Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 225/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RA 9/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 01. März 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben - AVItech - (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzt - AAÜG - ) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Der 1947 geborene Kläger war nach einem Studium an der If L in F mit Urkunde vom 05. Juli 1969 berechtigt, den Titel "Ingenieur" zu führen. Er war ab Juni 1969 bis 30. April 1974 beim VEB A S als Produktionsleiter, anschließend bis Ende September 1975 als Technischer Leiter in einer LPG, vom 01. Oktober 1975 bis 31. Juli 1976 bei der KAP S, in der Zeit vom 01. Juli 1976 bis 31. Dezember 1983 beim VEB A S und ab 01. Januar 1984 bis zumindest 31. Mai 1990 beim VEB K L K - VEB K - tätig. Ausweislich eines Arbeitsvertrages und der Eintragung im SV-Ausweis war der Kläger ab dem 01. Juni 1990 erster Geschäftsführer einer der Rechtsnachfolgerinnen des VEB K, der U T-TGmbH. Diese ist durch Umwandlung des VEB K entstanden und mit Gesellschaftsvertrag vom 28. Juni 1990 errichtet worden. Sie ist ins Handelsregister Amtsgericht Neuruppin am 02. November 1990 eingetragen worden. Nach einem Geschäftsführeranstellungsvertrag, geschlossen mit der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums - Treuhandanstalt – und der U TT GmbH, vertreten durch den Kläger, ist der Kläger gemäß Gesellschaftsvertrag vom 28. Juni 1990 zum vorläufigen Geschäftsführer der U T-T GmbH ab 01. Juli 1990 bestellt worden.
Beiträge zur Zusatzrentenversicherung - FZR - im Beitrittsgebiet entrichtete der Kläger nicht. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde dem Kläger nicht ausgehändigt und ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ist nicht vorgetragen worden.
Im Mai 2002 beantragte der Kläger unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 02. Dezember 2002 mit der Begründung ab, dass am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Mit seinem Widerspruch vom 23. Dezember 2002 machte der Kläger geltend, dass er als Ingenieur bzw. Diplomingenieur seit 1969 ständig Positionen bekleidet habe, für die dieser Titel Voraussetzung gewesen sei. Er sei auch immer in volkseigenen Produktionsbetrieben, volkseigenen Gütern bzw. den Nachfolgern der Maschinen-Ausleih-Station - MAS - tätig gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2003, dem Kläger am 04. März 2003 zugegangen, wies die Beklagte den Widerspruch mit der weiteren Begründung zurück, dass der Kläger im Juni 1990 eine Tätigkeit als Ingenieur beim VEB K bzw. bei der U TT GmbH ausgeübt habe. Es habe sich dabei nicht um volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens gehandelt.
Mit seiner am 01. April 2003 vor dem Sozialgericht Neuruppin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat u. a. einen Arbeitsvertrag mit dem VEB K vom 05. Oktober 1983, einen Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer mit der U TT GmbH vom 23. Januar 1992, eine Ablichtung einer beglaubigten Abschrift einer Urkundsrolle über eine Verhandlung am 06. Mai 1991 vor Vertreter des Notars P zur Gerichtsakte gereicht.
Die Beklagte ist bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. November 2003 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfüllt gehabt. Die begehrte Feststellung scheitere an dem Nichtvorliegen der Betriebsvoraussetzungen, da der Kläger ab 01. Juni 1990 nicht mehr in einem volkseigenen Betrieb beruflich tätig gewesen sei, sondern in einer GmbH, die nach ihrem gesellschaftsrechtlichen Status kein volkseigener Betrieb gewesen sei. Auch bei Abstellen auf den VEB K sei höchst fraglich, ob dieser Betrieb die betrieblichen Anforderungen erfülle, weil dieser Betrieb jedenfalls kein Betrieb der industriellen Produktion gewesen sei.
Gegen den ihm am 06. Dezember 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05. Januar 2004 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Eine MAS sei als gleichgestellter Betrieb nach der Versorgungsordnung anerkannt gewesen. Er verstehe daher nicht, warum der VEB K, als Nachfolgebetrieb der MAS nicht ebenfalls in den Bereich der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz einzubeziehen sei. Der VEB K sei zunächst von der Treuhand übernommen worden. Erst durch notariellen Vertrag vom 16. Mai 1991 sei die U TT GmbH gegründet worden. Der Zweck der K habe - wie bei allen Kreisbetrieben der Landtechnik - in der Instandsetzung der Landtechnik bestanden. Dabei habe es sich um industriemäßige Produktion gehandelt. Eine Neuproduktion sei auch in geringem Umfange in den Betriebsteilen erfolgt. Dies sei jedoch nicht Hauptzweck gewesen. Der Kläger hat Ablichtungen aus seinen Sozialversicherungsausweisen sowie eine Ablichtung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages sowie Unterlagen aus anderen Gerichtsverfahren zur Gerichtsakte gereicht.
