiters abhänge, der die sich ständig ändernden Kurse aktualisieren und jederzeit für ihre anspruchsvolle und hochkarätige Kundschaft telefonisch erreichbar sein müsse. Darüber hinaus leide der Beigeladene zu 1) an einer chronischen psychischen Erkrankung, die er ihr bei Abschluß des Anstellungsvertrages verschwiegen habe. In der Güteverhandlung des Arbeitsgerichts am 11. März 1991 wurde folgender Vergleich geschlossen:

"1) Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten am 31.03.1991 beendet wird.

2) Die Beklagte zahlt an den Kläger gem. §§ 9, 10 KSchG und § 3 Ziffer 9 EStG eine Abfindung in Höhe von 3.300,00 DM.

...

4) Mit der Erfüllung des Vergleiches sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, seien sie bekannt oder unbekannt, erledigt.

... ”

Nach Anhörung forderte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 6. November 1991 zur Nachentrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 1.577,55 DM – die sie im einzelnen aufgrund einer Hochrechnung des Bruttoentgeltes ermittelte – auf. Das Beschäftigungsverhältnis habe aufgrund der gezahlten Abfindung von 3.300,00 DM netto bis zum 31. März 1991 fortbestanden. Zugleich bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) für die nach der Zeit vom 14. Januar 1991 bis 10. Februar 1991 erneut seit 10. März 1991 bestehende Arbeitsunfähigkeit Krankengeld ab 1. April 1991.

Hiergegen legte die Klägerin am 19. November 1991 Widerspruch ein und verwies darauf, daß nach dem arbeitsgerichtlichen Vergleich ausdrücklich eine Nettoabfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, nicht aber Arbeitsentgelt gezahlt worden sei, mit der Folge, daß eine Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht bestehe. Aus ihrer Sicht sei das Arbeitsverhältnis mit Zugang der fristlosen Kündigung beendet gewesen, so daß für weitere Lohnzahlungen kein Anlaß bestanden habe. Ohne Belang sei insoweit, daß vorsorglich auch ordentlich gekündigt worden sei. Da im übrigen mit der Erfüllung des Vergleichs alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten und erledigt seien, könne die Zahlung der streitgegenständlichen Beiträge nicht von ihr verlangt werden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 1992 zurück. Der Text des arbeitsgerichtlichen Vergleichs spreche dafür, daß es den vergleichschließenden Parteien in Wirklichkeit um die Zahlung noch ausstehenden Gehalts bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gegangen sei.

Am 8. April 1992 hat die Klägerin beim Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben und sich weiterhin gegen die Heranziehung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Beigeladenen zu 1) gewandt. Durch die gezahlte Abfindung seien arbeitsvertragliche Ansprüche gerade nicht abgegolten worden, was sich auch aus der Höhe der Abfindung ergebe. Vielmehr sei durch die Formulierung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs lediglich bezweckt worden, für den Beigeladenen zu 1) finanzielle Nachteile, wie die Verhängung einer Sperrzeit durch das Arbeitsamt oder ein negatives Personen- und Leistungsprofil für etwaige Anschlußtätigkeiten, zu vermeiden.

Das Sozialgericht hat den betroffenen ehemaligen Arbeitnehmer, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesanstalt für Arbeit zum Rechtsstreit beigeladen (Beschluss vom 25. November 1992). Durch Urteil vom 22. November 1996 (und Berichtigungsbeschluß vom 1. April 1997) hat das Sozialgericht den Bescheid vom 6. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 1992 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, daß die gezahlte Abfindung nicht versicherungs- und beitragspflichtig sei, da es sich um eine echte Abfindung als Entschädigung für die wegfallende Verdienstmöglichkeit gehandelt habe.

Gegen dieses der Beklagten mit Empfangsbekenntnis am 4. März 1997 zugestellte Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 7. März 1997 – eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt am 11. März 1997 – eingelegte Berufung, mit der sich die Beklagte gegen die getroffene Entscheidung des Sozialgerichts wendet. Das Sozialgericht habe die höchstrichterliche Rechtsprechung verkannt, die eine Versicherungspflicht nur für den Fall abgelehnt habe, daß eine Entschädigung für Zeiten nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt worden sei. Hier sei aber das Arbeitsverhältnis durch Vergleich erst zum 31. März 1991 beendet worden, so daß die erfolgte Zahlung ein finanzieller Ausgleich für noch ausstehendes Gehalt gewesen sei.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 22. November 1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe und ihr bisheriges Vorbringen. Die Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens seien sich einig gewesen, daß das Arbeitsverhältnis mit Abschluß des Vergleichs am 11. März 1991 beendet sein sollte. Eine tatsächliche Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, welche Voraussetzung für die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung wäre, habe nicht vorgelegen.

Die Beigeladene zu 2) schließt sich dem Antrag der Beklagten an. Die Beigeladenen zu 1) und 3) schließen sich den Ausführungen der Beklagten an, stellen aber keinen Antrag.

Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten und der beigezogenen Akte des Arbeitsgerichts Wiesbaden – 4 Ca 192/91 – verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 124 Abs. 2, 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).

Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 SGG).

Die Berufung ist auch sachlich begründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden mußte aufgehoben werden, denn der dem Beigeladenen zu 1) aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleichs gezahlte und als "Abfindung” bezeichnete Betrag in Höhe von 3.300,00 DM war rückständiges Arbeitsentgelt, das der Versicherungs- und Beitragspflicht unterlag.

