L 5 KR 134/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 KR 156/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 134/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 25/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 29. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht festgestellt hat, dass die Klägerin vom 01.09.1997 bis 28.02.2003 versicherungspflichtige Beschäftigte der Beigeladenen zu 1) war.

1.

Die 1968 geborene Klägerin ist Hotelkauffrau und war mit Arbeitsvertrag vom 01.01.1994 als Direktionsassistentin in Vollzeit bei tarifvertraglichem Entgelt für die Beigeladene zu 1) tätig. Deren Betriebsdarlehen vom 23.02.1994 über DM 545.000,00 sicherte die Klägerin mit Lebensversicherung vom 01.03.1994 über DM 277.000,00. Wenige Tage später heiratete sie Herrn C. D. , den Sohn der Betriebsinhaber der Beigeladenen zu 1). Für deren Geschäftskonten erhielt die Klägerin am 17.03.1994 Girovollmacht für Einzahlungen und Auszahlungen, ab 11.05.1994 unbeschränkte Girokontenvollmacht. Am 30.06.1995 gewährte die Klägerin aus einem fälligen Bausparvertrag ein weiteres Betriebsdarlehen von DM 50.000,00, welches für den Betrieb der Beigeladenen zu 1) verwendet wurde.

Nach Geburt der ehelichen Tochter P. 1995 wurde die Klägerin auf Geringfügigkeitsbasis weiterbeschäftigt.

Ein weiteres Betriebsdarlehen vom 29.01.1996 über DM 400.000,00 sicherte die Klägerin mit einer Lebensversicherung vom 01.03.1996 über DM 223.709,00.

Ab 01.04.1999 meldete die Beigeladene zu 1) die Beschäftigung der Klägerin als "Kellner, Steward". In der Folge wurde ihr Tätigkeitsumfang auf Teilzeit bei 20 Stunden/Woche erweitert. Auf Arbeitslosmeldung vom 03.03.2003 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld bis zum Ende der krankheitsbedingten Leistungsfortzahlung am 17.12.2003. Grundlage für die Bewilligung dieser Leistung war die von der Klägerin für die Beigeladene zu 1) selbst ausgestellte und unterzeichnete Arbeitgeberbescheinigung, wonach sie als Chefsekretärin/Buchhalterin mit einem Bruttomonatsentgelt von EUR 972,00 beschäftigt gewesen war.

2.

Nach Ablehnung eines ersten Antrags vom 14.09.2004 beantragte die Klägerin erneut unter dem 10.11.2004 (ebenso wie ihr Ehemann), die Tätigkeit ab 01.09.1997 bis 28.02.2003 sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen. Sie gab dabei an, sie sei nicht an Zeit, Ort und Art ihrer weisungsfreien Tätigkeit gebunden gewesen, sondern habe als mitarbeitende Schwiegertochter im Hotelbetrieb der Beigeladenen zu 1) keine abhängige Tätigkeit ausgeübt. Sie habe über Kontenvollmacht verfügt und einen Kontokorrentantrag mitunterschrieben.

Mit Bescheid vom 03.12.2004/Widerspruchsbescheid vom 05.04.2005 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin ab 01.09.1997 bis 28.02.2003 sozialversicherungspflichtig im Hotelbetrieb der Beigeladenen zu 1) beschäftigt gewesen sei. Sie sei wie eine fremde Arbeitskraft in den Betriebsablauf eingegliedert gewesen und habe - wenn auch in familienbedingt abgeschwächter Form - dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterlegen. Sie habe regelmäßig ein Arbeitsentgelt in tariflicher/ortsüblicher Höhe erhalten, Lohnsteuer und Abgaben seien entrichtet und als Betriebsausgabe verbucht worden und schließlich hätte ohne Mitarbeit der Klägerin eine andere Arbeitskraft eingestellt werden müssen. Sie habe kein Unternehmerrisiko getragen, insoweit seien die Kontenvollmachten unerheblich. Sie habe im fraglichen Zeitraum Sozialleistungen in Gestalt von Kranken- und Arbeitslosengeld beantragt und auch bezogen. Aus den Akten der Beklagten ergebe sich, dass sie in mehreren Fällen der Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung erhalten habe, wobei der Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltfortzahlungsversicherung Erstattung beantragt und auch erhalten habe. Auch die Beigeladene zu 3) habe das Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses im Rahmen der Anwartschaftszeitprüfung bestätigt. In Würdigung des gesamten Sachverhaltes sei ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Eine gleiche Entscheidung erging gegenüber dem Ehemann der Klägerin.

