Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 409/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 184/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. September 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Rente wegen Erwerbsminderung aus der deutschen Versicherung der Klägerin, im Berufungsverfahren über die rechtzeitige Erhebung der Klage.
Die 1947 geborene Klägerin ist bosnische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina. Sie beantragte am 10.12.2001 beim Versicherungsträger in B. Rente wegen Erwerbsminderung. Sie gab an, in Jugoslawien eine Ausbildung absolviert zu haben und dort am 31.01.2002 die Arbeit aufgegeben zu haben. Seit 01.02.2002 bestehe ein Pensionsanspruch aus der jugoslawischen Versicherung. Außerdem habe sie österreichische Versicherungszeiten zurückgelegt und beziehe dort ab 01.07.2004 Pension.
Bosnische Versicherungszeiten von 13 Jahren, 4 Monaten und 26 Tagen sind für die Zeit vom 05.09.1988 bis 31.01.2002 bestätigt.
Deutsche Versicherungszeiten sind vom 23.12.1969 bis 07.09.1973 mit insgesamt 46 Monaten nachgewiesen.
Mit dem Rentenantrag wurde ein Untersuchungsbericht vom 07.05.2002 vorgelegt. Danach wurde die Klägerin als leistungsgemindert für weniger als zwei Stunden in der bisherigen Tätigkeit und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt wegen der festgestellten Myokardiopathie, Angina Pectoris-Beschwerden und einer Depression.
Mit Bescheid vom 19.12.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab mit der Begründung, es liege weder teilweise noch volle Erwerbsminderung vor, da die Klägerin mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne.
Dagegen richtet sich der mit Schreiben vom 28.04.2003 eingelegte Widerspruch, den die Klägerin mit der Übersendung ärztlicher Unterlagen begründete. Nach ihrer Auffassung verschlechtere sich der gesundheitliche Zustand.
Auf Veranlassung der Beklagten legte die Klägerin am 18.02.2003 einen EKG- und Ultraschallbefund vor. Aus diesen Befunden und dem Ergebnis der Untersuchung der Klägerin in der ärztlichen Gutachterstelle in R. am 17.11.2003 ergab sich nach Auffassung von Dr. G. und Dr. D. keine Änderung der Leistungsbeurteilung. Diagnostiziert wurden: 1. Bluthochdruck 2. Nierensteine links 3. Wirbelsäulen- und Gelenksbeschwerden ohne Funktionsminde rung. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass aufgrund der vorliegenden Gesundheitsstörungen das Leistungsvermögen der Rentenbewerberin nur leichtgradig gemindert sei. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Akkordarbeit und Nachtschicht seien aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ebenso zumutbar wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Fabrikarbeiterin.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach dem Gutachten der Invalidenkommission und der Untersuchung vom 17.11.2003 stehe fest, dass die Klägerin leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Akkord und ohne Nachtschicht noch mehr als sechs Stunden täglich verrichten könne und daher nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne der deutschen Bestimmungen sei. Der Widerspruchsbescheid wurde (nach dem Handzeichen) am 18.12.2003 zur Post gegeben.
Mit Schreiben vom 19.04.2004, eingegangen beim Sozialgericht Landshut am 23.04.2004, übersandte die Pensionsversicherungsanstalt Steiermark ein Schreiben der Klägerin vom 03.03.2002, mit dem die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid der LVA vom 18.12.2003 beim Sozialgericht Landshut einlegen wollte. Sie hatte das Schreiben, wie sich aus dem übersandten Kuvert ergibt, an die Pensionsversicherungsanstalt Wien adressiert. Sie trug vor, nicht mindestens sechs Stunden täglich arbeiten zu können aufgrund der ständigen gesundheitlichen Probleme. Dabei gab sie vor allem Angina Pectoris-Beschwerden an.
Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden seien, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellen könnten. Es wurde beantragt, die Klage wegen Fristversäumnis abzuweisen.
Das Sozialgericht bestellte die Ärztin für Psychiatrie Dr. M. , den Orthopäden Dr. S. und den Internisten Dr. P. zu Sachverständigen.
