L 22 RJ 90/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 130/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RJ 90/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die im Februar 1958 geborene Klägerin erlernte von September 1973 bis August 1976 den Beruf der Fachverkäuferin für Waren des täglichen Bedarfs, den sie anschließend bis Januar 1977 ausübte. Danach arbeitete sie als Näherin (Februar 1977 bis Dezember 1977), Küchenhilfe bzw. Küchenkraft (Februar 1978 bis August 1982), Zustellerin (August 1982 bis Dezember 1983), Küchenarbeiterin (Januar 1984 bis August 1985) und Verkäuferin bzw. Blumenbinderin (September 1985 bis Dezember 1985). Von Januar 1986 bis Januar 1989 war sie als Raumpflegerin tätig. Seither ist sie im Wesentlichen beschäftigungslos. Eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) als Schneiderhelferin beendete die Klägerin kurz nach Aufnahme im Oktober 1994 krankheitsbedingt.

Einen im Mai 1993 bzw. Januar 1994 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 1994 ab. Trotz einer Neurose, eines Asthma bronchiale mit mildem Verlauf (exogene Allergie), einer Struma diffusa und einer Cholelithiasis sei die Klägerin noch in der Lage, leichte Arbeiten des zumutbaren allgemeinen Arbeitsfeldes vollschichtig zu verrichten.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. Dezember 1994 zurück: Infolge der festgestellten Gesundheitsstörungen bestünden keine das Leistungsvermögen wesentlich einschränkende Veränderungen, so dass die Klägerin für leichte Arbeiten uneingeschränkt in allen Haltungsarten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, der zumutbar sei, denn von ihrem Lehrberuf habe sie sich gelöst, vollschichtig einsatzfähig sei. Es wurde außerdem darauf hingewiesen, dass in dem maßgebenden Zeitraum, der zur Prüfung herangezogen werde (01. Dezember 1988 bis 31. Dezember 1993) nur ein Monat mit Pflichtbeiträgen belegt sei. Auch seien die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht erfüllt.

Dagegen erhob die Klägerin am 03. Januar 1995 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage (S 6 [8] R 3/95).

Während des Klageverfahrens übermittelte die Bundesanstalt für Arbeit der Beklagten im maschinellen Verfahren am 30. März 1995 Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 10. September 1991 bis 30. September 1994. Gegenüber der Klägerin hatte die Bundesanstalt für Arbeit unter dem 18. Januar 1995 die Meldung dieser Zeiten an den Rentenversicherungsträger bereits angekündigt. Die Klägerin legte dieses Schreiben während des Klageverfahrens vor.

Nachdem die Klägerin ihre Klage auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr aufrechterhalten hatte (Schriftsatz vom 27. September 1995), nahm sie am 24. November 1995 die Klage auch im Übrigen hinsichtlich des erhobenen Anspruches auf Invalidenrente zurück.

Eine weitere am 20. Oktober 1997 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobene Klage (S 1 R 815/97 bzw. S 6 RJ 523/98), gerichtet gegen den Bescheid vom 12. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. September 1997, mit dem der auf den im Januar 1995 gestellten Antrag ergangene Bescheid vom 25. Januar 1996 über die Bewilligung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme aufgehoben wurde, endete nach erneuter Bewilligung einer solchen Rehabilitationsmaßnahme (Bescheid vom 30. August 2000) am 15. November 2000 mit der durch die Klägerin erklärten Erledigung der Hauptsache.

Im Januar 2001 beantragte die Klägerin wegen seit 1989 bestehender nervlicher Überbelastung, eines Nervenzusammenbruchs und Angstzuständen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2001 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab: Es sei nicht geprüft worden, ob Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorliege, denn im maßgeblichen Zeitraum vom 03. Januar 1996 bis 02. Januar 2001 seien statt der erforderlichen 36 Kalendermonate nur 4 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, eine Aussage zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sei, solange der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles nicht feststehe, nicht möglich, denn der Versicherungsfall könne auch bereits vor der Antragstellung eingetreten sein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Mai 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Im vorangegangenen Rentenverfahren sei festgestellt worden, dass die Klägerin leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig verrichten könne, so dass Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bis 1994 nicht vorgelegen habe. Bei einem angenommenen Eintritt des Leistungsfalles im Jahre 1995 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Dagegen hat die Klägerin am 11. Mai 2001 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben und vorgetragen, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien erfüllt, denn sie sei bereits vor dem 03. Januar 1996 erwerbsunfähig gewesen. Sie hat verschiedene ärztliche Unterlagen vorgelegt.

Die Beklagte hat eingeräumt, dass bei einem bis zum 31. März 1997 angenommenen Leistungsfall die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - unter Berücksichtigung des § 241 Abs. 2 SGB VI - erfüllt wären. Unter Berücksichtigung des beigefügten Entlassungsberichts der F-Klinik M vom 01. Juni 2001 über eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom 03. Mai bis 18. Mai 2001 komme jedoch die Bewilligung einer Rente nicht in Betracht.

Demgegenüber ist die Klägerin der Ansicht gewesen, dass während der stationären Rehabilitationsmaßnahme auf ihren Gesundheitszustand nicht eingegangen worden sei. Sie habe die Maßnahme vorzeitig beendet, weil es mit den Nerven immer schlechter gegangen sei.

Mit Urteil vom 15. Februar 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Zum einen sei die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsatzfähig, was aus dem Entlassungsbericht der F-Klinik Mvom 01. Juni 2001 folge. Zum anderen seien ausgehend von einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. Dezember 2000 bzw. am 03. Januar 2001 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 03. Januar 1996 bis 02. Januar 2001 seien lediglich vier Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten vorhanden. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass der Leistungsfall der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bis zum 31. März 1997 eingetreten sei, denn aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme sei die Klägerin am 18. Mai 2001 mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen entlassen worden.

Gegen das ihren damaligen Prozessbevollmächtigten am 28. Mai 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Juni 2002 eingelegte Berufung der Klägerin.

Sie ist der Auffassung, nicht die Einschätzung im Entlassungsbericht der F-Klinik M, sondern die ihrer behandelnden Ärzte sei maßgebend. Sie befinde sich seit 1995 in fortwährender medizinischer Behandlung. Nach Ansicht ihrer behandelnden Fachärzte für Allgemeinmedizin H und K sei sie nicht erwerbsfähig. Sie hat den Bericht des Diplompsychologen W vom 26. Juni 2002 vorgelegt.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Februar 2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Mai 2001 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung ab 01. Januar 2001, zu gewähren, und die höhere Rente zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat die Befundberichte des Diplompsychologen Wvom 18. Dezember 2002, der Fachärztin für Hals-Nasen-Ohren (HNO) Nvom 15. Januar 2003 und vom 21. Februar 2003, der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. Z vom 07. Januar 2003, der Ärztin für Innere Medizin Dr. S vom 28. Februar 2003, der Fachärztin für Allgemeinmedizin Hvom 07. April 2003 und der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie W vom 22. April 2003, denen weitere ärztliche Unterlagen beigefügt gewesen sind, eingeholt sowie von der Stadt Frankfurt (Oder) verschiedene ärztliche Unterlagen beigezogen. Nachdem der Senat Auszüge aus den Berufsinformationskarten (BIK) zur Raumreinigerin (BO 933), zur Pförtnerin (BO 793) und zur Versandfertigmacherin (BO 522) sowie Kopien der berufskundlichen Stellungnahmen des M Lvom 14. Februar 2000 zum Pförtner und vom 01./24. November 2002 zum Versandfertigmacher beigezogen hatte, hat er Beweis erhoben durch die schriftlichen Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Sozialmedizin Dr. Dr. M vom 17. Mai 2004 nebst ergänzender Stellungnahme vom 12. August 2005 und des Arztes für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. M vom 09. Dezember 2004 nebst ergänzender Stellungnahme vom 10. Februar 2005. Die Klägerin verweist unter Bezugnahme auf den Bericht des Diplompsychologen Wvom 01. November 2005 darauf, dass sie sich aufgrund von Angstzuständen momentan nur in Begleitung einer weiteren Person im öffentlichen Raum bewegen könne und auch nicht absehbar sei, dass und ggf. zu welchem Zeitpunkt sie von den Angst- und Panikattacken geheilt werden könne. Darüber hinaus bestünden starke Abnutzungserscheinungen im Bereich der Lenden-, Halswirbelsäule und der Hüft- und Kniegelenke. Sie befinde sich außerdem wegen Herzbeschwerden und ihres Nerven- und Lungenleidens weiter in ärztlicher Behandlung. Sie hat verschiedene ärztliche Unterlagen vorgelegt. Die Klägerin trägt außerdem vor, sie hätte bei entsprechender Aufklärung und Beratung zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in der Rentenversicherung laufend freiwillige Beiträge in Höhe von maximal 100 DM bzw. 50 Euro gezahlt. Sie hat Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse für die Zeit ab Oktober 2000 gemacht. Eine umfassende Darstellung der wirtschaftlichen Situation seit September 1995 sei ihr nicht möglich. Sie habe durchgehend von April 1996 bis Dezember 2004 Sozialhilfe bezogen. Seither erhalte sie Arbeitslosengeld II.

