S 9 AS 151/06 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 151/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger beantragte am 17.09.2006 einen Zuschuss für die Ersatzbeschaffung eines Kinderbettes und eines Kleiderschranks für seine Tochter. Im Rahmen eines Umzuges (am 14.07.2006) seien diese unbrauchbar geworden und hätten nur noch zum Sperrmüll gestellt werden können, da auch Nägel und Schrauben die Holzteile nicht mehr gehalten hätten.

Die Beklagte lehnte ab (Bescheid vom 05.10.2006), da es sich nicht um eine Erstausstattung handele. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger unter Bezugnahme auf den SGB II-Kommentar von Gagel (§ 22 Rdnr. 65), wonach als Umzugskosten auch Ersatz für nach dem Umzug nicht mehr brauchbare Möbel durch die Beklagte zu finanzieren sei. Die Kindermöbel seien nicht mehr transportfähig, da nur noch von Nägeln zusammengehalten gewesen.

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Bescheid vom 14.12.2006). Der Ersatz für abgenutzte Möbel gehöre nicht zu den Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II.

Die Klage begründet der Kläger mit einer Entscheidung des Sozialgerichts Dresden vom 06.06.2006, die die o. a. Fundstelle bei Gagel zitiert. Hinreichende Erfolgsaussicht sei zu bejahen, da er das Sozialgericht Dresden zutreffend zitiert habe.

Der Kläger beantragt für seine Klage mit dem Antrag,

"den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2006 zu verpflichten, angemessene Zuschüsse für die Ersatzbeschaffung eines Kinderbettes sowie eines Kleiderschrankes für die Tochter E. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren" Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

II.

Es fehlt der Klage an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendigen Erfolgsaussicht.

Umzugskosten sind die wegen des Umzugs anfallenden Kosten (Gagel, SGB II, Rdnr. 65 zu § 22 SGB II), demnach nicht die bei Gelegenheit des Umzugs entstehenden Schäden. Die Kosten für die Ausstattung (Gagel aaO.) bzw. Bewohnbarmachung (LSG NRW, Beschluss vom 09.10.2006, L 1 B 25/06 AS ER) einer Wohnung gehören zu den Umzugskosten. In diesem Sinne ist auch die vom Kläger-Bevollmächtigten zitierte Entscheidung des Sozialgerichts Dresden zu verstehen. Denn aus dem Kontext der Entscheidung ergibt sich, dass mit "nicht mehr brauchbaren" Möbeln (in der zitierten Fundstelle bei Gagel nicht mehr erwähnt) solche gemeint sind, die z. B. wegen des Zuschnitts der neuen Wohnung nicht mehr passen und deshalb ersatzbeschafft oder angepasst werden müssen (zu kurze Gardinenstangen, Geräte mit falschen Anschlüssen etc.). Ersatz oder Reparatur beschädigter Möbel sind hingegen aus dem Regelsatz zu begleichen (LSG Brandenburg, Bescheid vom 26.10.2006, L 19 B 516/06 ER).

Die vom Kläger aufgefundene und von seinem Bevollmächtigten zutreffen zitierte Fundstelle (Gagel/SG Dresden aaO.) trifft darüber hinaus den Sachverhalt auch schon deshalb nicht, weil die streitigen Möbel nicht erst durch den Umzug unbrauchbar wurden, sondern nach dem Vortrag des Klägers schon nicht mehr transportfähig waren und nur noch durch Nägel zusammengehalten wurden.
Rechtskraft
Aus
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