Er hat sein Begehren auf die Feststellung von Beschäftigungszeiten und Entgelten für Zeiten nach dem 28. Februar 1971 beschränkt und beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. November 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zu dem VEB K und einen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Neuruppin, Handelsregister, zum Handelsregisterblatt P (U T-T GmbH) sowie die Registerakte des VEB K sowie aus dem beim Senat anhängigen Parallelrechtsstreit zum Az. L 21 R 35/05 die dort eingereichte Aufstellung zum Beschäftigungsaufbau des VEB K 1987 nebst Beschreibung von Produktionsfeldern sowie die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen H vom 04. Juli 2006 beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Aktenzeichen ) und auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -AVItech - und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az.: B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (BSG, Urteil vom 24. März 1998,: B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3; Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, Az.: B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht (mehr) vor. Er war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Dabei konnte der Senat dahinstehen lassen, ob der Kläger bereits am 30. Juni 1990 seit dem 01. Juni 1990 in dem Rechtsnachfolgebetrieb, der TT GmbH, oder in dieser GmbH in Gründung als Geschäftsführer tätig war oder noch im VEB K. Soweit er bei der GmbH bzw. bei der GmbH in Gründung und im Aufbau tätig war, war er nicht mehr in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt (hierzu 1.). War er noch im K beschäftigt, war er ebenfalls nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt (hierzu 2.).
1. Nach dem Arbeitsvertrag für Arbeitnehmer zwischen dem Kläger und der UTT GmbH vom 23. Januar 1992 und nach der Ablichtung des notariellen Vertrages über einen Geschäftsteilsankauf und Abtretungsvertrag vom 06. Mai 1991 wurde der VEB Kauf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl I S. 107) durch am 28. Juni 1990 vor dem Staatlichen Notariat K erklärte Umwandlungen mit Wirkung zum 01. Juni 1990 in fünf selbständige Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt. Eine aus der Umwandlung hervorgegangene GmbH war die U T-T GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger wurde. Laut Arbeitsvertrag vom 23. Januar 1992 wurde er dies zum 01. Juni 1990, nämlich mit Wirkung der Umwandlung. Entsprechend wurden die Eintragungen in dem SV-Ausweis vorgenommen. Der Vertrag mit der Treuhandanstalt, der im Berufungsverfahren eingereicht worden ist, trägt kein Datum, so dass nicht feststellbar ist, wann dieser Vertrag geschlossen worden ist. Aber auch aus diesem Vertrag geht hervor, dass der Kläger schon mit dem Gesellschaftsvertrag vom 28. Juni 1990 bei Errichtung der GmbH zum vorläufigen Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt wurde und somit jedenfalls ab 28. Juni 1990 Geschäftführer war. Dass die GmbH erst im November 1991 erstmals in Handelsregister eingetragen worden ist und damit ihre juristische Selbständigkeit erlangte, ändert nichts daran, dass vor dem 30. Juni 1990 wohl keine Beschäftigung mehr in dem VEB ausgeübt worden ist. Vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister existierten der volkseigene Betrieb, der VEB K, und die neue Gesellschaft (GmbH) in Gründung als Vorgesellschaft bis zum Inkrafttreten des Treuhandgesetzes und dem damit zwangsläufigen Erlöschen des volkseigenen Betriebes am 01. Juli 1990 nebeneinander (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04, zitiert nach juris).
Eine GmbH war von der AVItech nicht erfasst. Voraussetzung für eine obligatorische Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Rechtsform des Unternehmens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, zitiert nach juris, Leitsatz 1 und Gründe in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). Dass der Begriff in der Versorgungsordnung des volkseigenen Betriebes nicht alle Betriebe umfasste, die letztlich im Volkseigentum standen, zeigt die Aufzählung der gleichgestellten Betrieben in § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zu der Versorgungsordnung. Da es in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB heißt "in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe", muss es sich nach dem damaligen Sprachverständnis bei allen in Absatz 2 der Vorschrift aufgezählten Einrichtungen und Unternehmen um Betriebe gehandelt haben. Käme es nur darauf an, dass es sich um einen Betrieb in Volkseigentum handelte, so hätten insbesondere Vereinigungen volkseigener Betriebe und volkseigene Güter nicht gleichgestellt werden müssen.
Auch waren Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht den volkseigenen Produktionsbetrieben versorgungsrechtlich gleichgestellt, denn in § 1 Abs. 2 2. DB, der eine abschließende Aufzählung der gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe enthält, sind diese nicht genannt. Ist ein Betrieb in der 2. DB am 30. Juni 1990 oder zum Zeitpunkt der Beschäftigung nicht in der Aufzählung genannt, war er zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme nicht gleichgestellt. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 2. DB über den Wortlaut hinaus erfolgen.
Darauf, dass die GmbH oder GmbH in Gründung Rechtsnachfolger des ehemaligen volkseigenen Betriebes war, kommt es nicht an. Der volkseigene Betrieb hatte keine versorgungsrechtlichen Pflichten gegenüber dem Kläger und konnte daher solche auch nicht auf den Rechtsnachfolger übergeben. Hätte es sich bei einer Altersversorgung der technischen Intelligenz um eine Betriebsrente gehandelt, so könnte die Rechtsnachfolge von Belang sein. Dies ist aber nicht der Fall.
2. Auch wenn der Kläger am 30. Juni 1990 noch in dem VEB K beschäftigt gewesen sein sollte, war er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt. Erfasst von der Versorgungsordnung waren nur volkseigene Produktionsbetriebe.
Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris). Notwendige Voraussetzung für die Einbeziehung in das Versorgungssystem AVItech war die Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 11). Zwar ist die Differenzierung zwischen den volkseigenen Produktionsbetrieben und anderen volkseigenen Betrieben nicht immer in Verordnungen zum Ausdruck gekommen. In der ehemaligen DDR wurde auch im Wirtschaftsleben unterschieden zwischen auf der einen Seite den volkseigenen Betrieben in der Industrie, im Bauwesen und im Verkehrswesen, für die z. B. die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe vom 28. März 1973 (GBl. I S. 129 - VO 1973 -) unmittelbar galt, und auf der anderen Seite Handelsbetrieben, Betrieben auf dem Gebiet der Dienstleistungen und der Landwirtschaft und Betreiben in anderen Bereichen der Volkswirtschaft. Die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. I S. 355 - VO 1979 -) stellte den volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben in der Industrie und im Bauwesen die volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetriebe in anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenüber. § 1 Abs. 2 der 2. DB enthält damit eine Klarstellung, dass der volkseigene Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens gewesen sein muss (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, a.a.O.).