Der Senat hat die Auskünfte der Stadt Frankfurt (Oder) vom 29. Mai 2006, 24. Juli 2006 und 19. Dezember 2006 eingeholt sowie Probeberechnungen der Beklagten veranlasst.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 262 bis 292, 294 bis 313, 318 bis 321 und 334 bis 339 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der weiteren Gerichtsakten des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) (S 6 [8] R 3/95 und S 1 R 815/97 bzw. S 6 RJ 523/98), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 23. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Mai 2001 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Ihr steht ebenfalls Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu. Sie mag zwar berufs- und erwerbsunfähig bzw. teilweise und voll erwerbsgemindert sein, weil sie nicht in der Lage ist, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Die für die Gewährung einer Rente erforderlichen so genannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Sie sind zudem nicht ausnahmsweise entbehrlich. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheidet aus.

Als Anspruchsgrundlagen kommen auch weiterhin die §§ 43 und 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1827) in Betracht. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn der maßgebende Antrag wurde bereits im Januar 2001 gestellt.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).

Die Klägerin mag hiernach berufsunfähig sein. Sie kann zwar nicht mehr ihren Beruf als Raumpflegerin ausüben. Sie ist jedoch noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt insbesondere als Versandfertigmacherin vollschichtig zu arbeiten. Berufsunfähigkeit kommt bei dieser Sachlage allenfalls deswegen in Betracht, wenn die Klägerin nicht mehr wegefähig ist. Ob dies zutrifft, nimmt der Senat trotz erheblicher Bedenken zugunsten der Klägerin an. Wegen des Fehlens der beitragsbezogenen Voraussetzungen scheidet die Gewährung einer Rente gleichwohl aus.

Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158).

Der Beruf einer Raumpflegerin ist hiernach maßgeblicher Beruf. Es handelt sich zwar nicht um die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung. Die Tätigkeit einer Schneiderhelferin, die zuletzt von Oktober bis November 1994 ausgeübt wurde, kommt als maßgeblicher Beruf jedoch nicht in Betracht, denn diese war als ABM (vgl. die Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt/Oder vom 27. Februar 1995 im Verfahren S 6 [8] R 3/95) von vornherein befristet und vermag deswegen den maßgeblichen, auf Dauer ausgerichteten Beruf nicht darzustellen (BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 130). Der Beruf der Raumpflegerin stellt darüber hinaus auch nicht die qualitativ höchste Beschäftigung dar. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin den erlernten Beruf einer Fachverkäuferin aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. In der Anlage 2 zum Rentenantrag vom 25. Mai 1993 werden dazu keine Angaben gemacht; der Rentenantrag wird mit seit 1987 bestehenden "Depressionen, Asthma und Nerven" begründet. In der Anlage 2 zum Rentenantrag vom 28. Dezember 2000 wird eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen für die Beendigung der Tätigkeit als Raumpflegerin zu Januar 1989 mitgeteilt. Diese Beschäftigung wurde nach dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 26. August 1980 ab Januar 1986 - wie die zuvor von September 1985 bis Dezember 1985 verrichtete Tätigkeit als Blumenverkäuferin - bei der KVE Zierpflanzen Frankfurt (Oder) ausgeübt. Dieser Rentenantrag wurde mit einer nervlichen Überbelastung, einem Nervenzusammenbruch und mit Angstzuständen bestehend seit 1989 begründet. Im Fragebogen zur Person vom 30. November 2001 hat die Klägerin schließlich angegeben, den Beruf einer Blumenbinderin und Verkäuferin aus familiären Gründen aufgegeben zu haben. Angesichts dessen sind gesundheitliche Gründe für den Wechsel von der Tätigkeit als Verkäuferin zu der einer Raumpflegerin nicht erkennbar.

Die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen schließen eine Beschäftigung als Raumpflegerin aus. Dies folgt aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. Dr. M und Dr. M.

Nach Dr. Dr. Mbestehen eine histrionische Persönlichkeitsstörung mit infantilen Zügen und stark regredierter Verfassung, eine chronifizierte Somatisierungsstörung, eine Angststörung mit Panikattacken, phasenweise Einkaufssucht, eine rezidivierende Dorsalgie, eine Adipositas per magna und eine Struma sowie anamnestisch eine chronisch asthmoide Bronchitis, eine Cholezystolithiasis, ein Zustand nach langjährigem Alkoholabusus und ein Zustand nach Benzodiazepinabusus.

Eine psychotische Störung hat dieser Sachverständige ausgeschlossen. Die Diagnose einer Psychose findet sich zwar in den Befundberichten der Fachärztin für Allgemeinmedizin Hvom 12. März 1999 (im Verfahren S 1 R 815/97 bzw. S 6 RJ 523/98) und vom 07. April 2003. Diese Gesundheitsstörung bestätigende Befunde sind dort jedoch nicht niedergelegt. Auch die sonstigen vorliegenden ärztlichen Unterlagen bieten keine Anhaltspunkte für ein solches Leiden. Dies gilt insbesondere für das Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K vom 09. Dezember 1998, den Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. W vom 06. Januar 1999 und die Epikrise des Klinikums F des Psychiaters Dr. N vom 15. September 1999 (eingeholt im gerichtlichen Verfahren S 1 R 815/97 bzw. S 6 RJ 523/98) sowie den Entlassungsbericht der F-Klinik Mvom 01. Juni 2001. Eine psychotische Symptomatik wird im Bericht des Diplompsychologen W vom 04. Oktober 2000, beigefügt gewesen seinem Befundbericht vom 18. Dezember 2002, ausdrücklich verneint.

Wenn der Sachverständige Dr. Dr. M infolge der vorhandenen Gesundheitsstörungen die Schlussfolgerung gezogen hat, die Klägerin könne noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit überwiegend im Sitzen oder im Wechsel der Körperhaltungen (vgl. dazu auch seine ergänzende Stellungnahme vom 12. August 2005) ohne Arbeiten im Freien ohne Witterungsschutz, Arbeiten in Zwangs- oder überwiegend einseitiger Körperhaltung, mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg und ohne Leiter- und Gerüstarbeiten verrichten, so ist dies im Hinblick auf die von ihm festgestellten organischen Gesundheitsstörungen nachvollziehbar. Dasselbe gilt, soweit er infolge der Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet nur geistig einfache Arbeiten ohne größere Qualifikationsanforderungen in Tagesschicht auch mit wechselnden Arbeitszeiten, jedoch nicht in Nachtschicht (vgl. dazu seine ergänzende Stellungnahme vom 12. August 2005), ohne Arbeit unter Zeitdruck, mit hohen Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, die geistige Flexibilität sowie mit besonderen Anforderungen an das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht und die Zuverlässigkeit für zumutbar erachtet hat.

