Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AS 345/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 616/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 16. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist nicht begründet. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistungen für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistungen - ggf. vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren sind.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gegeben.
Hinsichtlich des Anspruchs des Antragstellers auf Übernahme der gesamten Kosten für Unterkunft und Heizung für den Monat Juni 2006 fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Der Bescheid des Antragsgegners vom 7. März 2006, mit dem die Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 1. März 2006 bis 30. Juni 2006 bewilligt wurden, ist gemäß § 77 SGG für die Beteiligten bindend, denn gegen diesen Bescheid wurde von dem Antragsteller kein Widerspruch eingelegt. Die durch Verwaltungsakt getroffene Regelung kann im vorliegenden Verfahren infolge der Bindungswirkung nicht mehr auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Aufgrund der eingetretenen Bindungswirkung fehlt es an einem streitigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2006 - L 19 B 927/06 AS ER -).
Der Antragsteller kann nicht gemäß § 22 Abs. 3 SGB II von dem Antragsgegner die Übernahme der Umzugskosten beanspruchen. Danach können u. a. Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus sonstigen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Vorliegend wurde eine Zusicherung nicht erteilt. Der Antragsteller hat erst unmittelbar am Tag vor Einreichung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung den Antrag auf Übernahme der Umzugskosten gestellt. Die Zusicherung ist eine echte Leistungsvoraussetzung für die Übernahme der Umzugskosten. Ob über den eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II hinaus Ausnahmen von dem vorherigen Zustimmungserfordernis gemacht werden können, etwa dann, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung treuwidrig vereitelt worden ist (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rz. 58) oder aber aus anderen Gründen, wie beispielsweise Verhinderung infolge Erkrankung, eine solche nicht fristgerecht eingeholt werden konnte, bedarf keiner Entscheidung, da eine solche Ausnahmekonstellation hier offensichtlich nicht vorlag. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zu. Sein Begehren auf Übernahme der Kosten ist daher nicht als Antrag auf Erteilung einer Zusicherung auszulegen. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung liegen die Voraussetzungen für eine Zusicherung nicht vor. Der Umzug war nicht durch den kommunalen Träger veranlasst worden. Der Hinweis des Antragsgegners im Bescheid vom 13. Dezember 2005, die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe nur bis zum 31. Mai 2006 zu übernehmen, beinhaltet keine ausdrückliche oder konkludente Veranlassung eines Umzuges. Auch die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung nur bis zum 31. Mai 2006 mit Bescheid vom 7. März 2006 steht der Veranlassung eines Umzuges nicht gleich. Der Hilfebedürftige kann die unangemessene Wohnung grundsätzlich auch dann beibehalten, wenn der kommunale Träger nur die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernimmt, soweit diese angemessen sind, da er den unangemessenen Teil der Unterkunftskosten aus eigenen freien Mitteln - etwa dem Regelsatz, nicht zweckgebundenen Zuschlägen - abdecken kann. Eine Notwendigkeit des Umzugs aus sonstigen Gründen wurde von dem Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Insoweit ist es nicht ausreichend, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung für die bisherige Wohnung unangemessen waren. Erforderlich ist zudem, dass die Unterkunftskosten für die neue Wohnung angemessen sind. Der Antragsteller hat weder die Größe noch die Höhe der Miete einschließlich der Heizkosten der ab dem 1. Juli 2006 bezogenen Wohnung genannt. Eine grundsätzlich mögliche Notwendigkeit eines Umzugs wegen Aufnahme einer Arbeit wurde vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, denn er hat die von ihm angestrebte selbständige Tätigkeit ab 1. Juli 2006 nicht näher dargelegt. Zudem kommt eine Verpflichtung des kommunalen Trägers zur Erteilung der Zusicherung nur in Betracht, wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich, zumal vorliegend der Antrag auf Übernahme der Kosten des Umzugs erst nach Abschluss des neuen Mietvertrages vom Antragsteller gestellt worden war.
Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ergibt sich kein Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der Kosten für die Auszugsrenovierung und zum Ersatz der Schäden aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die angemessenen Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Wohnung zusammenhängen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. September 2006 - L 9 AS 409/06 ER -; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rz. 18). Die sach- und fristgerechte Durchführung von Schönheitsreparaturen, zu denen auch die Auszugsrenovierung rechnet, kann mietvertraglich geschuldet sein. Der Antragsteller verpflichtete sich in dem Mietvertrag zur regelmäßigen und fachgerechten Durchführung von Schönheitsreparaturen, zur Übernahme der Kosten für Kleinstreparaturen oder Bagatellschäden bis jeweils 75,- Euro bzw. jährlich 450,- Euro sowie bei Beendigung der Mietzeit zur Übergabe des Mietobjektes in sauberem Zustand, wobei in dem Übergabeprotokoll die Übergabe bei Auszug in renoviertem Zustand sowie das Auswechseln der defekten Schlafzimmertür vereinbart wurde. Aufgrund der Höhe der Kosten für die Erneuerung und Installation des Waschbeckens und des Duschtrabs gehören diese nicht zu den nach dem Mietvertrag von dem Antragsteller zu tragenden Reparaturen, sodass ein Anspruch des Antragstellers nach § 22 SGB II bereits aus diesem Grund ausscheidet. Nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren ist zu entscheiden, ob die Kosten für die Erneuerung der Schlafzimmertür zu den nach § 22 SGB II zu erstattenden Kosten der Unterkunft zählen, zumal grundsätzlich der Vermieter verpflichtet ist, die Mietsache in gebrauchsfähigen Zustand zu übergeben. Dies bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ebenso wie die Frage, ob vorliegend Kosten für eine Auszugsrenovierung erstattungsfähig sind und gegebenenfalls in welchem Umfang. Neben der vertraglichen Verpflichtung zur Auszugsrenovierung setzt dies auch voraus, dass die Wohnung renovierungsbedürftig ist. Aufgrund der Dauer des Mietverhältnisses kann ohne nähere Darlegung des Zustandes der Wohnung - unter Umständen bereits bei Übergabe des Mietobjektes - von einer Notwendigkeit, sämtliche Decken und Wände zu streichen, nicht ausgegangen werden. Des Weiteren wären hier die Renovierungskosten zu beschränken auf die Kosten, die für die Renovierung einer Wohnung mit angemessener Größe entstehen würden.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte daher keinen Erfolg.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war wegen fehlender Erfolgsaussichten (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO) abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist nicht begründet. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistungen für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistungen - ggf. vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren sind.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gegeben.
Hinsichtlich des Anspruchs des Antragstellers auf Übernahme der gesamten Kosten für Unterkunft und Heizung für den Monat Juni 2006 fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Der Bescheid des Antragsgegners vom 7. März 2006, mit dem die Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 1. März 2006 bis 30. Juni 2006 bewilligt wurden, ist gemäß § 77 SGG für die Beteiligten bindend, denn gegen diesen Bescheid wurde von dem Antragsteller kein Widerspruch eingelegt. Die durch Verwaltungsakt getroffene Regelung kann im vorliegenden Verfahren infolge der Bindungswirkung nicht mehr auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Aufgrund der eingetretenen Bindungswirkung fehlt es an einem streitigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2006 - L 19 B 927/06 AS ER -).
