Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 41 V 145/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 B 6/07 V
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2006 aufgehoben. Der Antrag des Klägers, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird abgelehnt. Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Kostentragung für eine Untätigkeitsklage. Dem Kläger war auf einen im Mai 2002 gestellten Entschädigungsantrag hin mit Bescheid vom 3. März 2006 eine Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert bewilligt worden. Hiergegen erhob der Kläger am 6. April 2006 Widerspruch, den er am 3. Mai 2006 damit begründete, dass auch seelische Folgen für die Höhe der MdE zu berücksichtigen seien. Der Beklagte holte hierzu versorgungsärztliche Stellungnahmen ein, die am 29. Mai 2006 und am 6. Juli 2006 erstattet worden. Am 3. August 2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Berlin Untätigkeitsklage erhoben, die er nach Erhalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2006 für erledigt erklärt hat. Das Sozialgericht Berlin hat durch Beschluss vom 3. November 2006 entschieden, dass der Beklagte dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten hat. Die Frist des § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei nicht eingehalten worden. Dass dies im konkreten Fall nicht gelang, sei der gerichtsbekannt unzureichenden Ausstattung des Beklagten mit ärztlichen Mitarbeitern geschuldet. Sei der Beklagte jedoch in Folge unzureichender personeller oder sachlicher Ausstattung nicht in der Lage, die vom Gesetzgeber normierten Anforderungen – wie Bearbeitungsfristen – einzuhalten, so stelle dies keinen sachlichen Grund für die Fristüberschreitung dar. Gegen diesen ihm am 17. November 2006 zugegangenen Beschluss richtet sich die am 8. Dezember 2006 eingegangene Beschwerde des Beklagten. Das Verfahren sei kontinuierlich mit entsprechenden Zwischennachrichten an den Kläger bearbeitet worden, eine Kostenübernahme halte man daher für unangemessen.
II.
Die gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu treffende Kostenentscheidung erfolgt nach billigem Ermessen, wobei alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden müssen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Sozialgericht die Kosten dem Beklagten nicht zu Recht auferlegt. Der Beklagte hatte für die Frage einer möglichen Berücksichtigung psychischer Folgen bei der MdE-Festsetzung umfangreiches Aktenmaterial auszuwerten. Das Verfahren wurde kontinuierlich und ohne wesentliche Verzögerungen bearbeitet. Der noch am 31. Juli 2006 an den Kläger abgesandten Zwischennachricht war dies auch für den Kläger zu entnehmen, so dass eine Kostentragung für die auf den Tag genau drei Monate nach Eingang der Widerspruchsbegründung erhobene Untätigkeitsklage nicht sachgerecht war. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Diese Entscheidung ergeht endgültig (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Kostentragung für eine Untätigkeitsklage. Dem Kläger war auf einen im Mai 2002 gestellten Entschädigungsantrag hin mit Bescheid vom 3. März 2006 eine Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert bewilligt worden. Hiergegen erhob der Kläger am 6. April 2006 Widerspruch, den er am 3. Mai 2006 damit begründete, dass auch seelische Folgen für die Höhe der MdE zu berücksichtigen seien. Der Beklagte holte hierzu versorgungsärztliche Stellungnahmen ein, die am 29. Mai 2006 und am 6. Juli 2006 erstattet worden. Am 3. August 2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Berlin Untätigkeitsklage erhoben, die er nach Erhalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2006 für erledigt erklärt hat. Das Sozialgericht Berlin hat durch Beschluss vom 3. November 2006 entschieden, dass der Beklagte dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten hat. Die Frist des § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei nicht eingehalten worden. Dass dies im konkreten Fall nicht gelang, sei der gerichtsbekannt unzureichenden Ausstattung des Beklagten mit ärztlichen Mitarbeitern geschuldet. Sei der Beklagte jedoch in Folge unzureichender personeller oder sachlicher Ausstattung nicht in der Lage, die vom Gesetzgeber normierten Anforderungen – wie Bearbeitungsfristen – einzuhalten, so stelle dies keinen sachlichen Grund für die Fristüberschreitung dar. Gegen diesen ihm am 17. November 2006 zugegangenen Beschluss richtet sich die am 8. Dezember 2006 eingegangene Beschwerde des Beklagten. Das Verfahren sei kontinuierlich mit entsprechenden Zwischennachrichten an den Kläger bearbeitet worden, eine Kostenübernahme halte man daher für unangemessen.
II.
Die gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu treffende Kostenentscheidung erfolgt nach billigem Ermessen, wobei alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden müssen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Sozialgericht die Kosten dem Beklagten nicht zu Recht auferlegt. Der Beklagte hatte für die Frage einer möglichen Berücksichtigung psychischer Folgen bei der MdE-Festsetzung umfangreiches Aktenmaterial auszuwerten. Das Verfahren wurde kontinuierlich und ohne wesentliche Verzögerungen bearbeitet. Der noch am 31. Juli 2006 an den Kläger abgesandten Zwischennachricht war dies auch für den Kläger zu entnehmen, so dass eine Kostentragung für die auf den Tag genau drei Monate nach Eingang der Widerspruchsbegründung erhobene Untätigkeitsklage nicht sachgerecht war. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Diese Entscheidung ergeht endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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BRB
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