In körperlicher Hinsicht hat dieser Sachverständige eine gravierende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens nicht erkennen können. Der erhobene Lungenbefund hat lediglich eine diskrete Symptomatik ausgewiesen. Auskultatorisch hat sich in- und exspiratorisch beidseits basal ein Giemen und Brummen gezeigt. Der Blutdruck hat 130/90 mmHg betragen, so dass keine Anhaltspunkte für eine Hypertonie festzustellen gewesen sind. Dasselbe gilt für eine Neigung zu tachykarden Herzrhythmusstörungen. Nach dem Sachverständigen Dr. Dr. Mist diese Symptomatik möglicherweise im Zusammenhang mit akuten Angstanfällen und Panikattacken zu sehen. Eine diffuse Struma bei dezent vergrößerter Schilddrüse, aber ohne Funktionsstörungen hat dieser Sachverständige ebenfalls wie das Vorliegen einer gleichfalls nicht weiter beeinträchtigenden Cholezystolithiasis bestätigen können. Er hat ebenfalls eine erhebliche Übergewichtigkeit mit 107 kg bei einer Körpergröße von 1,62 m angenommen. Darüber hinaus hat er im Wesentlichen noch folgende Befunde erhoben: Unterschenkelödeme, eine oberflächliche Varikosis im Bereich beider Unterschenkel, einen teilfixierten Rundrücken mit Abschwächung der Glutealmuskulatur und einen Lendenwulst rechts, einen Schulterhochstand links, lokale Myogelosen im Bereich des oberen Trapezmuskelanteils, eine verspannte parathorakale und paralumbale Muskulatur sowie angegebene zeitweise auftretende Taubheitsgefühle und Kribbelparesthäsien im Bereich der Hände beidseits.

Der Sachverständige Dr. Dr. M hat auch aus der psychischen Symptomatik keine gravierende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens mit Ausnahme der aus der phobischen Störung resultierenden eingeschränkten Wegefähigkeit ableiten können. Zwar sei die Klägerin der Überzeugung, körperlich nicht mehr leistungsfähig zu sein und kurz vor dem Zusammenbruch zu stehen. Dafür gebe es jedoch keine objektiven Befunde. Zugleich ist die Klägerin nach seiner Einschätzung in der Lage, bei zumutbarer Willensanstrengung, die entsprechende Einsicht zu gewinnen.

Der Sachverständige hat im Gespräch eine affektiv gut modulierte Klägerin vorgefunden. Lediglich in der Schilderung ihrer körperlichen Beschwerden ist eine deutliche Anklage und Klagsamkeit zum Ausdruck gekommen. Sie hat wiederholt betont, sie könne nicht mehr, ein "Nervenzusammenbruch" sei nah. Gleichwohl hat die Schilderung eigentümlich unbeteiligt und affektiv neutral gewirkt. Ein Eindruck von Dramatik oder der akuten Bedrohung, wie sie die Klägerin geschildert hat, hat sich bei dem Sachverständigen nicht eingestellt. Er hat damit eine auffallende Divergenz zwischen der verbal geschilderten Dramatik der Erkrankung und der affektiven Neutralität vorgefunden. Er hat den Eindruck einer relativ "routinierten" Schilderung der Beschwerden angesichts der bereits vielfältigen Erfahrungen der Klägerin in ähnlichen Befragungssituationen gewonnen. Es ist eine fixierte Erwartungshaltung, die Rentengewährung gleichsam als Wiedergutmachung und Ausgleich für vielfältige Enttäuschungen und Zurücksetzungen im Verlauf ihrer Biografie zu erhalten, deutlich geworden. Nach den Schilderungen der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen haben körperliche Störungen und Funktionsbeeinträchtigungen in der bisherigen Biografie der Klägerin breiten Raum eingenommen, ohne dass sich dies so aus den vorliegenden ärztlichen Berichten nach dem Sachverständigen belegen lässt. Ein erheblicher Anteil dieser Erkrankungen ist in psychosomatischem Zusammenhang zu verstehen. Durch die Erkrankungen konnten die Rückzugs- und Vermeidungstendenzen der Klägerin realisiert werden. Der bisherige Lebensweg ist maßgeblich gezeichnet durch die in der frühen Kindheit bereits erworbene abhängige Persönlichkeitsstörung mit einhergehenden stark ausgeprägten regressiven Bedürfnisdispositionen. Durch diese kindliche Entwicklung geriet die Klägerin auch an verschiedenen Arbeitsplätzen in die Außenseiterrolle. So ist ihre Kindheit durch die alkoholkranke Mutter mit wechselnden Partnerbeziehungen geprägt gewesen. Die Beziehung zur Mutter ist einerseits sehr eng und zärtlich-verwöhnend, andererseits aber auch anklammernd und einengend, dabei übergriffig und dominant gewesen. Der Sachverständige Dr. Dr. M hat angenommen, dass die Klägerin schon sehr früh durch projektive Tendenzen der Mutter nach Art eines idealisierten Selbstobjektes gehalten worden ist. Er hat es für wahrscheinlich gehalten, dass die Mutter auf diesem Wege über die Tochter unerfüllte eigene Wünsche projektiv ausagieren wollte. Dies hat der Sachverständige darin belegt gesehen, dass die Klägerin "wie eine Prinzessin" behandelt worden ist. Dadurch kam sie insoweit in eine sehr schwierige Lage, als eine eigenständige persönliche Reifung und die Entwicklung autonomer Bestrebungen von der Mutter drastisch beschnitten wurden, woraus die auch jetzt festzustellende passive Einstellung festgelegt wurde. Mit dem zwar strengen, aber auch sehr liebevollen ersten Stiefvater hat sie frühzeitig einen wichtigen Bezugspunkt als gewisses Ausgleichselement gegenüber ihrer Mutter verloren. Mit Beginn der Pubertät kam es zu körperlicher Bedrohung und Übergriffen durch den zweiten Stiefvater. Ihr Versuch, über wechselnde Männerbeziehungen immer wieder aufs Neue "Halt im Leben" zu gewinnen, scheiterte in der Mehrzahl der Fälle, wobei es teilweise zu gewaltsamen Übergriffen und Schlägen kam. Ein zunehmender, zwischenzeitlich aufgegebener Alkoholmissbrauch folgte. Die gegenwärtige Partnerschaft scheint nach dem Sachverständigen Dr. Dr. M stabil, da sich der Partner auf das phobische Rückzugs- und Vermeidungsverhalten und die regressiven Tendenzen der Klägerin weitgehend eingestellt hat und sie bei der Realisierung ihrer Versorgungswünsche unterstützt. Die Gesundheitsstörung der Klägerin ist damit durch Züge einer abhängigen Persönlichkeitsstörung, verbunden mit einer besonders ausgeprägten passiv-ansprüchlichen Grundhaltung gekennzeichnet. Dies hat die testpsychologische Untersuchung bestätigt, denn bei der Auswertung haben am stärksten die Skalen Somatisierung, Unsicherheit im Sozialkontakt, Depressivität, Ängstlichkeit und phobische Angst dominiert, wobei nach dem Sachverständigen allerdings auch die Aggravationstendenz der Klägerin berücksichtigt werden muss.

Angesichts dessen ist nachvollziehbar, dass die Klägerin besonderen psychischen Belastungen nicht mehr ausgesetzt werden kann.

Nach dem Sachverständigen Dr. M bestehen das Mischbild einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung bei Nikotingebrauch mit allergischer Komponente, eine behandelte arterielle Hypertonie, eine Cholezystolithiasis und eine Struma. Die obstruktive Atemwegserkrankung hat dieser Sachverständige nicht eindeutig als Asthma bronchiale klassifizieren können.

