Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
9
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 SF 1/01 SV
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 452.222,22 DM (= 231.217,54 EUR) sowie von Prozesszinsen im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an dem im Grundbuch von Z Blatt 1077, Bestand Nr. 1084, Flur NW d 2 und NW c 2, Flurstück-Nr. 1.632 eingetragenen 9.870 m2 großen Grundstücks auf den Beklagten.
Das vorgenannte Grundstück stand seit dem 28. Dezember 1956 im Eigentum der Sozialversicherung Wismut, die das auf diesem Grundstück befindliche Gebäude dem Gesundheitswesen Wismut zur Nutzung als Bergarbeiterkrankenhaus überließ. Dieses Krankenhaus wurde ab dem 01. Januar 1991 von dem Beklagten weiterbetrieben, der am 12. Februar 1991 mit einem privaten Krankenhausbetreiber eine Vereinbarung darüber schloss, diesem das gesamte Objekt zu veräußern, sobald dies rechtlich möglich sein würde. Diese Vereinbarung wurde sowohl der Überleitungsanstalt Sozialversicherung (Üla) als auch dem Bundesminister für Gesundheit vorgelegt. Nachdem Letzterer das Krankenhaus mit dem Vorschlag, es dem Beklagten zuzuordnen, in die Liste der Einrichtungen des Gesamthandsvermögens der im Beitrittsgebiet zuständigen Sozialversicherungsträger mit dringendem Handlungsbedarf aufgenommen hatte und die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger einer Übertragung des Objekts an den Beklagten mit der Maßgabe zugestimmt hatten, dass der Verkaufserlös in das Gesamthandsvermögen der Sozialversicherung abzuführen sei, erteilte der Geschäftsführer der Üla dem Beklagten mit seiner Erklärung vom 25. September 1991 die Befugnis, das Bergarbeiterkrankenhaus (sowie 3 weitere hier nicht interessierende Objekte) käuflich zu veräußern, und teilte zugleich mit, dass der (anteilige) Verkaufserlös auf ein Sonderkonto für das Gesamthandsvermögen zu überweisen sei.
Mit seinem Bescheid vom 17. November 1992 übertrug der Kläger in seiner Eigenschaft als (Befugnis-)Nachfolger der mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aufgelösten Üla "gemäß § 2 Abs. 4" des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember 1991 (SVVermG) dem Beklagten das Eigentum an dem oben näher bezeichneten Grundstück mit dem darauf befindlichen Krankenhaus. Unter Nr. 8 des Bescheides ist Folgendes bestimmt:
"Auflage gemäß Übergabevertrag Erklärung der Überleitungsanstalt Sozialversicherung vom 25. September 1992 (gemeint ist 1991) (1) Der anteilige Verkaufserlös ist in das Gesamthandsvermögen der Sozialversicherung abzuführen."
Nach Erhalt dieses Bescheides erklärte der Beklagte mit seinem Schreiben vom 09. Dezember 1992, dass er auf Rechtsmittel gegen den Bescheid verzichte.
Auf schriftliches Ersuchen des Klägers wurde der Beklagte am 18. August 1993 als Eigentümer des ihm zugeordneten Grundstücks in das Grundbuch von Z (nunmehr Grundbuchblatt 1.084) eingetragen.
In der Folgezeit wandte sich der Kläger mehrfach an den Beklagten und bat für den Fall, dass das Grundstück nebst Krankenhaus zwischenzeitlich veräußert worden sein sollte, den Verkaufserlös auf ein näher bezeichnetes Konto der Üla zu überweisen.
Mit Schreiben vom 17. November 1994 forderte der Kläger den Beklagten nochmals zur Überweisung des Verkaufserlöses auf und teilte mit, dass er, sollte bis zum 31. Dezember 1994 keine Abführung erfolgt sein, im Interesse der Gesamthänder Verzugszinsen im Sinne des § 284 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geltend machen und gegebenenfalls den Klageweg beschreiten müsse. Nachdem der Beklagte das in Rede stehende Grundstück nebst Krankenhaus im Jahre 1994 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an den von Anfang an hieran interessierten privaten Krankenhausbetreiber zu einem Kaufpreis von 2.000.000,00 DM veräußert und den am 14. Dezember 1994 fällig gewordenen und eingezahlten Kaufpreis am 27. Dezember 1994 im Grundstock vereinnahmt hatte, teilte er dem Kläger noch unter dem 29. Dezember 1994 mit, dass das Objekt noch nicht veräußert worden sei, und kehrte den Kaufpreis auch nach Erhalt einer erneuten Aufforderung des Klägers vom 27. Januar 1995 nicht an diesen aus.