3.

Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, sie sei in den Hotelbetrieb der Beigeladenen zu 1) eingetreten mit der gemeinsamen Zielrichtung, dort die familiäre Einkommensgrundlage zu erwirtschaften. Ihr Bruttoentgelt habe bedingt durch die wirtschaftliche Situation des Hotel- und Gaststättenbetriebes starken Schwankungen unterlegen. Sie habe der Beigeladenen zu 1) Betriebsdarlehen gewährt. Sie sei allein und eigenverantwortlich für die gesamte Finanz- und Lohnbuchhaltung tätig gewesen, weil der Mitinhaber der Beigeladenen zu 1) - ihr Schwiegervater - als Schuhmachermeister über keine Branchenkenntnisse oder Kontakte verfügt hätte und auch die Mitinhaberin - ihre Schwiegermutter - über keine Branchenausbildung verfügt habe. Ihr Ehemann habe den gesamten Küchenbereich sowie die Bereiche der Betreuung und Unterhaltung der Hotelgäste geleitet. Deshalb habe die Klägerin ihren eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich selbst verwaltet, in welchem sie keinerlei Weisungen erhalten habe. Während der 10 bis 14 Stunden tägli- cher Arbeit an allen Tagen der Woche sei sie in keine arbeitnehmertypische Hierachie eingeordnet gewesen.

Die Beklagte hat erwidert, die Klägerin habe als allein Verant- wortliche für Finanz- und Lohnbuchhaltung und als ausgebildete Hotelkauffrau über gute Kenntnisse im Sozialversicherungsrecht verfügt. Sie hätte sich deshalb sicherlich nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmerin angemeldet, falls sie von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen wäre. Die Inhaber der Beigeladenen zu 1) seien keineswegs inkompetent oder branchenfremd, sie hätten vielmehr den Hotelbetrieb zumindestens seit Ende der 60-er Jahre geführt und zu einem der führenden Hotels am Ort ausgebaut. Die Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin widersprächen den Meldungen gegenüber der Beklagten, insbesondere sei sie ab 01.01.1999 als Kellnerin mit weniger als 18 Stunden/Woche gemeldet gewesen, entsprechend sei verbeitragt worden. Eine Betriebsprüfung des Rententrägers für den strittigen Zeitraum habe Nachberechnungen von Sozialversicherungsbeiträgen für die Klägerin im Zeitraum 01.01.1999 bis 31.12.2002 ergeben, ohne dass hiergegen Einwände von der Beigeladenen zu 1) oder der Klägerin vorgebracht worden wären. Vielmehr habe diese im fraglichen Zeitraum Krankengeld und später Arbeitslosengeld beantragt sowie bezogen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.03.2006 hat der Ehemann der Klägerin erklärt, er habe sich anlässlich von Umbauarbeiten nach einem Eklat mit seinem Vater im Hotelbetrieb durchgesetzt und habe die Betriebsgeschäfte seither in die eigenen Hände übernommen, zusammen mit der Klägerin. Seither habe die Beigeladene zu 1) in der Gestalt als OHG nur noch formal bestanden. Seine Eltern (und Inhaber der Beigeladenen zu 1)) seien im Laufe der Jahre durch einen schleichenden Prozess wegen Altersdemenz pflegebedürftig geworden. Daraufhin verständigten sich die Beteiligten, dass der Ehemann der Klägerin keiner Beschäftigung, sondern einer selbständigen Tätigkeit nachgehe.

Die Klage der Klägerin hingegen hat das Sozialgericht mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen einer Gesamtwertung der relevanten Gesichtspunkte habe die Klägerin im fraglichen Zeitraum in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen zu 1) gestanden, unabhängig davon, wer faktischer Arbeitgeber gewesen sei. Die Klägerin sei aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages tätig geworden, was mit der Abführung von Beiträgen und Steuern sowie der Verbuchung der Zahlungen als Betriebsausgabe korreliert habe. Die Kontokorrentbefugnisse seien nicht entscheidend, weil die ganze Familie zeichnungsberechtigt gewesen sei. Gegen eine leitende Tätigkeit der Klägerin spräche das monatliche Gehalt von nur EUR 972,00. Dieses sei monatlich regelmäßig wie einem Arbeitnehmer ausbezahlt worden. Verantwortlich für Preiskalkulation und Modernisierungsmaßnahmen sei nicht die Klägerin gewesen, sondern ihr Ehemann. Die Klägerin habe sich arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld bezogen, sich also selbst als Arbeitnehmerin gesehen. Gegen die Nachforderungen aus einem Beschäftigungsverhältnis im Rahmen einer Betriebsprüfung durch den Rententräger sei nicht vorgegangen worden. Die Vereinbarung von Gütertrennung mit ihrem Ehemann habe ein Unternehmerrisiko ausgeschaltet. Die Kreditgewährungen träten dahinter zurück.