Die von Dr. Mbeurteilten qualitativen Leistungseinschränkungen gehen im Wesentlichen über die des Sachverständigen Dr. Dr. M nicht hinaus. Danach kann die Klägerin körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in beliebigen Haltungsarten in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von Kälte, Nässe, Zugluft, Hitze, Temperaturschwankungen, Hautreizstoffen und Staubentwicklung sowie ohne Leiter- und Gerüstarbeiten und Arbeiten mit besonderer Belastung der Stimme verrichten. Die darüber hinaus genannten Leistungseinschränkungen rühren, wie Dr. M in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. Februar 2005 noch einmal klargestellt hat, aus dem seelischen Leiden; aufgrund der internistischen Befunde hat er dafür keine Anhaltspunkte erkennen können. Die von ihm insoweit bezeichneten Leistungseinschränkungen weichen zwar in sprachlicher Hinsicht in gewissem Umfang von den entsprechenden Leistungseinschränkungen des Dr. Dr. M ab. Dr. M hat damit aber keine andere Bewertung als Dr. Dr. M vornehmen wollen. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. Februar 2005 hat er betont, dass er insofern keine Differenz in den Beurteilungen der von ihm gemachten Äußerungen zu denen des Sachverständigen Dr. Dr. M sieht bzw. feststellen kann. Es besteht somit keine Veranlassung - ungeachtet der gleichwohl vorhandenen sprachlichen Unterschiede - von anderen aus dem psychiatrischen Leiden resultierenden qualitativen Leistungseinschränkungen als denen auszugehen, die der Sachverständige Dr. Dr. M als Facharzt für Psychiatrie beurteilt hat.

Die von dem Sachverständigen Dr. M (oben) genannten qualitativen Leistungseinschränkungen rühren, abgesehen von dem Ausschluss von Leiter- und Gerüstarbeiten, aus der Atemwegserkrankung und sind unter Berücksichtigung der von diesem Sachverständigen erhobenen Befunde schlüssig. Die Lungenfunktionsuntersuchung hat eine normale Totalkapazität und eine reduzierte Vitalkapazität bei massiver Adipositas (104 kg Körpergewicht bei 161 cm Körpergröße) gezeigt. Unter laufender Medikation ist eine mäßiggradige obstruktive Ventilationsstörung mit diskret erhöhten Atemwegswiderständen deutlich geworden. Die Messung der Diffusion ist wegen des Raucherstatus der Klägerin unsicher zu beurteilen. Die Blutgasanalyse ist normal gewesen. Die Spiroergometrie hat die Klägerin bei 45 Watt wegen Luftnot abgebrochen. Pathologische Veränderungen im EKG sind nicht festzustellen gewesen. Hinweise für eine relevante Störung des kardiozirkulatorischen oder des ventilatorischen Systems unter Belastung haben sich bei der nicht ausbelasteten Klägerin nicht gezeigt. Die Spiroergometrie ist ohnehin dadurch gekennzeichnet gewesen, dass die Klägerin in der Pause vor der Belastungsuntersuchung auf der Toilette eine Zigarette inhaliert hat. Die Sauerstoffsättigung kann somit nach dem Sachverständigen unter Belastung fehlerhaft gemessen sein. Der Sauerstoffpartialdruck ist unter Belastung angestiegen, was nach dem Sachverständigen Dr. MAusdruck einer Verteilungsstörung in Ruhe sein mag. Diese Verteilungsstörung ist unter Belastung jedoch verschwunden. Die Schlussfolgerung dieses Sachverständigen auf eine nicht bedeutend einschränkende obstruktive Atemwegserkrankung bei chronischem Nikotingebrauch ist daher nachvollziehbar, denn diese Atemwegserkrankung wirkt sich unter Belastung gerade nicht aus.

Die weiteren Leiden sind nicht wesentlich. Eine sicher tastbare Struma hat Dr. Mnicht feststellen können. Der Blutdruck hat 135/105 mmHg betragen. Daneben hat er eine diskrete Varikosis der Unterschenkel, im Rahmen einer Röntgenuntersuchung des Thorax Zeichen der arteriellen Hypertonie, Folgen der Adipositas und einen vernarbten Prozess im Bereich des Lingulasegmentbronchus sowie im Rahmen einer Allergietestung eine allergische Sensibilisierung gegen einzelne Pollen festgestellt.

Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, aber zugleich auch ein vollschichtiges Leistungsvermögen folgerichtig.

Das Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Kvom 09. Dezember 1998, das seinerzeit wegen einer akuten psychischen Dekompensation mit fehlender Rehabilitationsfähigkeit eine erheblich gefährdete Erwerbsfähigkeit attestierte, steht einer solchen Beurteilung nicht entgegen. Denn danach sollte eine Bewertung des Leistungsvermögens erst nach einer beabsichtigten psychiatrischen Krankenhausbehandlung und einer sich anschließenden stationären Rehabilitation vorgenommen werden. Die Krankenhausbehandlung erfolgte vom 14. Juni bis 10. September 1999 (vgl. Epikrise des Klinikums F des Psychiaters Dr. N vom 15. September 1999, beigezogen im gerichtlichen Verfahren S 1 R 815/97 bzw. S 6 RJ 523/98). Nach dem Entlassungsbericht der F-Klinik M vom 01. Juni 2001 über das nachfolgende stationäre Rehabilitationsverfahren wird das Leistungsvermögen mit sechs Stunden täglich und mehr beurteilt. Der Sachverständige Dr. Dr. M hat keine wesentlichen Abweichungen im Gesundheitszustand gegenüber sowohl dem Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Kvom 09. Dezember 1998 als auch gegenüber dem Entlassungsbericht der F-Klinik M vom 01. Juni 2001 erkennen können.

Die festgestellten Leistungseinschränkungen schließen allerdings eine Tätigkeit als Raumpflegerin aus. Nach der beigezogenen berufskundlichen Literatur (BIK BO 933) handelt es sich zwar um überwiegend körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit, die in geschlossenen Räumen ausgeübt wird. Es besteht jedoch Umgang mit zum Teil hautreizenden und allergieauslösenden Reinigungs- und Desinfektionsmitteln. Einem solchen Belastungsprofil ist die Klägerin nicht mehr gewachsen.

Dies begründet jedoch noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Beruf muss sich die Klägerin auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere auf die Tätigkeit einer Versandfertigmacherin, verweisen lassen.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N.). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45).

Davon ausgehend ist die Tätigkeit einer Raumpflegerin der Gruppe des ungelernten Arbeiters zuzuordnen.

Damit ist die Klägerin auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Der Benennung einer konkreten Tätigkeit bedarf es daher nicht. Soweit hier gleichwohl die Tätigkeit einer Versandfertigmacherin als zumutbare Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes angeführt wird, erfolgt dies lediglich zur weiteren Verdeutlichung der für die Klägerin noch bestehenden Möglichkeiten, ihr Leistungsvermögen in Erwerbsarbeit umzusetzen. Der genannten Tätigkeit ist die Klägerin gesundheitlich gewachsen.

Zu den Aufgaben eines Versandfertigmachers gehören nach der BIK BO 522 das Aufmachen von Fertigerzeugnissen zur Verschönerung oder Aufbesserung des Aussehens sowie das Kennzeichnen und Fertigmachen von Waren für den Versand in verschiedenen Branchen und bei unterschiedlichen Produkten. Im Einzelnen sind dort, wie auch in der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 01. November 2002, als Einzeltätigkeiten genannt: Bekleben, Bemalen, Blankreiben, Einfetten, Einhüllen, Auf- oder Einnähen; Zurichten von Textilien, Ausformen von Wirk- und Strickwaren, Handschuhen oder Strümpfen, Dressieren von Stoffen, Bügeln von Hüten oder Lederwaren, Einziehen von Schnürsenkeln; Kennzeichnen von Waren durch Banderolieren, Etikettieren, Stempeln, Bekleben, Heften, Anbringen von Abziehbildern, Ein- oder Annähen von Warenzeichen oder Etiketten von Hand oder mit der Maschine; Abzählen, Abmessen oder Abwiegen von Waren und Erzeugnissen; manuelles und maschinelles Abpacken und Abfüllen in Papp- oder Holzschachteln, Kisten, Fässer, Säcke oder sonstige Behälter; Verschließen von Behältnissen sowie Anbringen von Kennzeichen oder anderen Hinweisen an Waren oder Behältnissen. Diese Tätigkeiten setzen nach der berufskundlichen Stellungnahme des M Lvom 01. November 2002 bestimmte berufliche Vorkenntnisse nicht voraus. Es handelt sich um einfache Routinearbeiten, auf die durch eine aufgabenbezogene Einweisung in wenigen Tagen vorbereitet wird. Der Umfang der Vorbereitung sei abhängig vom übertragenen Arbeitsinhalt, dauere in jedem Fall aber deutlich unter drei Monate.

Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers sind in der BIK BO 522 beschrieben unter anderem als körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (zeitweise schweres Heben und Tragen) überwiegend in geschlossenen Räumen und Hallen, zum Teil im Freien, Arbeit in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, zum Teil Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und vornüber geneigte Haltung, zum Teil Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Allerdings bedeutet diese Beschreibung nicht notwendigerweise, dass dieses Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze eines Versandfertigmachers einschlägig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeit in verschiedenen Branchen und mit unterschiedlichen Produkten ausgeführt wird. Wenn demzufolge in den berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 dargestellt ist, dass es insoweit auch eine nennenswerte Zahl von, also nicht weniger als 300, Arbeitsplätzen gibt, die körperlich leicht sind und in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden, bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht eingenommen werden müssen, monotone oder repetitive Arbeitshaltungen sich nicht ergeben, die Aufgaben nicht durch fremdbestimmtes Arbeitstempo geprägt sind, nicht unter akkordähnlichen Bedingungen verrichtet werden, keine besonderen Anforderungen an die Kraft oder die Ausdauer der Hände gestellt werden, insbesondere keine Fein- oder Präzisionsarbeiten erfordern, Reiben, Schieben, Drehen, Ziehen oder Drücken nicht verlangt werden, weder Anforderungen an das Hörvermögen noch an die Stimme gestellt werden, eine durchschnittliche Sehfähigkeit genügt und bei denen geistig einfache Routinearbeiten weder besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, die Verantwortung oder die Zuverlässigkeit stellen, ist dies nachvollziehbar.

Betrachtet man das Leistungsvermögen jener Klägerin, das der berufskundlichen Aussage des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen der hiesigen Klägerin, wird deutlich, dass als Versandfertigmacher, wie auch in jener berufskundlichen Aussage angenommen wurde, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jener Klägerin war wie folgt beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, kein ausschließliches Stehen oder Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne monotone oder repetitive Arbeitshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne anhaltende Rumpfbeugehaltung, ohne anhaltendes Knien, Hocken und Bücken, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit und ohne besonderen Zeitdruck wie etwa Akkord- oder Fließbandarbeit. Dies zeigt, dass die Klägerin in ihrem Leistungsvermögen nicht stärker eingeschränkt ist als jene Klägerin, die in den berufskundlichen Aussagen vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zu beurteilen war.

Wenn die Sachverständigen Dr. Dr. M und Dr. M somit zu der Einschätzung gelangt sind, die Klägerin könne als Versandfertigmacherin vollschichtig arbeiten, ist dies, weil sie das berufskundliche Anforderungsprofil nicht verkannt haben, schlüssig, und bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat deren Bewertung zu eigen machen kann.

Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 56; BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10) gehört zur Erwerbsfähigkeit allerdings auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen, denn eine Tätigkeit zum Zwecke des Gelderwerbs ist regelmäßig nur außerhalb der Wohnung möglich. Hinsichtlich der Bestimmung der erforderlichen Fußwegstrecke wird hierbei ein generalisierender Maßstab angesetzt und danach generell die Fähigkeit des Versicherten für erforderlich gehalten, Entfernungen, gegebenenfalls unter Verwendung von Hilfsmitteln (zum Beispiel Gehstützen, orthopädischen Schuhen, Einlagen, Abrollhilfen), von über 500 m zu Fuß viermal arbeitstäglich zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit zu benutzen. Zudem wird gefordert, dass die Strecke von mehr als 500 m in wenigstens 20 Minuten zurückgelegt werden kann.

Es gibt zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin diese Wegstrecken nicht zurücklegen könnte. Nach der Beurteilung des Sachverständigen Dr. Dr. M liegt jedoch insoweit eine beeinträchtigte Wegefähigkeit vor, als die Fähigkeit, diese Wegstrecken ohne Begleitung zurückzulegen, eingeschränkt ist, wie dieser Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. August 2005 näher erläutert hat. Diese Beurteilung beruht auf den Angaben der Klägerin. Sie hat gegenüber diesem Sachverständigen angegeben, ohne Unterstützung und Begleitung durch eine weitere Person ihre Wohnung nicht zu verlassen. Insbesondere für alltägliche Verrichtungen wie Einkäufe des täglichen Bedarfs im nahe gelegenen Supermarkt sei sie auf Begleitung angewiesen, insbesondere bei größeren Menschenansammlungen. Gegenüber diesem Sachverständigen hat sie, wie dessen ergänzender Stellungnahme vom 12. August 2005 zu entnehmen ist, allerdings durchaus eingeräumt, wenn auch nur noch relativ selten, allein das Haus zu verlassen. Bei Patienten mit agoraphobischer Symptomatik ist nach dem Sachverständigen Dr. Dr. M durchaus häufig zu beobachten, dass in Begleitung sich die Intensität der Angstempfindung in Grenzen halten lässt. Eine eingeschränkte Wegefähigkeit im Rahmen einer phobischen Störung ist sowohl durch eine besondere Willensanstrengung auf Seiten des betroffenen Patienten als auch bei ausgeprägterer Symptomatik vorzugsweise unterstützt durch therapeutische Interventionen gut beeinflussbar. Bei konsequenter Therapie hat der Sachverständige den Zeitraum auf ca. 4 bis 6 Monate prognostiziert. Im Fall der Klägerin stellt die zumutbare Willensanstrengung jedoch eine beträchtliche Schwelle dar, so dass eine Behebung der eingeschränkten Wegefähigkeit nur mit Hilfe einer regelmäßigen Psychotherapie zu erreichen ist.

Nach der ergänzenden Stellungnahme vom 12. August 2005 ist für den Senat zweifelhaft, ob tatsächlich die genannte eingeschränkte Wegefähigkeit infolge der agoraphobischen Symptomatik vorliegt. So weist der Sachverständige Dr. Dr. M zum einen darauf hin, dass sich ein persönlicher Leidensdruck als Voraussetzung für eine konsequente Bekämpfung der Symptomatik bei der Klägerin bisher nicht entwickelt hat. Dies mag darauf zurückzuführen sein, dass - so der Sachverständige - die "Hilfsbereitschaft" des Partners den passiv-rezeptiven Anspruchshaltungen der Klägerin sehr entgegenkommt und gerade nicht die Motivation zur Änderung fördert. Zum anderen hat der Sachverständige betont, dass die diesbezügliche Einschätzung auf Angaben der Klägerin zum Untersuchungszeitpunkt beruht und ihm eine längerfristige Verhaltensbeobachtung im Rahmen seiner Untersuchungen nicht möglich gewesen ist. Offenbar hat damit der Sachverständige selbst Zweifel an der beurteilten eingeschränkten Wegefähigkeit.