Im Frühjahr 2000 nahm der Kläger den Vorgang wieder auf und wurde auf seine diesbezügliche Nachfrage durch den Beklagten mit Schreiben vom 16. Mai 2000 über die Veräußerung des Grundstücks nebst Krankenhaus sowie die Vereinnahmung des Kaufpreises unterrichtet. Mit Schreiben vom 24. Juli 2000 erkannte der Beklagte den Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Veräußerungserlöses in Höhe von 2.000.000,00 DM an und überwies den vorgenannten Betrag am 11. September 2000 auf das ihm von dem Kläger benannte Konto, auf dem der Betrag mit Wertstellung vom 25. September 2000 gutgeschrieben wurde.
Nachdem der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 09. November 2000 ohne Erfolg zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 457.705,90 DM für die Zeit vom 27. Dezember 1994 bis zum 31. Dezember 2000 aufgefordert hatte, hat der Kläger am 17. August 2001 bei dem Landessozialgericht Berlin gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 452.222,22 DM für die Zeit vom 01. Februar 1995 bis zum 25. September 2000 unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4 % p. a. erhoben, mit der er zugleich die Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09. Juni 1998 seit Rechthängigkeit verlangt.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Wie das Landessozialgericht (LSG) Berlin in seinem Urteil vom 19. Februar 1997 – L 9 Z 5/95 – (abgedruckt in DtZ 1997, 301 ff.) in einem vergleichbaren Fall bereits entschieden habe, seien die Verzugsregelungen des BGB analog auf die verspätete Zahlung des Verkaufserlöses anzuwenden, weil das SVVermG insoweit eine Regelungslücke enthalte und dem Zahlungsanspruch vertragliche bzw. vertragsähnliche Beziehungen mit eher zufälligem Bezug zum Sozialrecht zu Grunde lägen. Die Voraussetzungen der Verzugsregelungen des BGB seien erfüllt, weil der Zahlungsanspruch spätestens am 27. Dezember 1994 mit der Vereinnahmung des Kaufpreises im Grundstock fällig geworden sei und sich der Beklagte hinsichtlich der Hauptforderung, deren Nichtleistung er zu vertreten habe, auf Grund der Mahnung vom 27. Januar 1995 im Zahlungsverzug befunden habe. Dieser Verzug sei erst mit der Wertstellung des Geldbetrags am 25. September 2000 beendet worden. Soweit sich der Beklagte nunmehr für die Jahre 1995 und 1996 darauf berufe, dass der Zinsanspruch verjährt sei, stelle sich dies als treuwidrig bzw. als unzulässige Rechtsausübung dar. Denn der Beklagte müsse sich insoweit entgegenhalten lassen, dass er ihn wider besseres Wissen jahrelang in dem Glauben gelassen habe, dass der Verkaufserlös bei ihm noch nicht eingegangen sei. Zudem habe er (der Kläger) darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte den Verkaufserlös unverzüglich und unaufgefordert an ihn auskehren würde. Seien Verzugszinsen zu zahlen, greife auch der Anspruch auf Prozesszinsen durch.