Der Begriff der Produktion in der Versorgungsordnung ist dabei vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung, nämlich durch versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirtschaft diese abgegrenzten Teile der Wirtschaft, nämlich die industrielle Produktion, zu fördern, auszulegen. Erfasst wurden von der Versorgungsordnung nicht sämtliche volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte Betriebe im Bereich des Wirtschaftslebens der ehemaligen DDR. Es sollte nur ein bestimmter Bereich der DDR-Wirtschaft durch versorgungsrechtliche Privilegien gefördert werden und die darin tätigen Personengruppen - auch nicht alle, sondern nur die in der 2. DB genannten Personengruppen - privilegiert werden. Daher ist auch nicht ein weiter Produktionsbegriff, wie vom Kläger angenommen, zugrunde zu legen, sondern nur die engere industrielle Produktion, deren besondere Bedeutung für die Volkswirtschaft der ehemaligen DDR durch die Versorgungsordnung gefördert werden sollte. Unter Produktion wurde in der DDR die Herstellung standardisierter Massenprodukte verstanden. Dies folgt aus § 22 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Produktionsbetriebe vom 09. Februar 1967 (GBl. II, S. 129). Danach hatte ein Produktionsbetrieb im Rahmen der Festlegungen des übergeordneten Organs seine Produktionsstruktur so zu gestalten, dass eine rationelle Produktion, besonders der Haupterzeugnisse, mit hoher Qualität, in großer Serie und nach modernen Fertigungsprinzipien erfolgte. Auch in der VO 1973 wird von Finalerzeugnissen gesprochen. In der VO 1979 wird die Verantwortung der Kombinate für die Sicherung der bedarfsgerechten Produktion der in den staatlichen Plänen festgelegten "Enderzeugnisse" bestimmt. Das Finalerzeugnis war nach dem Sprachgebrauch der ehemaligen DDR ein "materielles Produkt eines Kombinates oder Betriebes, das als Investitionsgut oder Konsumgut unmittelbar für den Bedarf der Bevölkerung, der Wirtschaft sowie den Export bestimmt ist und nicht wieder als Arbeitsgegenstand in die Produktion eingeht." (Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Hg. Ehlert, Joswig, Luchterhand u.a., Dietz Verlag Berlin, 5. Aufl. 1983 - Wörterbuch -). Diese Definition spricht zwar zunächst nicht dagegen, ein in der Instandsetzung gewonnenes Produkt unter den Begriff eines Finalerzeugnisses zu fassen, wenn es unmittelbar für den Absatz geschaffen worden ist. Bei der Verwendung der Begriffe "Produktion", "Finalerzeugnis" und "Enderzeugnis" wird aber in den zitierten Verordnungen nicht auf die "Instandsetzung" als Gewinnungsprozess abgestellt, obwohl "Instandsetzung" in der ehemaligen DDR gesondert von der Produktion als Prozess definiert war. Nach dem in der Versorgungsordnung zum Ausdruck gekommenen Sprachgebrauch der DDR war unter einem volkseigenen Produktionsbetrieb vielmehr nur ein Betrieb zur serienmäßigen Herstellung von erstmalig für den Gebrauch bestimmter Endprodukte verstanden worden (so auch: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Februar 2003, L 4 RA 48/02, E-LSG RA-135; veröffentlicht in juris), nicht aber ein Betrieb der Instandsetzung oder Reparatur, auch wenn diese zur Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Konsumgutes und Absatzproduktes führte. Dies folgt auch daraus, dass die "Instandhaltung" in der ehemaligen DDR als eigenständiger, der Produktion dienender Bereich definiert wurde. Unter Instandhaltung wurde die "Gesamtheit von Maßnahmen zur planmäßigen Erhaltung des Gebrauchswertes, der Einsatzfähigkeit sowie der Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Grundmitteln" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) verstanden. Sie umfasste die laufende Instandhaltung und die Generalreparatur, die als "Modernisierung in Verbindung mit der Wiederherstellung der technischen Nutzungsfähigkeit" definiert wurde (Wörterbuch der Ökonomie, a.a.O.). Im Rahmen der Definition des Begriffes "Produktion" wird auf diesen Bereich nicht verwiesen (vergl.: Wörterbuch der Ökomomie). Dabei war es Ziel, den Instandhaltungsprozess zunehmend zu mechanisieren und zu automatisieren, um dadurch Produktionsausfälle "so gering wie möglich" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) zu halten und in der Instandhaltung beschäftigte Arbeitskräfte für andere wichtige Aufgaben zu gewinnen. Diese Definitionen zeigen, dass in der ehemaligen DDR auch die mechanisierte und automatisierte Instandhaltung zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit und die Generalreparatur gerade von der der industriemäßigen (Neu-)Produktion von Sachgütern gesondert definiert wurde. Sie diente auch der Industrieproduktion, war aber ein eigenständiger Bereich, der nicht mit der industriellen Produktion gleichzusetzen war, auf die allein sich die VOAVItech bezog.
Der VEB K war kein industrieller Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung; der Betrieb war ein Instandsetzungs- und Reparaturbetrieb. Aus den vom Senat beigezogenen Auszügen aus der Registerakte zum VEB K ergibt sich keine Beschreibung des Hauptzweckes des Betriebes; dieser ist dort nicht beschrieben.