Dr. M. diagnostizierte im Gutachten vom 20.09.2004: 1. Dysthymie 2. Psychovegetative Allgemeinbeschwerden 3. Lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne neurologische Funktionsausfälle. 4. Spannungskopfschmerz. In Auswertung der Vorbefunde und dem Ergebnis ihrer Untersuchung stellte Dr. M. fest, die Klägerin sei in ihrer psychischen, nervlichen und körperlichen Belastbarkeit nur leichtgradig eingeschränkt und weiterhin vollschichtig einsetzbar für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Nacht- und Wechselschicht. Es fand sich bei der Untersuchung zwar eine leicht gedrückte Stimmungslage, jedoch war die affektive Schwingungsfähigkeit erhalten. Das formale und inhaltliche Denken war unauffällig und es gab keine Hinweise für das Vorliegen einer endogenen Psychose. Eine zeitliche Leistungseinschränkung hat Dr. M. nicht gesehen, es seien auch keine unüblichen Einschränkungen zu berücksichtigen, außer dass die Klägerin nur Tätigkeiten an einem Ort verrichten könne, der mit täglichem Pendeln vom Wohnort aus zu erreichen sei.
Dr. S. diagnostizierte eine depressive Entwicklung vereint mit einer somatoformen Schmerzstörung vom fibromyalgischen Typ. Auch nach seiner Auffassung können leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, in geschlossenen Räumen noch vollschichtig durchgeführt werden. Zu vermeiden seien aber Schichtarbeit sowie Arbeiten in Haltungskonstanz.
Dr. P. fasste die von den Vorgutachtern gestellten Diagnosen zusammen und stellte auf seinem Fachgebiet einen Bluthochdruck fest, der unter Belastung weiter anstieg und behandlungsbedürftig ist. Es zeigte sich im Röntgen-Thorax aber ein normaler Herz- und Lungenbefund. Im Echokardiogramm fanden sich lediglich Hinweise auf eine diastolische Compliancestörung, wohl hochdruckbedingt.
Mit Urteil vom 22.09.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab und stützte sich zur Begründung auf das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme durch Anhörung der Sachverständigen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen zeige, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Rente habe, so dass sich der Bescheid als in vollem Umfang zutreffend erweise. Nach dem Ergebnis der Untersuchungen sei die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI. An diesem Ergebnis ändere sich auch nichts in Hinblick auf die in Bosnien-Herzegowina sowie in Österreich gewährte Rente, da hier allein die inländischen Maßstäbe gälten. Die Klage könne somit keinen Erfolg haben, so dass dahin gestellt bleiben könne, ob die Klagefrist eingehalten worden sei.
Das Urteil wurde der Klägerin am 21.02.2005 mit Einschreiben-Rückschein zugestellt.
Mit Schreiben vom 27.02.2005 wandte sich die Klägerin gegen das Urteil vom 22.09.2004. Sie sei mit der Entscheidung nicht zufrieden, da sie wirklich arbeitsunfähig aufgrund der Gesundheitsstörungen sei. Seit 01.07.2004 erhalte sie auch die Rente aus Österreich. Deshalb sei es nicht möglich, dass die Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland so anders bewertet würden.
Im Schreiben des Senats vom 25.04.2005 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Klagefrist versäumt worden sei. Sie wurde aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, auch zu dem Umstand, dass das Schreiben nach Wien adressiert wurde. Unabhängig von dieser Frage habe das Sozialgericht drei Gutachter gehört, die keine Erwerbsminderung feststellen konnten. Für einen deutschen Rentenanspruch erfülle die Klägerin daher die Voraussetzungen derzeit nicht.