4.

Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, die formalen Indizien für eine Beschäftigung wie Entrichtung von Lohnsteuer, Verbuchung als Betriebsausgabe müssten hinter den tatsächlichen Verhältnissen zurücktreten. Tatsächlich habe die Klägerin entsprechend der schwankenden Ertragslage des Hotels eine schwankende Bezahlung erhalten. Sie habe dem Hotelbetrieb Darlehen zur Verfügung und Sicherheiten für Betriebs- darlehen gestellt und sich auch im Übrigen im Hotelbetrieb en- gagiert. Sie sei Mitunternehmerin gewesen, weil nur sie über Branchenkenntnisse, Kenntnisse in der Lohn- und Finanzbuchhaltung sowie im gesamten kaufmännischen Bereich verfügt habe. Sie sei tatsächlich zwischen zehn und 14 Stunden/Tag an sieben Tagen in der Woche tätig gewesen und habe deshalb das Hotelunternehmen wie ein eigenes zusammen mit ihrem Ehemann geführt. Die tatsächlichen Verhältnisse widerlegten ihre Arbeitnehmereigenschaft.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 29. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.12.2004 in der Ge- stalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2005 aufzuheben und festzustellen, dass sie in der Tätigkeit für die Firma Hotel H. in F. vom 01.09.1997 bis 28.02.2003 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag.

Die Beklagte beantragt und die Beigeladene zu 4) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2006 waren die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Leistungsakten der Beigeladenen zu 4). Darauf sowie auf die Gerichtsakten des Rechtsstreites S 10 KR 143/05 des Sozialgerichts Regensburg und die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht im streitgegenständlichen Bescheid vom 03.12.2004/Widerspruchsbescheid vom 05.04.2005 festge- stellt, dass die Klägerin vom 01.09.1997 bis 28.02.2003 versi- cherungspflichtige Beschäftigte der Beigeladenen zu 1) war. Dies hat das Sozialgericht Regensburg im angefochtenen Urteil vom 29.03.2006 mit zutreffender Begründung bestätigt.

1.

Als seit 01.09.1997 gemäß § 28i SGB IV zuständige Einzugsstelle entscheidet die Beklagte gemäß § 28h SGB IV über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V, § 20 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI und nach § 25 Abs.1 SGB III (bis 31.12.1997: § 168 AFG) knüpft an das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 7 Abs.1 SGB IV an. Beschäftigung ist dabei die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhält- nis. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betriebsablauf ein- gegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unter- liegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 12 KR 28/03 R).

Diese Grundsätze gelten auch bei Tätigkeiten in Familienbetrieben wie vorliegend, wobei als Besonderheit zu berücksichtigen ist, dass in verwandtschaftlichen Beziehungen in der Regel mildere Formen des Über- und Unterordnungsverhältnisses vorliegen. Familienbeschäftigte genießen zudem häufig gewisse Privilegien, ihnen gegenüber erfolgen Rücksichtnahmen eher.

2.

In Würdigung des Inhalts der beigezogenen sowie der Gerichtsakten und des Vorbringens der Beteiligten ergibt nach Überzeugung des Senats die Abwägung der relevanten Gesichtspunkte zweifelsfrei, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum Beschäftigte der Beigeladenen zu 1) war.

Die Klägerin war in einem fremden Betrieb tätig, denn die Schwiegereltern der Klägerin sind nach wie vor Inhaber des Hotelbetriebes Hotel H. in F. und als solche handelsregisterlich eingetragen. Dem entspricht es insbesondere auch, dass die Betriebsprüfung aus dem Jahre 2003 mit einer Nachforderung von rund EUR 28.000,00 nach den eigenen Angaben der Klägerin durch die Schwiegereltern akzeptiert wurde. Auch nach Angaben des Ehemanns der Klägerin wurde ein Kaufvertrag zur Übernahme des Hotels erst auf das Jahr 2006 datiert. Im hier strittigen Zeitraum war deshalb die Klägerin nicht Inhaberin des Hotelbetriebes. Dies gilt selbst dann, wenn unterstellt wird, dass entsprechend sozialgerichtlichem Vergleich vom 29.03.2006 der Ehemann der Klägerin Inhaber des Hotelbetriebs gewesen wäre. Die Klägerin war deshalb zu keinem Zeitpunkt in einem eigenen Betrieb tätig.