Der Kläger hat selbst angegeben, dass Hauptzweck des Betriebes nicht die Neuproduktion von Sachgütern, sondern die Instandsetzung von Landtechnik gewesen sei. Auch aus der beigezogenen Aussage des vom Senat in dem Rechtsstreit L 21 R 35/05 gehörten ehemaligen Direktors des VEB K, Herrn H ergibt sich, dass Hauptzweck des Betriebes die - serienmäßige - Instandsetzung von Landmaschinen war, für die auch im Rahmen des Instandsetzungsprozesses Ersatzteile gefertigt werden mussten. Dass der Zeuge mit seiner Aufstellung für das Jahr 1987 beim Umsatz für die Instandsetzung nur 5.550,40 Mark der DDR und für "SIS, Fertigung, Ratio und Produktion" 35.402,70 Mark der DDR angegeben hat, spricht schon deswegen nicht gegen die Annahme, dass Hauptzweck die durchgeführte (serienmäßige) Instandsetzung war, weil der Zeuge selbst angegeben hat, dass in dem Betrag 35.402,70 Mark der DDR auch der Anteil der spezialisierten Instandsetzung enthalten war. Diese wird von dem Zeugen dahin beschrieben, dass der Beschäftigungsbetrieb in der ehemaligen DDR als erster Betrieb die Instandsetzung im Sofortaustausch entwickelt und durchgeführt hat. Der Kunde konnte binnen weniger Stunden mit einem überholten Gerät wieder weiterarbeiten. Es wurden ungefähr 850 bis 1000 Traktoren im Jahr instand gesetzt. Dabei ist die Instandsetzung in einem Fließbandverfahren, wie es auch von dem Kläger beschrieben wird, durchgeführt worden. Auch haben der Kläger und der Zeuge bestätigt, dass für die Instandhaltung auch Ersatzteile hergestellt werden mussten, so z. B. Pulsatoren für den Melkprozess. Die für die Instandsetzung hergestellten Ersatzteile wurden nicht als solche an andere Abnehmer vertrieben. Soweit im Rahmen der Instandsetzung von Traktoren und Lkws auch Ersatzteile produziert wurden, die an andere Abnehmer abgegeben wurden, machte jedoch diese "Extra-Ersatzteilproduktion" nur 50 v. H. der gesamten Ersatzteilproduktion aus. Damit überwog nicht die Ersatzteilproduktion für andere Abnehmer der Instandsetzungsleistungen. In den nichtselbständigen Betriebsteilen in D, N, K und D wurde nach Angaben des Zeugen H nur in dem Betriebsteil N überwiegend eine Neufertigung vorgenommen, nämlich die Fertigung von Anhängeraufbauten für die Landwirtschaft, von Krautschlägern und Pontons zur Seeschlammgewinnung. Die Instandsetzung machte in diesem Betriebsteil des Gesamtbetriebes nur 20 v. H. der Gesamttätigkeit aus. Aus der überwiegenden Herstellung von Sachgütern in diesem Betriebsteil folgt aber nicht, dass Hauptzweck des Gesamtbetriebes die serienmäßige Herstellung von Sachgütern war. Dies gilt auch, soweit der Wert der Neuherstellung der Krautschläger sehr hoch gewesen sein sollte. Wie der Kläger selbst vorträgt und der Zeuge H bestätigt hat, hatte die standardisierte serienmäßige Instandsetzung von Traktoren und anderen landwirtschaftlichen Maschinen eine besondere Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion. Daneben mag die Gewinnerzielung aus der Herstellung von Krautschlägern ebenfalls für den Betrieb sehr wichtig gewesen sein. Dies führt aber nicht zu der Annahme, dass Zweck des Gesamtbetriebes die Neuherstellung von Krautschlägern war. Dies wird auch deutlich in dem Einsatz der Arbeitnehmer. Nach der Aufstellung des Zeugen H waren 48 von insgesamt 392 Mitarbeitern des VEB K in der Neuproduktion beschäftigt. Auch dies zeigt, dass der Gesamtbetrieb auch vom Personaleinsatz nicht auf die (Neu-)Herstellung, sondern auf die Instandsetzung ausgerichtet war (Mitarbeiter Instandsetzung: mindestens 103, zzgl. weiterer Arbeitnehmer in den Bereichen der nichtspezialisierten Instandsetzung). Die Massenherstellung von Sachgütern hat danach nicht dem Betrieb das Gepräge gegeben, sondern die Instandsetzungstätigkeit. Es kommt weiter nicht darauf an, dass andere Kreisbetriebe für Landtechnik die Neuproduktion zur Hauptaufgabe hatten, weil auf den rechtlich selbständigen Betrieb des VEB K abzustellen ist.
Da der VEB K auch kein Baubetrieb war, war er kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung.