Die Klägerin übersandte ein fachärztliches Gutachten vom 27.04.2005 der internistischen Klinik in B ... Dort wird über Schmerzen in der linken Brust, Angina Pectoris und Bluthochdruck berichtet. Zur Anfrage des Senats äußerte sich die Klägerin dahingehend, dass sie rechtzeitig die Klage eingelegt habe. Sie wisse aber nicht, wieso die Klage beim österreichischen Versicherungsträger eingegangen sei. Sie bitte dafür um Entschuldigung. Ebenso wisse sie auch nicht mehr genau, wann ihr der Widerspruchsbescheid zugegangen sei. Meist dauere es 10 bis 15 Tage, bis die Post ankomme. Sie könne sich nicht erklären, warum die Klageschrift fehlgeleitet worden sei und bitte dafür um Verzeihung. Sie habe die Klageschrift aber rechtzeitig geschrieben und bitte deshalb, diese zu akzeptieren. Sie möchte den Prozess weiterführen, da wegen des Gesundheitszustands eine Rente gewährt werden müsse.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22.09.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ab Antrag Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Die Berufung ist schon deshalb unbegründet, da die Klägerin die Klagefrist versäumt hat. Nach § 87 Abs. 1 und 2 SGG beträgt die Klagefrist bei Auslandszustellung drei Monate. Eine Zustellung kann für den Zeitraum vom 28.12.2003 bis 03.01.2004 entsprechend der üblichen Postlaufzeit angenommen werden. Daher wäre ein Eingang der Klage beim Sozialgericht Landshut bis 03.04.2004 erforderlich gewesen. Tatsächlich ist die Klage aber erst am 23.04.2004 dort eingegangen.
Auf Befragen konnte die Klägerin nicht mehr angeben, wann ihr der Widerspruchsbescheid zugegangen ist. Geht man vom Datum der Aufgabe zur Post aus, wäre ein Zugang für den 21.12.2003 zu fingieren. Aber auch bei einer Postlaufzeit von ca. 10 Tagen, wie sie die Klägerin angibt, ist die Klage beim Sozialgericht Landshut am 23.04.2004 deutlich verspätet eingegangen. Der Eingang beim österreichischen Versicherungsträger wahrt die Klagefrist nicht, da dieser keine im Abkommen zwischen dem deutschen und dem jugoslawischen Versicherungsträger genannte Verbindungsstelle ist. Das Sozialgericht hat keine - grundsätzlich mögliche - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die Klägerin auch nicht zur Versäumung der Klagefrist befragt. Es liegen aus der Sicht des Senats auch keine Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 67 SGG vor, denn die Klägerin hat die Frist nicht schuldlos versäumt. Es ist allein ihr zuzurechnen, dass die Klageschrift an den falschen Adressaten gelangt ist.
Das Sozialgericht hat es ausdrücklich offen gelassen, ob die Klagefrist versäumt wurde, es hat also keine den Senat bindende Wiedereinsetzung nach § 67 SGG gewährt. Damit ist die Berufung schon wegen der verfristeten Klageerhebung als unbegründet zurückzuweisen.
Zum besseren Verständnis für die Klägerin sei aber außerdem darauf hingewiesen, dass die Berufung auch aus den vom Sozialgericht herangezogenen Gründen keinen Erfolg haben kann. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, da sie nicht nachweislich erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI n. F. ist.
Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI) in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung, da die Klägerin den Rentenantrag nach dem 31.03.2001 gestellt hat und Rente für Zeiten nach dem 01.01.2001 begehrt (§ 300 Abs.2 SGB VI).
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise (beziehungsweise voll) erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 36 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise (voll) erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs (drei) Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI).Teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Da die Leistungsvoraussetzungen für die volle Erwerbsminderung an strengere Voraussetzungen geknüpft sind als diejenige der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ohne weiteres das Fehlen einer vollen Erwerbsminderung.
Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin nicht erfüllt. Sie erfüllt zwar die allgemeine Wartezeit der §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI und hat auch die 3/5-Belegung bei Antragstellung erfüllt.