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, auf das Sonderkonto der Überleitungsanstalt Sozialversicherung 452.222,22 DM nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen sei nicht entstanden, weil es insoweit an einer Anspruchsgrundlage fehle. Denn das SVVermG enthalte keine planwidrige Lücke und die Verzugsregelungen des BGB seien mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage auf das zwischen ihm und dem Beklagten bestehende Über-Unterordnungsverhältnis nicht anwendbar. Davon abgesehen sei ein eventueller Verzug hier bereits mit der Leistungshandlung, d. h. mit der Überweisung des Verkaufserlöses am 11. September 2000, beendet worden. Hinsichtlich der Jahre 1995 und 1996 sei der Zinsanspruch zudem verjährt, wobei der Verjährungseinrede nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden könne. Denn abgesehen davon, dass der Kläger nicht durch ihn (den Beklagten) an einer früheren Geltendmachung des Zinsanspruchs gehindert worden sei, er insbesondere die Klage noch im Jahre 2000 hätte erheben können, habe er hinsichtlich der Herausgabe des Verkaufserlöses auch kein schützenswertes Vertrauen bilden können. Zum einen hätte er nämlich die Veräußerung anhand der Grundbuchakten selbst nachvollziehen können. Zum anderen habe er (der Beklagte) den Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses noch mit seinem Schreiben vom 29. Dezember 1994 grundsätzlich verneint.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Verwaltungsakten des Klägers (2 Bände) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Über sie hat (nach der Fusion des LSG Berlin mit dem LSG Brandenburg) gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 SVVermG (erstinstanzlich) das LSG Berlin-Brandenburg zu entscheiden, weil die Beteiligten über Ansprüche streiten, die mit einem auf § 2 Abs. 4 SVVermG gestützten Bescheid jedenfalls im Zusammenhang stehen. Die Klage, bei der es sich um eine Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) handelt, ist jedoch unbegründet. Denn der mit ihr in erster Linie verfolgte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 452.222,22 DM steht dem Kläger nicht zu. Dieser kann damit zugleich die Zahlung von Prozesszinsen nicht mit Erfolg verlangen.
Zu Recht wird der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen zwar vom Kläger geltend gemacht, weil die nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 Einigungsvertrag i. V. m. den Bestimmungen des SVVermG zunächst der Üla zustehenden Befugnisse bzw. die von ihr zu erledigenden Aufgaben nach ihrer Auflösung zum 31. Dezember 1991 nach § 14 SVVermG auf den Kläger übergegangen sind. Für den von ihm verfolgten Anspruch fehlt es jedoch an einer Anspruchsgrundlage.
Zunächst kann der Kläger den Anspruch nicht mit Erfolg auf den bestandskräftig gewordenen (Zuordnungs-)Bescheid vom 17. November 1992 stützen, weil der Beklagte nach der Nr. 8 des Bescheides lediglich dazu verpflichtet gewesen ist, den Verkaufserlös an die für das Beitrittsgebiet zuständigen Sozialversicherungsträger in ihrer Eigenschaft als Gesamthänder des Vermögens des Trägers der Sozialversicherung der früheren DDR auszukehren, und eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen in den Bescheid nicht aufgenommen worden ist.
Darüber hinaus lässt sich auch dem Gesetz eine Anspruchsgrundlage nicht entnehmen. Denn weder das SVVermG noch das nach § 2 Abs. 6 Satz 1 SVVermG auf die Zuordnungsentscheidungen nach dem SVVermG entsprechend heranzuziehende Vermögenszuordnungsgesetz enthalten Regelungen über die Zahlung von Verzugszinsen. Zudem fehlt es aber auch sonst an einer spezialgesetzlichen Anspruchsgrundlage. Insbesondere ist § 44 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar, weil es sich bei dem Verkaufserlös nicht um eine Sozialleistung im Sinne dieser Vorschrift handelt.