Der VEB K war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB, weil er dort nicht genannt ist. Eine nachträgliche Korrektur der Versorgungsordnung ist - wie bereits dargestellt – bundesrechtlich nicht erlaubt. Unerheblich ist, dass die Kreisbetriebe für Landtechnik üblicherweise eine Nachfolgeeinrichtungen der in § 1 Abs. 2 2. DB genannten Maschinen-Ausleih-Stationen waren. Eine Änderung der Versorgungsordnung durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber der ehemaligen DDR, die die Änderung der betrieblichen Strukturen im Versorgungsrecht (Änderung § 1 Abs. 2 2. DB) berücksichtigte, liegt nicht vor.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in dem streitbefangenen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 01. März 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben - AVItech - (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzt - AAÜG - ) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Der 1947 geborene Kläger war nach einem Studium an der If L in F mit Urkunde vom 05. Juli 1969 berechtigt, den Titel "Ingenieur" zu führen. Er war ab Juni 1969 bis 30. April 1974 beim VEB A S als Produktionsleiter, anschließend bis Ende September 1975 als Technischer Leiter in einer LPG, vom 01. Oktober 1975 bis 31. Juli 1976 bei der KAP S, in der Zeit vom 01. Juli 1976 bis 31. Dezember 1983 beim VEB A S und ab 01. Januar 1984 bis zumindest 31. Mai 1990 beim VEB K L K - VEB K - tätig. Ausweislich eines Arbeitsvertrages und der Eintragung im SV-Ausweis war der Kläger ab dem 01. Juni 1990 erster Geschäftsführer einer der Rechtsnachfolgerinnen des VEB K, der U T-TGmbH. Diese ist durch Umwandlung des VEB K entstanden und mit Gesellschaftsvertrag vom 28. Juni 1990 errichtet worden. Sie ist ins Handelsregister Amtsgericht Neuruppin am 02. November 1990 eingetragen worden. Nach einem Geschäftsführeranstellungsvertrag, geschlossen mit der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums - Treuhandanstalt – und der U TT GmbH, vertreten durch den Kläger, ist der Kläger gemäß Gesellschaftsvertrag vom 28. Juni 1990 zum vorläufigen Geschäftsführer der U T-T GmbH ab 01. Juli 1990 bestellt worden.
Beiträge zur Zusatzrentenversicherung - FZR - im Beitrittsgebiet entrichtete der Kläger nicht. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde dem Kläger nicht ausgehändigt und ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ist nicht vorgetragen worden.
Im Mai 2002 beantragte der Kläger unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 02. Dezember 2002 mit der Begründung ab, dass am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Mit seinem Widerspruch vom 23. Dezember 2002 machte der Kläger geltend, dass er als Ingenieur bzw. Diplomingenieur seit 1969 ständig Positionen bekleidet habe, für die dieser Titel Voraussetzung gewesen sei. Er sei auch immer in volkseigenen Produktionsbetrieben, volkseigenen Gütern bzw. den Nachfolgern der Maschinen-Ausleih-Station - MAS - tätig gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2003, dem Kläger am 04. März 2003 zugegangen, wies die Beklagte den Widerspruch mit der weiteren Begründung zurück, dass der Kläger im Juni 1990 eine Tätigkeit als Ingenieur beim VEB K bzw. bei der U TT GmbH ausgeübt habe. Es habe sich dabei nicht um volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens gehandelt.
Mit seiner am 01. April 2003 vor dem Sozialgericht Neuruppin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat u. a. einen Arbeitsvertrag mit dem VEB K vom 05. Oktober 1983, einen Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer mit der U TT GmbH vom 23. Januar 1992, eine Ablichtung einer beglaubigten Abschrift einer Urkundsrolle über eine Verhandlung am 06. Mai 1991 vor Vertreter des Notars P zur Gerichtsakte gereicht.
Die Beklagte ist bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. November 2003 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfüllt gehabt. Die begehrte Feststellung scheitere an dem Nichtvorliegen der Betriebsvoraussetzungen, da der Kläger ab 01. Juni 1990 nicht mehr in einem volkseigenen Betrieb beruflich tätig gewesen sei, sondern in einer GmbH, die nach ihrem gesellschaftsrechtlichen Status kein volkseigener Betrieb gewesen sei. Auch bei Abstellen auf den VEB K sei höchst fraglich, ob dieser Betrieb die betrieblichen Anforderungen erfülle, weil dieser Betrieb jedenfalls kein Betrieb der industriellen Produktion gewesen sei.
Gegen den ihm am 06. Dezember 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05. Januar 2004 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Eine MAS sei als gleichgestellter Betrieb nach der Versorgungsordnung anerkannt gewesen. Er verstehe daher nicht, warum der VEB K, als Nachfolgebetrieb der MAS nicht ebenfalls in den Bereich der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz einzubeziehen sei. Der VEB K sei zunächst von der Treuhand übernommen worden. Erst durch notariellen Vertrag vom 16. Mai 1991 sei die U TT GmbH gegründet worden. Der Zweck der K habe - wie bei allen Kreisbetrieben der Landtechnik - in der Instandsetzung der Landtechnik bestanden. Dabei habe es sich um industriemäßige Produktion gehandelt. Eine Neuproduktion sei auch in geringem Umfange in den Betriebsteilen erfolgt. Dies sei jedoch nicht Hauptzweck gewesen. Der Kläger hat Ablichtungen aus seinen Sozialversicherungsausweisen sowie eine Ablichtung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages sowie Unterlagen aus anderen Gerichtsverfahren zur Gerichtsakte gereicht.