Nach den übereinstimmenden Gutachten von Dr. M. , Dr. S. und Dr. P. liegen jedoch keine so schwerwiegenden Gesundheitsstörungen vor, dass sie nicht zumindest leichte Arbeiten mehr als sechs Stunden täglich verrichten kann. Durch diese Untersuchungen in der Bundesrepublik ist zur Überzeugung des Senats festgestellt, dass die Klägerin jedenfalls bis September 2004 weder teilweise noch voll erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI war. Nach ihren eigenen Angaben hatte sie zwar eine Berufsausbildung absolviert, war in der Bundesrepublik aber als Fabrikarbeiterin beschäftigt, ebenso nach ihrer Rückkehr in Jugoslawien. Damit ist sie als ungelernte Arbeiterin auf alle angelernten oder ungelernten Tätigkeiten verweisbar, die mit dem Leistungsvermögen noch vereinbar sind. Da sie entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG nach dem Stufen-Schema der unteren Stufe zuzuordnen ist, muss ihr keine Verweisungstätigkeit benannt werden. Dr. M. , Dr. S. und Dr. P. haben überzeugend und übereinstimmend in Auswertung aller vorliegenden Unterlagen - auch aus Jugoslawien - ihre Leistungsbeurteilung begründet.
Zu weiteren Ermittlungen musste sich der Senat - schon wegen der verfristeten Klage - nicht gedrängt fühlen. Vor allem ist es nicht erforderlich, nachzuprüfen, ob zwischenzeitlich eine Verschlechterung im Gesundheitszustand der Klägerin eingetreten ist, denn sie erfüllt letztmals im Januar 2004 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der 3/5-Belegung, da sie den letzten Beitrag in ihrer Heimat im Januar 2002 entrichtet hat. Zur freiwilligen Beitragsentrichtung nach § 197 SGB VI ist sie nicht berechtigt, da nicht alle Monate ab 01.01.1984 mit Beitragszeiten oder anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt sind, so dass die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nicht erfüllt sind. Nach dem bosnischen Versicherungsverlauf sind Beiträge erst ab September 1988 entrichtet, die österreichischen und deutschen Zeiten liegen lange vor 1984 und die Klägerin selbst hat angegeben, zwischen 1974 und 1988 Hausfrau gewesen zu sein.
Die Berufung war als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Klägerin ohne Erfolg geblieben ist (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Rente wegen Erwerbsminderung aus der deutschen Versicherung der Klägerin, im Berufungsverfahren über die rechtzeitige Erhebung der Klage.
Die 1947 geborene Klägerin ist bosnische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina. Sie beantragte am 10.12.2001 beim Versicherungsträger in B. Rente wegen Erwerbsminderung. Sie gab an, in Jugoslawien eine Ausbildung absolviert zu haben und dort am 31.01.2002 die Arbeit aufgegeben zu haben. Seit 01.02.2002 bestehe ein Pensionsanspruch aus der jugoslawischen Versicherung. Außerdem habe sie österreichische Versicherungszeiten zurückgelegt und beziehe dort ab 01.07.2004 Pension.
Bosnische Versicherungszeiten von 13 Jahren, 4 Monaten und 26 Tagen sind für die Zeit vom 05.09.1988 bis 31.01.2002 bestätigt.
Deutsche Versicherungszeiten sind vom 23.12.1969 bis 07.09.1973 mit insgesamt 46 Monaten nachgewiesen.
Mit dem Rentenantrag wurde ein Untersuchungsbericht vom 07.05.2002 vorgelegt. Danach wurde die Klägerin als leistungsgemindert für weniger als zwei Stunden in der bisherigen Tätigkeit und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt wegen der festgestellten Myokardiopathie, Angina Pectoris-Beschwerden und einer Depression.
Mit Bescheid vom 19.12.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab mit der Begründung, es liege weder teilweise noch volle Erwerbsminderung vor, da die Klägerin mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne.
Dagegen richtet sich der mit Schreiben vom 28.04.2003 eingelegte Widerspruch, den die Klägerin mit der Übersendung ärztlicher Unterlagen begründete. Nach ihrer Auffassung verschlechtere sich der gesundheitliche Zustand.
