L 16 R 86/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 1084/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 86/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 10/07 AR
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist - soweit verständlich - das Begehren der Klägerin, in Anwendung des Sozialversicherungsabkommens eine angeblich gegen den geschiedenen Ehemann bestehende Unterhaltsverpflichtung abzurechnen. Daneben ist das Begehren der Klägerin gerichtet auf eine Hinterbliebenenrente nach ihrem geschiedenen Ehemann, wobei sie sich auf eine Entscheidung des Amtsgerichts in P./Slowenien stützt.

Aus der Versicherung des geschiedenen Ehemannes D. V. , geboren 1940, gestorben am 04.06.1997 in N. , sind gegenüber der Klägerin bereits folgende Entscheidungen ergangen:

Mit Bescheid vom 24.03.2003 wurde der Antrag auf Gewährung von Witwenrente abgelehnt mit der Begründung, die Ehe mit dem Versicherten sei bereits vor dessen Tod am 25.10.1979 geschieden worden und die Klägerin habe daher, da sie nicht die Witwe des Versicherten sei, keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Mit dem weiterem Bescheid vom 05.04.2004 wurde der Antrag vom 29.02.2000 auf Gewährung von Witwenrente für geschiedene Ehegatten abgelehnt mit der Begründung ein Anspruch der Klägerin bestehe nicht, weil die Ehe nicht vor dem 01.07.1977 geschieden wurde.

Dagegen richtet sich das Schreiben der Klägerin vom 17.04.2004, das die Klägerin überschrieb: "Widerspruch wegen nicht gezahlter Unterhaltsleistung, Gemeindegericht P.". Die Klägerin teilte mit, Unterhaltszahlungen in Höhe von 5.900,00 DM erhalten zu haben und bat den Brutto- und Nettoverdienst sowie die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung des Ehemannes mitzuteilen.

Vorgelegt wurde das Scheidungsurteil des Gemeindegerichts P. vom 14.10.1980.

Mit Schreiben vom 12.08.2004 beantragte die Klägerin erneut Hinterbliebenenrente für die Zeit der Ehe mit dem Versicherten. Der kroatische Versicherungsträger teilte mit Schreiben vom 26.10.2004 mit, dass keine Pension an die Klägerin bezahlt werde.

Ein Schreiben der Klägerin vom 09.05.2005 wegen ihr zustehender Unterhaltszahlung beantwortete die Beklagte mit Schreiben vom 15.06.2005 und dem Hinweis, dass der Klägerin Hinterbliebenenrente nicht zustehe, da sie nicht die Witwe des Versicherten sei.

Die Klägerin teilte darauf mit, dass der Versicherte keine Witwe hinterlassen habe, sie aber aus der Zeit der Ehe 1967 bis 1979 Hinterbliebenenrente beantrage und eine Übersendung des Rentenbescheides wünsche.

Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 28.09.2005 mitgeteilt , dass, wie bereits mehrfach mitgeteilt, kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bestehe und eine Änderung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten sei. Anträge der Klägerin vom 07.11.2005, über den Unterhalt zu entscheiden, beantwortete die Beklagte dahingehend, dass über Unterhaltsansprüche nicht die deutsche Rentenversicherung entscheide. Der Klägerin wurde empfohlen, sich an das entsprechende kroatische Gericht zu wenden. Darauf antwortete die Klägerin mit Übersendung eines Schreibens des kroatischen Gerichts, des Inhalts, dass ein weiteres wie auch immer geartetes Verfahren oder Verhandeln beim dortigen Gericht nicht möglich sei.

Im Schriftsatz vom 29.11.2004 regte die Beklagte an, zu überprüfen, ob es sich überhaupt um eine Klage handle, vorsorglich wurde beantragt, die Klage abzuweisen.

Während die Beklagte sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärte, teilte die Klägerin mit, mit solchen Schreiben nicht zufrieden zu sein, unabhängig davon, ob sie vom Sozialgericht oder der LVA Landshut kämen. Sie beantragte, die Schulden abzurechnen und die Schuldigen dafür zu verurteilen, dass sie nicht regelmäßig seit 1979 jeden Monat das ihr Zustehende erhalten habe.

Das Sozialgericht wies mit Gerichtsbescheid vom 14.12.2005 die Klage ab mit der Begründung, die Klage sei unzulässig, da die Beklagte keinen Bescheid erlassen habe, wogegen sich die Klage richten könne. Über die von der Klägerin beantragte Verrechnung von Schulden des verstorbenen Versicherten habe die Beklagte keinen Bescheid erlassen.

Mit Schreiben vom 02.01.2006 wandte sich die Klägerin an das Sozialgericht Landshut unter Angabe des Aktenzeichens S 7 R 1084/04 A mit einer Beschwerde, sie habe den Bescheid über die Unterhaltsleistung übersandt und nun müsse die Beklagte die Differenz abrechnen. Im übrigen solle die Rentenversicherung Niederbayern-Oberpfalz einen Bescheid über die Unterhaltszahlung und die Hinterbliebenenrente erteilen.