Er hat sein Begehren auf die Feststellung von Beschäftigungszeiten und Entgelten für Zeiten nach dem 28. Februar 1971 beschränkt und beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. November 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zu dem VEB K und einen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Neuruppin, Handelsregister, zum Handelsregisterblatt P (U T-T GmbH) sowie die Registerakte des VEB K sowie aus dem beim Senat anhängigen Parallelrechtsstreit zum Az. L 21 R 35/05 die dort eingereichte Aufstellung zum Beschäftigungsaufbau des VEB K 1987 nebst Beschreibung von Produktionsfeldern sowie die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen H vom 04. Juli 2006 beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Aktenzeichen ) und auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -AVItech - und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az.: B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (BSG, Urteil vom 24. März 1998,: B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3; Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, Az.: B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht (mehr) vor. Er war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Dabei konnte der Senat dahinstehen lassen, ob der Kläger bereits am 30. Juni 1990 seit dem 01. Juni 1990 in dem Rechtsnachfolgebetrieb, der TT GmbH, oder in dieser GmbH in Gründung als Geschäftsführer tätig war oder noch im VEB K. Soweit er bei der GmbH bzw. bei der GmbH in Gründung und im Aufbau tätig war, war er nicht mehr in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt (hierzu 1.). War er noch im K beschäftigt, war er ebenfalls nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt (hierzu 2.).
1. Nach dem Arbeitsvertrag für Arbeitnehmer zwischen dem Kläger und der UTT GmbH vom 23. Januar 1992 und nach der Ablichtung des notariellen Vertrages über einen Geschäftsteilsankauf und Abtretungsvertrag vom 06. Mai 1991 wurde der VEB Kauf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl I S. 107) durch am 28. Juni 1990 vor dem Staatlichen Notariat K erklärte Umwandlungen mit Wirkung zum 01. Juni 1990 in fünf selbständige Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt. Eine aus der Umwandlung hervorgegangene GmbH war die U T-T GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger wurde. Laut Arbeitsvertrag vom 23. Januar 1992 wurde er dies zum 01. Juni 1990, nämlich mit Wirkung der Umwandlung. Entsprechend wurden die Eintragungen in dem SV-Ausweis vorgenommen. Der Vertrag mit der Treuhandanstalt, der im Berufungsverfahren eingereicht worden ist, trägt kein Datum, so dass nicht feststellbar ist, wann dieser Vertrag geschlossen worden ist. Aber auch aus diesem Vertrag geht hervor, dass der Kläger schon mit dem Gesellschaftsvertrag vom 28. Juni 1990 bei Errichtung der GmbH zum vorläufigen Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt wurde und somit jedenfalls ab 28. Juni 1990 Geschäftführer war. Dass die GmbH erst im November 1991 erstmals in Handelsregister eingetragen worden ist und damit ihre juristische Selbständigkeit erlangte, ändert nichts daran, dass vor dem 30. Juni 1990 wohl keine Beschäftigung mehr in dem VEB ausgeübt worden ist. Vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister existierten der volkseigene Betrieb, der VEB K, und die neue Gesellschaft (GmbH) in Gründung als Vorgesellschaft bis zum Inkrafttreten des Treuhandgesetzes und dem damit zwangsläufigen Erlöschen des volkseigenen Betriebes am 01. Juli 1990 nebeneinander (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04, zitiert nach juris).
Eine GmbH war von der AVItech nicht erfasst. Voraussetzung für eine obligatorische Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Rechtsform des Unternehmens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, zitiert nach juris, Leitsatz 1 und Gründe in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). Dass der Begriff in der Versorgungsordnung des volkseigenen Betriebes nicht alle Betriebe umfasste, die letztlich im Volkseigentum standen, zeigt die Aufzählung der gleichgestellten Betrieben in § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zu der Versorgungsordnung. Da es in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB heißt "in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe", muss es sich nach dem damaligen Sprachverständnis bei allen in Absatz 2 der Vorschrift aufgezählten Einrichtungen und Unternehmen um Betriebe gehandelt haben. Käme es nur darauf an, dass es sich um einen Betrieb in Volkseigentum handelte, so hätten insbesondere Vereinigungen volkseigener Betriebe und volkseigene Güter nicht gleichgestellt werden müssen.
Auch waren Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht den volkseigenen Produktionsbetrieben versorgungsrechtlich gleichgestellt, denn in § 1 Abs. 2 2. DB, der eine abschließende Aufzählung der gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe enthält, sind diese nicht genannt. Ist ein Betrieb in der 2. DB am 30. Juni 1990 oder zum Zeitpunkt der Beschäftigung nicht in der Aufzählung genannt, war er zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme nicht gleichgestellt. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 2. DB über den Wortlaut hinaus erfolgen.
Darauf, dass die GmbH oder GmbH in Gründung Rechtsnachfolger des ehemaligen volkseigenen Betriebes war, kommt es nicht an. Der volkseigene Betrieb hatte keine versorgungsrechtlichen Pflichten gegenüber dem Kläger und konnte daher solche auch nicht auf den Rechtsnachfolger übergeben. Hätte es sich bei einer Altersversorgung der technischen Intelligenz um eine Betriebsrente gehandelt, so könnte die Rechtsnachfolge von Belang sein. Dies ist aber nicht der Fall.
2. Auch wenn der Kläger am 30. Juni 1990 noch in dem VEB K beschäftigt gewesen sein sollte, war er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt. Erfasst von der Versorgungsordnung waren nur volkseigene Produktionsbetriebe.
Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris). Notwendige Voraussetzung für die Einbeziehung in das Versorgungssystem AVItech war die Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 11). Zwar ist die Differenzierung zwischen den volkseigenen Produktionsbetrieben und anderen volkseigenen Betrieben nicht immer in Verordnungen zum Ausdruck gekommen. In der ehemaligen DDR wurde auch im Wirtschaftsleben unterschieden zwischen auf der einen Seite den volkseigenen Betrieben in der Industrie, im Bauwesen und im Verkehrswesen, für die z. B. die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe vom 28. März 1973 (GBl. I S. 129 - VO 1973 -) unmittelbar galt, und auf der anderen Seite Handelsbetrieben, Betrieben auf dem Gebiet der Dienstleistungen und der Landwirtschaft und Betreiben in anderen Bereichen der Volkswirtschaft. Die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. I S. 355 - VO 1979 -) stellte den volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben in der Industrie und im Bauwesen die volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetriebe in anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenüber. § 1 Abs. 2 der 2. DB enthält damit eine Klarstellung, dass der volkseigene Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens gewesen sein muss (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, a.a.O.).