Auf Veranlassung der Beklagten legte die Klägerin am 18.02.2003 einen EKG- und Ultraschallbefund vor. Aus diesen Befunden und dem Ergebnis der Untersuchung der Klägerin in der ärztlichen Gutachterstelle in R. am 17.11.2003 ergab sich nach Auffassung von Dr. G. und Dr. D. keine Änderung der Leistungsbeurteilung. Diagnostiziert wurden: 1. Bluthochdruck 2. Nierensteine links 3. Wirbelsäulen- und Gelenksbeschwerden ohne Funktionsminde rung. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass aufgrund der vorliegenden Gesundheitsstörungen das Leistungsvermögen der Rentenbewerberin nur leichtgradig gemindert sei. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Akkordarbeit und Nachtschicht seien aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ebenso zumutbar wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Fabrikarbeiterin.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach dem Gutachten der Invalidenkommission und der Untersuchung vom 17.11.2003 stehe fest, dass die Klägerin leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Akkord und ohne Nachtschicht noch mehr als sechs Stunden täglich verrichten könne und daher nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne der deutschen Bestimmungen sei. Der Widerspruchsbescheid wurde (nach dem Handzeichen) am 18.12.2003 zur Post gegeben.
Mit Schreiben vom 19.04.2004, eingegangen beim Sozialgericht Landshut am 23.04.2004, übersandte die Pensionsversicherungsanstalt Steiermark ein Schreiben der Klägerin vom 03.03.2002, mit dem die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid der LVA vom 18.12.2003 beim Sozialgericht Landshut einlegen wollte. Sie hatte das Schreiben, wie sich aus dem übersandten Kuvert ergibt, an die Pensionsversicherungsanstalt Wien adressiert. Sie trug vor, nicht mindestens sechs Stunden täglich arbeiten zu können aufgrund der ständigen gesundheitlichen Probleme. Dabei gab sie vor allem Angina Pectoris-Beschwerden an.
Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden seien, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellen könnten. Es wurde beantragt, die Klage wegen Fristversäumnis abzuweisen.
Das Sozialgericht bestellte die Ärztin für Psychiatrie Dr. M. , den Orthopäden Dr. S. und den Internisten Dr. P. zu Sachverständigen.
Dr. M. diagnostizierte im Gutachten vom 20.09.2004: 1. Dysthymie 2. Psychovegetative Allgemeinbeschwerden 3. Lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne neurologische Funktionsausfälle. 4. Spannungskopfschmerz. In Auswertung der Vorbefunde und dem Ergebnis ihrer Untersuchung stellte Dr. M. fest, die Klägerin sei in ihrer psychischen, nervlichen und körperlichen Belastbarkeit nur leichtgradig eingeschränkt und weiterhin vollschichtig einsetzbar für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Nacht- und Wechselschicht. Es fand sich bei der Untersuchung zwar eine leicht gedrückte Stimmungslage, jedoch war die affektive Schwingungsfähigkeit erhalten. Das formale und inhaltliche Denken war unauffällig und es gab keine Hinweise für das Vorliegen einer endogenen Psychose. Eine zeitliche Leistungseinschränkung hat Dr. M. nicht gesehen, es seien auch keine unüblichen Einschränkungen zu berücksichtigen, außer dass die Klägerin nur Tätigkeiten an einem Ort verrichten könne, der mit täglichem Pendeln vom Wohnort aus zu erreichen sei.
Dr. S. diagnostizierte eine depressive Entwicklung vereint mit einer somatoformen Schmerzstörung vom fibromyalgischen Typ. Auch nach seiner Auffassung können leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, in geschlossenen Räumen noch vollschichtig durchgeführt werden. Zu vermeiden seien aber Schichtarbeit sowie Arbeiten in Haltungskonstanz.
Dr. P. fasste die von den Vorgutachtern gestellten Diagnosen zusammen und stellte auf seinem Fachgebiet einen Bluthochdruck fest, der unter Belastung weiter anstieg und behandlungsbedürftig ist. Es zeigte sich im Röntgen-Thorax aber ein normaler Herz- und Lungenbefund. Im Echokardiogramm fanden sich lediglich Hinweise auf eine diastolische Compliancestörung, wohl hochdruckbedingt.