Für eine abhängige Beschäftigung der Klägerin sprechen somit folgende Gesichtspunkte:

1. Sie wurde gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 01.01.1994 angestellt.

2. Das Engelt der Klägerin wurde regelmäßig gezahlt und ent- sprach insbesondere nach der Arbeitgeberbescheinigung ge- genüber der Beigeladenen zu 3) dem tariflichen/ortsüblichen Entgelt.

3. Die Beschäftigung der Klägerin wurde der Einzugsstelle ge- meldet, die entsprechenden Beiträge wurden zutreffend abge- führt und die Ausgaben als Betriebsausgaben verbucht.

4. Die Klägerin selbst hat als alleinig Zuständige und einzige Person mit der relevanten fachlichen Kompetenz die Beschäf- tigung gemeldet, als Lohn-/Finanzbuchhalterin die entsprechenden Beiträge und Abgaben abgeführt und die Verbuchung als Betriebsausgabe veranlasst. Als Hotelkauffrau verfügte sie dabei über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Entscheidung, sie als Arbeitnehmerin zu führen sowie steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln, nach den zutreffenden Kriterien sachgerecht zu treffen.

5. Die Klägerin hat in Krankheitsfällen Entgeltfortzahlung erhalten. Als Zuständige der Lohn-/Finanzbuchhaltung hat sie dafür Sorge getragen, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Aufwendungen im Rahmen der Erstattung der Entgeltfortzahlung beantragt und auch erhalten hat.

6. Nach Beendigung der Beschäftigung hat sich die Klägerin am 03.03.2003 arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Sie hat mit eigener Unterschrift bestätigt, dass die gemachten Angaben richtig waren. Sie hat dabei angegeben, bei ihrem Schwiegervater für neun Jahre beschäftigt gewesen zu sein.

7. Die Klägerin selbst hat für die Beigeladene zu 1) als Zuständige der Lohn-/Finanzbuchhaltung in der Arbeitgeberbescheinigung vom 03.03.2003 durch ihre eigene Unterschrift gegenüber der Beigeladenen zu 3) erklärt, dass sie als Chefsekretärin und Buchhalterin bei der Beigeladenen zu 1) seit 1994 beschäftigt gewesen war. Sie hat dabei eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden bei einer Teilzeitbeschäftigung und einem Entgelt von monatlich EUR 972,00 seit Februar 2002 angegeben.

8. Die Klägerin hat ab März 2003 Arbeitslosengeld bezogen und dieses entgegengenommen. Aufgrund ihrer Fachkompetenz, ihren Angaben im Leistungsantrag und auf Grund des Merkblattes für Arbeitslose, dessen Erhalt und dessen Kenntnisnahme unterschriftlich bestätigt hatte, war ihr hinreichend bewusst, dass nur Arbeitnehmer Arbeitslosengeld beziehen können.

9. Das Arbeitsentgelt der Klägerin hatte im Jahre 1994 DM 39.423,29 betragen, im Jahre 1995 war es auf DM 29.170,89 gesunken und wurde in den Jahren bis 1999 nur auf Geringfügigkeitsbasis weiter gezahlt. Ab 2000 erhöhte sich das Entgelt wieder auf zunächst DM 19.236,00 und 2001 auf DM 24.136,00. Dies korreliert mit der Geburt der ehelichen Tochter P. 1995 und entspricht einer Beschäftigung mit mutterschaftstypisch reduzierter Arbeitszeit nach der Geburt eines Kindes und der anschließenden Betreuung bis zum Kindergarten-/Schulalter.

10. Nach den eigenen Angaben der Klägerin sowie ihres Ehemannes hatten zunächst die Schwiegereltern und sodann seit Ende der 90-er Jahre/nach dem Jahrhundertwechsel dieser die we- sentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen.

11. Der Ehemann der Klägerin hat die unternehmerischen Geschccke des Hotelbetriebes nach seinen glaubhaften Angaben seinem Vater entzogen und selbst in die Hände genommen, so dass dieser ursprüngliche Arbeitgeberfunktionen insoweit übernommen hat - nicht jedoch die Klägerin.