Der Begriff der Produktion in der Versorgungsordnung ist dabei vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung, nämlich durch versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirtschaft diese abgegrenzten Teile der Wirtschaft, nämlich die industrielle Produktion, zu fördern, auszulegen. Erfasst wurden von der Versorgungsordnung nicht sämtliche volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte Betriebe im Bereich des Wirtschaftslebens der ehemaligen DDR. Es sollte nur ein bestimmter Bereich der DDR-Wirtschaft durch versorgungsrechtliche Privilegien gefördert werden und die darin tätigen Personengruppen - auch nicht alle, sondern nur die in der 2. DB genannten Personengruppen - privilegiert werden. Daher ist auch nicht ein weiter Produktionsbegriff, wie vom Kläger angenommen, zugrunde zu legen, sondern nur die engere industrielle Produktion, deren besondere Bedeutung für die Volkswirtschaft der ehemaligen DDR durch die Versorgungsordnung gefördert werden sollte. Unter Produktion wurde in der DDR die Herstellung standardisierter Massenprodukte verstanden. Dies folgt aus § 22 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Produktionsbetriebe vom 09. Februar 1967 (GBl. II, S. 129). Danach hatte ein Produktionsbetrieb im Rahmen der Festlegungen des übergeordneten Organs seine Produktionsstruktur so zu gestalten, dass eine rationelle Produktion, besonders der Haupterzeugnisse, mit hoher Qualität, in großer Serie und nach modernen Fertigungsprinzipien erfolgte. Auch in der VO 1973 wird von Finalerzeugnissen gesprochen. In der VO 1979 wird die Verantwortung der Kombinate für die Sicherung der bedarfsgerechten Produktion der in den staatlichen Plänen festgelegten "Enderzeugnisse" bestimmt. Das Finalerzeugnis war nach dem Sprachgebrauch der ehemaligen DDR ein "materielles Produkt eines Kombinates oder Betriebes, das als Investitionsgut oder Konsumgut unmittelbar für den Bedarf der Bevölkerung, der Wirtschaft sowie den Export bestimmt ist und nicht wieder als Arbeitsgegenstand in die Produktion eingeht." (Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Hg. Ehlert, Joswig, Luchterhand u.a., Dietz Verlag Berlin, 5. Aufl. 1983 - Wörterbuch -). Diese Definition spricht zwar zunächst nicht dagegen, ein in der Instandsetzung gewonnenes Produkt unter den Begriff eines Finalerzeugnisses zu fassen, wenn es unmittelbar für den Absatz geschaffen worden ist. Bei der Verwendung der Begriffe "Produktion", "Finalerzeugnis" und "Enderzeugnis" wird aber in den zitierten Verordnungen nicht auf die "Instandsetzung" als Gewinnungsprozess abgestellt, obwohl "Instandsetzung" in der ehemaligen DDR gesondert von der Produktion als Prozess definiert war. Nach dem in der Versorgungsordnung zum Ausdruck gekommenen Sprachgebrauch der DDR war unter einem volkseigenen Produktionsbetrieb vielmehr nur ein Betrieb zur serienmäßigen Herstellung von erstmalig für den Gebrauch bestimmter Endprodukte verstanden worden (so auch: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Februar 2003, L 4 RA 48/02, E-LSG RA-135; veröffentlicht in juris), nicht aber ein Betrieb der Instandsetzung oder Reparatur, auch wenn diese zur Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Konsumgutes und Absatzproduktes führte. Dies folgt auch daraus, dass die "Instandhaltung" in der ehemaligen DDR als eigenständiger, der Produktion dienender Bereich definiert wurde. Unter Instandhaltung wurde die "Gesamtheit von Maßnahmen zur planmäßigen Erhaltung des Gebrauchswertes, der Einsatzfähigkeit sowie der Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Grundmitteln" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) verstanden. Sie umfasste die laufende Instandhaltung und die Generalreparatur, die als "Modernisierung in Verbindung mit der Wiederherstellung der technischen Nutzungsfähigkeit" definiert wurde (Wörterbuch der Ökonomie, a.a.O.). Im Rahmen der Definition des Begriffes "Produktion" wird auf diesen Bereich nicht verwiesen (vergl.: Wörterbuch der Ökomomie). Dabei war es Ziel, den Instandhaltungsprozess zunehmend zu mechanisieren und zu automatisieren, um dadurch Produktionsausfälle "so gering wie möglich" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) zu halten und in der Instandhaltung beschäftigte Arbeitskräfte für andere wichtige Aufgaben zu gewinnen. Diese Definitionen zeigen, dass in der ehemaligen DDR auch die mechanisierte und automatisierte Instandhaltung zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit und die Generalreparatur gerade von der der industriemäßigen (Neu-)Produktion von Sachgütern gesondert definiert wurde. Sie diente auch der Industrieproduktion, war aber ein eigenständiger Bereich, der nicht mit der industriellen Produktion gleichzusetzen war, auf die allein sich die VOAVItech bezog.
Der VEB K war kein industrieller Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung; der Betrieb war ein Instandsetzungs- und Reparaturbetrieb. Aus den vom Senat beigezogenen Auszügen aus der Registerakte zum VEB K ergibt sich keine Beschreibung des Hauptzweckes des Betriebes; dieser ist dort nicht beschrieben.