Mit Urteil vom 22.09.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab und stützte sich zur Begründung auf das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme durch Anhörung der Sachverständigen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen zeige, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Rente habe, so dass sich der Bescheid als in vollem Umfang zutreffend erweise. Nach dem Ergebnis der Untersuchungen sei die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI. An diesem Ergebnis ändere sich auch nichts in Hinblick auf die in Bosnien-Herzegowina sowie in Österreich gewährte Rente, da hier allein die inländischen Maßstäbe gälten. Die Klage könne somit keinen Erfolg haben, so dass dahin gestellt bleiben könne, ob die Klagefrist eingehalten worden sei.
Das Urteil wurde der Klägerin am 21.02.2005 mit Einschreiben-Rückschein zugestellt.
Mit Schreiben vom 27.02.2005 wandte sich die Klägerin gegen das Urteil vom 22.09.2004. Sie sei mit der Entscheidung nicht zufrieden, da sie wirklich arbeitsunfähig aufgrund der Gesundheitsstörungen sei. Seit 01.07.2004 erhalte sie auch die Rente aus Österreich. Deshalb sei es nicht möglich, dass die Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland so anders bewertet würden.
Im Schreiben des Senats vom 25.04.2005 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Klagefrist versäumt worden sei. Sie wurde aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, auch zu dem Umstand, dass das Schreiben nach Wien adressiert wurde. Unabhängig von dieser Frage habe das Sozialgericht drei Gutachter gehört, die keine Erwerbsminderung feststellen konnten. Für einen deutschen Rentenanspruch erfülle die Klägerin daher die Voraussetzungen derzeit nicht.
Die Klägerin übersandte ein fachärztliches Gutachten vom 27.04.2005 der internistischen Klinik in B ... Dort wird über Schmerzen in der linken Brust, Angina Pectoris und Bluthochdruck berichtet. Zur Anfrage des Senats äußerte sich die Klägerin dahingehend, dass sie rechtzeitig die Klage eingelegt habe. Sie wisse aber nicht, wieso die Klage beim österreichischen Versicherungsträger eingegangen sei. Sie bitte dafür um Entschuldigung. Ebenso wisse sie auch nicht mehr genau, wann ihr der Widerspruchsbescheid zugegangen sei. Meist dauere es 10 bis 15 Tage, bis die Post ankomme. Sie könne sich nicht erklären, warum die Klageschrift fehlgeleitet worden sei und bitte dafür um Verzeihung. Sie habe die Klageschrift aber rechtzeitig geschrieben und bitte deshalb, diese zu akzeptieren. Sie möchte den Prozess weiterführen, da wegen des Gesundheitszustands eine Rente gewährt werden müsse.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22.09.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ab Antrag Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Die Berufung ist schon deshalb unbegründet, da die Klägerin die Klagefrist versäumt hat. Nach § 87 Abs. 1 und 2 SGG beträgt die Klagefrist bei Auslandszustellung drei Monate. Eine Zustellung kann für den Zeitraum vom 28.12.2003 bis 03.01.2004 entsprechend der üblichen Postlaufzeit angenommen werden. Daher wäre ein Eingang der Klage beim Sozialgericht Landshut bis 03.04.2004 erforderlich gewesen. Tatsächlich ist die Klage aber erst am 23.04.2004 dort eingegangen.
Auf Befragen konnte die Klägerin nicht mehr angeben, wann ihr der Widerspruchsbescheid zugegangen ist. Geht man vom Datum der Aufgabe zur Post aus, wäre ein Zugang für den 21.12.2003 zu fingieren. Aber auch bei einer Postlaufzeit von ca. 10 Tagen, wie sie die Klägerin angibt, ist die Klage beim Sozialgericht Landshut am 23.04.2004 deutlich verspätet eingegangen. Der Eingang beim österreichischen Versicherungsträger wahrt die Klagefrist nicht, da dieser keine im Abkommen zwischen dem deutschen und dem jugoslawischen Versicherungsträger genannte Verbindungsstelle ist. Das Sozialgericht hat keine - grundsätzlich mögliche - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die Klägerin auch nicht zur Versäumung der Klagefrist befragt. Es liegen aus der Sicht des Senats auch keine Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 67 SGG vor, denn die Klägerin hat die Frist nicht schuldlos versäumt. Es ist allein ihr zuzurechnen, dass die Klageschrift an den falschen Adressaten gelangt ist.
