S 26 R 269/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 269/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 R 57/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1.Der Bescheid vom 04.03.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006 werden aufgehoben. 2.Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltend.

Der Kläger beantragte am 04.06.2003 Rente aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung.

Zur Verwaltungsakte der Beklagten gelangten diverse ärztliche spanische Unterlagen, unter anderem eine Stellungnahme vom 24.11.2003 im Formular "E 213". Diese Unterlagen wurden auszugsweise übersetzt (zu den Punkten 3.1 bis 8.). Am 14. Januar 2005 gelangte zur Akte der Beklagten eine ergänzte Version dieser Unterlage (Bl. 23 ff des Versicherungsteils der Verwaltungsakte der Beklagten). Mit Bescheid vom 04.03.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung ab, weil der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich verrichten könnte. Dagegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein und rügte, die Beklagte habe nicht davon Gebrauch gemacht, ihn von einem von der Beklagten selbst ausgewählten Sachverständigen zu untersuchen und zu begutachten. Die Beklagte stütze sich offensichtlich auf hier unzureichende Unterlagen des spanischen Versicherungsträgers. Solche Unterlagen seien für die Bewertung einer Invalidität im Sinne der deutschen Rentenversicherung grundsätzlich nicht ausreichend bzw. irrelevant. Die Beklagte holte weitere ärztliche spanische Unterlagen ein; zur Verwaltungsakte gelangte eine ärztliche Stellungnahme vom 21.12.2005 im Formular "E 213". Diese Unterlage wurde auszugsweise übersetzt zu den Punkten 3.1-11.11.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006, zu einem nicht näher im Rückschein bezeichneten Zeitpunkt dem Bevollmächtigten des Klägers zugegangen, wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, es bleibe bei der Beurteilung der Beklagten, dass der Kläger noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes 6 Stunden und mehr täglich verrichten könne (auf welche er als angelernter Arbeiter verweisbar sei). Gegen diesen Bescheid hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 03.10.2006 bei einem spanischen Gericht Klage zum Sozialgericht Düsseldorf eingereicht.

Zur Begründung hat er ausgeführt, die bisherige Ablehnung der Rente wegen Erwerbsminderung durch die Beklagte erscheine willkürlich. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Antragsteller von neutralen und von der Beklagten selbst zu bestimmenden Medizinern begutachten und untersuchen zu lassen, wie es das EG-Recht möglich mache. Die Beklagte stütze sich offenbar allein auf spanische ärztliche Unterlagen, die zur Beurteilung einer Erwerbsminderung in der deutschen Rentenversicherung hier so nicht geeignet seien bzw. lückenhaft seien. Zur Begründung wurden auch weitere ärztliche spanische Unterlagen eingereicht (die das Gericht inzwischen übersetzen ließ).

Die Beklagte hat daraufhin erwidert, aufgrund der ihr nun vorliegenden Übersetzungen der ärztlichen Unterlagen aus dem Klageverfahren müsse sie entgegen der bisherigen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung einschätzen, dass das Leistungsvermögen des Klägers in doch erheblicherem Maße eingeschränkt sei als bisher angenommen. Neben den bisher bekannten internistischen Erkrankungen sei der Kläger auch durch orthopädische Gesundheitsstörungen in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt. In Betrachtung der Summe der Erkrankungen seien keine gewinnbringenden Tätigkeiten mehr zumutbar. Sofern man von einem Leistungsfall im September 2005 (mit dem Datum des orthopädischen Befundberichtes) ausgehe, wäre die Beklagte aber aufgrund einer Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Entscheidung über die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente ab einem späteren Zeitpunkt als bei Rentenantragstellung nicht mehr zuständig. Die DRV Knappschaft-Bahn-See möge beigeladen werden und darüber entscheiden, ob man von einem Leistungsfall 06.09.2005 mit einer Erwerbsminderungsrente auf der Grundlage dieses Leistungsfalles ausgehen könne. Auch zu einem eventuellen Antrag auf Altersrente könnte nur die DRV Knappschaft-Bahn-See Stellung nehmen.