Unabhängig davon ist zumindest nicht bewiesen, dass die dargestellte eingeschränkte Wegefähigkeit vor dem Zeitpunkt der Untersuchung bei dem Sachverständigen Dr. Dr. M am 17. Mai 2004 über einen wesentlichen Zeitraum bestand. Dem steht nicht entgegen, dass sich aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen wiederholt Hinweise auf solche Angstzustände finden. Im Befundbericht des Fachpsychologen der Medizin Dr. Svom 15. November 1995 (eingeholt im gerichtlichen Verfahren S 6 [8] R 3/95) wird im Behandlungszeitraum von November 1992 bis November 1995 über eine verhaltenstherapeutische Angstbehandlung berichtet, ohne dass eine Agoraphobie bezeichnet wird. Im psychologischen Gutachten der Diplompsychologin Rehder vom 12. März 1996, vorgelegt von der Fachärztin für Allgemeinmedizin H findet sich allerdings darauf insoweit ein Hinweis, als die Klägerin bei dieser Untersuchung davon berichtete, dass sie ihre Ängste noch nicht habe abbauen können, sie jedoch nicht mehr so massiv aufträten, da sie meist Begleitpersonen bei anstehenden außerhäuslichen Verpflichtungen habe. Nachfolgend wurde die Klägerin durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie W nach deren Befundbericht vom 22. April 2003 von September 1996 bis August 2002 behandelt. Weder diesem Befundbericht noch dem beigefügten Bericht über den Krankheitsverlauf lassen sich agoraphobische Symptome entnehmen. Der weitere Befundbericht dieser Ärztin vom 06. Januar 1999 (eingeholt im gerichtlichen Verfahren S 1 R 815/97 bzw. S 6 RJ 523/98) belegt zudem die auch nach dem genannten Bericht über den Krankheitsverlauf deutlich werdende eher sporadische Behandlung. Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige Dr. Dr. M in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. August 2005 für eine Zeit vor Dezember 1998 das Vorliegen einer wesentlichen phobischen Symptomatik mit eingeschränkter Wegefähigkeit nicht erkennen können. Dies ist unter Berücksichtigung der o. g. ärztlichen Berichte für den Senat nachvollziehbar. Eine deutliche psychische Symptomatik hat dieser Sachverständige erstmals dem Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K vom 09. Dezember 1998 (vorgelegt im gerichtlichen Verfahren S 1 R 815/97 bzw. S 6 RJ 523/98) entnehmen können. In diesem Gutachten wird die Aussage der Mutter wiedergegeben, wonach die Klägerin seit etwa 10 Jahren nur in Begleitung aus dem Haus gehe und die Klägerin auch in der Wohnung nicht allein bleiben könne. Der psychische Befund hat nach dem Sachverständigen Dr. Dr. M eine Klägerin in einer extrem regredierten Verfassung gezeigt, so als sei sie völlig im Banne ihrer psychischen Störung. Deutlich ist dabei allerdings auch ein intensives Aggravationsverhalten geworden. Der Sachverständige Dr. Dr. M kommt vor diesem Hintergrund zur Feststellung, dass das tatsächliche Ausmaß der phobischen Störung und die Auswirkungen auf die Verhaltensmöglichkeiten im Alltag nur schwierig einzuschätzen sind. Im Hinblick darauf, dass im Verlauf des Jahres 1998 keine (wesentliche) nervenärztliche Behandlung erfolgte, zieht er die Schlussfolgerung auf eine bis zu diesem Zeitpunkt nicht gegebene bedeutsame phobische Symptomatik. Bei ernsthaft zunehmendem Leidensdruck durch die phobische Symptomatik hätte die Klägerin ansonsten in dieser Zeit mit Sicherheit eine nervenärztliche Behandlung aufgesucht. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Dr. M kann mithin der Zeitpunkt des Dezember 1998 als frühestmöglicher Zeitpunkt einer eingeschränkten Wegefähigkeit in Betracht gezogen werden.

Die weiteren ärztlichen Unterliegen verbieten es jedoch anzunehmen, dieser Zustand habe ununterbrochen vorgelegen. Die anschließend vom 14. Juni bis 10. September 1999 durchgeführte stationäre psychiatrische Behandlung (Epikrise des Klinikums Frankfurt/Oder des Psychiaters Dr. Nvom 15. September 1999, beigezogen im gerichtlichen Verfahren S 1 R 815/97 bzw. S 6 RJ 523/98, belegt nach dem Sachverständigen Dr. Dr. M einen Rückgang der Angststörung. Dies wird durch den Befundbericht des Diplompsychologen W vom 18. Dezember 2002 über eine Behandlung von August 1998 bis Dezember 2002 insoweit bestätigt, als er einen deutlich verbesserten Status benennt. Die diesem Befundbericht beigefügt gewesenen Berichte dieses Psychologen vom 30. August 2001 und 06. August 2002 weisen aus, dass sich die Klägerin frei in der Öffentlichkeit bewegen bzw. Verkehrsmittel benutzen kann. In diese Berichte fügt sich der Entlassungsbericht der F-Klinik M vom 01. Juni 2001 ohne weiteres ein. Dieser Entlassungsbericht benennt zwar eine Panikstörung mit Agoraphobie. Es fehlen jedoch jegliche objektive Hinweise auf ein entsprechendes Verhalten, die die Angaben der Klägerin hätten objektivieren können, so dass der Sachverständige Dr. Dr. M deswegen zutreffend davon ausgegangen ist, dass eine Einschränkung der Wegefähigkeit bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bewiesen ist. Letztlich hat auch die Klägerin dies gegenüber dem Sachverständigen Dr. Dr. M eingeräumt. Nach seinem Gutachten hat sie ihm gegenüber angegeben, dass sich eine über mehrere Jahre bestandene extreme Angst, überhaupt die Wohnung zu verlassen, im Laufe der letzten Jahre im Rahmen der Psychotherapie bei dem Diplompsychologen Wbedeutend gebessert habe. Eine erneute psychotherapeutische Behandlung durch diesen Psychologen erfolgt erst wieder seit August 2005, wie dessen Bericht vom 01. November 2005 zu entnehmen ist. Darin wird ausgeführt, die Klägerin leide unter intensiven Angstzuständen, die es ihr erschwerten, am öffentlichen Leben teilzunehmen. Diese erneute psychotherapeutische Behandlung wegen eines offensichtlich deutlich aufgetretenen Leidensdruckes mag die von dem Sachverständigen Dr. Dr. M infolge seiner am 17. Mai 2004 durchgeführten Untersuchung gewonnene Beurteilung nach einer eingeschränkten Wegefähigkeit letztlich stützen.

Die Klägerin mag damit seit dem 17. Mai 2004 berufsunfähig sein. Wegen der Nichterfüllung der beitragsbezogenen Voraussetzungen scheidet die Gewährung einer entsprechenden Rente jedoch aus. Im maßgebenden Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalls, in dem drei Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sein müssen, also vom 17. Mai 1999 bis 16. Mai 2004, sind keine Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt (vgl. Versicherungsverlauf vom 30. August 2006).

Nichts anderes gilt, wenn der Versicherungsfall für den 07. Dezember 1998 (Untersuchungstag durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K) angenommen würde. Ausgehend davon bestimmt sich der maßgebende Zeitraum vom 07. Dezember 1993 bis 06. Dezember 1998.

In diesem Zeitraum sind nach dem Versicherungsverlauf vom 30. August 2006 Pflichtbeiträge lediglich für die Zeit vom 01. Oktober 1994 bis 11. April 1996, also im Umfang von 19 Kalendermonaten ausgewiesen.

Eine Verlängerung dieses Zeitraums um die Zeit vom 07. Dezember 1993 bis 30. September 1994, also um den Zeitraum einer Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, kommt insbesondere nicht nach § 43 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI in Betracht, weil vor Beginn der bis zum 10. September 1991 zurückreichenden Zeit dieser Arbeitslosigkeit in den letzten sechs Kalendermonaten vor dem 10. September 1991 nicht wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine andere nach dieser Vorschrift rechtserheblichen Zeit liegt. Unabhängig davon würde eine Verlängerung um die genannten 10 Kalendermonate gleichwohl nicht zur Berücksichtigung weiterer Pflichtbeitragszeiten führen, denn der letzte Pflichtbeitrag wurde Dezember 1988 entrichtet.

Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.

Nach § 43 Abs. 4 SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Insoweit wird auf § 53 Abs. 1 und 2 SGB VI Bezug genommen. Die dort genannten Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor.

Die so genannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind auch nicht nach § 240 Abs. 2 SGB VI entbehrlich.

