Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 43 AS 144/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 842/06 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit der am 5. Januar 2006 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen die von dem Beklagten mit Bescheid vom 26. April 2005 und Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2005 vorgenommene Absenkung seines Arbeitslosengeldes II im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2005 um monatlich 103,50 Euro gewandt. Der auf § 31 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - beruhenden Absenkung lag die Weigerung des Klägers, eine Eingliederungsvereinbarung im Sinne von § 15 SGB II zu unterzeichnen, zugrunde. Der Kläger hat im Verwaltungs- und im erstinstanzlichen Verfahren die Auffassung vertreten, die Eingliederungsvereinbarung verstoße gegen die Vertragsfreiheit, das Grundgesetz und internationales Recht. Er hat dazu eine Vielzahl von Kopien (Gesetzestexte, Auszüge aus Kommentaren und Presseberichten) und eigenen Ausführungen mit im Wesentlichen allgemeinpolitischem Inhalt zum Verfahren gereicht.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. August 2006 abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sich trotz Rechtsfolgenbelehrung geweigert, eine ihrem Inhalt nach nicht zu beanstandende Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Es bestünden gegen das Institut der Eingliederungsvereinbarung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Gegen den ihm am 26. August 2006 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 22. September 2006 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde. Er macht dazu geltend, die Rechtssache habe seiner Meinung nach grundsätzliche Bedeutung. Da es um verfassungsrechtliche Bedenken gehe, sei für das Verfahren letztendlich das Bundesverfassungsgericht zuständig. Zudem fehle in der Entscheidung des Sozialgerichts eine Benennung der Verfassungsartikel, die nach Meinung der Kammer erster Instanz nicht betroffen seien. Zur weiteren Begründung der Beschwerde verweist der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen.
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt, sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 500,- Euro nicht übersteigt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn der Kläger begehrt im Ergebnis die Nachzahlung von insgesamt 310,50 Euro (103,50 Euro monatlich für drei Monate). Damit betrifft die Berufung auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr, so dass die Ausnahmereglung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht eingreift. Die mithin zulassungsbedürftige Berufung ist vom Sozialgericht nicht zugelassen worden, so dass dem Kläger das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde, über dass das Landessozialgericht durch Beschluss entscheidet (§ 145 Abs. 4 Satz 2 SGG) zusteht. Der im vorliegenden Verfahren auch mögliche Antrag auf mündliche Verhandlung (§ 105 Abs. 2 Satz 2 SGG) ist vom Kläger nicht gestellt worden.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) und die in § 144 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGG genannten Fälle nicht vorliegen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage, die in dem Rechtsstreit zu klären ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Dies ist dann der Fall, wenn sie als bislang ungeklärt anzusehen ist und ihre Klärung beispielsweise zum Erhalt der Rechtseinheit oder zur Förderung der Weiterentwicklung des Rechts von allgemeinem Interesse ist.
Als für den Kläger klärungsbedürftige Rechtsfrage ist hier anzusehen, ob der nach dem SGB II Leistungsberechtigte grundsätzlich (konkrete Einwendungen gegen die einzelnen Regelungen in der ihm vorgelegten Vereinbarung hat der Kläger im Verfahren nicht geltend gemacht) zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zur Vermeidung der in § 31 SGB II geregelten Sanktionen verpflichtet ist. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Es gibt insbesondere keine begründeten Zweifel daran, dass die der Entscheidung des Beklagten zugrunde liegenden Rechtsnormen (§§ 15, 31 SGB II) der Verfassung oder internationalem Recht entsprechen. Es ist bereits zum Sozialhilferecht in einer Vielzahl von Entscheidungen geklärt worden (vgl. beispielsweise Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1979 - 5 B 114/78 - zitiert nach Juris), dass die Abhängigkeit des Anspruchs auf Gewährung staatlicher Leistungen von zumutbaren Eigenbemühungen zur Sicherung der Lebensgrundlage verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II ist als geeignetes Mittel zur Förderung und Koordinierung der Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit anzusehen und deshalb nicht verfassungswidrig (vgl. Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 15 Rdnr. 15 und 16). Dem steht nicht entgegen, dass im Schrifttum (Nachweise etwa bei Rixen a.a.O.) vereinzelt auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung geäußert wurden, denn die Rechtsprechung ist dem nicht gefolgt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2006 - L 7 AS 40/05 - [in diesem Urteil wurde die Revision nicht zugelassen , womit auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG verneint wurde], Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2006 - L 20 B 37/06 AS ER -, jeweils zitiert nach Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Mit der am 5. Januar 2006 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen die von dem Beklagten mit Bescheid vom 26. April 2005 und Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2005 vorgenommene Absenkung seines Arbeitslosengeldes II im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2005 um monatlich 103,50 Euro gewandt. Der auf § 31 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - beruhenden Absenkung lag die Weigerung des Klägers, eine Eingliederungsvereinbarung im Sinne von § 15 SGB II zu unterzeichnen, zugrunde. Der Kläger hat im Verwaltungs- und im erstinstanzlichen Verfahren die Auffassung vertreten, die Eingliederungsvereinbarung verstoße gegen die Vertragsfreiheit, das Grundgesetz und internationales Recht. Er hat dazu eine Vielzahl von Kopien (Gesetzestexte, Auszüge aus Kommentaren und Presseberichten) und eigenen Ausführungen mit im Wesentlichen allgemeinpolitischem Inhalt zum Verfahren gereicht.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. August 2006 abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sich trotz Rechtsfolgenbelehrung geweigert, eine ihrem Inhalt nach nicht zu beanstandende Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Es bestünden gegen das Institut der Eingliederungsvereinbarung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Gegen den ihm am 26. August 2006 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 22. September 2006 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde. Er macht dazu geltend, die Rechtssache habe seiner Meinung nach grundsätzliche Bedeutung. Da es um verfassungsrechtliche Bedenken gehe, sei für das Verfahren letztendlich das Bundesverfassungsgericht zuständig. Zudem fehle in der Entscheidung des Sozialgerichts eine Benennung der Verfassungsartikel, die nach Meinung der Kammer erster Instanz nicht betroffen seien. Zur weiteren Begründung der Beschwerde verweist der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen.
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt, sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 500,- Euro nicht übersteigt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn der Kläger begehrt im Ergebnis die Nachzahlung von insgesamt 310,50 Euro (103,50 Euro monatlich für drei Monate). Damit betrifft die Berufung auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr, so dass die Ausnahmereglung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht eingreift. Die mithin zulassungsbedürftige Berufung ist vom Sozialgericht nicht zugelassen worden, so dass dem Kläger das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde, über dass das Landessozialgericht durch Beschluss entscheidet (§ 145 Abs. 4 Satz 2 SGG) zusteht. Der im vorliegenden Verfahren auch mögliche Antrag auf mündliche Verhandlung (§ 105 Abs. 2 Satz 2 SGG) ist vom Kläger nicht gestellt worden.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) und die in § 144 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGG genannten Fälle nicht vorliegen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage, die in dem Rechtsstreit zu klären ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Dies ist dann der Fall, wenn sie als bislang ungeklärt anzusehen ist und ihre Klärung beispielsweise zum Erhalt der Rechtseinheit oder zur Förderung der Weiterentwicklung des Rechts von allgemeinem Interesse ist.
Als für den Kläger klärungsbedürftige Rechtsfrage ist hier anzusehen, ob der nach dem SGB II Leistungsberechtigte grundsätzlich (konkrete Einwendungen gegen die einzelnen Regelungen in der ihm vorgelegten Vereinbarung hat der Kläger im Verfahren nicht geltend gemacht) zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zur Vermeidung der in § 31 SGB II geregelten Sanktionen verpflichtet ist. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Es gibt insbesondere keine begründeten Zweifel daran, dass die der Entscheidung des Beklagten zugrunde liegenden Rechtsnormen (§§ 15, 31 SGB II) der Verfassung oder internationalem Recht entsprechen. Es ist bereits zum Sozialhilferecht in einer Vielzahl von Entscheidungen geklärt worden (vgl. beispielsweise Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1979 - 5 B 114/78 - zitiert nach Juris), dass die Abhängigkeit des Anspruchs auf Gewährung staatlicher Leistungen von zumutbaren Eigenbemühungen zur Sicherung der Lebensgrundlage verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II ist als geeignetes Mittel zur Förderung und Koordinierung der Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit anzusehen und deshalb nicht verfassungswidrig (vgl. Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 15 Rdnr. 15 und 16). Dem steht nicht entgegen, dass im Schrifttum (Nachweise etwa bei Rixen a.a.O.) vereinzelt auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung geäußert wurden, denn die Rechtsprechung ist dem nicht gefolgt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2006 - L 7 AS 40/05 - [in diesem Urteil wurde die Revision nicht zugelassen , womit auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG verneint wurde], Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2006 - L 20 B 37/06 AS ER -, jeweils zitiert nach Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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