Das Gericht hat mit Schreiben vom 16.01.2007 den Beteiligten mitgeteilt zu beabsichtigen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen. Es sei voraussichtlich mit einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG zu rechnen. Zwar habe die Beklagte hier den größten Teil der spanischen Unterlagen in deren Akte übersetzen lassen, doch sei trotzdem nicht ersichtlich, woraus sich ergeben solle, dass der Kläger schon vor September 2005 noch in der Lage gewesen sein solle, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch 6 Stunden und mehr täglich zu verrichten. Den bisherigen Unterlagen lasse sich das nicht entnehmen. Auch der Kläger habe unzureichende Sachaufklärung gerügt. Die Beklagte werde daher dazu noch Feststellungen zu treffen haben, erforderlichenfalls durch Einholung fachärztlicher Gutachten, die auch eine Aussage zum täglichen Leistungsvermögen in eindeutiger Form treffen. Sollte sich, eventuell auch nach Einholung weiterer ärztlicher Berichte, erst dann herausstellen, dass das Leistungsvermögen des Klägers generell erloschen sei, aber erst seit etwa September 2005, so könne die Beklagte dann immer noch unter Beteiligung der möglicherweise ab einem späteren Zeitpunkt zuständigen Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eine Entscheidung darüber herbeiführen, ob und inwieweit diese Behörde erst zu einem späteren Zeitpunkt als seit Rentenantragstellung zu zahlen habe und inwieweit die Beklagte für Zeiträume davor eine Rente zu zahlen habe oder nicht zu zahlen habe.

Die Beklagte hat erwidert, aus ihrer Sicht sei die Möglichkeit einer Aufhebung ohne Sachentscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG nicht gegeben. Sie halte diese Vorschrift nur anwendbar auf Anfechtungsklagen, allein die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wirke sich nicht für den Kläger begünstigend aus. Der beratungsärztliche Dienst der Beklagten hat sich dahingehend geäußert, dass der begutachtende Arzt in Spanien im E 213 zum Ergebnis gekommen sei, der Kläger könne noch in einem Zeitrahmen von 6 Stunden arbeiten. Im Widerspruchsverfahren haben sie dann noch ein weiteren Rentengutachten im Formular E 213 aus Spanien beigezogen. Anhand der geschilderten medizinischen Befunde hätten sich keine wesentlichen Abweichungen ergeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, nachdem die Beteiligten entsprechend schriftlich angehört wurden und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

B Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht innerhalb von 3 Monaten nach Zugang und Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2005 erhoben. Wegen der Auslandszustellung lief die Klagefrist von 3 Monaten, §§ 151, 153 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG. Da die Klage bereits am 03.10.2006 bei einem spanischen Gericht eingereicht wurde, ist die Klagefrist hier über die Vorschrift des § 91 SGG gewahrt.

C Die Aufhebung der angefochtenen Bescheide war hier auch nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG in der ab 01.09.2004 geltenden Fassung geboten. Diese Vorschrift besagt: "Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist".

I. Diese Vorschrift ist anwendbar. Sie gilt für gerichtliche Entscheidungen ab dem 01.09.2004, Art. 14 des 1. Gesetzes zur Modernisierung der Justiz. Die Vorschrift ist auch anwendbar, weil bisher noch keine 6 Monate nach Eingang der Verwaltungsakte der Beklagten (15.01.2007) vergangen sind, § 131 Abs. 5 Satz 4 SGG.