Entgegen der in dem Urteil des LSG Berlin vom 19. Februar 1997 vertretenen Auffassung kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aber auch nicht mit Erfolg auf die zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 286 BGB stützen, die nach Art. 229 § 1 Abs. 1 bzw. § 5 des Einführungsgesetzes zum BGB auf den vorliegenden Fall in der bis zum 30. April 2000 bzw. 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des BGB Anwendung finden. Denn eine allgemeine Pflicht zur Verzinsung von (rückständigen) Geldleistungen existiert im Bereich des Sozialrechts nach wie vor nicht. Der Gesetzgeber, dem die Möglichkeit der Verzinsung auch bei Schaffung des SVVermG bekannt gewesen sein muss, hat die Verzinsungsregelungen im Sozialrecht vielmehr auf einzelne Ansprüche beschränkt, so dass eine Regelungslücke nicht vorliegt. Dies schließt die entsprechende Heranziehung der vorgenannten zivilrechtlichen Bestimmungen zumindest vom Grundsatz her aus. Soweit das Bundessozialgericht (BSG) für den Bereich der Verzugszinsen von diesem Grundsatz Ausnahmen für das durch ein Gleichordnungsverhältnis gekennzeichnete Leistungserbringerrecht zugelassen hat (vgl. hierzu z. B. Urteil vom 03. August 2006 - B 3 KR 7/06 R -, zitiert nach juris), liegt eine den dortigen Fallkonstellationen vergleichbare Fallgestaltung hier nicht vor. Hierbei ist mit dem LSG Berlin in seinem Urteil vom 19. Februar 1997 bezogen auf den vorliegenden Fall zwar davon auszugehen, dass durch das SVVermG Sonderrechtsbeziehungen zwischen den Grundstückserwerbern und dem Gesamthandsvermögen geschaffen worden sind, die für das Sozialrecht atypisch sind und einen eher zufälligen Bezug zum Sozialrecht haben. Diese Sonderrechtsbeziehungen sind jedoch Bestandteil des öffentlichen Rechts, für das auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage eine Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen in analoger Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen bislang nur dann bejaht hat, wenn der Schuldner mit einer Geldleistung in Verzug ist, die in einem Austauschverhältnis zur Gegenleistung des anderen Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht, oder sich der Anspruch auf die Geldleistung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis herleitet, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 04. Juli 2003 - 7 B 130/02 -, zitiert nach juris). Anders als das LSG Berlin in seinem o. g. Urteil gemeint hat, fehlt es hier indes an einem Gegenseitigkeitsverhältnis im vorgenannten Sinne. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten sind vielmehr durch ein Über-Unterordnungsverhältnis geprägt, weil sich die Pflicht zur Auskehrung des Verkaufserlöses letztlich aus der dem (Zuordnungs-)Bescheid vom 17. November 1992 unter Nr. 8 beigefügten Auflage ergibt, mit der der Kläger hoheitlich in die Rechte des Beklagten eingegriffen hat. An diesen Eingriff mit der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen einen weiteren Eingriff zu koppeln, ist mit dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nicht zu vereinbaren.
Mangels Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen steht dem Kläger auch der überdies verfolgte Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 452.222,22 DM (= 231.217,54 EUR) sowie von Prozesszinsen im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an dem im Grundbuch von Z Blatt 1077, Bestand Nr. 1084, Flur NW d 2 und NW c 2, Flurstück-Nr. 1.632 eingetragenen 9.870 m2 großen Grundstücks auf den Beklagten.
Das vorgenannte Grundstück stand seit dem 28. Dezember 1956 im Eigentum der Sozialversicherung Wismut, die das auf diesem Grundstück befindliche Gebäude dem Gesundheitswesen Wismut zur Nutzung als Bergarbeiterkrankenhaus überließ. Dieses Krankenhaus wurde ab dem 01. Januar 1991 von dem Beklagten weiterbetrieben, der am 12. Februar 1991 mit einem privaten Krankenhausbetreiber eine Vereinbarung darüber schloss, diesem das gesamte Objekt zu veräußern, sobald dies rechtlich möglich sein würde. Diese Vereinbarung wurde sowohl der Überleitungsanstalt Sozialversicherung (Üla) als auch dem Bundesminister für Gesundheit vorgelegt. Nachdem Letzterer das Krankenhaus mit dem Vorschlag, es dem Beklagten zuzuordnen, in die Liste der Einrichtungen des Gesamthandsvermögens der im Beitrittsgebiet zuständigen Sozialversicherungsträger mit dringendem Handlungsbedarf aufgenommen hatte und die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger einer Übertragung des Objekts an den Beklagten mit der Maßgabe zugestimmt hatten, dass der Verkaufserlös in das Gesamthandsvermögen der Sozialversicherung abzuführen sei, erteilte der Geschäftsführer der Üla dem Beklagten mit seiner Erklärung vom 25. September 1991 die Befugnis, das Bergarbeiterkrankenhaus (sowie 3 weitere hier nicht interessierende Objekte) käuflich zu veräußern, und teilte zugleich mit, dass der (anteilige) Verkaufserlös auf ein Sonderkonto für das Gesamthandsvermögen zu überweisen sei.