Danach gilt: Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mit 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach den Nummern 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig war, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01. Januar 1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Berufsunfähigkeit vor dem 01. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.

Die Klägerin hat die allgemeine Wartezeit vor dem 01. Januar 1984 zwar erfüllt. Die Kalendermonate ab Mai 1996 sind jedoch mit keiner der genannten Anwartschaftszeiten belegt.

In Betracht käme ohnehin nur die Zahlung von freiwilligen Beiträgen.

Freiwillige Beiträge sind (jedoch nur) wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI).

Die Frist zur Zahlung der freiwilligen Beiträge, insbesondere für die Zeit von Mai 1996 bis November 1998 ist nicht unterbrochen.

Nach § 198 SGB VI wird die Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen.

Solche Verfahren waren in den genannten Jahren nicht anhängig. Ein Verfahren über einen Rentenanspruch umfasst alle Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in denen es um einen Anspruch auf Rente aus der Rentenversicherung geht, zum Beispiel Verfahren über die Bewilligung einer Rente, deren Rentenbeginn oder deren Höhe. Auch Verfahren um eine Rentenentziehung dürften genügen (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB VI, 39. Ergänzungslieferung, Peters, § 198 Rdnr. 5). Ein Verfahren, das auf Gewährung einer Leistung zur Rehabilitation gerichtet ist, wie das zwischen Januar 1995 bis November 2000 anhängig gewesene Verfahren der Klägerin auf Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme, gehört hierzu nach Wortlaut und nach Normzweck nicht. § 198 SGB VI trägt möglichen Unsicherheiten des Versicherten wegen der Zahlung von freiwilligen Beiträgen Rechnung. Solche können auftreten, wenn während der Zahlungsfristen ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch anhängig ist oder wird, denn in einem solchen Fall ist ungewiss, welche Höhe die Beiträge haben bzw. ob ihre Zahlung notwendig oder zweckmäßig ist. Die zeitliche Inanspruchnahme der verwaltungsmäßigen Prüfung im Beitrags- oder Rentenverfahren soll hierbei nicht zu Lasten des Versicherten gehen (vgl. Kasseler Kommentar, a.a.O., SGB VI, § 198 Rdnr. 2). Ein Rehabilitationsverfahren ist jedoch grundsätzlich nicht geeignet, Zweifel an der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen aufkommen zu lassen. Ziel eines solchen Verfahrens ist es, die Erwerbsfähigkeit zu gewährleisten (vgl. §§ 9 und 10 SGB VI). Es dient nicht dem Zweck, eine Leistungsminderung festzustellen, die eine Beendigung der Erwerbstätigkeit mit einer entsprechenden Rentenleistung zur Folge hat. Lediglich im Falle eines endgültigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben kann sich die Zahlung von freiwilligen Beiträgen als unzweckmäßig herausstellen. Demgegenüber sind freiwillige Beiträge während eines Rehabilitationsverfahrens nicht unzweckmäßig, weil sie geeignet sind, zumindest einen Rentenanspruch aufrechtzuerhalten und ggf. auch eine Erhöhung der Rentenanwartschaften zu begründen (vgl. umfassend zur Rechtsentwicklung: BSG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 12 RK 35/93, SozR 3-2200 § 1420 Nr. 4).

Eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist auch weder nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches noch nach § 197 Abs. 3 SGB VI möglich.

Mit dem von der Rechtsprechung entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wird ein auf sozialversicherungsrechtlichen Ausgleich durch Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Zustand hergestellt. Er setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Versicherungsträger eine gerade gegenüber dem Versicherten bestehende Pflicht aus dem Sozialrechtsverhältnis objektiv rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt hat und daraus ein sozialrechtlicher Nachteil dem Versicherten ursächlich entstanden ist. Ursächlichkeit bedeutet hierbei, dass gerade die Verletzung dieser Pflicht wesentlich kausal für den eingetretenen Schaden gewesen ist. Dies setzt voraus, dass der Versicherte bei ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Pflicht bereit und in der Lage gewesen wäre, die Handlungen vorzunehmen, die zur Wahrung seines Rechts notwendig gewesen wären. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch schafft kein neues Recht. Er ermöglicht lediglich die Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger vornehmlich seiner Beratungspflicht in vollem Umfang nachgekommen wäre und der Versicherte die erforderlichen Handlungen vorgenommen hätte. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist von der Rechtsprechung in Fortbildung des geschriebenen Rechts entwickelt worden und dient dazu, lückenfüllend Entscheidungen und Handlungen durch Verwaltungsfehler zu korrigieren, für die das Gesetz keine ausdrücklichen Vorschriften vorhält (vgl. dazu umfassend Gagel in Sozialgerichtsbarkeit - SGb - 2000, 517 m.w.N.).

Im Hinblick auf § 197 Abs. 3 SGB VI könnte damit zweifelhaft sein, ob der sozialrechtliche Herstellungsanspruch daneben in Betracht kommt (zum Meinungsstand vgl. Kasseler Kommentar a.a.O., SGB VI § 197 Rdnr. 19; vgl. auch BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 85/98 R, abgedruckt in SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18 = BSGE 86, 153).

Nach § 197 Abs. 3 SGB VI ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.

Es kann dahinstehen, ob § 197 Abs. 3 SGB VI den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verdrängt. Die Voraussetzungen beider Rechtsgrundlagen liegen nicht vor. Die Beklagte hat zwar eine objektiv rechtswidrige Pflichtverletzung begangen. Aber die mangelnden finanziellen Verhältnisse der Klägerin hinderten die Zahlung von freiwilligen Beiträgen.

Im Bescheid vom 26. Januar 1994 gab die Beklagte den Hinweis, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt insbesondere nicht die Voraussetzungen der §§ 240 und 241 SGB VI erfüllt seien. Dieser Hinweis mag zum damaligen Zeitpunkt zutreffend gewesen sein, denn das Versicherungskonto der Klägerin endete seinerzeit im Dezember 1988 mit einem Pflichtbeitrag bzw. mit Januar 1989 mit einer Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit. In dem im Januar 1994 gestellten Antrag verneinte die Klägerin - unter Vorlage der Bescheinigung der Stadt Frankfurt (Oder) vom 10. September 1993 über den Bezug von Sozialhilfe ab 18. August 1993 - einen vergangenen oder gegenwärtigen Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe; sie teilte jedoch mit, seit 1989 beim Arbeitsamt Frankfurt (Oder) als Arbeitsuchende gemeldet zu sein. Die Beklagte bewertete diese Angaben dahingehend, dass die Klägerin seit 1989 als Hausfrau arbeitslos sei.

Im Widerspruchsbescheid vom 05. Dezember 1994 findet sich derselbe Hinweis bezüglich der Vorschrift des § 241 Abs. 2 SGB VI.

Während des sich anschließenden Klageverfahrens (S 6 [8] R 3/95) wurden der Beklagten im maschinellen Verfahren die Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 10. September 1991 bis 30. September 1994 übermittelt. Zugleich legte die Klägerin in diesem Klageverfahren das entsprechende Schreiben der Bundesanstalt für Arbeit vom 18. Januar 1995 vor.

Aufgrund dessen stand fest, dass die Voraussetzungen des § 240 Abs. 2 SGB VI erfüllt waren. Die Beklagte wäre angesichts dessen - ungeachtet ihres weiteren Hinweises im Bescheid vom 26. Januar 1994 auf das beiliegende Merkblatt zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes und hinsichtlich der freiwilligen Versicherung, der sich jedoch wegen der behaupteten Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 240 Abs. 2 SGB VI als sinnlos darstellte - nunmehr verpflichtet gewesen, klarzustellen, dass ihre Ausführungen zu den §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI unzutreffend waren und die Klägerin zur Aufrechterhaltung ihres Versicherungsschutzes freiwillige Beiträge zahlen kann und muss.