§ 131 Abs. 5 SGG ist im sozialgerichtlichen Verfahren auch auf Klagen anwendbar, die auf eine Verpflichtung der beklagten Behörde gerichtet werden könnten. Denn § 131 Abs. 5 SGG ist ein seit dem 01.09.2004 im Sozialgerichtsgesetz eingefügtes besonderes Instrument des Gerichts, das ohne Bindung an bisher gestellte Anträge gebraucht werden kann, wenn das Gericht die bisherige Sachaufklärung der Beklagten für unzureichend hält. Die Auffassung, dass § 131 Abs. 5 SGG auch in Fällen einer ausdrücklichen Verpflichtungsklage angewandt werden kann, ist neben diversen Entscheidungen der 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf auch bereits bestätigt worden durch ein Urteil des 8. Senates des Landessozialgerichts NRW (Urteil vom 11.05.2005 - L 8 RJ 141/04 - zur Zeit in der Revision unter Aktenzeichen B 5 RJ 30/05 R) und für grundsätzlich möglich auch gehalten worden vom sächsischen LSG (Urteil vom 26.10.2005 - L 6 SB 34/05, wobei dort nur im Einzelfall eine Zurückverweisung an die Beklagte nicht ausgesprochen wurde). Nach diesen Entscheidungen ist es auch irrelevant, dass nach der Praxis der Verwaltungsgerichte eine solche Aufhebung nicht möglich sein soll bei eventuellen Verpflichtungsklagen. Denn das verwaltungsgerichtliche Verfahren - ganz anders als das sozialgerichtliche Verfahren - ist wesentlich stärker geprägt von Anfechtungsklagen als Klagen gegen Akte der klassischen Eingriffsverwaltung; die ganz überwiegende Anzahl der sozialgerichtlichen Verfahren hingegen sind typischerweise Klagen auf Erbringung einer Sozialleistung. Mit einer Beschränkung der Anwendbarkeit von § 131 Abs. 5 SGG nur auf Anfechtungsklagen würde die Sozialgerichtsbarkeit eines wichtigen Verfahrensinstruments für die überwiegende Anzahl von Verfahren beraubt. Auch der Gesetzeswortlaut enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorschrift sich nur auf Anfechtungsklagen beschränken soll. Im Gegenteil, die Bundestags-Drucksache zur Neufassung des SGG (Drucksache 378/03 Seite 67) spricht gerade dafür, § 131 Abs. 5 SGG gerade und auch bei Verpflichtungsklagen anzuwenden. Diese Vorschrift sollte nämlich gerade für das sozialgerichtliche Verfahren geschaffen werden, um dem Gericht eigentlich der Behörde obliegende zeit- und kostenintensive Sachverhaltsaufklärung zu ersparen, weil nach Beobachtung der Praxis die erforderliche Sachverhaltsaufklärung von den Verwaltungsbehörden zum Teil unterlassen werde, was bisher zu einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung auf die Gerichte führe. Die 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hält nach alldem die oben genannten Entscheidungen des LSG NRW und des sächsischen LSG für zutreffend und folgt ihnen auch weiterhin grundsätzlich. Denn gerade in den spanischen Auslandsrenten-Fällen liegen seit vielen Jahren erhebliche Mängel in der Rechtskontrolle der ausländischen bzw. spanischen Rentenverfahren vor, weil den Sozialgerichten Rentenakten in überwiegend spanischer Sprache vorgelegt werden (die für den in der Fremdsprache nicht bewanderten Leser nahezu unverständlich sind), obwohl die Gerichtssprache und Amtssprache Deutsch ist (§§ 184 - 191 GVG, § 19 SGB X); soweit auszugsweise Übersetzungen aus diesen Gutachten vorgelegt werden, treffen diese häufig aber keine Aussagen zum Leistungsvermögen, sondern nur zu Diagnosen und anderem.

II. Es liegen auch die Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG vor. Es sind hier nach Art und Umfang noch Ermittlungen erforderlich, um den Sachverhalt wirklich sachgerecht und abschließend beurteilen zu können und ob dem Kläger möglicherweise eine Rente bereits auch seit Antragstellung zusteht, was unter Umständen auch eine Leistungspflicht der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausschließen könnte. Entgegen der Auffassung der Beklagten bzw. deren beratungsärztlichen Dienstes vom 25.01.2007 lässt sich nämlich aus dem zweiten Rentengutachten im Formular E 213 nicht eindeutig feststellen, in welchem Umfang der Kläger damit noch Tätigkeiten verrichten können soll. Der Kammervorsitzende hat dazu einen Kollegen aus dem Rentenbereich befragt, der etwas spanisch versteht; dieser hat darauf aufmerksam gemacht, dass sich eine Beurteilung des Leistungsvermögens in dem Formular E 213 in dem Punkt 11.4. befindet, der in den ärztlichen Unterlagen der Beklagten gar nicht erst übersetzt wurde. So enthält dieser Punkt im Gutachten vom 24.11.2003 in der ergänzten Form zwar die Aussage "si" zur Frage, ob noch in vollständigem Umfang gearbeitet werden könne ("completo"); doch enthält das zweite Rentengutachten auf Bl. 46 Rückseite dazu überhaupt keine Aussage, denn es wurde weder "si" noch "no" angekreuzt oder sonst etwas näheres dazu bemerkt. Die Beklagte hat hier also offenbar irgendwelche Schlüsse aus diversen ärztlichen Unterlagen gezogen, ohne dass dies auf abschließende nähere sachverständige Aussagen gegründet wäre. Die Beklagte macht damit - wie häufig in spanischen Rentenverfahren - Aussagen nach Aktenlage, die durch gutachterliche Äußerungen nicht eindeutig verifiziert sind. Damit sind das Widerspruchsverfahren und auch der Widerspruchsausschuss ihrer eigentlichen Aufgabe nicht gerecht geworden, wenn sie ohne eindeutige gutachterliche Aussage sich offenbar nur blind auf eventuelle Aussagen des beratungsärztlichen Dienstes verlassen, ohne ein Gutachten auch auf orthopädischem Fachgebiet herbeigeführt zu haben, das eine eindeutige Aussage zum zeitlichen Leistungsvermögen trifft. Dabei gilt auch für die Beklagte der Untersuchungsgrundsatz, wonach sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für die Beteiligten günstigen, Umstände zu berücksichtigen hat, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X.