12. Die Klägerin war nicht bereits ab Eintritt in den Hotelbetrieb 1994 allein zuständig für dessen kaufmännischen Bereich. Dessen Übernahme wird nach und nach sowie in Zusammenhang mit der fortschreitenden Demenz der Inhaber der Beigeladenen zu 1) geschehen sein. Da der geistige Verfallsprozess erst im Jahre 2006 zur Übertragung der Vermögenssorge auf einen Betreuer geführt hatte, wird die Übernahme der Alleinkompetenz in den Zeitraum nicht allzu lange davor fallen. Für eine Übernahme der weisungsungebundenen kaufmännischen Entscheidungsgewalt vor dem streitigen Zeitraum fehlt es an konkreten Anknüpfungspunkten; vielmehr widerlegen diese Annahme die oben beschriebenen Vorgänge um den Arbeitslosengeldantrag vom 03.03.2003.

Der Senat übersieht dabei nicht, dass im Rahmen der Gesamtschau insbesondere folgende Gesichtspunkte gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen:

1. Die Klägerin hatte durch die Absicherung von Betriebsdarlehen mit Lebensversicherungen sowie durch die Hingabe eines Darlehens von DM 50.000,00 sich an den finanziellen Geschehnissen der Beigeladenen zu 1) beteiligt.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die erste Lebensversicherung, die mit der Summe von DM 277.000,00 die Darlehenssumme von DM 545.000,00 sichern sollte, am 01.03.1994 abgeschlossen wurde, also kurz vor der Eheschließung mit dem Sohn der Inhaber der Beigeladenen zu 1). Der gesamte Darlehensvorgang steht somit im engeren familiären Zusammenhang, der nicht auf die Beschäftigung durchschlägt. Das gleiche gilt für das Darlehen vom 03.06.1995, welches bei Fälligkeit eines Bausparvertrages hingegeben und zu Umbauzwecken verwendet wurde. Ebenso ist das Darlehen vom 29.01.1996 über DM 400.000,00 zu werten, welches die Klägerin mit einer Versicherungssumme von DM 223.790,00 über eine weitere Lebensversicherung gesichert hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die auf die Klägerin bezogenen Lebensversicherungen aufgrund des geschlechts- und altersbedingt günstigeren Beitrags zur Besicherung und eventuellen Refinanzierung eher dienen konnten, als eine Versicherung ihres Ehemannes oder ihrer Schwiegereltern. Zudem wäre die Klägerin nicht in der Lage gewesen, den Monatsbeitrag von DM 543,60 (Versicherung vom 01.03.1996) und von DM 695,30 (Versicherung vom 01.03.1994) aus dem damaligen Jahresentgelt von DM 6.490,00 (1996), DM 7.320,00 (1997), DM 7.440,00 (1998) sowie DM 5.034,00 (1999) zu bestreiten. Die familienbedingte Gabe des Darlehens über DM 50.000.00 wird auch dadurch bewiesen, dass nicht der übliche Zins vereinbart wurde, sondern gemäß § 3 des Vertrages vom 30.06.1995 der Effektivzins der Bausparkasse Wüstenrot.

2. Die Klägerin war als ausgebildete Bürofachfrau für die Lohn-/und Finanzbuchhaltung sowie für den kaufmännischen Bereich des Hotelbetriebes allein zuständig und das einzige Familienmitglied, das für diese Tätigkeit qualifiziert war. Es ist daher davon auszugehen, dass sie in diesem Bereich jedenfalls mit der fortschreitenden Altersdemenz der Inhaber der Beigeladenen zu 1) nicht mehr einer strengen Weisungsgewalt unterworfen war.

Insoweit sieht es der Senat aufgrund der Gesamtumstände aber als wesentlich an, dass fachliche Kompetenz insbesondere bei Diensten höherer Art regelmäßig zu einer Einschränkung der Weisungsgewalt des Arbeitgebers führt und Arbeitnehmer in höheren Positionen nicht stets einer dauernden Überwachung hinsichtlich Art, Ort und Zeit ihrer Tätigkeit sowie deren Ausführung unterliegen. Im Übrigen hatten die Inhaber der Beigeladenen zu 1) im fraglichen Zeitraum stets die Hilfe einer Steuerberatung in Anspruch genommen und somit jedenfalls teilweise den Kompetenzbereich der Klägerin nach außen verlagert.

In einer abwägenden Gesamtschau kommt somit den Gesichtspunkten, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, das deutliche Übergewicht zu. Die Klägerin ist zutreffend als Beschäftigte eingeordnet worden. Die Berufung war deshalb in vollem Umfange zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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