Grundlage des Beitragsabzugs in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist bei einem Versicherungspflichtigen Beschäftigten das von diesem erhaltene Entgelt. Nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Als Arbeitsentgelt erfaßt werden nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteile vom 21. Februar 1990 – 12 RK 20/88 und 65/87), der der Senat folgt, jedoch nur solche Einnahmen, die sich zeitlich der Versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen. Dies sei bei Abfindungen, die wegen Beendigung der Versicherungspflichtigen Beschäftigung für einen Zeitraum nach deren Ende gezahlt würden grundsätzlich nicht der Fall, auch wenn sie "im Zusammenhang” mit der Beschäftigung erzielt worden seien. Dies gelte allerdings nicht für Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt anläßlich einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder einer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsprozeß, selbst wenn sie von den Beteiligten als "Abfindungen” bezeichnet worden seien (BSG, SozR 2200 § 180 Nr. 39).

Ein entsprechender Fall liegt hier vor. Zwar mag die Bezugnahme in Ziffer 2 des Vergleichstextes auf die §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und § 3 Ziffer 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für eine Entschädigungszahlung nach beendetem Beschäftigungsverhältnis sprechen. Hierzu im Widerspruch steht aber die Regelung in Ziffer 1 des Vergleichs, wonach sich die Parteien darüber einig sind, daß das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung am 31. März 1991 beendet wird. Da der Beigeladene zu 1) durch Klage vom 23. Januar 1991 sofort die Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 14. Januar 1991 und den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses begehrt sowie mit Schreiben vom 6. Februar 1991 zeitlich unbeschränkt seine Arbeitsleistung wieder angeboten hat, befand sich die Klägerin insoweit im Annahme Verzug; dem Beigeladenen zu 1) stand grundsätzlich Arbeitsentgelt in vertraglich geschuldetem Umfang zu. Da das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis (§ 7 SGB IV) nicht mit dem Ende der tatsächlichen Beschäftigung erlischt, sondern bis zu einem vom Gericht oder durch Vergleich bestimmten Ende fortbesteht, ist der im Vergleich vereinbarte Zahlbetrag noch zustehendes Arbeitsentgelt des Beigeladenen zu 1). Hieran ändert nichts, daß die Vergleichssumme nicht der Höhe des vertraglich geschuldeten Entgelts bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses entsprach. Jedenfalls kann hieraus nicht geschlossen werden, daß der Beigeladene zu 1) gänzlich auf ausstehendes Gehalt verzichtet hätte und der Zahlbetrag deshalb nur als echte Abfindung verstanden werden müßte. Für eine solche Auslegung bietet weder der Wortlaut des Vergleichs noch die Gesamtumstände des Vergleichs einen Anhaltspunkt. Es ist weder vorgetragen noch aus dem Inhalt erkennbar, daß der Beigeladene zu 1) seinen Rechtsstandpunkt hinsichtlich der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung aufgegeben hätte. Hierzu bestand auch kein Anlaß, denn bereits der eigene Vortrag der Klägerin begründete erhebliche Zweifel am Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung. Ohne weiteres berechtigt insbesondere eine Erkrankung des Arbeitnehmers keine fristlose Kündigung. Der deshalb in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf vertragliche Verpflichtungen erhobene Vorwurf einer verspäteten Benachrichtigung der Arbeitgeberin, ist nicht nachvollziehbar. Während § 4 des "Praktikantenvertrages” eine Benachrichtigung des Arbeitgebers "möglichst am 1. Krankheitstag bis um 12.00 Uhr” vorsieht, hat der Beigeladene zu 1) seine Arbeitgeberin nach deren eigenem Vortrag bereits morgens um 8.00 Uhr telefonisch von seiner Erkrankung benachrichtigt. Dies kann aber ebenso wie die von der Klägerin für die Kündigung im übrigen vorgetragenen Gründe dahinstehen, denn nach dem Inhalt des Vergleichs und der Gesamtumstände steht fest, daß mit der "Abfindung” ein finanzieller Ausgleich für den im Zeitraum bis 31. März 1991 entstandenen Anspruch auf Gehalt abgegolten werden sollte. Diese rechtliche Würdigung bestätigt die Klägerin mit ihrem Vortrag im Berufungsverfahren letztlich selbst, wenn sie nunmehr vorträgt, daß das Arbeitsverhältnis nach dem Willen der Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens mit dem Abschluß des Vergleichs am 11. März 1991 "faktisch beendet worden sei”. Die Beklagte hat insoweit zutreffend daraufhingewiesen, daß selbst bei Annahme eines Vertragsendes am 11. März 1991 bis zu diesem Zeitpunkt von der als "Abfindung” bezeichneten Zahlung Gesamtsozialversicherungsbeiträge hätten entrichtet werden müssen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Abschluß des Vergleichs (Ziffer 4) erledigt sein sollten. Soweit Ansprüche auf Beiträge der Sozialversicherung betroffen sind, werden diese – entgegen der Auffassung der Klägerin – von dem arbeitsgerichtlichen Vergleich nicht berührt. Auch der Hinweis der Klägerin darauf, daß mit der Ziffer 1 des Vergleichs die Vermeidung einer Sperrzeit bezweckt worden sei, geht fehl, denn eine rechtliche Bindung des Arbeitsamtes hieran besteht nicht. Steht somit nach alledem fest, daß durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich rückständiges Arbeitsentgelt gezahlt worden ist, unterliegt dieses der Versicherungs- und Beitragspflicht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Insoweit hat die Beklagte zutreffend durch Hochrechnung das Bruttoarbeitsentgelt ermittelt (§ 14 Abs. 2 SGB VI) und die Gesamtbeitragsschuld (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil gemäß § 28 e Abs. 1 SGB IV) in Höhe von 1.577,55 DM festgestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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