Der ansonsten drohende Verlust der Anwartschaft auf eine Rente stellt bereits nach dem Wortlaut des § 197 Abs. 3 Satz 1 SGB VI eine besondere Härte dar. Zugleich begründet das Fehlverhalten eines Versicherungsträgers jedenfalls dann, wenn der Auffassung zu folgen ist, dass § 197 Abs. 3 SGB VI den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verdrängt, eine besondere Härte (vgl. Kasseler Kommentar, a.a.O. § 197 SGB VI Rdnr. 19).

Die fehlende Zahlung der freiwilligen Beiträge ist jedoch im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ursächlich auf die Pflichtverletzung nur zurückzuführen, wenn die Klägerin bei zutreffender Beratung bereit und in der Lage gewesen wäre, freiwillige Beiträge zu zahlen. Letztgenannter Sachverhalt würde im Rahmen des § 197 Abs. 3 Satz 1 SGB VI zugleich dazu führen, dass die Klägerin an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, die Beiträge aufzubringen, führten demgegenüber regelmäßig nicht zu Schuldlosigkeit (Kasseler Kommentar, a.a.O., SGB VI, § 197 Rdnr. 18).

Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Klägerin bei zutreffender Beratung durch die Beklagte bereit und in der Lage gewesen wäre, freiwillige Beiträge zu zahlen. Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu der damaligen Zeit steht dem entgegen.

Nach den Auskünften der Stadt Frankfurt (Oder) vom 29. Mai 2006 und 19. Dezember 2006 erhielt die Klägerin im Zeitraum vom 12. April 1996 bis 31. Dezember 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 11 ff. Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist darauf ausgerichtet, einen gegenwärtigen Unterhaltsbedarf zu decken. Dazu gehört eine laufende Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung nicht. Die Klägerin trägt zwar im Schriftsatz vom 28. Februar 2006 vor, es werde eingeschätzt, dass freiwillige Beiträge in Höhe von maximal 100 DM bzw. 50 Euro bei entsprechender Aufklärung durch die Beklagte gezahlt worden seien. Es gibt jedoch keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass entsprechend verfahren worden wäre.

Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 28. Februar 2006 eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben für die Zeit von Oktober 2000 bis Dezember 2004 vorgelegt. Entsprechende Angaben für die weiter zurückliegende Zeit kann sie nicht machen. Für jenen Zeitraum können somit schon keine Feststellungen getroffen werden. Aber auch für die Zeit ab Oktober 2000 ist anhand der Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben offen, dass die Klägerin entgegen der Zweckrichtung der Hilfe zum Lebensunterhalt davon freiwillige Beiträge gezahlt hätte. Zwar bleiben die angegebenen Ausgaben hinter den Einnahmen zurück. Dies rührt jedoch daher, dass als Ausgaben im Wesentlichen lediglich die Ausgaben für Energie, Versicherung und Gewerkschaftsbeitrag aufgeführt werden. Die Differenz zwischen den genannten Ausgaben und den Einnahmen erfasst demnach offensichtlich die Beträge, die für den sonstigen Lebensunterhalt aufgewendet wurden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin daraus insbesondere Ansparungen für bestimmte andere Zwecke vornahm.

Angesichts der Zielrichtung der Hilfe zum Lebensunterhalt, einen gegenwärtigen Unterhaltsbedarf abzudecken, genügt es mithin nicht, Einnahmen und Ausgaben aufzulisten und vorzutragen, aus den Einnahmen seien freiwillige Beiträge gezahlt worden. Es bedarf vielmehr der näheren Erläuterung, welche tatsächlichen Ausgaben im Falle der Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht oder nicht in dem erfolgten Umfang vorgenommen worden wären. Erst wenn solche konkreten Angaben gemacht werden, kann der Vortrag der Klägerin, bereit und in der Lage gewesen zu sein, freiwillige Beiträge entrichtet zu haben, nachvollzogen werden. Ansonsten erweist sich der entsprechende Vortrag als substanzlose Behauptung, die nicht Grundlage für eine entsprechende Überzeugungsbildung des Senats sein kann. Mangels irgendwelcher Nachweise, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 28. Februar 2006 ausgeführt hat, ist ein insoweit schlüssiger Vortrag für die Zeit vor Oktober 2000 ersichtlich erst recht nicht möglich.

Der Senat ist angesichts dessen nicht davon überzeugt, dass die Klägerin bereit und in der Lage gewesen wäre, aus der erhaltenen Hilfe zum Lebensunterhalt freiwillige Beiträge zu zahlen.

Aufgrund der Auskunft der Stadt F vom 19. Dezember 2006 steht zugleich fest, dass freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung weder vom Träger der Sozialhilfe nach § 14 BSHG übernommen worden, noch dass solche Beiträge bei der Ermittlung der Hilfe zum Lebensunterhalt bedarfserhöhend berücksichtigt worden wären. Die Stadt Frankfurt (Oder) hat sich in ihrer Auskunft vom 19. Dezember 2006 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 24. Juni 1999 - 5 C 18/98, abgedruckt in Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 2000, 207 bezogen. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte insbesondere ihr nach § 14 BSHG zustehendes Ermessen in diesem Sinne ausgeübt hätte.

Das BVerwG führt in diesem Urteil im Wesentlichen aus, mit der Aufgabe der Sozialhilfe, einem Hilfebedürftigen die nötige Hilfe zu gewähren, sei eine höhere Sozialhilfe als Folge eines geringeren Einkommenseinsatzes nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG im Hinblick auf die Alterssicherung dann gerechtfertigt, wenn damit für den Hilfebedürftigen eine Verbesserung erreicht werde, die im Ergebnis, wenn auch nicht notwendig zum Wegfall, so doch jedenfalls zu einer Entlastung der Sozialhilfe führe. Dabei genüge es nicht, dass eine Verbesserung irgendwann eintreten könne oder werde; sie müsse vielmehr abhängig von der Hilfeart absehbar sein. Anderenfalls verfehle die Sozialhilfe als Bedarfshilfe ihr Ziel. Sei mit einer finanziellen Verbesserung für den Hilfebedürftigen und einer Entlastung der Sozialhilfe erst nach vielen Jahren zu rechnen, so stehe der Angemessenheit der Beiträge entgegen, dass völlig ungewiss sei, ob sie je zu einer Verbesserung für den Hilfebedürftigen und zu einer Entlastung der Sozialhilfe führen würden.

Die von der Stadt Frankfurt (Oder) in ihrer Auskunft vom 19. Dezember 2006 dargelegten Erwägungen rechtfertigen die Annahme, dass die freiwilligen Beiträge mit Mitteln der Sozialhilfe nicht aufgebracht worden wären. Die Stadt F verweist darauf, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Beginns des Leistungsbezuges im 38. Lebensjahr gestanden habe. Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Rente war danach hinsichtlich einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht absehbar und hinsichtlich einer Altersrente lag er in ferner Zukunft. Es war zu diesem Zeitpunkt auch völlig offen, ob die Klägerin bei Eintritt des rentenrechtlichen Leistungsfalles über keine angemessene Versorgung verfügen würde. Eine Kostennutzenanalyse hätte daher nur zu Lasten der Klägerin ausfallen können.

Wegen Nichterfüllung der beitragsbezogenen Voraussetzungen kann daher keine Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt werden.

Dasselbe gilt für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI sowie für die Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung (n. F.).

Bei Vorliegen einer eingeschränkten Wegefähigkeit wäre die Klägerin zugleich erwerbsunfähig bzw. teilweise und voll erwerbsgemindert.

Anspruch auf die genannten Renten haben Versicherte aber ebenfalls nur, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw. der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bzw. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI n. F.). Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind gleichfalls nur unter den oben dargestellten Voraussetzungen entbehrlich (§ 44 Abs. 4 i. V. m. § 43 Abs. 3 und 4, § 53, § 245 und § 241 Abs. 2 i. V. m. § 240 Abs. 2 SGB VI bzw. § 43 Abs. 5 i. V. m. § 53, § 245 und § 241 Abs. 2 SGB VI n. F.).

Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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