Der Kläger hat selbst angegeben, dass Hauptzweck des Betriebes nicht die Neuproduktion von Sachgütern, sondern die Instandsetzung von Landtechnik gewesen sei. Auch aus der beigezogenen Aussage des vom Senat in dem Rechtsstreit L 21 R 35/05 gehörten ehemaligen Direktors des VEB K, Herrn H ergibt sich, dass Hauptzweck des Betriebes die - serienmäßige - Instandsetzung von Landmaschinen war, für die auch im Rahmen des Instandsetzungsprozesses Ersatzteile gefertigt werden mussten. Dass der Zeuge mit seiner Aufstellung für das Jahr 1987 beim Umsatz für die Instandsetzung nur 5.550,40 Mark der DDR und für "SIS, Fertigung, Ratio und Produktion" 35.402,70 Mark der DDR angegeben hat, spricht schon deswegen nicht gegen die Annahme, dass Hauptzweck die durchgeführte (serienmäßige) Instandsetzung war, weil der Zeuge selbst angegeben hat, dass in dem Betrag 35.402,70 Mark der DDR auch der Anteil der spezialisierten Instandsetzung enthalten war. Diese wird von dem Zeugen dahin beschrieben, dass der Beschäftigungsbetrieb in der ehemaligen DDR als erster Betrieb die Instandsetzung im Sofortaustausch entwickelt und durchgeführt hat. Der Kunde konnte binnen weniger Stunden mit einem überholten Gerät wieder weiterarbeiten. Es wurden ungefähr 850 bis 1000 Traktoren im Jahr instand gesetzt. Dabei ist die Instandsetzung in einem Fließbandverfahren, wie es auch von dem Kläger beschrieben wird, durchgeführt worden. Auch haben der Kläger und der Zeuge bestätigt, dass für die Instandhaltung auch Ersatzteile hergestellt werden mussten, so z. B. Pulsatoren für den Melkprozess. Die für die Instandsetzung hergestellten Ersatzteile wurden nicht als solche an andere Abnehmer vertrieben. Soweit im Rahmen der Instandsetzung von Traktoren und Lkws auch Ersatzteile produziert wurden, die an andere Abnehmer abgegeben wurden, machte jedoch diese "Extra-Ersatzteilproduktion" nur 50 v. H. der gesamten Ersatzteilproduktion aus. Damit überwog nicht die Ersatzteilproduktion für andere Abnehmer der Instandsetzungsleistungen. In den nichtselbständigen Betriebsteilen in D, N, K und D wurde nach Angaben des Zeugen H nur in dem Betriebsteil N überwiegend eine Neufertigung vorgenommen, nämlich die Fertigung von Anhängeraufbauten für die Landwirtschaft, von Krautschlägern und Pontons zur Seeschlammgewinnung. Die Instandsetzung machte in diesem Betriebsteil des Gesamtbetriebes nur 20 v. H. der Gesamttätigkeit aus. Aus der überwiegenden Herstellung von Sachgütern in diesem Betriebsteil folgt aber nicht, dass Hauptzweck des Gesamtbetriebes die serienmäßige Herstellung von Sachgütern war. Dies gilt auch, soweit der Wert der Neuherstellung der Krautschläger sehr hoch gewesen sein sollte. Wie der Kläger selbst vorträgt und der Zeuge H bestätigt hat, hatte die standardisierte serienmäßige Instandsetzung von Traktoren und anderen landwirtschaftlichen Maschinen eine besondere Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion. Daneben mag die Gewinnerzielung aus der Herstellung von Krautschlägern ebenfalls für den Betrieb sehr wichtig gewesen sein. Dies führt aber nicht zu der Annahme, dass Zweck des Gesamtbetriebes die Neuherstellung von Krautschlägern war. Dies wird auch deutlich in dem Einsatz der Arbeitnehmer. Nach der Aufstellung des Zeugen H waren 48 von insgesamt 392 Mitarbeitern des VEB K in der Neuproduktion beschäftigt. Auch dies zeigt, dass der Gesamtbetrieb auch vom Personaleinsatz nicht auf die (Neu-)Herstellung, sondern auf die Instandsetzung ausgerichtet war (Mitarbeiter Instandsetzung: mindestens 103, zzgl. weiterer Arbeitnehmer in den Bereichen der nichtspezialisierten Instandsetzung). Die Massenherstellung von Sachgütern hat danach nicht dem Betrieb das Gepräge gegeben, sondern die Instandsetzungstätigkeit. Es kommt weiter nicht darauf an, dass andere Kreisbetriebe für Landtechnik die Neuproduktion zur Hauptaufgabe hatten, weil auf den rechtlich selbständigen Betrieb des VEB K abzustellen ist.
Da der VEB K auch kein Baubetrieb war, war er kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung.
Der VEB K war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB, weil er dort nicht genannt ist. Eine nachträgliche Korrektur der Versorgungsordnung ist - wie bereits dargestellt – bundesrechtlich nicht erlaubt. Unerheblich ist, dass die Kreisbetriebe für Landtechnik üblicherweise eine Nachfolgeeinrichtungen der in § 1 Abs. 2 2. DB genannten Maschinen-Ausleih-Stationen waren. Eine Änderung der Versorgungsordnung durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber der ehemaligen DDR, die die Änderung der betrieblichen Strukturen im Versorgungsrecht (Änderung § 1 Abs. 2 2. DB) berücksichtigte, liegt nicht vor.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in dem streitbefangenen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
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