Mit seinem Bescheid vom 17. November 1992 übertrug der Kläger in seiner Eigenschaft als (Befugnis-)Nachfolger der mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aufgelösten Üla "gemäß § 2 Abs. 4" des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember 1991 (SVVermG) dem Beklagten das Eigentum an dem oben näher bezeichneten Grundstück mit dem darauf befindlichen Krankenhaus. Unter Nr. 8 des Bescheides ist Folgendes bestimmt:
"Auflage gemäß Übergabevertrag Erklärung der Überleitungsanstalt Sozialversicherung vom 25. September 1992 (gemeint ist 1991) (1) Der anteilige Verkaufserlös ist in das Gesamthandsvermögen der Sozialversicherung abzuführen."
Nach Erhalt dieses Bescheides erklärte der Beklagte mit seinem Schreiben vom 09. Dezember 1992, dass er auf Rechtsmittel gegen den Bescheid verzichte.
Auf schriftliches Ersuchen des Klägers wurde der Beklagte am 18. August 1993 als Eigentümer des ihm zugeordneten Grundstücks in das Grundbuch von Z (nunmehr Grundbuchblatt 1.084) eingetragen.
In der Folgezeit wandte sich der Kläger mehrfach an den Beklagten und bat für den Fall, dass das Grundstück nebst Krankenhaus zwischenzeitlich veräußert worden sein sollte, den Verkaufserlös auf ein näher bezeichnetes Konto der Üla zu überweisen.
Mit Schreiben vom 17. November 1994 forderte der Kläger den Beklagten nochmals zur Überweisung des Verkaufserlöses auf und teilte mit, dass er, sollte bis zum 31. Dezember 1994 keine Abführung erfolgt sein, im Interesse der Gesamthänder Verzugszinsen im Sinne des § 284 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geltend machen und gegebenenfalls den Klageweg beschreiten müsse. Nachdem der Beklagte das in Rede stehende Grundstück nebst Krankenhaus im Jahre 1994 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an den von Anfang an hieran interessierten privaten Krankenhausbetreiber zu einem Kaufpreis von 2.000.000,00 DM veräußert und den am 14. Dezember 1994 fällig gewordenen und eingezahlten Kaufpreis am 27. Dezember 1994 im Grundstock vereinnahmt hatte, teilte er dem Kläger noch unter dem 29. Dezember 1994 mit, dass das Objekt noch nicht veräußert worden sei, und kehrte den Kaufpreis auch nach Erhalt einer erneuten Aufforderung des Klägers vom 27. Januar 1995 nicht an diesen aus.
Im Frühjahr 2000 nahm der Kläger den Vorgang wieder auf und wurde auf seine diesbezügliche Nachfrage durch den Beklagten mit Schreiben vom 16. Mai 2000 über die Veräußerung des Grundstücks nebst Krankenhaus sowie die Vereinnahmung des Kaufpreises unterrichtet. Mit Schreiben vom 24. Juli 2000 erkannte der Beklagte den Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Veräußerungserlöses in Höhe von 2.000.000,00 DM an und überwies den vorgenannten Betrag am 11. September 2000 auf das ihm von dem Kläger benannte Konto, auf dem der Betrag mit Wertstellung vom 25. September 2000 gutgeschrieben wurde.