Das Sozialgericht hat es ausdrücklich offen gelassen, ob die Klagefrist versäumt wurde, es hat also keine den Senat bindende Wiedereinsetzung nach § 67 SGG gewährt. Damit ist die Berufung schon wegen der verfristeten Klageerhebung als unbegründet zurückzuweisen.
Zum besseren Verständnis für die Klägerin sei aber außerdem darauf hingewiesen, dass die Berufung auch aus den vom Sozialgericht herangezogenen Gründen keinen Erfolg haben kann. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, da sie nicht nachweislich erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI n. F. ist.
Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI) in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung, da die Klägerin den Rentenantrag nach dem 31.03.2001 gestellt hat und Rente für Zeiten nach dem 01.01.2001 begehrt (§ 300 Abs.2 SGB VI).
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise (beziehungsweise voll) erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 36 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise (voll) erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs (drei) Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI).Teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Da die Leistungsvoraussetzungen für die volle Erwerbsminderung an strengere Voraussetzungen geknüpft sind als diejenige der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ohne weiteres das Fehlen einer vollen Erwerbsminderung.
Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin nicht erfüllt. Sie erfüllt zwar die allgemeine Wartezeit der §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI und hat auch die 3/5-Belegung bei Antragstellung erfüllt.
Nach den übereinstimmenden Gutachten von Dr. M. , Dr. S. und Dr. P. liegen jedoch keine so schwerwiegenden Gesundheitsstörungen vor, dass sie nicht zumindest leichte Arbeiten mehr als sechs Stunden täglich verrichten kann. Durch diese Untersuchungen in der Bundesrepublik ist zur Überzeugung des Senats festgestellt, dass die Klägerin jedenfalls bis September 2004 weder teilweise noch voll erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI war. Nach ihren eigenen Angaben hatte sie zwar eine Berufsausbildung absolviert, war in der Bundesrepublik aber als Fabrikarbeiterin beschäftigt, ebenso nach ihrer Rückkehr in Jugoslawien. Damit ist sie als ungelernte Arbeiterin auf alle angelernten oder ungelernten Tätigkeiten verweisbar, die mit dem Leistungsvermögen noch vereinbar sind. Da sie entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG nach dem Stufen-Schema der unteren Stufe zuzuordnen ist, muss ihr keine Verweisungstätigkeit benannt werden. Dr. M. , Dr. S. und Dr. P. haben überzeugend und übereinstimmend in Auswertung aller vorliegenden Unterlagen - auch aus Jugoslawien - ihre Leistungsbeurteilung begründet.
Zu weiteren Ermittlungen musste sich der Senat - schon wegen der verfristeten Klage - nicht gedrängt fühlen. Vor allem ist es nicht erforderlich, nachzuprüfen, ob zwischenzeitlich eine Verschlechterung im Gesundheitszustand der Klägerin eingetreten ist, denn sie erfüllt letztmals im Januar 2004 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der 3/5-Belegung, da sie den letzten Beitrag in ihrer Heimat im Januar 2002 entrichtet hat. Zur freiwilligen Beitragsentrichtung nach § 197 SGB VI ist sie nicht berechtigt, da nicht alle Monate ab 01.01.1984 mit Beitragszeiten oder anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt sind, so dass die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nicht erfüllt sind. Nach dem bosnischen Versicherungsverlauf sind Beiträge erst ab September 1988 entrichtet, die österreichischen und deutschen Zeiten liegen lange vor 1984 und die Klägerin selbst hat angegeben, zwischen 1974 und 1988 Hausfrau gewesen zu sein.
Die Berufung war als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Klägerin ohne Erfolg geblieben ist (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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