Die Klägerin wurde aufgefordert, darzulegen, gegen welche Entscheidung sie sich wende, da das Sozialgericht gerade keine Entscheidung getroffen habe. Sie wurde aufgefordert, zu erklären, ob überhaupt eine Berufung gewollt sei.

Auf die Anfrage des Senats antwortete die Klägerin, dass wegen der Ehescheidung die Familienrente abgelehnt worden sei, hiergegen lege sie Klage ein. Sie erhalte, trotzdem sie 12 Jahre mit dem Versicherten verheiratet war, bis jetzt keine Familienrente vom deutschen Rentenversicherungsträger. Sie weise darauf hin, dass sie eine gerichtliche Entscheidung des Gemeindegerichts P. über die Unterhaltspflicht besitze.

Der Klägerin wurde schriftlich dargelegt, dass zur Frage der Hinterbliebenenrente bereits früher Entscheidungen ergangen seien und diese Frage nicht Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens sei.

Die Klägerin teilte mit, das Schreiben über den Verhandlungstermin vom 06.12.2006 erhalten zu haben, und erklärte sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Sie beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14.12.2005 aufzuheben und ihr Unterhalt beziehungsweise Hinterbliebenenrente zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten über die Versicherung der Klägerin und des geschiedenen Ehemanns, des Sozialgerichts Landshut (S 4 AR 175/80 Ju; S 13 AR 6374/88 JU; S 11 RJ 146/99 A; S 5 RJ 122/02 A; S 5 RJ 362/04 A; S 5 RJ 682/04 A; S 7 RJ 1084/04 A; S. 1 SF 1/05; S 14 R 661/06 A) und des Bayerischen Landessozialgerichts (L 16 AR 283/81; L 6 RJ 514/02 und L 16 R 86/06) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), da das Sozialgericht mit dem Gerichtsbescheid vom 14.12.2005 eine anfechtbare Entscheidung erlassen hat, die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet.

Inhaltlich begehrt die Klägerin vor allem die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres früheren Ehemann V. D. , geboren 1940, gestorben am 04.06.1997 in N ...

Der Senat kann nicht feststellen, dass die Beklagte mit Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X eine Entscheidung getroffen hat, die in einem Widerspruchs- und Klageverfahren hätte angefochten werden können.

Die früheren Anträge der Klägerin waren von der Beklagten mit den Bescheiden vom 24.03.2003 und 05.04.2004 rechtsverbindlich abgelehnt worden. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass diese Entscheidungen von der Klägerin rechtzeitig mit Widerspruch angefochten wurden, so dass die Bescheide vom 24.03.2003 und 05.04.2004 rechtsverbindlich geworden sind.

Im Übrigen sind keine Anspruchsgrundlagen erkennbar, nach denen der Klägerin die begehrten Leistungen zustehen würden. Es handelt sich bei ihren Anträgen auch nicht um Anträge nach §§ 44 ff. SGB X, über die die Beklagte eine Entscheidung hätte treffen müssen oder getroffen hat. Dem jetzigen Berufungsverfahren zu Grunde liegt vielmehr ein Schreiben der Klägerin, worin sie die "Abrechnung einer Differenz aus der Unterhaltszahlung" fordert. Das Sozialgericht hat diesbezüglich zu Recht festgestellt, dass hier keine Entscheidung der Beklagten durch Verwaltungsakt vorliegt, die der Klägerin eine Klagemöglichkeit eröffnet hätte. Das Sozialgericht hat somit zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen. Da die Klägerin unzählige Male ihr Begehren wiederholte, ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, diesbezüglich ständig neue - wiederholende - Entscheidungen mit der Folge der Eröffnung des Rechtsweges zu treffen.

Zum besseren Verständnis für die Klägerin sei nochmals erwähnt, dass sie aus der deutschen Rentenversicherung weder einen Anspruch auf Witwenrente nach dem Versicherten hat, da sie nicht seine Witwe ist, noch ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für die geschiedene Ehefrau besteht, da hierfür Voraussetzung wäre, dass die Scheidung vor dem 01.01.1977 erfolgt ist. Da anlässlich der Ehescheidung des Versicherten und der Klägerin 1979 kein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht erfolgt ist, dieser auch nicht nachgeholt wurde oder nachholbar ist, gibt es keinen Anspruch, den die Klägerin aus der deutschen Rentenversicherung des geschiedenen Ehemanns realisieren kann. Unterhaltsansprüche, auch für die Vergangenheit, fallen nicht in die Zuständigkeit des deutschen Versicherungsträgers und damit auch nicht in die Zuständigkeit der Sozialgerichte. Im Hinblick auf fehlende Leistungen der Beklagten an den Versicherten seit 1997 kann auch ein Aufrechnungsersuchen keinen Erfolg haben. Da der unterhaltsverpflichtete geschiedene Ehemann bereits verstorben ist, ist es auch entbehrlich, die Klägerin auf den Rechtsweg zu den kroatischen Gerichten zu verweisen - zumal sie dort bereits, wie das Schreiben des Gemeindegerichts P. zeigt, geklagt hat.

Der Berufung musste daher der Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Überlegung, dass die Klägerin mit ihrem Begehren nicht obsiegt hat (§§ 183, 193 SGG).

Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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