Nachdem der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 09. November 2000 ohne Erfolg zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 457.705,90 DM für die Zeit vom 27. Dezember 1994 bis zum 31. Dezember 2000 aufgefordert hatte, hat der Kläger am 17. August 2001 bei dem Landessozialgericht Berlin gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 452.222,22 DM für die Zeit vom 01. Februar 1995 bis zum 25. September 2000 unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4 % p. a. erhoben, mit der er zugleich die Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09. Juni 1998 seit Rechthängigkeit verlangt.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Wie das Landessozialgericht (LSG) Berlin in seinem Urteil vom 19. Februar 1997 – L 9 Z 5/95 – (abgedruckt in DtZ 1997, 301 ff.) in einem vergleichbaren Fall bereits entschieden habe, seien die Verzugsregelungen des BGB analog auf die verspätete Zahlung des Verkaufserlöses anzuwenden, weil das SVVermG insoweit eine Regelungslücke enthalte und dem Zahlungsanspruch vertragliche bzw. vertragsähnliche Beziehungen mit eher zufälligem Bezug zum Sozialrecht zu Grunde lägen. Die Voraussetzungen der Verzugsregelungen des BGB seien erfüllt, weil der Zahlungsanspruch spätestens am 27. Dezember 1994 mit der Vereinnahmung des Kaufpreises im Grundstock fällig geworden sei und sich der Beklagte hinsichtlich der Hauptforderung, deren Nichtleistung er zu vertreten habe, auf Grund der Mahnung vom 27. Januar 1995 im Zahlungsverzug befunden habe. Dieser Verzug sei erst mit der Wertstellung des Geldbetrags am 25. September 2000 beendet worden. Soweit sich der Beklagte nunmehr für die Jahre 1995 und 1996 darauf berufe, dass der Zinsanspruch verjährt sei, stelle sich dies als treuwidrig bzw. als unzulässige Rechtsausübung dar. Denn der Beklagte müsse sich insoweit entgegenhalten lassen, dass er ihn wider besseres Wissen jahrelang in dem Glauben gelassen habe, dass der Verkaufserlös bei ihm noch nicht eingegangen sei. Zudem habe er (der Kläger) darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte den Verkaufserlös unverzüglich und unaufgefordert an ihn auskehren würde. Seien Verzugszinsen zu zahlen, greife auch der Anspruch auf Prozesszinsen durch.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, auf das Sonderkonto der Überleitungsanstalt Sozialversicherung 452.222,22 DM nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen sei nicht entstanden, weil es insoweit an einer Anspruchsgrundlage fehle. Denn das SVVermG enthalte keine planwidrige Lücke und die Verzugsregelungen des BGB seien mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage auf das zwischen ihm und dem Beklagten bestehende Über-Unterordnungsverhältnis nicht anwendbar. Davon abgesehen sei ein eventueller Verzug hier bereits mit der Leistungshandlung, d. h. mit der Überweisung des Verkaufserlöses am 11. September 2000, beendet worden. Hinsichtlich der Jahre 1995 und 1996 sei der Zinsanspruch zudem verjährt, wobei der Verjährungseinrede nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden könne. Denn abgesehen davon, dass der Kläger nicht durch ihn (den Beklagten) an einer früheren Geltendmachung des Zinsanspruchs gehindert worden sei, er insbesondere die Klage noch im Jahre 2000 hätte erheben können, habe er hinsichtlich der Herausgabe des Verkaufserlöses auch kein schützenswertes Vertrauen bilden können. Zum einen hätte er nämlich die Veräußerung anhand der Grundbuchakten selbst nachvollziehen können. Zum anderen habe er (der Beklagte) den Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses noch mit seinem Schreiben vom 29. Dezember 1994 grundsätzlich verneint.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Verwaltungsakten des Klägers (2 Bände) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Über sie hat (nach der Fusion des LSG Berlin mit dem LSG Brandenburg) gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 SVVermG (erstinstanzlich) das LSG Berlin-Brandenburg zu entscheiden, weil die Beteiligten über Ansprüche streiten, die mit einem auf § 2 Abs. 4 SVVermG gestützten Bescheid jedenfalls im Zusammenhang stehen. Die Klage, bei der es sich um eine Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) handelt, ist jedoch unbegründet. Denn der mit ihr in erster Linie verfolgte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 452.222,22 DM steht dem Kläger nicht zu. Dieser kann damit zugleich die Zahlung von Prozesszinsen nicht mit Erfolg verlangen.
Zu Recht wird der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen zwar vom Kläger geltend gemacht, weil die nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 Einigungsvertrag i. V. m. den Bestimmungen des SVVermG zunächst der Üla zustehenden Befugnisse bzw. die von ihr zu erledigenden Aufgaben nach ihrer Auflösung zum 31. Dezember 1991 nach § 14 SVVermG auf den Kläger übergegangen sind. Für den von ihm verfolgten Anspruch fehlt es jedoch an einer Anspruchsgrundlage.