Die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Zurückverweisung an die Beklagte ist hier auch sachdienlich im Sinne von § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG, weil nur damit dem der Beklagten obliegenden Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X Genüge getan wird und weil dies im jetzigen frühen Verfahrensstand auch dem Kläger günstig ist, da er mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Möglichkeit erlangt, nach Durchführung erforderlicher Ermittlungen erneut wieder Rechtsmittel wie Widerspruch und Klageerhebung auszuschöpfen, ohne dass ihm quasi schon die Vorinstanz des Widerspruchsverfahrens genommen wird, und ohne dass er jetzt schon mit den Kosten des Verfahrens - insbesondere den außergerichtlichen Kosten für seinen Anwalt - belastet wird, weil die Beklage vorschnell entschieden hat.

Die Beklagte wird also nunmehr, wenn sie weiterhin Rente schon ab Rentenantrag ablehnen will, ein Gutachten in Form eines E 213 oder in Form eines anderen Sachverständigengutachtens herbeizuführen haben, mit klaren Aussagen zum zeitlichen Leistungsvermögen des Klägers (unter 6 Stunden oder noch 6 Stunden zumindest? - Seit wann?), und dabei dann auch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See selbst zu beteiligen haben (§§ 10, 12 Abs. 1 SGB X), zumal sie einen Widerspruchsbescheid zu einem Zeitpunkt erteilt hat, zu dem sie nach ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 09.01.2007 möglicherweise gar nicht mehr sachlich zuständig war, jedenfalls nicht für Leistungsfälle ab September 2005.

D Demzufolge war hier zu entscheiden wie geschehen und zwar auch durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG. Denn von der Zurückverweisung an die Verwaltung nach § 131 Abs. 5 SGG kann nur sinnvoll Gebrauch gemacht werden, wenn dies möglichst zügig geschieht, auch im Interesse der Beteiligten (§ 131 Abs. 5 Satz 4 SGG). Die Zurückverweisung in geboten erscheinenden Fällen hat daher sinnvollerweise und im Regelfall durch Gerichtsbescheid zu erfolgen (so auch Sozialgericht Aachen - Gerichtsbescheid vom 11.01.2005 - S 18 SB 221/04 und Sozialgericht Dresden - Gerichtsbescheid vom 25.02.2005 - S 19 SB 362/04), der als Urteil wirkt, § 105 Abs. 3 SGG. Wäre angesichts der überlasteten Gerichte erst ein zukünftiger freier Kammertermin abzuwarten, und dann hier auch noch besonders frühzeitig zu laden, da die Zustellung von Ladungen in Spanien nicht immer zuverlässig und rechtzeitig erfolgt, so könnte der Ablauf der 6-Monats-Frist nach § 131 Abs. 5 Satz 4 SGG möglicherweise nicht eingehalten werden, und schließlich liegt es auch im Interesse der Beteiligten, dass möglichst frühzeitig über eine Zurückverweisung entschieden wird. Deshalb war hier die Entscheidung durch Gerichtsbescheid geboten, zumal auch der Kläger selbst durch seinen Bevollmächtigten sich nicht mehr weiter geäußert hat.

Ein Abwarten einer Entscheidung im Revisionsverfahren B 0 RJ 00/00 R in Bezug auf das vorgenannte Urteil des LSG NRW vom 11.05.2005 war demnach hier auch nicht geboten, auch weil schon allein durch das Abwarten die 6-Monats-Frist abzulaufen droht, innerhalb derer eine Zurückverweisung nur möglich ist.

E Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Auferlegung der Kosten auf die Beklagte hier gerade sachdienlich und auch den Kläger begünstigend, weil er nicht schon jetzt mit den Kosten für ein Verfahren belastet werden soll, das nicht ausreichend transparent und objektiv geführt wurde.
Rechtskraft
Aus
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