Der Antragsteller kann nicht gemäß § 22 Abs. 3 SGB II von dem Antragsgegner die Übernahme der Umzugskosten beanspruchen. Danach können u. a. Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus sonstigen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Vorliegend wurde eine Zusicherung nicht erteilt. Der Antragsteller hat erst unmittelbar am Tag vor Einreichung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung den Antrag auf Übernahme der Umzugskosten gestellt. Die Zusicherung ist eine echte Leistungsvoraussetzung für die Übernahme der Umzugskosten. Ob über den eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II hinaus Ausnahmen von dem vorherigen Zustimmungserfordernis gemacht werden können, etwa dann, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung treuwidrig vereitelt worden ist (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rz. 58) oder aber aus anderen Gründen, wie beispielsweise Verhinderung infolge Erkrankung, eine solche nicht fristgerecht eingeholt werden konnte, bedarf keiner Entscheidung, da eine solche Ausnahmekonstellation hier offensichtlich nicht vorlag. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zu. Sein Begehren auf Übernahme der Kosten ist daher nicht als Antrag auf Erteilung einer Zusicherung auszulegen. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung liegen die Voraussetzungen für eine Zusicherung nicht vor. Der Umzug war nicht durch den kommunalen Träger veranlasst worden. Der Hinweis des Antragsgegners im Bescheid vom 13. Dezember 2005, die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe nur bis zum 31. Mai 2006 zu übernehmen, beinhaltet keine ausdrückliche oder konkludente Veranlassung eines Umzuges. Auch die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung nur bis zum 31. Mai 2006 mit Bescheid vom 7. März 2006 steht der Veranlassung eines Umzuges nicht gleich. Der Hilfebedürftige kann die unangemessene Wohnung grundsätzlich auch dann beibehalten, wenn der kommunale Träger nur die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernimmt, soweit diese angemessen sind, da er den unangemessenen Teil der Unterkunftskosten aus eigenen freien Mitteln - etwa dem Regelsatz, nicht zweckgebundenen Zuschlägen - abdecken kann. Eine Notwendigkeit des Umzugs aus sonstigen Gründen wurde von dem Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Insoweit ist es nicht ausreichend, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung für die bisherige Wohnung unangemessen waren. Erforderlich ist zudem, dass die Unterkunftskosten für die neue Wohnung angemessen sind. Der Antragsteller hat weder die Größe noch die Höhe der Miete einschließlich der Heizkosten der ab dem 1. Juli 2006 bezogenen Wohnung genannt. Eine grundsätzlich mögliche Notwendigkeit eines Umzugs wegen Aufnahme einer Arbeit wurde vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, denn er hat die von ihm angestrebte selbständige Tätigkeit ab 1. Juli 2006 nicht näher dargelegt. Zudem kommt eine Verpflichtung des kommunalen Trägers zur Erteilung der Zusicherung nur in Betracht, wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich, zumal vorliegend der Antrag auf Übernahme der Kosten des Umzugs erst nach Abschluss des neuen Mietvertrages vom Antragsteller gestellt worden war.
Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ergibt sich kein Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der Kosten für die Auszugsrenovierung und zum Ersatz der Schäden aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die angemessenen Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Wohnung zusammenhängen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. September 2006 - L 9 AS 409/06 ER -; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rz. 18). Die sach- und fristgerechte Durchführung von Schönheitsreparaturen, zu denen auch die Auszugsrenovierung rechnet, kann mietvertraglich geschuldet sein. Der Antragsteller verpflichtete sich in dem Mietvertrag zur regelmäßigen und fachgerechten Durchführung von Schönheitsreparaturen, zur Übernahme der Kosten für Kleinstreparaturen oder Bagatellschäden bis jeweils 75,- Euro bzw. jährlich 450,- Euro sowie bei Beendigung der Mietzeit zur Übergabe des Mietobjektes in sauberem Zustand, wobei in dem Übergabeprotokoll die Übergabe bei Auszug in renoviertem Zustand sowie das Auswechseln der defekten Schlafzimmertür vereinbart wurde. Aufgrund der Höhe der Kosten für die Erneuerung und Installation des Waschbeckens und des Duschtrabs gehören diese nicht zu den nach dem Mietvertrag von dem Antragsteller zu tragenden Reparaturen, sodass ein Anspruch des Antragstellers nach § 22 SGB II bereits aus diesem Grund ausscheidet. Nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren ist zu entscheiden, ob die Kosten für die Erneuerung der Schlafzimmertür zu den nach § 22 SGB II zu erstattenden Kosten der Unterkunft zählen, zumal grundsätzlich der Vermieter verpflichtet ist, die Mietsache in gebrauchsfähigen Zustand zu übergeben. Dies bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ebenso wie die Frage, ob vorliegend Kosten für eine Auszugsrenovierung erstattungsfähig sind und gegebenenfalls in welchem Umfang. Neben der vertraglichen Verpflichtung zur Auszugsrenovierung setzt dies auch voraus, dass die Wohnung renovierungsbedürftig ist. Aufgrund der Dauer des Mietverhältnisses kann ohne nähere Darlegung des Zustandes der Wohnung - unter Umständen bereits bei Übergabe des Mietobjektes - von einer Notwendigkeit, sämtliche Decken und Wände zu streichen, nicht ausgegangen werden. Des Weiteren wären hier die Renovierungskosten zu beschränken auf die Kosten, die für die Renovierung einer Wohnung mit angemessener Größe entstehen würden.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte daher keinen Erfolg.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war wegen fehlender Erfolgsaussichten (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO) abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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