Zunächst kann der Kläger den Anspruch nicht mit Erfolg auf den bestandskräftig gewordenen (Zuordnungs-)Bescheid vom 17. November 1992 stützen, weil der Beklagte nach der Nr. 8 des Bescheides lediglich dazu verpflichtet gewesen ist, den Verkaufserlös an die für das Beitrittsgebiet zuständigen Sozialversicherungsträger in ihrer Eigenschaft als Gesamthänder des Vermögens des Trägers der Sozialversicherung der früheren DDR auszukehren, und eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen in den Bescheid nicht aufgenommen worden ist.
Darüber hinaus lässt sich auch dem Gesetz eine Anspruchsgrundlage nicht entnehmen. Denn weder das SVVermG noch das nach § 2 Abs. 6 Satz 1 SVVermG auf die Zuordnungsentscheidungen nach dem SVVermG entsprechend heranzuziehende Vermögenszuordnungsgesetz enthalten Regelungen über die Zahlung von Verzugszinsen. Zudem fehlt es aber auch sonst an einer spezialgesetzlichen Anspruchsgrundlage. Insbesondere ist § 44 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar, weil es sich bei dem Verkaufserlös nicht um eine Sozialleistung im Sinne dieser Vorschrift handelt.
Entgegen der in dem Urteil des LSG Berlin vom 19. Februar 1997 vertretenen Auffassung kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aber auch nicht mit Erfolg auf die zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 286 BGB stützen, die nach Art. 229 § 1 Abs. 1 bzw. § 5 des Einführungsgesetzes zum BGB auf den vorliegenden Fall in der bis zum 30. April 2000 bzw. 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des BGB Anwendung finden. Denn eine allgemeine Pflicht zur Verzinsung von (rückständigen) Geldleistungen existiert im Bereich des Sozialrechts nach wie vor nicht. Der Gesetzgeber, dem die Möglichkeit der Verzinsung auch bei Schaffung des SVVermG bekannt gewesen sein muss, hat die Verzinsungsregelungen im Sozialrecht vielmehr auf einzelne Ansprüche beschränkt, so dass eine Regelungslücke nicht vorliegt. Dies schließt die entsprechende Heranziehung der vorgenannten zivilrechtlichen Bestimmungen zumindest vom Grundsatz her aus. Soweit das Bundessozialgericht (BSG) für den Bereich der Verzugszinsen von diesem Grundsatz Ausnahmen für das durch ein Gleichordnungsverhältnis gekennzeichnete Leistungserbringerrecht zugelassen hat (vgl. hierzu z. B. Urteil vom 03. August 2006 - B 3 KR 7/06 R -, zitiert nach juris), liegt eine den dortigen Fallkonstellationen vergleichbare Fallgestaltung hier nicht vor. Hierbei ist mit dem LSG Berlin in seinem Urteil vom 19. Februar 1997 bezogen auf den vorliegenden Fall zwar davon auszugehen, dass durch das SVVermG Sonderrechtsbeziehungen zwischen den Grundstückserwerbern und dem Gesamthandsvermögen geschaffen worden sind, die für das Sozialrecht atypisch sind und einen eher zufälligen Bezug zum Sozialrecht haben. Diese Sonderrechtsbeziehungen sind jedoch Bestandteil des öffentlichen Rechts, für das auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage eine Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen in analoger Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen bislang nur dann bejaht hat, wenn der Schuldner mit einer Geldleistung in Verzug ist, die in einem Austauschverhältnis zur Gegenleistung des anderen Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht, oder sich der Anspruch auf die Geldleistung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis herleitet, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 04. Juli 2003 - 7 B 130/02 -, zitiert nach juris). Anders als das LSG Berlin in seinem o. g. Urteil gemeint hat, fehlt es hier indes an einem Gegenseitigkeitsverhältnis im vorgenannten Sinne. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten sind vielmehr durch ein Über-Unterordnungsverhältnis geprägt, weil sich die Pflicht zur Auskehrung des Verkaufserlöses letztlich aus der dem (Zuordnungs-)Bescheid vom 17. November 1992 unter Nr. 8 beigefügten Auflage ergibt, mit der der Kläger hoheitlich in die Rechte des Beklagten eingegriffen hat. An diesen Eingriff mit der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen einen weiteren Eingriff zu koppeln, ist mit dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nicht zu vereinbaren.
Mangels Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen steht dem Kläger auch der überdies verfolgte Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved