Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 RJ 306/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RJ 67/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein Beruf des "Hochregallagerarbeiters" existiert nicht, vielmehr fallen in einem (Hochregal-) Lager verschiedene Tätigkeiten an, die unterschiedliche körperliche, geistige und fachliche Anforderungen an den Arbeitnehmer stellen und dementsprechend unterschiedlich entlohnt werden.
2. Ein Facharbeiter mit einem älteren Ausbildungsabschluss, der auf Grund seines bisherigen beruflichen Werdeganges weder über Erfahrungen mit Lager- und Materialwirtschaftssystemen, Lager- und Fördertechnik noch im Umgang mit Personalcomputern und/oder elektronischer Steuerungs-, Kontroll- oder Automatisierungstechnik verfügt, ist nicht auf Tätigkeiten im "Leitstand" (Kontrolle und Steuerung der Fördertechnik, von Regalbediengeräten etc) von Hochregallagern oder auf Tätigketien im administrativen Bereich (zB Auftragssteuerung, Lagerverwaltung etc) verweisbar, da er für diese Tätigkeiten eine längere Einarbeitungszeit als drei Monate benötigt.
3. Ein Facharbeiter, der nur noch Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten - überwiegend im Sitzen - verrichten kann, ist nicht auf Tätigkeiten eines (Hoch-) Staplerfahrers verweisbar, da es sich hierbei um eine ausschließlich sitzende Tätigkeit handelt.
4. Ein Facharbeiter, der über keinerlei Erfahrungen im Umgang mit Personalcomputern bzw mit bürotechnischen Tätigkeiten verfügt, kann auf Tätigkeiten als Registrator bzw Poststellenmitarbeiter in öffentlichen Verwaltungen nach BAT VIII nicht verwiesen werden.
2. Ein Facharbeiter mit einem älteren Ausbildungsabschluss, der auf Grund seines bisherigen beruflichen Werdeganges weder über Erfahrungen mit Lager- und Materialwirtschaftssystemen, Lager- und Fördertechnik noch im Umgang mit Personalcomputern und/oder elektronischer Steuerungs-, Kontroll- oder Automatisierungstechnik verfügt, ist nicht auf Tätigkeiten im "Leitstand" (Kontrolle und Steuerung der Fördertechnik, von Regalbediengeräten etc) von Hochregallagern oder auf Tätigketien im administrativen Bereich (zB Auftragssteuerung, Lagerverwaltung etc) verweisbar, da er für diese Tätigkeiten eine längere Einarbeitungszeit als drei Monate benötigt.
3. Ein Facharbeiter, der nur noch Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten - überwiegend im Sitzen - verrichten kann, ist nicht auf Tätigkeiten eines (Hoch-) Staplerfahrers verweisbar, da es sich hierbei um eine ausschließlich sitzende Tätigkeit handelt.
4. Ein Facharbeiter, der über keinerlei Erfahrungen im Umgang mit Personalcomputern bzw mit bürotechnischen Tätigkeiten verfügt, kann auf Tätigkeiten als Registrator bzw Poststellenmitarbeiter in öffentlichen Verwaltungen nach BAT VIII nicht verwiesen werden.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. August 2001 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. März 1999 zu gewähren. Die Beklagte hat die dem Kläger entstandenen Kosten des Verfahrens zu 2/3 zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist nur noch ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der 1947 geborene Kläger absolvierte vom 01. April 1962 bis zum 30. September 1965 erfolgreich eine Ausbildung zum Maschinenschlosser und war danach bis 1999 als Schlosser versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 1972 arbeitete er als Schlosser in der Produktion (Herstellung der Unterböden von Aufzügen) bei der Fa Sch Aufzugfabrik GmbH, seine Entlohnung richtete sich nach der Lohngruppe 6 (West) des Tarifvertrages (TV) der Metall- und Elektroindustrie Berlin-Brandenburg. Seit dem 28. September 1998 war der Kläger wegen Wirbelsäulen- und Kniegelenksbeschwerden arbeitsunfähig erkrankt. Er bezog zunächst Krankengeld, dann Arbeitslosengeld (vom 13. Januar 2000 bis zum 02. März 2002), dann erneut Krankengeld, vom 04. April 2002 bis zum 31. Dezember 2004 mit Unterbrechungen (wegen Krankengeld- bzw Übergangsgeldbezug) Arbeitslosenhilfe und ab dem 01. Januar 2005 Arbeitslosengeld II. Zudem ist dem Kläger auf seinen Verschlimmerungsantrag vom 30. September 2004 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 (Bescheid vom 16. Februar 2005) zuerkannt worden.
Am 23. März 1999 ging bei der Beklagten der Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw BU ein, dem diverse medizinische Unterlagen (MRT-, CT-, Arthroskopie- und sonstige Befunde des linken Kniegelenkes aus den Jahren 1997 bis 1999, CT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 25. Februar 1999) sowie das Gutachten des Arztes W vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin (MDK) vom 19. Mai 1999 beigefügt waren. Mit Bescheid vom 22. Juni 1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen EU mit der Begründung ab, der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Dem lag das in ihrem Auftrag erstellte Gutachten des Praktischen Arztes und Chirurgen Dr R vom 07. Juni 1999 zu Grunde, der nach eigener Untersuchung beim Kläger als Leiden feststellte: 1. mediale Gonarthrose links, Zustand nach 2x Arthroskopie (‘98) mit Knorpelglättung und IM-Teilresektion, AM-Teilresektion, 2. chronische Lumbalgie, BS-Protrusion L4/5, spinale Enge L3/4, 3. Omalgie beidseits bei AC-Gelenksarthrose rechts und PHS links, 4. HWS-Syndrom. Des Weiteren kam er zu dem Ergebnis, dass der Kläger auf lange Sicht seinen Beruf als Maschinenschlosser nicht mehr würde ausüben können. Dagegen seien leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, ohne Knien/Hocken, Zwangshaltungen, häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten und ohne Leiter-/Gerüstarbeit bzw ohne Absturzgefahr vollschichtig möglich. Es sollten berufsfördernde Maßnahmen begonnen werden.
Auf den Widerspruch des Klägers veranlasste die Beklagte eine weitere Begutachtung durch die Ärztin für Arbeitsmedizin Dr B, die nach schwerpunktmäßig internistischer Untersuchung des Klägers vom 21. September 1999 als weitere Diagnose "Verdacht auf labilen Hypertonus" stellte und den Kläger aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht noch für mittelschwere Arbeiten uneingeschränkt in allen Haltungsarten für vollschichtig belastbar hielt (Gutachten vom 27. September 1999). Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger könne zwar mit dem festgestellten Leistungsvermögen seinen Beruf als Maschinenschlosser nicht mehr ausüben, auf Grund der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sei er jedoch noch in der Lage, die in der Auskunft des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie in B (VME) vom 25. Juni 1998 ua genannten Tätigkeiten eines Fertigungsprüfers (Gütekontrolle) in Metallbetrieben oder Hochregallagerarbeiters mit warenkundlichen Kenntnissen des üblichen Metallsortiments auszuüben. Demzufolge sei er nicht berufsunfähig und erst recht nicht erwerbsunfähig (Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2000).
Vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt: Die bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht vollständig von der Beklagten berücksichtigt worden. So bestünden bei ihm Kalkablagerungen im Gehirn und dadurch verursachte Kopfschmerzen, ein Bauchdeckenriss, ein Nabelbruch, Luftknappheit, Bluthochdruck, Herzschmerzen und ein Tinnitus links. Zumindest sei ihm Rente wegen BU zu gewähren. Des Weiteren hat er ein im Auftrage des Arbeitsamtes B S vom Dipl Psych F am 18. Juli 2001 erstelltes psychologisches Gutachten vorgelegt, der für den Kläger auf Grund einer verminderten konzentrativen Dauerbelastbarkeit und bei einem knapp durchschnittlichem Hauptschulniveau allenfalls eine praktische Teilfeldqualifizierung bzw die Vermittlung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz empfahl.
Das SG hat aus der Schwerbehindertenakte des Klägers Kopien von medizinischen Unterlagen (ua Gutachten des Orthopäden Dr L vom 14. Oktober 1999) zur Akte gefertigt. Des Weiteren hat es Befundberichte von den behandelnden Ärzten, der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr K vom 30. März 2000, der Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr Sch vom 31. März 2000, dem Augenarzt Dr S vom 04. April 2000 sowie dem Orthopäden Dr Z vom 04. April 2000, sowie eine schriftliche Auskunft des VME vom 19. September 2000 über das Berufsbild und die Einsatzmöglichkeiten eines leistungsgeminderten Maschinenschlossers eingeholt.
Der Arzt für Orthopädie Dr E hat im Auftrag des SG den Kläger am 23. August 2000 untersucht und in seinem Gutachten vom 02. September 2000 folgende Leiden festgestellt: 1. rezidivierende Cephalgien im Sinne von Schläfenkopfschmerzen, 2. rezidivierendes HWS-Syndrom im Sinne von Nacken-Schulter-Verspannungen und Schmerzen bei geringen degenerativen Veränderungen, 3. so genanntes Schulterarmsyndrom beidseits - links mehr als rechts - als typisches Rotatorenmanschettensyndrom zu bezeichnen, Schultereckgelenksarthrose links, 4. Zustand nach operativer Entfernung eines Olekranonspornes und des Schleimbeutels rechts 1994, 5. nächtliche Gefühlsstörungen beider Hände, Zustand nach Fraktur des rechten Handgelenkes, 6. Brustwirbelsäulensyndrom im Sinne von rezidivierenden Blockierungen mit belastungsabhängigen Dorsalgien, 7. Lendenwirbelsäulensyndrom im Sinne von Lumbalgien und Lumboischialgien auf dem Boden erheblicher degenerativer Wirbelveränderungen bei im CT nachgewiesener geringer Bandscheibenvorwölbung bei engem Spinalkanal, 8. rezidivierende Muskel- und Sehnenansatzentzündung an der linken Hüfte - als Periarthrosis coxae bezeichnet, 9. deutlicher Verschleißzustand beider Kniegelenke und ein deutlicher Verschleißzustand beider Kniescheibengleitlager - links mehr als recht, zweimalige arthroskopische Meniskusoperation links 1988 und 1998, 10. folgenlos verheilter Zustand nach Fraktur des rechten oberen Sprunggelenkes, 11. Sehnenansatzentzündung an der rechten Ferse, 12. geringer Senkspreizfuß, 13. leicht überreichlicher Ernährungszustand. Dr E hat den Kläger noch als vollschichtig leistungsfähig für körperlich leichte Tätigkeiten in geschlossenen Räumen und unter Vermeidung von klimatischen Einflüssen und Zugluft beurteilt. Die Tätigkeit solle in wechselnder Körperhaltung - überwiegend im Sitzen - ausgeübt werden. Arbeiten überwiegend oder ausschließlich im Gehen und Stehen seien nicht möglich. Einseitige körperliche Belastungen, Arbeiten unter Zeitdruck, Akkord- und Fließbandarbeiten, Arbeiten in festgelegtem Arbeitsrhythmus, Arbeiten an laufenden Maschinen, auf Leitern und Gerüsten und Überkopfarbeit seien nicht mehr zumutbar. Lasten bis zu 5 kg könnten gehoben und getragen werden, selten auch einmal Lasten bis zu 10 kg. Wechsel-, Tag- und Nachtschicht seien nicht einzuschränken. Arbeiten, die die Fingergeschicklichkeit sowie den kraftvollen Einsatz beider Hände voraussetzen würden, seien nur eingeschränkt zumutbar, dagegen bestehe noch Wegefähigkeit. Auch nach Vorlage der vom behandelnden Orthopäden des Klägers, Dr Z, unter dem 10. November 2000 erhobenen Kritik ist der Sachverständige Dr E bei seiner Beurteilung der Restleistungsfähigkeit geblieben (ergänzende Stellungnahme vom 22. Mai 2001).
Durch Urteil vom 10. August 2001 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne der Kläger noch körperlich leichte Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten. Mit diesem Leistungsvermögen sei er zwar nicht mehr in der Lage als Maschinenschlosser zu arbeiten, jedoch müsse er sich auf die ihm zumutbare Tätigkeit als Fertigungsprüfer (Gütekontrolle) in Metallbetrieben verweisen lassen. Nach den Beschreibungen des VME handele es sich hierbei um eine Tätigkeit vorwiegend im Sitzen, die auch den weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers gerecht werde. Die Entlohnung sei angemessen, die Einarbeitung betrage nicht mehr als drei Monate und es handele sich nicht um einen typischen Schonarbeitsplatz. Mangels Vorliegen von BU scheide auch die Gewährung einer Rente wegen EU aus, da hierfür eine weitergehende Leistungseinschränkung vorliegen müsse. Ebenso wenig komme ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw voller Erwerbsminderung nach dem ab 01. Januar 2001 geltenden Recht in Betracht.
Mit der Berufung hat der Kläger unter Vorlage von Attesten des ihn seit dem 29. Oktober 2001 behandelnden Facharztes für Psychotherapeutische Medizin Dr Sch-B vom 31. Oktober 2001 (Behandlung wegen Psychosomatose mit Tinnitus aurium und Schlafstörungen) und des Facharztes für Innere Medizin Dr N vom 04. September 2001 (Apnoe-Screen von 3./4. September 2001 - schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom) zunächst sein Rentenbegehren im vollen Umfang weiterverfolgt; in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 02. September 2003 hat er jedoch erklärt, ein Anspruch auf Rente wegen EU werde nicht mehr geltend gemacht.
Zwischenzeitlich war dem Kläger entsprechend seinem am 01. März 2001 beim Arbeitsamt gestellten und an die Beklagte weitergeleiteten Antrag auf Gewährung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation eine Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung beim Berufsförderungswerk B vom 04. Februar bis zum 15. Februar 2002 gewährt worden (siehe Abschluss- bzw Erprobungsbericht vom 22. Februar 2002 der Rehabilitationsberaterin S nebst psychologischer Eignungsuntersuchung der Dipl Psych C und sozialmedizinischer Beurteilung der Ärztin N vom 05. Februar 2002). Auf die Empfehlung des Berufsförderungswerkes hatte die Beklagte mit Bescheiden vom 01. Oktober 2003 eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation "Modulare Qualifikation zur Fachkraft im Bereich Büro bzw Lager (mit EDV)" nebst Übergangsgeld vom 06. Oktober 2003 bis zum 04. Juni 2004 bewilligt. Diese Maßnahme wurde auf Grund einer seit dem 05. März 2004 andauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers abgebrochen (vgl Bescheid vom 02. April 2004).
Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, entgegen der Auffassung des SG verfüge er nicht über die Voraussetzungen bzw Fertigkeiten für eine Tätigkeit als Fertigungsprüfer in der Metallverarbeitung. Die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten seien ihm entweder aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der langen Einarbeitungszeit nicht zumutbar. So habe er in seinem bisherigen Berufsleben keinen Kontakt mit EDV-Technik gehabt und verfüge nicht einmal über rudimentäre PC-Kenntnisse. Wie aus dem psychologischen Gutachten des Arbeitsamtes zu entnehmen sei, liege bei ihm eine reduzierte Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit vor. Bei den Bürohilfstätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII der Anlage 1a zum Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT), für die es ihm an jeglichen Vorkenntnissen fehle, handele es sich um bundesweit selten vorkommende Tätigkeiten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. August 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01. März 1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Kläger auch nach den weiteren medizinischen und berufskundlichen Ermittlungen noch für in der Lage, leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltung – überwiegend im Sitzen - zu verrichten. Als zumutbare Verweisungstätigkeiten benennt sie nur noch die Tätigkeiten eines Hochregallagerarbeiters oder einer Bürohilfskraft (Registrator oder Mitarbeiter einer Poststelle in der öffentlichen Verwaltung) gemäß der Vergütungsgruppe BAT VIII. Hierzu bezieht sich die Beklagte auf die Stellungnahmen ihrer beratenden Ärzte, insbesondere von Dr H vom 14. Dezember 2004, sowie die in Kopie eingereichten Auskünfte des VME vom 09. Dezember 1998 (SG Berlin S 26 J 1121/97), 23. Oktober 2001 (LSG Berlin 17. Senat), 19. März 2002 (LSG Berlin 17. Senat) und 18. Februar 2003 (LSG Berlin 17. Senat) nebst den vorausgegangenen Anfragen, das vom SG Berlin im Rechtsstreit S 20 RJ 1422/00 eingeholte berufskundliche Gutachten des DiplVerwWirtes B vom 11. November 2002, das in der Berufskundedatenbank www.sozialgerichtsbarkeit.de veröffentlichte Gutachten der Bundesanstalt für Arbeit (BA) Regionaldirektion Bayern vom 07. Oktober 2005 (erstattet im Rechtsstreit eines gelernten Maurers) sowie die Ergebnisse der bei dem Kläger durchgeführten Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung. Die Beklagte hat einen aktuellen Versicherungsverlauf für den Kläger vom 16. Februar 2007 zur Akte gereicht.
In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Beklagte hilfsweise beantragt, ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen. Das Gutachten werde erweisen, dass der Kläger mit seinem beruflichen Werdegang und den ihm verbliebenen Restleistungsvermögen objektiv und subjektiv zumutbar auf eine Tätigkeit als Hochregallagerarbeiter und/oder als Registrator/Poststellenmitarbeiter nach BAT VIII (in der öffentlichen Verwaltung) verweisbar ist.
Der Senat hat zunächst Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers, des Arztes für Psychotherapeutische Medizin Dr Sch-B vom 11. Februar 2002 und der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr K vom 18. Februar 2002, eingeholt. Anschließend hat der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr B im Auftrage des Senats ein medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Nach Untersuchung des Klägers vom 15. April 2002 hat Dr. Bin seinem Gutachten vom 30. Mai 2002 als bestehende Leiden festgestellt: a) Gonarthrose links mit anhaltenden Reizerscheinungen und leichter schmerzhafter Funktionseinbuße nach zweimaliger arthroskopischer Meniskusoperation, b) degeneratives Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit Weichteilbeschwerden und mäßiger Bewegungseinschränkung, c) wechselnde Beschwerden der Schulter-, Ellenbogen- und Hüftgelenke ohne Funktionseinbuße, Fersensporn rechts, d) eingestellter Hypertonus und Stoffwechselstörungen ohne Folgeschäden, e) behandeltes Schlafapnoe-Syndrom ohne pulmonale Leistungsminderung, f) reaktive Depression, g) Hochtonschwerhörigkeit, Tinnitus, sowie: korrigierter Sehfehler, gebesserte Kopfschmerzsymptomatik, Zustand nach Gichtattacken sowie Zustand nach Nierenkoliken ohne Rezidiv, Nabelhernie und Rektusdiastase. Dr B hat weiter ausgeführt: Es hätten sich alle relevanten Befunde und Schlussfolgerungen des orthopädischen Vorgutachters Dr E bestätigen lassen. Die Kniegelenkserkrankung habe sich zumindest stabilisiert, das Wirbelsäulensyndrom sei mittelgradig sowie nicht wesentlich altersüberschreitend, die Beschwerden bei Fersensporn rechts seien durch entsprechende Einlagen inzwischen deutlich gebessert. Die kardiopulmonalen Verhältnisse hätten sich komplett ausgeglichen gezeigt. Eine Herzleistungsschwäche, koronare Durchblutungsstörungen oder eine obstruktive Bronchitis hätten sich nunmehr ausschließen lassen. Der Blutdruck und die nächtliche Atemregulationsstörung seien mittlerweile befriedigend gebessert. Soweit depressive Verstimmungen vorlägen, würden diese sich ganz überwiegend auf die berufliche/soziale Unsicherheit beziehen und seien zudem durch eine gesprächstherapeutische Behandlung bereits gebessert. Der Kläger könne - ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten - noch täglich und vollschichtig zumindest leichte körperliche Arbeiten verrichten. Dies sollte im Wechsel der Körperhaltung - möglichst überwiegend im Sitzen - geschehen, wobei zeitweises Stehen und auch kürzere Wegstrecken durchaus zumutbar seien. Zu vermeiden seien insbesondere Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten, kniende bzw hockende Tätigkeiten, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Nachtschicht sowie Tätigkeiten im Freien, unter stärkeren Witterungseinflüssen oder Zugluft. Heben und Tragen sei bis 5 kg, gelegentlich auch einmal bis 10 kg möglich. Das Arbeiten an langsam laufenden Maschinen, in festgelegtem Arbeitsrhythmus wie auch in Früh- oder Spätschicht sei noch möglich. Die Belastbarkeit der Arme sei mäßig vermindert, die Fingergeschicklichkeit und die Grobmotorik der Hände seien leicht reduziert. Bis auf die leichte Hochtonschwerhörigkeit sei das Hörvermögen nicht eingeschränkt. Reaktionsvermögen, Lese- und Schreibgewandtheit seien nicht erkennbar gemindert. Bezüglich der Auffassungsgabe, der Lern- und Merkfähigkeit, des Gedächtnisses, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit sei eine leichtere Beeinträchtigung durch die reaktive Depression mit Affektlabilität vorübergehend nicht auszuschließen. Es würden sich in Übereinstimmung mit der Einschätzung des behandelnden Nervenarztes jedoch keine ungewöhnlichen kognitiven oder mnestischen Defizite zeigen. Bezüglich der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit seien die einseitige Qualifizierung und das Lebensalter des Klägers zu bedenken. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu berücksichtigen. Die Einschränkungen würden seit Antragstellung bestehen.
Auf den Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von der Fachärztin für Allgemeinmedizin - Psychotherapie – Dipl-Med R vom 21. April 2003 eingeholt. Nach den von ihr ambulant durchgeführten Explorationen und Untersuchungen des Klägers vom 26. März, 02. April und 03. April 2003 hat die Sachverständige als zusätzliche Diagnose gestellt: Somatoforme autonome Funktionsstörung mit verschiedenen wechselnden körperlichen Beschwerden in Form von Atemstörungen, pectanginösen Beschwerden, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Schwindel, Tinnitus aurium, Konzentrationsstörungen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers hat sie als vollschichtig für leichte körperliche Arbeiten mit den bereits genannten weiteren qualitativen Einschränkungen eingeschätzt. Zusätzlich hat sie ausgeführt, Arbeiten unter Zeitdruck und in einem genau festgelegten Arbeitsrhythmus und -tempo seien ebenso wie Arbeiten an Maschinen nicht mehr möglich. Nach dem in den Gerichtsakten enthaltenen psychologischen Gutachten lägen Hinweise auf besondere Schwierigkeiten des Klägers im sprachlichen Ausdrucksvermögen, in der Orthografie und im Abstraktionsvermögen vor. Um diese Intelligenzleistungen zu vollbringen, habe es schon von Kindheit an besonderer Aufmerksamkeit und Motivation bedurft, jedoch verfüge der Kläger heute über die Fähigkeit zum "Sichzurechtfinden" in und zum Bewältigen der Welt. Es bestünden aber Hemmungen im aggressiven Antriebserleben sowie Mängel in der Möglichkeit, Affekte zu kommunizieren. Diese Umstände führten vermehrt zum Auftreten von vegetativen Phänomenen. Auf Grund dieser psychodynamischen Gesichtspunkte seien Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit, Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit in der aktuellen Belastungssituation leicht beeinträchtigt. Mit höheren Anforderungen an seine Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit im alltäglichen Leben sei der Kläger bisher noch nicht groß konfrontiert worden, weshalb auf Grund des Alters und der bisher einseitigen beruflichen Qualifizierung mit einer nicht im Voraus fest zu legenden individuellen Anlaufzeit zu rechnen sei. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu berücksichtigen.
Der Senat hat zur Tätigkeit des Hochregallagerarbeiters Ermittlungen durchgeführt: Zunächst sind die vom VME (Schreiben vom 27. November 2003) auf Anfrage genannten Firmen schriftlich befragt worden; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Auskünfte der Firmen U GmbH vom 04. Februar 2004, G Verwaltung GmbH vom 11. Februar 2002, F AG & Co KG vom 05. März 2004 , A GmbH vom 26. März 2004, K GmbH vom 07. April 2004 und B Germany GmbH vom 11. Juni 2004 Bezug genommen. Des Weiteren hat er die Unterlagen zu den von der 26. Kammer des SG Berlin durchgeführten berufskundlichen Ermittlungen aus den Verfahren S 26 RJ 1921/02 und S 26 RJ 1339/02 in das Verfahren eingeführt (Bl 370 bis 394 GA). Anschließend haben auf eine ergänzende Anfrage des Senats die bereits von der 26. Kammer des SG Berlin befragten Firmen QAktiengesellschaft unter dem 11. November 2004, DC AG unter dem 15. November 2004 und 17. Mai 2005 (jeweils mit Stellenbeschreibungen) und O (GmbH & Co KG) unter dem 02. Februar 2005 Auskünfte erteilt, auf die ebenfalls Bezug genommen wird. Auf telefonische Nachfrage der Berichterstatterin vom 12. November 2004 hat Herr F von der Fa QAktiengesellschaft mitgeteilt, der Hochstaplerfahrer übe eine ausschließlich sitzende Tätigkeit aus, für die er den allgemeinen Staplerfahrerschein sowie eine Einarbeitung auf die speziellen Anforderungen des Hochstaplers benötige; zudem gebe es in ihrem vollautomatisierten Hochregallager keine "Leitstandfahrer", sondern nur den Wartungsservice (Techniker) für Störfälle. Des Weiteren hat auf telefonische Nachfrage der Berichterstatterin Herr J L von der Fa S in N, der seit ca 17 Jahren für den Bereich Herstellung von Lagerbediengeräten einschließlich des Vertriebs der dazugehörenden Steuerungssoftware zuständig ist, am 15. November 2004 die Auskunft erteilt, dass es sich bei Regalbediengeräten mit Fahrern (Kabinen, in denen der Fahrer sitze und die Regale abfahre und das Ein- und Auslagern durch zB halbautomatische Greifer per Hand steuere) um eine veraltete Technik aus den Anfängen der vollautomatisierten Hochregallager von vor 20 Jahren handele; diese Technik werde seit längerem nicht mehr verkauft und die Betriebe hätten ihre alten Anlagen schon seit Jahren auf die neue Steuerungstechnik umgerüstet, die Regalbediengeräte führen heute ohne Personensteuerung.
Mit Anordnung vom 04. Oktober 2005 hat der Senat den Geschäftsführer der Fa I L W S mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Tätigkeiten im Lagerbereich insbesondere in teil- und vollautomatisierten Hochregallagern, ihren jeweiligen körperlichen und geistigen Anforderungen an den Arbeitnehmer (Arbeitsplatzbedingungen, Vorbildung etc), deren tariflichen Einstufung und der Anzahl der bundesweit vorkommenden Arbeitsplätze beauftragt. Dem Gutachter sind die Unterlagen des Senats sowie der 26. Kammer des SG Berlin betreffend die berufskundlichen Ermittlungen zur Tätigkeit des Hochregallagerarbeiters zur Verfügung gestellt worden. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 11. Januar 2006 nebst ergänzender Äußerung vom 28. Februar 2007, erstellt vom Gutachter W S unter Mitwirkung seines Mitarbeiters K T S, nebst beigefügtem Auszug aus dem Gehalts- und Lohntarifvertrag für die ArbeitnehmerInnen in den thüringischen Betrieben des Groß-, Außenhandels und Handelslogistik für den Geltungszeitraum 01. Mai 2005 bis zum 30. April 2007 (Groß-, Außenhandels und Handelslogistik TV Thüringen), welches den Beteiligten übersandt worden ist, verwiesen. Des Weiteren sind die berufskundlichen Ermittlungen des 22. Senats aus dem Verfahren L 22 RJ 100/04 (berufskundliches Gutachten des Sachverständige Lvom 17. September 2005 nebst ergänzenden Stellungnahmen vom 13. November 2005 und 26. Februar 2006 sowie weiteren Unterlagen) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Bände), der beigezogenen Renten- und Rehabilitationsakten der Beklagten und der Schwerbehindertenakte des Klägers, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§ 143 SGG) und begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens (§§ 157, 95 SGG) ist nur noch der vom Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) verfolgte Anspruch (§ 123 SGG) auf Änderung des Bescheides vom 22. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2000 und Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen BU ab dem 01. März 1999. Nur hierüber hat der Senat zu entscheiden. Denn soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 02. September 2003 erklärt hatte, dass der ursprünglich mit der Klage als Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Rente wegen EU nicht mehr geltend gemacht werde, liegt eine (Teil-) Rücknahme der Berufung mit der in § 156 Abs 2 SGG bestimmten Rechtsfolge des Verlustes des Rechtsmittels vor.
Der erhobene Anspruch auf Rente wegen BU bestimmt sich nach § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger den Rentenantrag vor dem 31. März 2001 gestellt hat und einen Anspruch (auch) für Zeiträume vor dem 01. Januar 2001, dh ab Beginn des Monats der Rentenantragstellung im März 1999, geltend macht. Voraussetzung ist jedoch, dass der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit spätestens am 30. November 2000 (bzw 31. Dezember 2000) eingetreten ist, um einen Anspruch auf Rente wegen BU nach der diese Rentenart regelnden Vorschrift des § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (aufgehoben durch Artikel 1 Ziffer 11, Artikel 24 Abs 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl I Nr 57 S 1827) über Dezember 2000 hinaus zu begründen.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rente wegen BU ab dem 01. März 1999 gemäß §§ 43, 99 Abs 1 SGB VI zu; der Rentenanspruch ist auch nicht wegen eines Anspruches auf "vorgezogenes" Übergangsgeld nach §§ 20 Abs 3, 25 Abs 2, 116 Abs 1 Satz SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 maßgeblichen Fassung zeitweise ausgeschlossen (vgl § 301 Abs 1 Satz 2 SGB VI in der Fassung ab dem 01. Januar 2001). Denn im Hinblick auf das Datum der Stellung des Reha-Antrages (Anfang März 2001) findet auf die in den Jahren 2002 und 2003/2004 durchgeführten Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation das neue Recht Anwendung, mit der Folge, dass nach § 116 Abs 3 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung der Rentenanspruch in Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt gilt.
Gemäß § 43 Abs 1 SGB VI haben Versicherte, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, "Anspruch" auf Rente wegen BU, wenn sie die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs 1 Nr 2 iVm § 51 Abs 1 SGB VI) von fünf Kalenderjahren mit Beitragszeiten (oder Ersatzzeiten) vor Eintritt der BU erfüllt haben (§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI), berufsunfähig sind (§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI) und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (so genannte 3/5- Belegung; § 43 Abs 1 Nr 2, Abs 3 und 4 SGB VI). Das zuletzt genannte Erfordernis ist jedoch nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI bei Versicherten verzichtbar, die vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der BU mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die BU vor dem 01. Januar 1984 eingetreten ist; für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 240 Abs 2 Satz 2 SGB VI).
Nach § 43 Abs 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbs¬fähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Ausgangspunkt bei der Prüfung der BU ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl BSG in SozR 2200 § 1246 Nr 158, SozR 3 2200 § 1246 Nr 61 mwN). Der Kläger war, bezogen auf den Zeitpunkt seiner Antragstellung im März 1999, zuletzt als (Maschinen-)Schlosser beschäftigt; diese Tätigkeit entsprach seiner qualifizierten beruflichen Ausbildung (vgl Facharbeiterbrief, ausgestellt von der Industrie- und Handelskammer B am 09. September 1965). Seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit im September 1998 kann der Kläger diese Tätigkeit auf Grund von Wirbelsäulen- und Kniegelenksbeschwerden dauerhaft nicht mehr ausüben, was im Hinblick auf das bei ihm ärztlich festgestellte Restleistungsvermögen für nur noch leichte körperliche Arbeiten ohne Tätigkeiten im Knien, Hocken und in gebückter Haltung, ohne Überkopfarbeit und ohne Zwangshaltungen zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist. Ein Anspruch auf Rente wegen BU steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine zumutbare Verweisungstätigkeit im Sinne des § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit im Sinne des § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI entwickelte Mehrstufenschema untergliedert die Arbeiterberufe dabei in verschiedene "Leitberufe", nämlich diejenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des "angelernten" Arbeiters (sonstige Ausbildungsberufe mit einer echten betrieblichen Ausbildung von mindestens drei Monaten bis zu Ausbildungsberufen mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (ständige Rechtsprechung, vgl BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn 132, 138, 140; SozR 3-2200 § 1246 Nr 62). Hierbei handelt es sich um Leitberufe, denn aus der Dauer der Ausbildung schließt man und hält für gewiss, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten, die zu vermitteln sind, diese Lehrdauer benötigen und entsprechend umfangreich sind. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrige Gruppe verwiesen werden (BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn 107, 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr 3). Dabei bedarf es der konkreten Bezeichnung eines Verweisungsberufes nicht, wenn die Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgen kann. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit im Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. So kann auf Grund dieses Gesamtbildes eine Tätigkeit, die nicht diese Ausbildungsdauer erfordert, einer gelernten oder angelernten gleichgestellt sein.
Vorliegend ist die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines (Maschinen-)Schlossers – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - der zweiten Gruppe (Leitberuf des Facharbeiters) des Mehrstufenschemas zuzuordnen, denn ihr lag eine 3½ jährige qualifizierte Lehrausbildung zu Grunde. Zudem wurde der Kläger in seinem langjährigen letzten Beschäftigungsverhältnis nach der Lohngruppe 6 des TV der Metall- und Elektroindustrie Berlin-Brandenburg ("Schwierige Facharbeiten ") entlohnt.
Als Facharbeiter kann der Kläger sozial zumutbar nur auf Berufstätigkeiten verwiesen werden, die seiner Qualifikation oder zumindest der eines "angelernten" Arbeiters – der nächstniedrigen Qualifikationsgruppe des Mehrstufenschemas – entsprechen. Facharbeiter – wie der Kläger - können mithin nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die allgemein eine Ausbildung von mindestens drei Monaten voraussetzen oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw der tarifvertraglichen Eingruppierung oder aufgrund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit (der dritten Stufe) gleichstehen, individuell aber nach einer Einarbeitung von bis zu drei Monaten von dem leistungsgeminderten Versicherten vollwertig ausgeübt werden können. Diese Anforderungen sind nur ausnahmsweise miteinander zu vereinbaren, und zwar ausschließlich dann, wenn die grundsätzliche Unvereinbarkeit im Einzelfall auf Grund einer fachlichen Nähe von Ausgangs- und Verweisungsberuf, einer Rückgriffsmöglichkeit auf eine frühere Ausbildung oder durch sonstige Vorkenntnisse aufgehoben ist (vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 28. November 1980 – 5 RJ 98/80 – veröffentlicht in Juris).
Eine diesen Anforderungen entsprechende Verweisungstätigkeit ist weder von der Beklagten benannt worden, noch für den Senat erkennbar. Dass eine konkrete Benennung von Verweisungstätigkeiten durch die Beklagte erforderlich ist, ergibt sich aus der verwaltungsverfahrensrechtlichen Begründungspflicht des Versicherungsträgers und soll den Versicherten in die Lage versetzen, die Einwendung des Versicherungsträgers, er könne einen entsprechenden Vergleichsberuf verrichten, zu überprüfen (vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 13). Die gerichtlichen Tatsacheninstanzen haben eine Amtsermittlungspflicht insoweit nur, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines fachlich und gesundheitlich zumutbaren Vergleichsberufs aufdrängen (vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 25).
So handelt es sich bei den von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten eines Hochregallagerarbeiters oder eines Registrators/Poststellenmitarbeiters in der öffentlichen Verwaltung um Tätigkeiten, die dem Kläger entweder auf Grund seines Restleistungsvermögens oder wegen der erforderlichen Dauer der Einarbeitung auf Grund fehlender Kenntnisse und Fähigkeiten nicht zumutbar sind (dazu später). Eine Verweisbarkeit des Klägers auf die vom SG benannte Tätigkeit eines Fertigungs-/Güteprüfers bzw Qualitätskontrolleurs hält die Beklagte im Hinblick auf das von ihr eingereichte berufskundliche Gutachten des DiplVerwWirt B vom 11. November 2002 zu Recht nicht mehr für gegeben. Der berufliche Sachverständige hat darin die Problematik der gestiegenen Anforderungen in der Qualitätssicherung (zum Teil sind Zusatzausbildungen erforderlich) und der damit verbundenen langen Einarbeitungszeiten auch für erfahrene Facharbeiter aufgezeigt und selbst in dem von ihm für einen gelernten Schlosser noch als zumutbar erachteten "Teilsegment der Güteprüfung" eine Einarbeitungszeit von drei bis fünf Monaten als notwendig angesehen.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 SGG), insbesondere den eingeholten Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr E vom 02. September 2000 nebst der ergänzenden Stellungnahme vom 22. Mai 2001 und des Allgemeinmediziners Dr B vom 30. Mai 2002, stellt sich zur Überzeugung des Senats das beim Kläger seit Anfang 1999 im Wesentlichen unverändert vorliegende Restleistungsvermögen wie folgt dar: Dieser kann auf Grund seiner vielfältigen Beeinträchtigungen am Bewegungsapparat iVm seinem seelischen Leiden (reaktive Depression) vollschichtig nur noch leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Körperhaltung – möglichst überwiegend im Sitzen – ausüben. Tätigkeiten, die überwiegend im Stehen und/oder Gehen zu verrichten sind, sind dem Kläger nicht mehr zumutbar. Das regelmäßige Heben und Bewegen von Gewichten über 5 kg ist ihm nicht mehr möglich, was eine über das Merkmal "leichte körperliche Arbeit" hinausgehende Einschränkung des Restleistungsvermögens darstellt. Weiterhin sind die Fingergeschicklichkeit und die Grobmotorik der Hände leicht eingeschränkt. Auf Grund seiner seelischen Erkrankung, auch wenn sie sich durch die zwischenzeitlich durchgeführte nervenärztliche Behandlung im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr B nicht stärker ausgeprägt gezeigt hat, ist dem Kläger wegen der damit verbundenen Schlafstörungen und Konzentrationsschwäche das Arbeiten in Nachtschicht und unter Zeitdruck verwehrt. Ebenfalls ausgeschlossen sind Tätigkeiten im Freien unter stärkerem Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft. Nach übereinstimmender Auffassung der im sozialgerichtlichen Verfahren gehörten medizinischen Sachverständigen, einschließlich der auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Dipl-Med R (Gutachten vom 21. April 2003) lagen die zuvor genannten (nebst weiteren qualitativen) Leistungseinschränkungen bereits bei Beantragung der Rente im März 1999 vor. Die Feststellungen der im gerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen decken sich im Wesentlichen mit den Ausführungen des von der Beklagten gehörten Gutachters Dr R (Gutachten vom 07. Juni 1999) und werden in der vorgelegten beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr H vom 14. Dezember 2004 bestätigt.
Mit dem so zu beschreibenden Restleistungsvermögen ist der Kläger zum einen den körperlichen Anforderungen einer Vielzahl von Tätigkeiten, die mit der Bezeichnung "Hochregallagerarbeiter" erfasst werden sollen, nicht gewachsen. Zum anderen erfordern die ihm körperlich noch zumutbaren Tätigkeiten eine längere Einarbeitungszeit als drei Monate. So haben die Ermittlungen des Senats wie auch der 26. Kammer des SG Berlin ergeben, dass ein Beruf oder eine Tätigkeit, den bzw die man pauschal als "Hochregallagerarbeiter" bezeichnen kann, nicht existiert. Der Arbeitsbereich Lagerwirtschaft – einschließlich der Hochregallager – unterscheidet zwischen einer Vielzahl von Tätigkeiten, die unterschiedliche körperliche, geistige und fachliche Anforderungen an den Arbeitnehmer stellen und daher unterschiedlich entlohnt werden. Zu berücksichtigen ist, dass in kleineren Lagern idR ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten ausüben muss, während in großen Lagern oft eine weitgehende Spezialisierung der Arbeitnehmer auf einzelne Tätigkeiten vorzufinden ist. Die Anforderungen unterscheiden sich zudem im Hinblick auf den Umfang der Automatisierung, dh es gibt nach wie vor Lagersysteme, die in größerem Umfang ein körperliches Zupacken der Arbeitnehmer (zB Heben und Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten, Bücken etc) erfordern, wie auch Lagersysteme, die zumindest teilautomatisiert sind (Lastentransport durch Förderbänder etc), sowie geschlossene vollautomatisierte Lagersysteme, die im wesentlichen nur eine zentrale Überwachung/Steuerung sowie Entstörungsdienste (Reparatur- und Instandsetzungspersonal) benötigen. Der Sachverständige S hat daher in seinem berufskundlichen Gutachten zum Bereich Lagerwirtschaft vom 11. Januar 2006 nebst ergänzender Stellungnahme vom 28. Februar 2007 die in einem Hochregallager anfallenden Tätigkeiten im Bereich a) Wareneingang (die Entladung, die Vereinnahmung, die Identifikation der Ware und deren datentechnische Erfassung sowie die Qualitätsprüfung), b) Reservelager, welches der Bevorratung dient und den Nachschub für die Kommissionierung und den Warenausgang liefert (das automatische oder manuelle Ein- und Auslagern von Gütern), c) Kommissionierung (die Entnahme von Waren zur Zusammenstellung von Aufträgen), d) Verpackung (der Transport, das maschinelle oder manuelle Verpacken und das Auszeichnen), e) innerbetrieblicher Transport (automatisch durch Fördertechnik oder das manuelle Transportieren mit Staplern/Flurförderzeugen), f) Warenausgang (Tätigkeiten analog zum Wareneingang) und e) Administration unterschieden.
Die im Bereich Wareneingang und -ausgang anfallenden Tätigkeiten sind dem Kläger schon deshalb nicht zumutbar, weil das Ent- und Beladen von LkW’s und Containern entweder mit dem Heben und Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten (Kartonent- und beladung) verbunden ist oder bei Benutzung von Staplern (Palettenlieferung) überwiegend im Gehen und Stehen mit Krafteinsatz (nicht angetriebener Handgabelhubwagen) oder ausschließlich im Stehen (Standgabel- bzw Standhubstapler) bzw ausschließlich im Sitzen (Sitzgabelstapler bzw Sitzhubstapler) auszuführen ist. Zwar wird nach Darlegung des Sachverständigen S den Staplerfahrern betrieblich oft eine Verteilzeit von maximal 10-15% der täglichen Arbeitszeit zugestanden, dennoch handelt es sich um eine rein sitzende (bzw beim Standstapler rein stehende) Tätigkeit. Die Verteilzeiten dienen vor allem privaten Verrichtungen (Toilettengang, Zigarettenpause etc) und der gesundheitlichen Prävention (Auflockerung), insbesondere bei körperlich einseitigen oder taktgebundenen Tätigkeiten. Sie sind nicht gleichzusetzen mit regelhaften Arbeitsabläufen in einer anderen Haltungsart, die eine Tätigkeit im Wechsel der Haltung kennzeichnen. Dass es sich bei der Tätigkeit eines Staplerfahrers um eine ausschließlich und nicht vorwiegend sitzende Tätigkeit handelt, wird durch die eingeholten Auskünfte, zB der Fa Q vom 16. März 2004 (fast ausschließliches Arbeiten in seitlicher Sitzhaltung auf dem Hochregalstapler), und den Ausführungen der BA Regionaldirektion Bayern in dem Gutachten vom 11. Mai 2005, welches Gegenstand des Verfahrens L 22 RJ 100/04 war und bzgl der Tätigkeit des Hochregallagerarbeiters identisch ist mit dem von der Vertreterin der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung des Senats zitierten Gutachten der BA Regionaldirektion Bayern vom 07. Oktober 2005, bestätigt. Auch die als körperlich leicht zu bezeichnenden Erfassungs- und Aufzeichnungstätigkeiten (dh die Kontrolle, das Auszeichnen und die Eingabe von Daten), soweit sie von den Betrieben - wie zB in großen Lagern der Firmen K in U, Q in L und K in E – einzelnen Mitarbeitern als ausschließliche Arbeitsaufgaben aufgetragen werden, kommen wegen der einzunehmenden Haltungsart nicht als Verweisungstätigkeit für den Kläger in Betracht. Zwar ist der Anteil der hierbei einzunehmenden Haltungsarten von der konkreten Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Ergonomie abhängig und variiert stark, nach Einschätzung des Sachverständigen S ist hierbei von einer durchschnittlichen Aufteilung in 40 % Gehen, 40 % Stehen und 20 % Sitzen auszugehen (vgl hierzu auch die Auskunft der Fa I vom 15. März 2004, wonach die Wareingangs- und –ausgangskontrollen zu 100% im Stehen und Gehen erfolgen), dem Kläger sind aber nur noch Tätigkeiten im Wechsel der Haltung, jedoch überwiegend im Sitzen möglich und dem entsprechen die genannten Tätigkeiten jedenfalls nicht. Abgesehen davon dürfte es sich bei den isolierten Erfassungs- und Auszeichnungstätigkeiten um ungelernte Arbeiten handeln, da diese nach Einschätzung des Sachverständigen S unabhängig von der Vorbildung des Arbeitnehmers nur einer allgemeinen Einweisungszeit kürzer als drei Monate bedürfen. Die Tätigkeiten in der Qualitätskontrolle bei Vereinnahmung der Waren, dh die Überprüfung der Eigenschaften und des Zustandes der angelieferten Waren, die ebenfalls regelmäßig mit geringen körperlichen Belastungen ohne Zwangshaltungen verbunden sind, außer die Bewegung der Ware ist ebenfalls Bestandteil der Arbeit (dann zeitweise bis mittelschwere Arbeit), sind dem Kläger aus den zuvor genannten Gründen nicht zumutbar. Zum einen ist der Anteil der hierbei einzunehmenden Haltungsarten von der konkreten Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Ergonomie abhängig und variiert stark, nach den Bekundungen des Sachverständigen S findet sich auch hier im Durchschnitt eine Aufteilung in 40 % Gehen, 40 % Stehen und 20 % Sitzen. Zum anderen sind zur Gewährleistung einer effizienten Qualitätskontrolle genaue Kenntnisse über die Eigenschaften der angelieferten Ware und eine gute Konzentrationsfähigkeit – an der es dem Kläger nach dem Ergebnis der psychologischen Untersuchung durch das Arbeitsamt mangelt - erforderlich, so dass je nach angewandtem Prüfverfahren und in Abhängigkeit von der Art der zu prüfenden Waren von einer Einarbeitungszeit von 6 bis 24 Monaten auszugehen ist. Demzufolge ordnet der Sachverständige S die Tätigkeit in der Qualitätskontrolle je nach Komplexität der Gruppe der "angelernten Arbeiter" oder der "Facharbeiter" zu. Letztlich spiegelt sich hier die bereits im berufskundlichen Gutachten des DiplVerwWirt B vom 11. November 2002 angesprochene Problematik der gestiegenen Anforderungen in der Qualitätssicherung/ Güteprüfung wieder.
Der Kläger kann auch nicht auf die im Reservelager anfallenden Tätigkeiten verwiesen werden. Soweit im manuellen Reservelager die Ein- und Auslagerungen mit einem manngeführten Stapler (zB Schubmaststapler, Schmalgangstapler (Hochstapler), Hubstapler etc) durchzuführen sind, handelt es sich - wie zuvor für den Wareneingang/-ausgang beschrieben - um eine ausschließlich sitzende Tätigkeit, die dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen verwehrt ist. Zudem ist diese Tätigkeit oft mit Zeitdruck verbunden (vgl Gutachten der BA Regionaldirektion Bayern vom 11. Mai 2005 und 07. Oktober 2005), dem sich der Kläger ebenfalls nicht mehr aussetzen darf. Ob das Führen von Staplern mit dem Sachverständigen S im Hinblick auf die Kürze der hierfür erforderlichen Ausbildung (ca 2 Tage für den Stapler-Führerschein und eine kurze betriebliche Einweisung auf die speziellen Hochstapler) dem Bereich der ungelernten Arbeiten oder mit Blick auf die tarifliche Einstufung (zB Lohngruppen 3 und 4 nach dem Groß-, Außenhandels und Handelslogistik TV Thüringen) dem Bereich der sonstigen Ausbildungsberufe (angelernte Arbeiten) zuzuordnen ist, kann für die Belange des vorliegenden Rechtsstreites offen bleiben.
Im automatisierten Reservelager (zB automatisiertes Hochregallager) erfolgen die Ein- und Auslagerungen zwar mit Regalbediengeräten, so dass nur administrative (Kontrolle und Steuerung) und entstörende Tätigkeiten anfallen, diese sind dem Kläger ebenfalls nicht zumutbar. Zunächst ist festzustellen, dass es die von der Beklagten als Verweisungstätigkeit wiederholt bezeichnete Tätigkeit des Führers von Regalbediengeräten schon seit vielen Jahren nicht mehr gibt. So hat der Sachverständige S dargelegt, dass die Regalbediengeräte elektronisch gesteuert, dh mannlos geführt, werden. Bei den manngeführten Bedienungsgeräten handelt es sich um eine veraltete und in der Lagerwirtschaft nicht mehr gebräuchliche Technik, vielmehr haben die Betriebe schon vor Jahren nachgerüstet und auf die elektronische Steuerung umgestellt (vgl auch die telefonische Auskunft des für diesen Bereich zuständigen Mitarbeiters der Fa S – J L - vom 15. November 2004). Entstörungstätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer die technischen Störungen der Förderanlage vor Ort beheben müssen und die idR eine entsprechende technische Facharbeiterqualifikation voraussetzen, kommen für den Kläger schon deshalb nicht in Betracht, weil sie mit Zwangshaltungen, Bücken etc und dem Bewegen von Lasten verbunden sind, es sich daher um mittelschwere bis schwere Arbeit handelt.
Körperlich zumutbar wären dem Kläger allenfalls die Kontroll- und Steuerungstätigkeiten ("Leitstand"), die vorwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Stehen und Gehen zu verrichten sind und von den äußerlichen Bedingungen im Wesentlichen einem Büroarbeitsplatz entsprechen. Die Aufgaben umfassen die Überwachung der Anlage, die Steuerung des technischen Entstörungsdienstes zur Störquelle und gegebenenfalls die Erteilung von Anweisungen zur Behebung der Störungen. Sofern nicht auch Entstörungstätigkeiten mit erledigt werden müssen, sind die Arbeiten, da weder mit Zwangshaltungen noch sonstigen körperlichen Anforderungen verbunden, als leicht einzustufen. Jedoch fehlen dem Kläger auf Grund seiner 30 Jahre zurückliegenden Ausbildung zum Maschinenschlosser und dem langjährigen ausschließlichen Einsatz als Schlosser in der Produktion von Aufzugsunterteilen die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, um sich innerhalb von drei Monaten auf die Kontroll- und Steuerungstätigkeiten im "Leitstand" einarbeiten zu können. Denn der Kläger hatte sich in seinem bisherigen Arbeitsleben weder mit EDV-Arbeiten, noch mit der automatisierten Fördertechnik und/oder der elektronischen Kontroll- und Steuerungstechnik zu befassen.
Zwar haben die BA Regionaldirektion Bayern in den Gutachten vom 11. Mai 2005 und 07. Oktober 2005 (bezogen auf einen Gas- und Wasserinstallateur bzw Maurer) und der VME in den von der Beklagten vorgelegten Auskünften vom 09. Dezember 1998, 23. Oktober 2001, 19. März 2002 und 18. Februar 2003 (bezogen auf Dreher, Schlosser ) die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf die zunehmende Benutzerfreundlichkeit der modernen Software auch für nicht aus der Lagerwirtschaft kommende Facharbeiter nur von einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten auszugehen sei; diese Einschätzung vermag den Senat jedoch nicht zu überzeugen. Die Auskünfte des VME sind zum Teil widersprüchlich; so wird einerseits gefordert, dass ein Facharbeiter für diese Tätigkeit ein Verständnis für die Lagerorganisation über Personalcomputer besitzen müsse, das ein "im Umgang mit Computern vertrauter" durchschnittlich begabter Arbeitnehmer jedoch innerhalb der Einarbeitungszeit erwerben könne (vgl Auskunft vom 23. Oktober 2001); andererseits wird angegeben, auch für den PC-Unerfahrenen reiche wegen der benutzerfreundlichen Softwaresysteme eine Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten aus (vgl Auskünfte vom 19. März 2002 und 18. Februar 2003). Zudem hat der VME, als er vom Senat zur Benennung der ihm bekannten Firmen mit Hochregallagern aufgefordert wurde, in seiner Antwort vom 27. November 2003 mitgeteilt, dass seine berufskundlichen Auskünfte auf den Erkenntnissen der beschäftigten Juristen und Verbandsingenieure bei der Klärung von Arbeits- und Tarifrechtsproblemen und den damit verbundenen sehr sporadischen Betriebsbesuchen beruhen. Diese geringen betrieblichen Kenntnisse über Hochregallager führende Firmen haben sich in den Auskünften der vom VME benannten sieben Firmen bestätigt, so verfügten die Firmen U GmbH (vgl Auskunft vom 05. Februar 2004) und G Verwaltung GmbH (vgl Auskunft vom 11. Februar 2004) nicht über ein Hochregallagersystem und bei den restlichen Firmen gab es keine Arbeitsplätze für ausschließliche Kontroll- und Steuerungstätigkeiten (vgl Auskünfte der Firmen F vom 05. März 2004, K vom 07. April 2004, B vom 11. Juni 2004 und A vom 26. März 2004) bzw die Fa F GmbH antwortete nicht, weil sie – wie aus dem Verfahren L 6 RJ 51/02 bekannt - bereits in der Fa B aufgegangen war. Soweit die BA Regionaldirektion Bayern sich zur Begründung der kurzen Einarbeitungszeit pauschal darauf stützt, dass der Einsatz einer besonders anwenderfreundlichen Computersoftware in den Betrieben mit großen Hochregallagern nach dem Stand der neuen Technik erfolgt und dort die von ihr als einem leistungsgeminderten Facharbeiter noch zumutbaren Verweisungstätigkeiten in der Kontrolle und Steuerung zu finden sind, entspricht diese Einschätzung nicht den konkreten Ermittlungsergebnissen des Senats und der 26. Kammer des SG Berlin. Gerade die Unternehmen, die komplexe moderne vollautomatisierte Hochregallager führen, stellen hohe fachliche Anforderungen an die von ihnen mit der Kontrolle und Steuerung der Anlagen/Fördertechnik betrauten Mitarbeiter. So hat die Fa O GmbH und Co KG , die über ein vollautomatisiertes modernes Hochregallager verfügt, in ihren Auskünften vom 16. März 2004 und 02. Februar 2005 dargelegt, dass für die Steuerung der Ein- und Auslagerungen im Leitstand eine qualifizierte handwerkliche Berufsausbildung (zB Energieanlagenelektroniker, Elektriker, Mechatroniker) mit einer Zusatzausbildung in Steuerungstechnik oder mit einer Technikerqualifikation erforderlich ist und nach einem ca 12-monatigen Einsatz (Dauer abhängig von der Berufserfahrung) in der Betriebstechnik erst die nochmals 6 Monate dauernde Einarbeitung im Leitstand erfolge. Diese hohen Anforderungen gelten auch für den Zentralen Leitstand Entstörung und Instandhaltung der Automatisierungs- und Fördertechnik (das vollautomatisierte Hochregallager - das Kleinteilelager in G - verfügt nicht über einen eigenständigen "Leitstand") bei der Fa DAG (vgl Auskünfte vom 15. November 2004 und 17. Mai 2005), in dem idR zwei Mitarbeiter beschäftigt sind. Ein Mitarbeiter davon ist Angestellter mit einer Ausbildung zum Energieanlagenelektroniker, langjähriger Berufserfahrung (im Betrieb) und einer Weiterbildung zum Techniker oder zum Technischen Fachwirt, bei dem neben fundierten Kenntnissen in den Officeprogrammen und den speicherprogrammierbaren Steuerungssystemen auch die Kenntnis des betrieblichen Materialflusssystems vorausgesetzt werden. Der zweite Mitarbeiter ist ein gewerblicher Mitarbeiter zur Unterstützung des Angestellten, der zwar nicht über eine Weiterbildung zum Techniker bzw Technischen Fachwirt, aber über die gleiche berufliche Grundausbildung, vergleichbare Kenntnisse der betrieblichen Anlagen auf Grund von langjähriger interner Berufserfahrung und etwas weniger ausgeprägte Kenntnisse der Steuerungs- und Materialflusssysteme verfügen muss. Selbst die Fa Q (Auskunft vom 11. November 2004) hat bezogen auf ihr nicht automatisiertes Hochregallager (A-Verteilerlager) mitgeteilt, bei dem einzigen vorhandenen "Leitstand"–Arbeitsplatz, auf dem ein Mitarbeiter zur Steuerung der Hochstaplerfahrer und Überwachung des Gesamtablaufs am Monitor (Staplerleitsystem) eingesetzt sei und bei dem es sich um eine leichte Arbeit überwiegend im Stehen (zu 70%) handele, betrage die regelmäßige Einarbeitungszeit drei Monate, bei fehlenden PC-Kenntnissen seien jedoch 6 Monate erforderlich.
Der Senat hat daher seiner Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes die berufskundlichen Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen S, der als Ingenieur für Maschinenbau / Industrial Engineer über umfangreiche berufliche Erfahrungen in der Planung und Realisierung von Hochregallager- und Stetigfördertechnik sowie von Lager- und Kommissionierungssystemen verfügt, zu Grunde gelegt. Dessen Darstellung der körperlichen, geistigen und fachlichen Anforderungen der verschiedenen Tätigkeiten in einem Hochregallager überzeugen den Senat, weil der Sachverständige durch seine langjährige berufliche Tätigkeit einen tieferen Einblick in die betriebliche Realität der Lagerwirtschaft erhalten hat und die von ihm vorgenommenen Beschreibungen und Einschätzungen durch die vom Senat und der 26. Kammer des SG Berlin bei Betrieben durchgeführten Ermittlungen bestätigt worden sind. Der Sachverständige beschreibt die Anforderungen an eine Tätigkeit in der Kontrolle und Steuerung ("Leitstand") in seinem Gutachten vom 11. Januar 2006 nebst ergänzender Äußerung vom 28. Februar 2007 wie folgend: Für diese Tätigkeit sind eine gute Kenntnis der verwendeten Anlagen, die Fähigkeit zur schnellen Interpretation der Störmeldungen und zum Erteilen von (Behebungs-)Anweisungen erforderlich. Die notwendige Dauer für die Einarbeitung liegt aufgrund der Komplexität der Aufgabe zwischen sechs und zwölf Monaten, wobei durch gute Vorkenntnisse des betrieblichen Ablaufs und/oder gutes technisches Know-how (zB auf Grund einer Ausbildung zum Energieelektroniker, Mechatroniker, Elektriker/Elektroinstallateur, Fernmeldetechniker/-monteur oder Schlosser/ Maschinenschlosser) die Dauer der Einarbeitung auf drei Monate (als Mindestdauer) verkürzt werden kann. Für externe Bewerber, die weder Kenntnisse über die betrieblichen Abläufe noch berufliche Erfahrungen mit verwandten Lagersystemen, Lager- und Fördertechnik aufweisen können, sei idR eine Einarbeitungszeit von mehr als drei Monaten anzusetzen. Insbesondere könnten Arbeitnehmer, die nicht über eine – zeitnahe – moderne Ausbildung, wie zB Energieanlagenelektroniker, Mechatroniker etc, verfügen und die sich in ihrer bisherigen Berufstätigkeit noch nicht mit elektronischer Steuerungs-, Kontroll- oder Automatisierungstechnik beschäftigt haben, idR die Einarbeitungszeit von sechs Monaten nicht unterschreiten. Letzteres trifft auf den Kläger zu. Lediglich bei hochkomplexen Anlagen, wie sie nach den eingeholten Auskünften bei den Firmen O und D vorzufinden sind, ist nach den Bekundungen des Sachverständigen mit einer noch längeren Einarbeitungszeit zu rechnen, da die qualitativen Anforderungen der Tätigkeit bei diesen Systemen höher ist. Nach Einschätzung des Sachverständigen existiert eine Vielzahl an kleineren und weniger komplexen Lagern, in denen eine verkürzte Einarbeitungsdauer bei entsprechender Vorbildung möglich ist. Es fänden sich im Bundesgebiet mehr als 300 Arbeitsplätze im Kontroll- und Steuerungsbereich, welche nicht mit Entstörungsaufgaben verbunden sind. Jedoch würden erfahrungsgemäß für die Tätigkeiten im Kontroll- und Steuerungsbereich bevorzugt erfahrene Mitarbeiter aus der bestehenden Lagerabwicklung eingesetzt werden, so dass das Stellenangebot für diesen Bereich für externe Bewerbungen sehr begrenzt sei. Externe Besetzungen kämen nur bei Neuinvestitionen in Betracht, wobei die bundesweite Anzahl nach Einschätzung des Sachverständigen bei max 50 Lagern pro Jahr liegt. Ob bei dieser Sachlage von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für diese Arbeitsplätze auszugehen ist (so wohl der 22. Senat des LSG Berlin-Brandenburg in dem Urteil vom 15. August 2006 – L 22 RJ 100/04 – unter Zugrundelegung der Einschätzung des dort gehörten berufskundlichen Sachverständigen L), kann der Senat offen lassen, da eine Verweisung des Klägers schon aus anderen Gründen scheitert.
Die bei der Kommissionierung anfallenden Tätigkeiten, die entweder ausschließlich im Stehen oder im Wechsel von Gehen und Stehen auszuüben und mit dem Heben und Tragen von Lasten sowie mit Zeitdruck (Kleinteilekommissionierung) verbunden sind, sind dem Kläger schon aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. So wird nach Darstellung des Sachverständigen S die Kommissioniertätigkeit beim Prinzip "Ware zum Mann" sowohl bei Mittelteilen (Gewichte größer als 5 Kg) als auch bei Kleinteilen (Gewichte bis 5 Kg) vorwiegend in stehender Haltung verrichtet, dem Arbeitnehmer ist ein fester Arbeitsplatz zugewiesen. Die per Fördertechnik auf Paletten bereitgestellte Ware (Mittelteile) wird vom Kommissionierer entnommen und zum vorgesehenen Arbeitsplatz befördert, anschließend quittiert er den Empfang. Ein ständiges Heben und Transportieren von Lasten ist daher Hauptbestandteil der Tätigkeit. Bei Kleinteilen hat der Arbeitnehmer die per Fördertechnik bereitgestellte Ware aufzunehmen und dann in vorgesehene Kartons oder Behälter abzugeben. Zwar ist hierbei die Gewichtsbelastung gering, jedoch steht der Arbeitnehmer häufig unter einem starken Leistungsdruck wegen der höheren Frequenz der bereitgestellten Waren. Beim Prinzip "Mann zur Ware" ist dem Arbeitnehmer kein fester Arbeitsplatz zugeordnet, er muss sich entweder zu Fuß oder mit einem Transporthilfsmittel zur Ware bewegen. Auch hier sind bei der Kommissionierung von Mittelteilen Lasten zu heben und zu tragen, zusätzlich sind Kommissioniergeräte (Elektro-Gabel-Hubwagen- oder Elektro-Stand- Gabelhubwagen etc) zu bewegen, zT auch durch Muskelkraft (Handgabelhubwagen). Zwangshaltungen, wie zB Bücken, sind Bestandteil der täglichen Arbeit. Bei der Kleinteilekommissionierung bewegt sich der Mitarbeiter mit einem Transportgerät von Entnahmeplatz zu Entnahmeplatz. Die Tätigkeit wird ebenfalls vorwiegend im Stehen verrichtet. Sofern das Transportgerät manuell bewegt werden muss, erfolgt die Tätigkeit vorwiegend im Gehen. Auch die vom Senat und der 26. Kammer des SG Berlin eingeholten Auskünfte haben ergeben, dass die Kommissionierung entweder ausschließlich im Stehen oder im Wechsel von Stehen und Gehen durchzuführen ist und Lasten idR größer als 10 kg (Kartons) zu heben und zu tragen sind (vgl Auskünfte der Firmen F vom 05. März 2004 und 04. August 2004 (15-20 kg, max 25 kg), K vom 07. April 2004 und 13. April 2004 (bis zu 25 kg), B vom 11. Juni 2004 (bis 15 kg) und 24. März 2004 (regelmäßig 10 kg), I vom 15. März 2004 (bis 60 kg) und A vom 26. März 2004 (bis 40 kg)). Abgesehen von den physischen Anforderungen der Kommissioniertätigkeiten dürfte es sich auch um einem Facharbeiter sozial nicht zumutbare ungelernte Arbeiten handeln, da die Tätigkeiten – ua wegen ihrer Monotonie zB bei der Kleinteilekommissionierung – allgemein nur eine kurze Einarbeitungszeit von unter drei Monaten erfordern.
Eben so wenig kommen für den Kläger Tätigkeiten im Bereich Verpackung in Betracht. Die physischen Anforderungen an den Arbeitnehmer sind bei Verpackungstätigkeiten vom Automatisierungsgrad sowie von Form und Gewicht der zu verpackenden Waren abhängig. Bei der Verpackung von Paletten transportiert der Arbeitnehmer die Paletten zum Verpackungsautomaten und stellt diese für den Warenausgang bereit. Sofern der Transport mit einem Handgabelhubwagen erfolgt, geschieht diese Tätigkeit im Stehen und Gehen durch Schieben und Ziehen der Lasten, ansonsten durch Stand- oder Sitz-Stapler. Erfolgt die Verpackung der Paletten manuell, ist das Einnehmen mit Zwangshaltungen (Bücken, Knien etc) verbunden. Bei der Verpackung von Paketen besteht die Aufgabe in der Warenannahme, dem Verpacken und Auszeichnen. Die hierbei zu hebenden Lasten überschreiten nach Einschätzung des Sachverständigen Sselten ein Gewicht von 10 Kg. Abgesehen davon, dass die Verpackungstätigkeiten wohl überwiegend im Stehen und Gehen auszuführen sind, bedürfen sie allgemein nur einer kurzen Einarbeitungszeit bis zu maximal drei Monaten; sie sind daher den ungelernten Tätigkeiten zuzuordnen (vgl Groß-, Außenhandels und Handelslogistik TV Thüringen, in dem sich die Packertätigkeiten in den Lohngruppen 1 bis 3 finden) und einem Facharbeiter auch sozial nicht zumutbar.
Hinsichtlich der Tätigkeiten im Bereich des innerbetrieblichen Transports, die dem Kläger entweder gesundheitlich oder auf Grund der für ihn erforderlichen längeren Einarbeitungszeit nicht zumutbar sind, ist danach zu differenzieren, ob dieser automatisch mit entsprechender Fördertechnik oder manuell mit Transporthilfsmitteln erfolgt. Bei Verwendung von Fördertechnik entfällt das manuelle Heben und Transportieren, das Personal übernimmt nur noch Kontroll- und Steuerungstätigkeiten ("Leitstand"). Diese Tätigkeiten entsprechen nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen S im vollen Umfang den Anforderungen an die administrativen Tätigkeiten im automatisierten Reservelager, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hierzu erfolgten Ausführungen Bezug genommen wird. Der manuelle Transport erfolgt dagegen vorwiegend durch angetriebene Stapler, so dass es sich um eine leichte, aber - je nach Bauausführung des Staplers – rein sitzende oder stehende Tätigkeit handelt. Nur soweit mit einem nicht angetriebenen Flurförderzeug gearbeitet wird, sind die körperlichen Anforderungen als mittelschwer bis schwer einzustufen. Im Hinblick auf sein oben festgestelltes Restleistungsvermögen kann der Kläger manuelle Transportarbeiten nicht mehr ausüben.
Soweit neben der operativen Arbeit in der Lagerwirtschaft auch allgemein administrative Tätigkeiten (zB Auftragssteuerung, Lagerverwaltung) anfallen, liegen beim Kläger auf Grund fehlender kaufmännischer, EDV- und lagerwirtschaftlicher Vorkenntnisse nicht die Voraussetzungen für eine Einarbeitung auf diesen Tätigkeitsbereich binnen drei Monaten vor. Zwar handelt es sich hierbei um leichte körperliche Arbeiten, die vorwiegend in sitzender Haltung und am PC zu verrichten sind. Zur Ausübung dieser Tätigkeiten ist idR eine Schulung auf das unternehmensspezifische Materialwirtschaftssystem notwendig. Zudem werden oft allgemeine Kenntnisse über MS-Office und Materialwirtschaftsprogramme oder eine kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Aus- oder Fortbildung vorausgesetzt. Daher hält der Sachverständige S für diese Tätigkeiten eine Einarbeitungszeit von sechs bis zwölf Monaten für erforderlich, diese könne gegebenenfalls bei Vorliegen von speziellen EDV-Kenntnissen oder Kenntnissen über den betrieblichen Ablauf auf drei Monate verkürzt werden. Typische Tätigkeitsbezeichnungen hierfür seien: Lagerleiter/Innen, Lagerverwalter/ Innen, Logistikleiter/Innen, Meister/Innen Lager, Mitarbeiter im Leitstand/in der Auftragssteuerung. Dass es sich bei diesen Tätigkeiten um anspruchsvollere Arbeiten handelt, die je nach betrieblicher Ausgestaltung von der Ebene des sonstigen Ausbildungsberufs bis zum Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion reichen, wird auch durch die in der Berufsinformationsdatenbank der Bundesagentur für Arbeit -BERUFENET–(www.berufenet.de) enthaltenen Angaben zu diesen Tätigkeitsbezeichnungen verdeutlicht. So wird der Aufgabenbereich von Lagerverwalter/innen, Lagerleiter/innen in BERUFENET dahingehend beschrieben, dass diese Warenlager organisieren und die Lagerorganisation mit vor- und nachgelagerten Abteilungen, wie dem Einkauf und dem Vertrieb, abstimmen. Sie sind sowohl für die praktisch-technische Lagerorganisation zuständig als auch für einen optimalen Personaleinsatz und für die Personalführung. Gefordert wird idR eine kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Aus- und Fortbildung, Zugangsberufe sind ua der/die Kaufmann/-frau für Spedition und Logistikdienstleistung, Fachkaufmann/-frau Vorratswirtschaft, Fachkraft für Lagerwirtschaft oder Fachkraft für Lagerlogistik. Als Hauptaufgabe des Logistikers wird in BERUFENET die Analyse der Verkehrswege von Waren und das Erstellen von Konzepten zu deren Bündelung und zur bestmöglichen Verknüpfung der einzelnen Verkehrsträger genannt, daneben die Bewältigung der komplexen Teilaufgaben der Logistik – wie Lagerhaltung – in einem Unternehmen und die Durchführung von Personalbedarfsberechnungen. Üblicherweise wird für die Tätigkeit eine Aus- oder Fortbildung in der Logistikbranche (zB Wirtschaftslogistiker, Fachkraft für Lagerwirtschaft bzw Fachkraft für Lagerlogistik), wenn nicht sogar ein Studium in diesem Fachgebiet erwartet. Der/die Meister/in Lagerwirtschaft ist nach BERUFENET hauptsächlich mit dem Planen, Organisieren, Koordinieren und Überwachen der Lagerhaltung und der Lagereinrichtungen von Betrieben, die Lagerhaltung betreiben bzw Logistik-Dienstleistungen anbieten, beschäftigt. Es handelt sich um eine berufliche Fortbildung (Meisterprüfung) aufbauend auf einem Lehrabschluss. Die oft hohen fachlichen Anforderungen im administrativen Bereich werden auch durch die zum Tätigkeitsbereich Auftragssteuerung (Einsteuerung der Kommissionieraufträge, Überwachung der Abarbeitung nach Versandbereitstellzeitpunkten, Überwachung der Verpackungstätigkeiten und der Bereitstellung auf der Versandfläche) erteilte Auskunft der Fa Dvom 17. Mai 2005 bestätigt. Die dort eingesetzten Mitarbeiter benötigen eine kaufmännische Aus- oder eine gleichwertige Weiterbildung, des Weiteren neben Kenntnissen der allgemeinen Office-Programme die spezifischen Systemkenntnisse (Warehousemanagment, Lagerortverwaltung, Ersatzteilauskunft, Inventurprogramme), für die es einer ca einjährigen Einarbeitung bedarf. Dass es auch bei kleineren und weniger komplexen Lagern, die geringere Anforderungen an die im rein administrativen Bereich eingesetzten Arbeitnehmer stellen, gewisser bürotechnischer bzw lagerwirtschaftlicher Vorkenntnisse bedarf, um einen bisher nur handwerklich tätigen Facharbeiter binnen drei Monaten einzuarbeiten, wird insbesondere durch die Praxis der beruflichen Rehabilitation deutlich. So werden, was dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren aus dem Gebiet des Rentenversicherungsrechts und des Arbeitsförderungsrechts bekannt ist und gerade auch der vorliegende Sachverhalt zeigt, im Rahmen der beruflichen Rehabilitation (oder zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit für den Arbeitsmarktsektor Lager) Facharbeitern, die - wie der Kläger - aus anderen Berufsbereichen kommen, die für eine verkürzte Einarbeitungszeit zumindest notwendigen Vorkenntnisse mit einer so genannten Teilfeldqualifizierungsmaßnahme für den "Bereich Lager- und Materialverwaltung mit EDV-Kenntnissen", die idR mindestens ein halbes Jahr dauert, vermittelt.
Im Übrigen kann der Kläger auf Tätigkeiten, die einen funktionsübergreifenden Einsatz in einem Betrieb/Lager beinhalten, schon deshalb nicht verwiesen werden, weil er nicht über die erforderlichen Vorkenntnisse bzw Berufserfahrungen in der Lagerwirtschaft verfügt, um innerhalb eines Zeitraumes von bis zu maximal drei Monaten auf diese Tätigkeiten eingearbeitet werden zu können. Weder verfügte der Kläger im entscheidungserheblichen Zeitraum über EDV- Kenntnisse oder über sonstige lagerwirtschaftlichen Kenntnisse. Noch hat sich der Kläger – bis auf die kurze Beschäftigung mit einem PC-Lernprogramm im Rahmen der Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung im Februar 2002 und der Teilnahme an einer – aus gesundheitlichen Gründen abgebrochenen – beruflichen Qualifzierungsmaßnahme ab Oktober 2003 - entsprechende Kenntnisse zwischenzeitlich angeeignet. So hat der Sachverständige S zutreffend darauf hingewiesen, dass bei einem funktionsübergreifenden Einsatz, der insbesondere bei kleineren Betrieben bzw Lagern aber auch teilweise bei größeren Lagern vorkommt, von einer verlängerten Ausbildungsdauer ausgegangen werden muss. Die Ausbildung eines mehrseitig einsetzbaren Lagerarbeiters dauert regulär zwei Jahre (Fachlagerist/in, bis 2004 Handelsfachpacker/in) bzw drei Jahre (Fachkraft für Lagerlogistik, bis 2004 Fachkraft für Lagerwirtschaft); vgl im Einzelnen zum Ausbildungsinhalt "Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik" vom 26. Juli 2004 (BGBl 2004 I S 1887). Zudem ist ein funktionsübergreifender Einsatz idR in teilautomatisierten Lagern üblich und umfasst dann das Ein-/Auslagern, Kommissionieren und den innerbetrieblichen Transport mit einem kleinen Anteil an Erfassungsarbeiten (Buchen am Rechner), dh es sind Lasten größer als 10 kg zu Heben und zu Tragen (vgl Auskünfte der Firmen F vom 05. März 2004 und 04. August 2004 (15-20 kg, max 25 kg), K vom 07. April 2004 und 13. April 2004 (bis zu 25 kg), B vom 11. Juni 2004 (bis 15 kg) und 24. März 2004 (regelmäßig 10 kg), I vom 15. März 2004 (bis 60 kg) und A vom 26. März 2004 (bis 40 kg), Q vom 16. März 2004, D vom 22. März 2004).
Der Kläger ist auch nicht auf die von der Beklagten genannte Tätigkeit eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters in der öffentlichen Verwaltung verweisbar.
Die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt. Sie reicht von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (BAT X) und den einfacheren Arbeiten (BAT IX) über schwierigere Tätigkeiten (BAT VIII) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (BAT VII bis V). Diese Eingruppierungsgrundsätze und -regelungen gelten, da bisher noch keine spezielle neue Entgeltordnung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf Grund des neuen Tarifvertrags öffentlicher Dienst geschaffen wurde, fort (Dassau und Langenbrinck: TVöD Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht, 1. Aufl 2005, S 102; Breier ua, Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale im öffentlichen Dienst, Kommentar, 85. Aktualisierung, Stand 01. Oktober 2006, Vorwort 2005). Die Vergütungsgruppe VIII BAT erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (zB Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). In die Vergütungsgruppe IXb BAT werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten (zB nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien zB Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen anhand der Tagebücher) eingruppiert. Die Vergütungsgruppen sind im Verhältnis zueinander zu sehen. Eine "schwierigere Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT muss an den "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IXb BAT gemessen werden. Deshalb ist unter den schwierigeren Tätigkeiten nach VIII BAT weniger als eine schwierige Tätigkeit zu verstehen; der Komparativ "schwierigere" wird hier als Steigerung gegenüber den "einfacheren" Arbeiten der Vergütungsgruppe IXb Fallgruppe 1 gebraucht. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichnen sich durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung, wie sie zu einfacheren Arbeiten im Sinne von Vergütungsgruppe IX b nicht gefordert wird, aus. Schwierigere Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierterer Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten verlangt (Breier ua, Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale im öffentlichen Dienst, aaO S 123; Bredemann/Neffke, Eingruppierung in BAT und BAT-O, 2001, RdNr 60). Die schwierigere Tätigkeit muss damit im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen der Postabfertigung liegen, andererseits ist für eine solche Tätigkeit die Anwendung von "gründlichen Fachkenntnissen" nicht erforderlich. Im Gegensatz zu den Vergütungsgruppen IXb und X BAT handelt es sich bei der Vergütungsgruppe VIII BAT um eine Tätigkeit für Angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verwaltungstätigkeit (vgl BSG Urteile vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 -, 12. September 1991 – 5 RJ 34/90 – und 29. Mai 1980 - 5 RJ 138/79 –, jeweils veröffentlicht in Juris). Üblicherweise wird für die qualifizierte Registraturtätigkeit eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt (vgl hierzu das von der Vertreterin der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung des Senats zitierte Gutachten der BA Regionaldirektion Bayern vom 07. Oktober 2005). Die Arbeit in Poststellen ist den Vergütungsgruppen BAT X und BAT IXb zugeordnet, wobei die Vergütungsgruppe BAT IXb im Rahmen eines Bewährungsaufstieges nach zweijähriger Beschäftigung erreicht werden kann. Soweit die Arbeit auf Poststellen der Vergütungsgruppe BAT VIII zugeordnet sein kann (ausdrücklich erwähnt ist sie im Gegensatz zu den Vergütungsgruppen BAT X und BAT IXb nicht, lediglich exemplarisch genannt wird die "Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art"), handelt es sich um hervorgehobene Tätigkeiten, die ebenfalls einer längeren Einarbeitungszeit bedürfen. Zudem ist die Tätigkeit in der Poststelle im öffentlichen Dienst mit dem Heben und Tragen von Lasten – Paketen – verbunden und erfordern daher eine mittelschwere Belastbarkeit des Mitarbeiters (vgl hierzu das von der Vertreterin der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung des Senats zitierte Gutachten der BA Regionaldirektion Bayern vom 07. Oktober 2005).
Der Kläger hat weder eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten absolviert, noch verfügt er nach Auffassung des Senats angesichts seiner schulischen und beruflichen Ausbildung (Hauptschulabschluss und Maschinenschlosserlehre) und seiner langjährigen Tätigkeit als Schlosser in der Aufzugsproduktion über irgendwelche Kenntnisse, die es ihm ermöglichen, qualifizierte Tätigkeiten in der Registratur oder in der Poststelle, die der Vergütungsgruppe VIII BAT entsprechen, in einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit zu erlernen. Diese sind ihm auch nicht während der 14-tägigen Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahme beim Berufsförderungswerk im Jahre 2002 bzw im Rahmen der abgebrochenen Teilfeldqualifizierung für Lager/Büro vermittelt worden. So diente die Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahme nicht dem gezielten Vermitteln von Kenntnissen für bestimmte Berufstätigkeiten, sondern es erfolgte unter geschützten Bedingungen (vermehrte und lange Pausen, vgl Erprobungsbericht vom 22. Februar 2002) die Austestung der beim Kläger vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ermittlung der für ihn geeigneten beruflichen Reha-Maßnahme. Die nicht vollendete Teilfeldqualizierung dagegen sollte gerade die Voraussetzungen dafür schaffen, dass der Kläger für eine Bürotätigkeit – zB als Registrator oder in der Poststelle in der öffentlichen Verwaltung – innerhalb der verkürzten Einarbeitungszeit voll einsatzfähig wird. Im Übrigen ist dem Kläger auf Grund seines Restleistungsvermögens für nur noch leichte körperliche Arbeiten ohne regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten über 5 kg Gewicht eine Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle nicht zumutbar.
Im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren bereits von Amts wegen durchgeführten umfangreichen medizinischen und berufskundlichen Ermittlungen sah der Senat den entscheidungserheblichen Sachverhalt, dh das Restleistungsvermögen des Klägers und die körperlichen und fachlichen Anforderungen der von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten, als geklärt an und hält eine weitere Beweiserhebung, wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 07. März 2007 beantragt, nicht für erforderlich. Dass von der Beklagten beantragte berufskundliche Sachverständigengutachten ist schon deshalb entbehrlich, weil es Aufgabe des erkennenden Gerichts ist, das ermittelte Restleistungsvermögen des Klägers sowie die bei ihm auf Grund von Schulbildung und beruflichen Werdegang vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnisse mit den körperlichen und fachlichen Anforderungen der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten abzugleichen.
Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlaufes vom 16. Februar 2007 hat der Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalls der BU (Beginn der Arbeitsunfähigkeit Ende September 1998 bzw Anfang 1999) bzw bei Stellung des Rentenantrages sowohl die allgemeine Wartezeit (§§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2, 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI) als auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI) erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren nicht im vollen Umfang weiterverfolgt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist nur noch ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der 1947 geborene Kläger absolvierte vom 01. April 1962 bis zum 30. September 1965 erfolgreich eine Ausbildung zum Maschinenschlosser und war danach bis 1999 als Schlosser versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 1972 arbeitete er als Schlosser in der Produktion (Herstellung der Unterböden von Aufzügen) bei der Fa Sch Aufzugfabrik GmbH, seine Entlohnung richtete sich nach der Lohngruppe 6 (West) des Tarifvertrages (TV) der Metall- und Elektroindustrie Berlin-Brandenburg. Seit dem 28. September 1998 war der Kläger wegen Wirbelsäulen- und Kniegelenksbeschwerden arbeitsunfähig erkrankt. Er bezog zunächst Krankengeld, dann Arbeitslosengeld (vom 13. Januar 2000 bis zum 02. März 2002), dann erneut Krankengeld, vom 04. April 2002 bis zum 31. Dezember 2004 mit Unterbrechungen (wegen Krankengeld- bzw Übergangsgeldbezug) Arbeitslosenhilfe und ab dem 01. Januar 2005 Arbeitslosengeld II. Zudem ist dem Kläger auf seinen Verschlimmerungsantrag vom 30. September 2004 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 (Bescheid vom 16. Februar 2005) zuerkannt worden.
Am 23. März 1999 ging bei der Beklagten der Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw BU ein, dem diverse medizinische Unterlagen (MRT-, CT-, Arthroskopie- und sonstige Befunde des linken Kniegelenkes aus den Jahren 1997 bis 1999, CT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 25. Februar 1999) sowie das Gutachten des Arztes W vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin (MDK) vom 19. Mai 1999 beigefügt waren. Mit Bescheid vom 22. Juni 1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen EU mit der Begründung ab, der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Dem lag das in ihrem Auftrag erstellte Gutachten des Praktischen Arztes und Chirurgen Dr R vom 07. Juni 1999 zu Grunde, der nach eigener Untersuchung beim Kläger als Leiden feststellte: 1. mediale Gonarthrose links, Zustand nach 2x Arthroskopie (‘98) mit Knorpelglättung und IM-Teilresektion, AM-Teilresektion, 2. chronische Lumbalgie, BS-Protrusion L4/5, spinale Enge L3/4, 3. Omalgie beidseits bei AC-Gelenksarthrose rechts und PHS links, 4. HWS-Syndrom. Des Weiteren kam er zu dem Ergebnis, dass der Kläger auf lange Sicht seinen Beruf als Maschinenschlosser nicht mehr würde ausüben können. Dagegen seien leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, ohne Knien/Hocken, Zwangshaltungen, häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten und ohne Leiter-/Gerüstarbeit bzw ohne Absturzgefahr vollschichtig möglich. Es sollten berufsfördernde Maßnahmen begonnen werden.
Auf den Widerspruch des Klägers veranlasste die Beklagte eine weitere Begutachtung durch die Ärztin für Arbeitsmedizin Dr B, die nach schwerpunktmäßig internistischer Untersuchung des Klägers vom 21. September 1999 als weitere Diagnose "Verdacht auf labilen Hypertonus" stellte und den Kläger aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht noch für mittelschwere Arbeiten uneingeschränkt in allen Haltungsarten für vollschichtig belastbar hielt (Gutachten vom 27. September 1999). Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger könne zwar mit dem festgestellten Leistungsvermögen seinen Beruf als Maschinenschlosser nicht mehr ausüben, auf Grund der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sei er jedoch noch in der Lage, die in der Auskunft des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie in B (VME) vom 25. Juni 1998 ua genannten Tätigkeiten eines Fertigungsprüfers (Gütekontrolle) in Metallbetrieben oder Hochregallagerarbeiters mit warenkundlichen Kenntnissen des üblichen Metallsortiments auszuüben. Demzufolge sei er nicht berufsunfähig und erst recht nicht erwerbsunfähig (Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2000).
Vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt: Die bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht vollständig von der Beklagten berücksichtigt worden. So bestünden bei ihm Kalkablagerungen im Gehirn und dadurch verursachte Kopfschmerzen, ein Bauchdeckenriss, ein Nabelbruch, Luftknappheit, Bluthochdruck, Herzschmerzen und ein Tinnitus links. Zumindest sei ihm Rente wegen BU zu gewähren. Des Weiteren hat er ein im Auftrage des Arbeitsamtes B S vom Dipl Psych F am 18. Juli 2001 erstelltes psychologisches Gutachten vorgelegt, der für den Kläger auf Grund einer verminderten konzentrativen Dauerbelastbarkeit und bei einem knapp durchschnittlichem Hauptschulniveau allenfalls eine praktische Teilfeldqualifizierung bzw die Vermittlung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz empfahl.
Das SG hat aus der Schwerbehindertenakte des Klägers Kopien von medizinischen Unterlagen (ua Gutachten des Orthopäden Dr L vom 14. Oktober 1999) zur Akte gefertigt. Des Weiteren hat es Befundberichte von den behandelnden Ärzten, der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr K vom 30. März 2000, der Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr Sch vom 31. März 2000, dem Augenarzt Dr S vom 04. April 2000 sowie dem Orthopäden Dr Z vom 04. April 2000, sowie eine schriftliche Auskunft des VME vom 19. September 2000 über das Berufsbild und die Einsatzmöglichkeiten eines leistungsgeminderten Maschinenschlossers eingeholt.
Der Arzt für Orthopädie Dr E hat im Auftrag des SG den Kläger am 23. August 2000 untersucht und in seinem Gutachten vom 02. September 2000 folgende Leiden festgestellt: 1. rezidivierende Cephalgien im Sinne von Schläfenkopfschmerzen, 2. rezidivierendes HWS-Syndrom im Sinne von Nacken-Schulter-Verspannungen und Schmerzen bei geringen degenerativen Veränderungen, 3. so genanntes Schulterarmsyndrom beidseits - links mehr als rechts - als typisches Rotatorenmanschettensyndrom zu bezeichnen, Schultereckgelenksarthrose links, 4. Zustand nach operativer Entfernung eines Olekranonspornes und des Schleimbeutels rechts 1994, 5. nächtliche Gefühlsstörungen beider Hände, Zustand nach Fraktur des rechten Handgelenkes, 6. Brustwirbelsäulensyndrom im Sinne von rezidivierenden Blockierungen mit belastungsabhängigen Dorsalgien, 7. Lendenwirbelsäulensyndrom im Sinne von Lumbalgien und Lumboischialgien auf dem Boden erheblicher degenerativer Wirbelveränderungen bei im CT nachgewiesener geringer Bandscheibenvorwölbung bei engem Spinalkanal, 8. rezidivierende Muskel- und Sehnenansatzentzündung an der linken Hüfte - als Periarthrosis coxae bezeichnet, 9. deutlicher Verschleißzustand beider Kniegelenke und ein deutlicher Verschleißzustand beider Kniescheibengleitlager - links mehr als recht, zweimalige arthroskopische Meniskusoperation links 1988 und 1998, 10. folgenlos verheilter Zustand nach Fraktur des rechten oberen Sprunggelenkes, 11. Sehnenansatzentzündung an der rechten Ferse, 12. geringer Senkspreizfuß, 13. leicht überreichlicher Ernährungszustand. Dr E hat den Kläger noch als vollschichtig leistungsfähig für körperlich leichte Tätigkeiten in geschlossenen Räumen und unter Vermeidung von klimatischen Einflüssen und Zugluft beurteilt. Die Tätigkeit solle in wechselnder Körperhaltung - überwiegend im Sitzen - ausgeübt werden. Arbeiten überwiegend oder ausschließlich im Gehen und Stehen seien nicht möglich. Einseitige körperliche Belastungen, Arbeiten unter Zeitdruck, Akkord- und Fließbandarbeiten, Arbeiten in festgelegtem Arbeitsrhythmus, Arbeiten an laufenden Maschinen, auf Leitern und Gerüsten und Überkopfarbeit seien nicht mehr zumutbar. Lasten bis zu 5 kg könnten gehoben und getragen werden, selten auch einmal Lasten bis zu 10 kg. Wechsel-, Tag- und Nachtschicht seien nicht einzuschränken. Arbeiten, die die Fingergeschicklichkeit sowie den kraftvollen Einsatz beider Hände voraussetzen würden, seien nur eingeschränkt zumutbar, dagegen bestehe noch Wegefähigkeit. Auch nach Vorlage der vom behandelnden Orthopäden des Klägers, Dr Z, unter dem 10. November 2000 erhobenen Kritik ist der Sachverständige Dr E bei seiner Beurteilung der Restleistungsfähigkeit geblieben (ergänzende Stellungnahme vom 22. Mai 2001).
Durch Urteil vom 10. August 2001 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne der Kläger noch körperlich leichte Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten. Mit diesem Leistungsvermögen sei er zwar nicht mehr in der Lage als Maschinenschlosser zu arbeiten, jedoch müsse er sich auf die ihm zumutbare Tätigkeit als Fertigungsprüfer (Gütekontrolle) in Metallbetrieben verweisen lassen. Nach den Beschreibungen des VME handele es sich hierbei um eine Tätigkeit vorwiegend im Sitzen, die auch den weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers gerecht werde. Die Entlohnung sei angemessen, die Einarbeitung betrage nicht mehr als drei Monate und es handele sich nicht um einen typischen Schonarbeitsplatz. Mangels Vorliegen von BU scheide auch die Gewährung einer Rente wegen EU aus, da hierfür eine weitergehende Leistungseinschränkung vorliegen müsse. Ebenso wenig komme ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw voller Erwerbsminderung nach dem ab 01. Januar 2001 geltenden Recht in Betracht.
Mit der Berufung hat der Kläger unter Vorlage von Attesten des ihn seit dem 29. Oktober 2001 behandelnden Facharztes für Psychotherapeutische Medizin Dr Sch-B vom 31. Oktober 2001 (Behandlung wegen Psychosomatose mit Tinnitus aurium und Schlafstörungen) und des Facharztes für Innere Medizin Dr N vom 04. September 2001 (Apnoe-Screen von 3./4. September 2001 - schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom) zunächst sein Rentenbegehren im vollen Umfang weiterverfolgt; in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 02. September 2003 hat er jedoch erklärt, ein Anspruch auf Rente wegen EU werde nicht mehr geltend gemacht.
Zwischenzeitlich war dem Kläger entsprechend seinem am 01. März 2001 beim Arbeitsamt gestellten und an die Beklagte weitergeleiteten Antrag auf Gewährung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation eine Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung beim Berufsförderungswerk B vom 04. Februar bis zum 15. Februar 2002 gewährt worden (siehe Abschluss- bzw Erprobungsbericht vom 22. Februar 2002 der Rehabilitationsberaterin S nebst psychologischer Eignungsuntersuchung der Dipl Psych C und sozialmedizinischer Beurteilung der Ärztin N vom 05. Februar 2002). Auf die Empfehlung des Berufsförderungswerkes hatte die Beklagte mit Bescheiden vom 01. Oktober 2003 eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation "Modulare Qualifikation zur Fachkraft im Bereich Büro bzw Lager (mit EDV)" nebst Übergangsgeld vom 06. Oktober 2003 bis zum 04. Juni 2004 bewilligt. Diese Maßnahme wurde auf Grund einer seit dem 05. März 2004 andauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers abgebrochen (vgl Bescheid vom 02. April 2004).
Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, entgegen der Auffassung des SG verfüge er nicht über die Voraussetzungen bzw Fertigkeiten für eine Tätigkeit als Fertigungsprüfer in der Metallverarbeitung. Die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten seien ihm entweder aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der langen Einarbeitungszeit nicht zumutbar. So habe er in seinem bisherigen Berufsleben keinen Kontakt mit EDV-Technik gehabt und verfüge nicht einmal über rudimentäre PC-Kenntnisse. Wie aus dem psychologischen Gutachten des Arbeitsamtes zu entnehmen sei, liege bei ihm eine reduzierte Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit vor. Bei den Bürohilfstätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII der Anlage 1a zum Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT), für die es ihm an jeglichen Vorkenntnissen fehle, handele es sich um bundesweit selten vorkommende Tätigkeiten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. August 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01. März 1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Kläger auch nach den weiteren medizinischen und berufskundlichen Ermittlungen noch für in der Lage, leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltung – überwiegend im Sitzen - zu verrichten. Als zumutbare Verweisungstätigkeiten benennt sie nur noch die Tätigkeiten eines Hochregallagerarbeiters oder einer Bürohilfskraft (Registrator oder Mitarbeiter einer Poststelle in der öffentlichen Verwaltung) gemäß der Vergütungsgruppe BAT VIII. Hierzu bezieht sich die Beklagte auf die Stellungnahmen ihrer beratenden Ärzte, insbesondere von Dr H vom 14. Dezember 2004, sowie die in Kopie eingereichten Auskünfte des VME vom 09. Dezember 1998 (SG Berlin S 26 J 1121/97), 23. Oktober 2001 (LSG Berlin 17. Senat), 19. März 2002 (LSG Berlin 17. Senat) und 18. Februar 2003 (LSG Berlin 17. Senat) nebst den vorausgegangenen Anfragen, das vom SG Berlin im Rechtsstreit S 20 RJ 1422/00 eingeholte berufskundliche Gutachten des DiplVerwWirtes B vom 11. November 2002, das in der Berufskundedatenbank www.sozialgerichtsbarkeit.de veröffentlichte Gutachten der Bundesanstalt für Arbeit (BA) Regionaldirektion Bayern vom 07. Oktober 2005 (erstattet im Rechtsstreit eines gelernten Maurers) sowie die Ergebnisse der bei dem Kläger durchgeführten Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung. Die Beklagte hat einen aktuellen Versicherungsverlauf für den Kläger vom 16. Februar 2007 zur Akte gereicht.
In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Beklagte hilfsweise beantragt, ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen. Das Gutachten werde erweisen, dass der Kläger mit seinem beruflichen Werdegang und den ihm verbliebenen Restleistungsvermögen objektiv und subjektiv zumutbar auf eine Tätigkeit als Hochregallagerarbeiter und/oder als Registrator/Poststellenmitarbeiter nach BAT VIII (in der öffentlichen Verwaltung) verweisbar ist.
Der Senat hat zunächst Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers, des Arztes für Psychotherapeutische Medizin Dr Sch-B vom 11. Februar 2002 und der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr K vom 18. Februar 2002, eingeholt. Anschließend hat der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr B im Auftrage des Senats ein medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Nach Untersuchung des Klägers vom 15. April 2002 hat Dr. Bin seinem Gutachten vom 30. Mai 2002 als bestehende Leiden festgestellt: a) Gonarthrose links mit anhaltenden Reizerscheinungen und leichter schmerzhafter Funktionseinbuße nach zweimaliger arthroskopischer Meniskusoperation, b) degeneratives Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit Weichteilbeschwerden und mäßiger Bewegungseinschränkung, c) wechselnde Beschwerden der Schulter-, Ellenbogen- und Hüftgelenke ohne Funktionseinbuße, Fersensporn rechts, d) eingestellter Hypertonus und Stoffwechselstörungen ohne Folgeschäden, e) behandeltes Schlafapnoe-Syndrom ohne pulmonale Leistungsminderung, f) reaktive Depression, g) Hochtonschwerhörigkeit, Tinnitus, sowie: korrigierter Sehfehler, gebesserte Kopfschmerzsymptomatik, Zustand nach Gichtattacken sowie Zustand nach Nierenkoliken ohne Rezidiv, Nabelhernie und Rektusdiastase. Dr B hat weiter ausgeführt: Es hätten sich alle relevanten Befunde und Schlussfolgerungen des orthopädischen Vorgutachters Dr E bestätigen lassen. Die Kniegelenkserkrankung habe sich zumindest stabilisiert, das Wirbelsäulensyndrom sei mittelgradig sowie nicht wesentlich altersüberschreitend, die Beschwerden bei Fersensporn rechts seien durch entsprechende Einlagen inzwischen deutlich gebessert. Die kardiopulmonalen Verhältnisse hätten sich komplett ausgeglichen gezeigt. Eine Herzleistungsschwäche, koronare Durchblutungsstörungen oder eine obstruktive Bronchitis hätten sich nunmehr ausschließen lassen. Der Blutdruck und die nächtliche Atemregulationsstörung seien mittlerweile befriedigend gebessert. Soweit depressive Verstimmungen vorlägen, würden diese sich ganz überwiegend auf die berufliche/soziale Unsicherheit beziehen und seien zudem durch eine gesprächstherapeutische Behandlung bereits gebessert. Der Kläger könne - ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten - noch täglich und vollschichtig zumindest leichte körperliche Arbeiten verrichten. Dies sollte im Wechsel der Körperhaltung - möglichst überwiegend im Sitzen - geschehen, wobei zeitweises Stehen und auch kürzere Wegstrecken durchaus zumutbar seien. Zu vermeiden seien insbesondere Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten, kniende bzw hockende Tätigkeiten, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Nachtschicht sowie Tätigkeiten im Freien, unter stärkeren Witterungseinflüssen oder Zugluft. Heben und Tragen sei bis 5 kg, gelegentlich auch einmal bis 10 kg möglich. Das Arbeiten an langsam laufenden Maschinen, in festgelegtem Arbeitsrhythmus wie auch in Früh- oder Spätschicht sei noch möglich. Die Belastbarkeit der Arme sei mäßig vermindert, die Fingergeschicklichkeit und die Grobmotorik der Hände seien leicht reduziert. Bis auf die leichte Hochtonschwerhörigkeit sei das Hörvermögen nicht eingeschränkt. Reaktionsvermögen, Lese- und Schreibgewandtheit seien nicht erkennbar gemindert. Bezüglich der Auffassungsgabe, der Lern- und Merkfähigkeit, des Gedächtnisses, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit sei eine leichtere Beeinträchtigung durch die reaktive Depression mit Affektlabilität vorübergehend nicht auszuschließen. Es würden sich in Übereinstimmung mit der Einschätzung des behandelnden Nervenarztes jedoch keine ungewöhnlichen kognitiven oder mnestischen Defizite zeigen. Bezüglich der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit seien die einseitige Qualifizierung und das Lebensalter des Klägers zu bedenken. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu berücksichtigen. Die Einschränkungen würden seit Antragstellung bestehen.
Auf den Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von der Fachärztin für Allgemeinmedizin - Psychotherapie – Dipl-Med R vom 21. April 2003 eingeholt. Nach den von ihr ambulant durchgeführten Explorationen und Untersuchungen des Klägers vom 26. März, 02. April und 03. April 2003 hat die Sachverständige als zusätzliche Diagnose gestellt: Somatoforme autonome Funktionsstörung mit verschiedenen wechselnden körperlichen Beschwerden in Form von Atemstörungen, pectanginösen Beschwerden, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Schwindel, Tinnitus aurium, Konzentrationsstörungen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers hat sie als vollschichtig für leichte körperliche Arbeiten mit den bereits genannten weiteren qualitativen Einschränkungen eingeschätzt. Zusätzlich hat sie ausgeführt, Arbeiten unter Zeitdruck und in einem genau festgelegten Arbeitsrhythmus und -tempo seien ebenso wie Arbeiten an Maschinen nicht mehr möglich. Nach dem in den Gerichtsakten enthaltenen psychologischen Gutachten lägen Hinweise auf besondere Schwierigkeiten des Klägers im sprachlichen Ausdrucksvermögen, in der Orthografie und im Abstraktionsvermögen vor. Um diese Intelligenzleistungen zu vollbringen, habe es schon von Kindheit an besonderer Aufmerksamkeit und Motivation bedurft, jedoch verfüge der Kläger heute über die Fähigkeit zum "Sichzurechtfinden" in und zum Bewältigen der Welt. Es bestünden aber Hemmungen im aggressiven Antriebserleben sowie Mängel in der Möglichkeit, Affekte zu kommunizieren. Diese Umstände führten vermehrt zum Auftreten von vegetativen Phänomenen. Auf Grund dieser psychodynamischen Gesichtspunkte seien Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit, Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit in der aktuellen Belastungssituation leicht beeinträchtigt. Mit höheren Anforderungen an seine Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit im alltäglichen Leben sei der Kläger bisher noch nicht groß konfrontiert worden, weshalb auf Grund des Alters und der bisher einseitigen beruflichen Qualifizierung mit einer nicht im Voraus fest zu legenden individuellen Anlaufzeit zu rechnen sei. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu berücksichtigen.
Der Senat hat zur Tätigkeit des Hochregallagerarbeiters Ermittlungen durchgeführt: Zunächst sind die vom VME (Schreiben vom 27. November 2003) auf Anfrage genannten Firmen schriftlich befragt worden; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Auskünfte der Firmen U GmbH vom 04. Februar 2004, G Verwaltung GmbH vom 11. Februar 2002, F AG & Co KG vom 05. März 2004 , A GmbH vom 26. März 2004, K GmbH vom 07. April 2004 und B Germany GmbH vom 11. Juni 2004 Bezug genommen. Des Weiteren hat er die Unterlagen zu den von der 26. Kammer des SG Berlin durchgeführten berufskundlichen Ermittlungen aus den Verfahren S 26 RJ 1921/02 und S 26 RJ 1339/02 in das Verfahren eingeführt (Bl 370 bis 394 GA). Anschließend haben auf eine ergänzende Anfrage des Senats die bereits von der 26. Kammer des SG Berlin befragten Firmen QAktiengesellschaft unter dem 11. November 2004, DC AG unter dem 15. November 2004 und 17. Mai 2005 (jeweils mit Stellenbeschreibungen) und O (GmbH & Co KG) unter dem 02. Februar 2005 Auskünfte erteilt, auf die ebenfalls Bezug genommen wird. Auf telefonische Nachfrage der Berichterstatterin vom 12. November 2004 hat Herr F von der Fa QAktiengesellschaft mitgeteilt, der Hochstaplerfahrer übe eine ausschließlich sitzende Tätigkeit aus, für die er den allgemeinen Staplerfahrerschein sowie eine Einarbeitung auf die speziellen Anforderungen des Hochstaplers benötige; zudem gebe es in ihrem vollautomatisierten Hochregallager keine "Leitstandfahrer", sondern nur den Wartungsservice (Techniker) für Störfälle. Des Weiteren hat auf telefonische Nachfrage der Berichterstatterin Herr J L von der Fa S in N, der seit ca 17 Jahren für den Bereich Herstellung von Lagerbediengeräten einschließlich des Vertriebs der dazugehörenden Steuerungssoftware zuständig ist, am 15. November 2004 die Auskunft erteilt, dass es sich bei Regalbediengeräten mit Fahrern (Kabinen, in denen der Fahrer sitze und die Regale abfahre und das Ein- und Auslagern durch zB halbautomatische Greifer per Hand steuere) um eine veraltete Technik aus den Anfängen der vollautomatisierten Hochregallager von vor 20 Jahren handele; diese Technik werde seit längerem nicht mehr verkauft und die Betriebe hätten ihre alten Anlagen schon seit Jahren auf die neue Steuerungstechnik umgerüstet, die Regalbediengeräte führen heute ohne Personensteuerung.
Mit Anordnung vom 04. Oktober 2005 hat der Senat den Geschäftsführer der Fa I L W S mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Tätigkeiten im Lagerbereich insbesondere in teil- und vollautomatisierten Hochregallagern, ihren jeweiligen körperlichen und geistigen Anforderungen an den Arbeitnehmer (Arbeitsplatzbedingungen, Vorbildung etc), deren tariflichen Einstufung und der Anzahl der bundesweit vorkommenden Arbeitsplätze beauftragt. Dem Gutachter sind die Unterlagen des Senats sowie der 26. Kammer des SG Berlin betreffend die berufskundlichen Ermittlungen zur Tätigkeit des Hochregallagerarbeiters zur Verfügung gestellt worden. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 11. Januar 2006 nebst ergänzender Äußerung vom 28. Februar 2007, erstellt vom Gutachter W S unter Mitwirkung seines Mitarbeiters K T S, nebst beigefügtem Auszug aus dem Gehalts- und Lohntarifvertrag für die ArbeitnehmerInnen in den thüringischen Betrieben des Groß-, Außenhandels und Handelslogistik für den Geltungszeitraum 01. Mai 2005 bis zum 30. April 2007 (Groß-, Außenhandels und Handelslogistik TV Thüringen), welches den Beteiligten übersandt worden ist, verwiesen. Des Weiteren sind die berufskundlichen Ermittlungen des 22. Senats aus dem Verfahren L 22 RJ 100/04 (berufskundliches Gutachten des Sachverständige Lvom 17. September 2005 nebst ergänzenden Stellungnahmen vom 13. November 2005 und 26. Februar 2006 sowie weiteren Unterlagen) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Bände), der beigezogenen Renten- und Rehabilitationsakten der Beklagten und der Schwerbehindertenakte des Klägers, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§ 143 SGG) und begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens (§§ 157, 95 SGG) ist nur noch der vom Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) verfolgte Anspruch (§ 123 SGG) auf Änderung des Bescheides vom 22. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2000 und Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen BU ab dem 01. März 1999. Nur hierüber hat der Senat zu entscheiden. Denn soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 02. September 2003 erklärt hatte, dass der ursprünglich mit der Klage als Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Rente wegen EU nicht mehr geltend gemacht werde, liegt eine (Teil-) Rücknahme der Berufung mit der in § 156 Abs 2 SGG bestimmten Rechtsfolge des Verlustes des Rechtsmittels vor.
Der erhobene Anspruch auf Rente wegen BU bestimmt sich nach § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger den Rentenantrag vor dem 31. März 2001 gestellt hat und einen Anspruch (auch) für Zeiträume vor dem 01. Januar 2001, dh ab Beginn des Monats der Rentenantragstellung im März 1999, geltend macht. Voraussetzung ist jedoch, dass der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit spätestens am 30. November 2000 (bzw 31. Dezember 2000) eingetreten ist, um einen Anspruch auf Rente wegen BU nach der diese Rentenart regelnden Vorschrift des § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (aufgehoben durch Artikel 1 Ziffer 11, Artikel 24 Abs 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl I Nr 57 S 1827) über Dezember 2000 hinaus zu begründen.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rente wegen BU ab dem 01. März 1999 gemäß §§ 43, 99 Abs 1 SGB VI zu; der Rentenanspruch ist auch nicht wegen eines Anspruches auf "vorgezogenes" Übergangsgeld nach §§ 20 Abs 3, 25 Abs 2, 116 Abs 1 Satz SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 maßgeblichen Fassung zeitweise ausgeschlossen (vgl § 301 Abs 1 Satz 2 SGB VI in der Fassung ab dem 01. Januar 2001). Denn im Hinblick auf das Datum der Stellung des Reha-Antrages (Anfang März 2001) findet auf die in den Jahren 2002 und 2003/2004 durchgeführten Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation das neue Recht Anwendung, mit der Folge, dass nach § 116 Abs 3 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung der Rentenanspruch in Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt gilt.
Gemäß § 43 Abs 1 SGB VI haben Versicherte, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, "Anspruch" auf Rente wegen BU, wenn sie die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs 1 Nr 2 iVm § 51 Abs 1 SGB VI) von fünf Kalenderjahren mit Beitragszeiten (oder Ersatzzeiten) vor Eintritt der BU erfüllt haben (§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI), berufsunfähig sind (§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI) und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (so genannte 3/5- Belegung; § 43 Abs 1 Nr 2, Abs 3 und 4 SGB VI). Das zuletzt genannte Erfordernis ist jedoch nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI bei Versicherten verzichtbar, die vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der BU mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die BU vor dem 01. Januar 1984 eingetreten ist; für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 240 Abs 2 Satz 2 SGB VI).
Nach § 43 Abs 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbs¬fähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Ausgangspunkt bei der Prüfung der BU ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl BSG in SozR 2200 § 1246 Nr 158, SozR 3 2200 § 1246 Nr 61 mwN). Der Kläger war, bezogen auf den Zeitpunkt seiner Antragstellung im März 1999, zuletzt als (Maschinen-)Schlosser beschäftigt; diese Tätigkeit entsprach seiner qualifizierten beruflichen Ausbildung (vgl Facharbeiterbrief, ausgestellt von der Industrie- und Handelskammer B am 09. September 1965). Seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit im September 1998 kann der Kläger diese Tätigkeit auf Grund von Wirbelsäulen- und Kniegelenksbeschwerden dauerhaft nicht mehr ausüben, was im Hinblick auf das bei ihm ärztlich festgestellte Restleistungsvermögen für nur noch leichte körperliche Arbeiten ohne Tätigkeiten im Knien, Hocken und in gebückter Haltung, ohne Überkopfarbeit und ohne Zwangshaltungen zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist. Ein Anspruch auf Rente wegen BU steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine zumutbare Verweisungstätigkeit im Sinne des § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit im Sinne des § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI entwickelte Mehrstufenschema untergliedert die Arbeiterberufe dabei in verschiedene "Leitberufe", nämlich diejenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des "angelernten" Arbeiters (sonstige Ausbildungsberufe mit einer echten betrieblichen Ausbildung von mindestens drei Monaten bis zu Ausbildungsberufen mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (ständige Rechtsprechung, vgl BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn 132, 138, 140; SozR 3-2200 § 1246 Nr 62). Hierbei handelt es sich um Leitberufe, denn aus der Dauer der Ausbildung schließt man und hält für gewiss, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten, die zu vermitteln sind, diese Lehrdauer benötigen und entsprechend umfangreich sind. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrige Gruppe verwiesen werden (BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn 107, 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr 3). Dabei bedarf es der konkreten Bezeichnung eines Verweisungsberufes nicht, wenn die Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgen kann. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit im Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. So kann auf Grund dieses Gesamtbildes eine Tätigkeit, die nicht diese Ausbildungsdauer erfordert, einer gelernten oder angelernten gleichgestellt sein.
Vorliegend ist die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines (Maschinen-)Schlossers – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - der zweiten Gruppe (Leitberuf des Facharbeiters) des Mehrstufenschemas zuzuordnen, denn ihr lag eine 3½ jährige qualifizierte Lehrausbildung zu Grunde. Zudem wurde der Kläger in seinem langjährigen letzten Beschäftigungsverhältnis nach der Lohngruppe 6 des TV der Metall- und Elektroindustrie Berlin-Brandenburg ("Schwierige Facharbeiten ") entlohnt.
Als Facharbeiter kann der Kläger sozial zumutbar nur auf Berufstätigkeiten verwiesen werden, die seiner Qualifikation oder zumindest der eines "angelernten" Arbeiters – der nächstniedrigen Qualifikationsgruppe des Mehrstufenschemas – entsprechen. Facharbeiter – wie der Kläger - können mithin nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die allgemein eine Ausbildung von mindestens drei Monaten voraussetzen oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw der tarifvertraglichen Eingruppierung oder aufgrund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit (der dritten Stufe) gleichstehen, individuell aber nach einer Einarbeitung von bis zu drei Monaten von dem leistungsgeminderten Versicherten vollwertig ausgeübt werden können. Diese Anforderungen sind nur ausnahmsweise miteinander zu vereinbaren, und zwar ausschließlich dann, wenn die grundsätzliche Unvereinbarkeit im Einzelfall auf Grund einer fachlichen Nähe von Ausgangs- und Verweisungsberuf, einer Rückgriffsmöglichkeit auf eine frühere Ausbildung oder durch sonstige Vorkenntnisse aufgehoben ist (vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 28. November 1980 – 5 RJ 98/80 – veröffentlicht in Juris).
Eine diesen Anforderungen entsprechende Verweisungstätigkeit ist weder von der Beklagten benannt worden, noch für den Senat erkennbar. Dass eine konkrete Benennung von Verweisungstätigkeiten durch die Beklagte erforderlich ist, ergibt sich aus der verwaltungsverfahrensrechtlichen Begründungspflicht des Versicherungsträgers und soll den Versicherten in die Lage versetzen, die Einwendung des Versicherungsträgers, er könne einen entsprechenden Vergleichsberuf verrichten, zu überprüfen (vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 13). Die gerichtlichen Tatsacheninstanzen haben eine Amtsermittlungspflicht insoweit nur, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines fachlich und gesundheitlich zumutbaren Vergleichsberufs aufdrängen (vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 25).
So handelt es sich bei den von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten eines Hochregallagerarbeiters oder eines Registrators/Poststellenmitarbeiters in der öffentlichen Verwaltung um Tätigkeiten, die dem Kläger entweder auf Grund seines Restleistungsvermögens oder wegen der erforderlichen Dauer der Einarbeitung auf Grund fehlender Kenntnisse und Fähigkeiten nicht zumutbar sind (dazu später). Eine Verweisbarkeit des Klägers auf die vom SG benannte Tätigkeit eines Fertigungs-/Güteprüfers bzw Qualitätskontrolleurs hält die Beklagte im Hinblick auf das von ihr eingereichte berufskundliche Gutachten des DiplVerwWirt B vom 11. November 2002 zu Recht nicht mehr für gegeben. Der berufliche Sachverständige hat darin die Problematik der gestiegenen Anforderungen in der Qualitätssicherung (zum Teil sind Zusatzausbildungen erforderlich) und der damit verbundenen langen Einarbeitungszeiten auch für erfahrene Facharbeiter aufgezeigt und selbst in dem von ihm für einen gelernten Schlosser noch als zumutbar erachteten "Teilsegment der Güteprüfung" eine Einarbeitungszeit von drei bis fünf Monaten als notwendig angesehen.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 SGG), insbesondere den eingeholten Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr E vom 02. September 2000 nebst der ergänzenden Stellungnahme vom 22. Mai 2001 und des Allgemeinmediziners Dr B vom 30. Mai 2002, stellt sich zur Überzeugung des Senats das beim Kläger seit Anfang 1999 im Wesentlichen unverändert vorliegende Restleistungsvermögen wie folgt dar: Dieser kann auf Grund seiner vielfältigen Beeinträchtigungen am Bewegungsapparat iVm seinem seelischen Leiden (reaktive Depression) vollschichtig nur noch leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Körperhaltung – möglichst überwiegend im Sitzen – ausüben. Tätigkeiten, die überwiegend im Stehen und/oder Gehen zu verrichten sind, sind dem Kläger nicht mehr zumutbar. Das regelmäßige Heben und Bewegen von Gewichten über 5 kg ist ihm nicht mehr möglich, was eine über das Merkmal "leichte körperliche Arbeit" hinausgehende Einschränkung des Restleistungsvermögens darstellt. Weiterhin sind die Fingergeschicklichkeit und die Grobmotorik der Hände leicht eingeschränkt. Auf Grund seiner seelischen Erkrankung, auch wenn sie sich durch die zwischenzeitlich durchgeführte nervenärztliche Behandlung im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr B nicht stärker ausgeprägt gezeigt hat, ist dem Kläger wegen der damit verbundenen Schlafstörungen und Konzentrationsschwäche das Arbeiten in Nachtschicht und unter Zeitdruck verwehrt. Ebenfalls ausgeschlossen sind Tätigkeiten im Freien unter stärkerem Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft. Nach übereinstimmender Auffassung der im sozialgerichtlichen Verfahren gehörten medizinischen Sachverständigen, einschließlich der auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Dipl-Med R (Gutachten vom 21. April 2003) lagen die zuvor genannten (nebst weiteren qualitativen) Leistungseinschränkungen bereits bei Beantragung der Rente im März 1999 vor. Die Feststellungen der im gerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen decken sich im Wesentlichen mit den Ausführungen des von der Beklagten gehörten Gutachters Dr R (Gutachten vom 07. Juni 1999) und werden in der vorgelegten beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr H vom 14. Dezember 2004 bestätigt.
Mit dem so zu beschreibenden Restleistungsvermögen ist der Kläger zum einen den körperlichen Anforderungen einer Vielzahl von Tätigkeiten, die mit der Bezeichnung "Hochregallagerarbeiter" erfasst werden sollen, nicht gewachsen. Zum anderen erfordern die ihm körperlich noch zumutbaren Tätigkeiten eine längere Einarbeitungszeit als drei Monate. So haben die Ermittlungen des Senats wie auch der 26. Kammer des SG Berlin ergeben, dass ein Beruf oder eine Tätigkeit, den bzw die man pauschal als "Hochregallagerarbeiter" bezeichnen kann, nicht existiert. Der Arbeitsbereich Lagerwirtschaft – einschließlich der Hochregallager – unterscheidet zwischen einer Vielzahl von Tätigkeiten, die unterschiedliche körperliche, geistige und fachliche Anforderungen an den Arbeitnehmer stellen und daher unterschiedlich entlohnt werden. Zu berücksichtigen ist, dass in kleineren Lagern idR ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten ausüben muss, während in großen Lagern oft eine weitgehende Spezialisierung der Arbeitnehmer auf einzelne Tätigkeiten vorzufinden ist. Die Anforderungen unterscheiden sich zudem im Hinblick auf den Umfang der Automatisierung, dh es gibt nach wie vor Lagersysteme, die in größerem Umfang ein körperliches Zupacken der Arbeitnehmer (zB Heben und Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten, Bücken etc) erfordern, wie auch Lagersysteme, die zumindest teilautomatisiert sind (Lastentransport durch Förderbänder etc), sowie geschlossene vollautomatisierte Lagersysteme, die im wesentlichen nur eine zentrale Überwachung/Steuerung sowie Entstörungsdienste (Reparatur- und Instandsetzungspersonal) benötigen. Der Sachverständige S hat daher in seinem berufskundlichen Gutachten zum Bereich Lagerwirtschaft vom 11. Januar 2006 nebst ergänzender Stellungnahme vom 28. Februar 2007 die in einem Hochregallager anfallenden Tätigkeiten im Bereich a) Wareneingang (die Entladung, die Vereinnahmung, die Identifikation der Ware und deren datentechnische Erfassung sowie die Qualitätsprüfung), b) Reservelager, welches der Bevorratung dient und den Nachschub für die Kommissionierung und den Warenausgang liefert (das automatische oder manuelle Ein- und Auslagern von Gütern), c) Kommissionierung (die Entnahme von Waren zur Zusammenstellung von Aufträgen), d) Verpackung (der Transport, das maschinelle oder manuelle Verpacken und das Auszeichnen), e) innerbetrieblicher Transport (automatisch durch Fördertechnik oder das manuelle Transportieren mit Staplern/Flurförderzeugen), f) Warenausgang (Tätigkeiten analog zum Wareneingang) und e) Administration unterschieden.
Die im Bereich Wareneingang und -ausgang anfallenden Tätigkeiten sind dem Kläger schon deshalb nicht zumutbar, weil das Ent- und Beladen von LkW’s und Containern entweder mit dem Heben und Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten (Kartonent- und beladung) verbunden ist oder bei Benutzung von Staplern (Palettenlieferung) überwiegend im Gehen und Stehen mit Krafteinsatz (nicht angetriebener Handgabelhubwagen) oder ausschließlich im Stehen (Standgabel- bzw Standhubstapler) bzw ausschließlich im Sitzen (Sitzgabelstapler bzw Sitzhubstapler) auszuführen ist. Zwar wird nach Darlegung des Sachverständigen S den Staplerfahrern betrieblich oft eine Verteilzeit von maximal 10-15% der täglichen Arbeitszeit zugestanden, dennoch handelt es sich um eine rein sitzende (bzw beim Standstapler rein stehende) Tätigkeit. Die Verteilzeiten dienen vor allem privaten Verrichtungen (Toilettengang, Zigarettenpause etc) und der gesundheitlichen Prävention (Auflockerung), insbesondere bei körperlich einseitigen oder taktgebundenen Tätigkeiten. Sie sind nicht gleichzusetzen mit regelhaften Arbeitsabläufen in einer anderen Haltungsart, die eine Tätigkeit im Wechsel der Haltung kennzeichnen. Dass es sich bei der Tätigkeit eines Staplerfahrers um eine ausschließlich und nicht vorwiegend sitzende Tätigkeit handelt, wird durch die eingeholten Auskünfte, zB der Fa Q vom 16. März 2004 (fast ausschließliches Arbeiten in seitlicher Sitzhaltung auf dem Hochregalstapler), und den Ausführungen der BA Regionaldirektion Bayern in dem Gutachten vom 11. Mai 2005, welches Gegenstand des Verfahrens L 22 RJ 100/04 war und bzgl der Tätigkeit des Hochregallagerarbeiters identisch ist mit dem von der Vertreterin der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung des Senats zitierten Gutachten der BA Regionaldirektion Bayern vom 07. Oktober 2005, bestätigt. Auch die als körperlich leicht zu bezeichnenden Erfassungs- und Aufzeichnungstätigkeiten (dh die Kontrolle, das Auszeichnen und die Eingabe von Daten), soweit sie von den Betrieben - wie zB in großen Lagern der Firmen K in U, Q in L und K in E – einzelnen Mitarbeitern als ausschließliche Arbeitsaufgaben aufgetragen werden, kommen wegen der einzunehmenden Haltungsart nicht als Verweisungstätigkeit für den Kläger in Betracht. Zwar ist der Anteil der hierbei einzunehmenden Haltungsarten von der konkreten Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Ergonomie abhängig und variiert stark, nach Einschätzung des Sachverständigen S ist hierbei von einer durchschnittlichen Aufteilung in 40 % Gehen, 40 % Stehen und 20 % Sitzen auszugehen (vgl hierzu auch die Auskunft der Fa I vom 15. März 2004, wonach die Wareingangs- und –ausgangskontrollen zu 100% im Stehen und Gehen erfolgen), dem Kläger sind aber nur noch Tätigkeiten im Wechsel der Haltung, jedoch überwiegend im Sitzen möglich und dem entsprechen die genannten Tätigkeiten jedenfalls nicht. Abgesehen davon dürfte es sich bei den isolierten Erfassungs- und Auszeichnungstätigkeiten um ungelernte Arbeiten handeln, da diese nach Einschätzung des Sachverständigen S unabhängig von der Vorbildung des Arbeitnehmers nur einer allgemeinen Einweisungszeit kürzer als drei Monate bedürfen. Die Tätigkeiten in der Qualitätskontrolle bei Vereinnahmung der Waren, dh die Überprüfung der Eigenschaften und des Zustandes der angelieferten Waren, die ebenfalls regelmäßig mit geringen körperlichen Belastungen ohne Zwangshaltungen verbunden sind, außer die Bewegung der Ware ist ebenfalls Bestandteil der Arbeit (dann zeitweise bis mittelschwere Arbeit), sind dem Kläger aus den zuvor genannten Gründen nicht zumutbar. Zum einen ist der Anteil der hierbei einzunehmenden Haltungsarten von der konkreten Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Ergonomie abhängig und variiert stark, nach den Bekundungen des Sachverständigen S findet sich auch hier im Durchschnitt eine Aufteilung in 40 % Gehen, 40 % Stehen und 20 % Sitzen. Zum anderen sind zur Gewährleistung einer effizienten Qualitätskontrolle genaue Kenntnisse über die Eigenschaften der angelieferten Ware und eine gute Konzentrationsfähigkeit – an der es dem Kläger nach dem Ergebnis der psychologischen Untersuchung durch das Arbeitsamt mangelt - erforderlich, so dass je nach angewandtem Prüfverfahren und in Abhängigkeit von der Art der zu prüfenden Waren von einer Einarbeitungszeit von 6 bis 24 Monaten auszugehen ist. Demzufolge ordnet der Sachverständige S die Tätigkeit in der Qualitätskontrolle je nach Komplexität der Gruppe der "angelernten Arbeiter" oder der "Facharbeiter" zu. Letztlich spiegelt sich hier die bereits im berufskundlichen Gutachten des DiplVerwWirt B vom 11. November 2002 angesprochene Problematik der gestiegenen Anforderungen in der Qualitätssicherung/ Güteprüfung wieder.
Der Kläger kann auch nicht auf die im Reservelager anfallenden Tätigkeiten verwiesen werden. Soweit im manuellen Reservelager die Ein- und Auslagerungen mit einem manngeführten Stapler (zB Schubmaststapler, Schmalgangstapler (Hochstapler), Hubstapler etc) durchzuführen sind, handelt es sich - wie zuvor für den Wareneingang/-ausgang beschrieben - um eine ausschließlich sitzende Tätigkeit, die dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen verwehrt ist. Zudem ist diese Tätigkeit oft mit Zeitdruck verbunden (vgl Gutachten der BA Regionaldirektion Bayern vom 11. Mai 2005 und 07. Oktober 2005), dem sich der Kläger ebenfalls nicht mehr aussetzen darf. Ob das Führen von Staplern mit dem Sachverständigen S im Hinblick auf die Kürze der hierfür erforderlichen Ausbildung (ca 2 Tage für den Stapler-Führerschein und eine kurze betriebliche Einweisung auf die speziellen Hochstapler) dem Bereich der ungelernten Arbeiten oder mit Blick auf die tarifliche Einstufung (zB Lohngruppen 3 und 4 nach dem Groß-, Außenhandels und Handelslogistik TV Thüringen) dem Bereich der sonstigen Ausbildungsberufe (angelernte Arbeiten) zuzuordnen ist, kann für die Belange des vorliegenden Rechtsstreites offen bleiben.
Im automatisierten Reservelager (zB automatisiertes Hochregallager) erfolgen die Ein- und Auslagerungen zwar mit Regalbediengeräten, so dass nur administrative (Kontrolle und Steuerung) und entstörende Tätigkeiten anfallen, diese sind dem Kläger ebenfalls nicht zumutbar. Zunächst ist festzustellen, dass es die von der Beklagten als Verweisungstätigkeit wiederholt bezeichnete Tätigkeit des Führers von Regalbediengeräten schon seit vielen Jahren nicht mehr gibt. So hat der Sachverständige S dargelegt, dass die Regalbediengeräte elektronisch gesteuert, dh mannlos geführt, werden. Bei den manngeführten Bedienungsgeräten handelt es sich um eine veraltete und in der Lagerwirtschaft nicht mehr gebräuchliche Technik, vielmehr haben die Betriebe schon vor Jahren nachgerüstet und auf die elektronische Steuerung umgestellt (vgl auch die telefonische Auskunft des für diesen Bereich zuständigen Mitarbeiters der Fa S – J L - vom 15. November 2004). Entstörungstätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer die technischen Störungen der Förderanlage vor Ort beheben müssen und die idR eine entsprechende technische Facharbeiterqualifikation voraussetzen, kommen für den Kläger schon deshalb nicht in Betracht, weil sie mit Zwangshaltungen, Bücken etc und dem Bewegen von Lasten verbunden sind, es sich daher um mittelschwere bis schwere Arbeit handelt.
Körperlich zumutbar wären dem Kläger allenfalls die Kontroll- und Steuerungstätigkeiten ("Leitstand"), die vorwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Stehen und Gehen zu verrichten sind und von den äußerlichen Bedingungen im Wesentlichen einem Büroarbeitsplatz entsprechen. Die Aufgaben umfassen die Überwachung der Anlage, die Steuerung des technischen Entstörungsdienstes zur Störquelle und gegebenenfalls die Erteilung von Anweisungen zur Behebung der Störungen. Sofern nicht auch Entstörungstätigkeiten mit erledigt werden müssen, sind die Arbeiten, da weder mit Zwangshaltungen noch sonstigen körperlichen Anforderungen verbunden, als leicht einzustufen. Jedoch fehlen dem Kläger auf Grund seiner 30 Jahre zurückliegenden Ausbildung zum Maschinenschlosser und dem langjährigen ausschließlichen Einsatz als Schlosser in der Produktion von Aufzugsunterteilen die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, um sich innerhalb von drei Monaten auf die Kontroll- und Steuerungstätigkeiten im "Leitstand" einarbeiten zu können. Denn der Kläger hatte sich in seinem bisherigen Arbeitsleben weder mit EDV-Arbeiten, noch mit der automatisierten Fördertechnik und/oder der elektronischen Kontroll- und Steuerungstechnik zu befassen.
Zwar haben die BA Regionaldirektion Bayern in den Gutachten vom 11. Mai 2005 und 07. Oktober 2005 (bezogen auf einen Gas- und Wasserinstallateur bzw Maurer) und der VME in den von der Beklagten vorgelegten Auskünften vom 09. Dezember 1998, 23. Oktober 2001, 19. März 2002 und 18. Februar 2003 (bezogen auf Dreher, Schlosser ) die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf die zunehmende Benutzerfreundlichkeit der modernen Software auch für nicht aus der Lagerwirtschaft kommende Facharbeiter nur von einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten auszugehen sei; diese Einschätzung vermag den Senat jedoch nicht zu überzeugen. Die Auskünfte des VME sind zum Teil widersprüchlich; so wird einerseits gefordert, dass ein Facharbeiter für diese Tätigkeit ein Verständnis für die Lagerorganisation über Personalcomputer besitzen müsse, das ein "im Umgang mit Computern vertrauter" durchschnittlich begabter Arbeitnehmer jedoch innerhalb der Einarbeitungszeit erwerben könne (vgl Auskunft vom 23. Oktober 2001); andererseits wird angegeben, auch für den PC-Unerfahrenen reiche wegen der benutzerfreundlichen Softwaresysteme eine Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten aus (vgl Auskünfte vom 19. März 2002 und 18. Februar 2003). Zudem hat der VME, als er vom Senat zur Benennung der ihm bekannten Firmen mit Hochregallagern aufgefordert wurde, in seiner Antwort vom 27. November 2003 mitgeteilt, dass seine berufskundlichen Auskünfte auf den Erkenntnissen der beschäftigten Juristen und Verbandsingenieure bei der Klärung von Arbeits- und Tarifrechtsproblemen und den damit verbundenen sehr sporadischen Betriebsbesuchen beruhen. Diese geringen betrieblichen Kenntnisse über Hochregallager führende Firmen haben sich in den Auskünften der vom VME benannten sieben Firmen bestätigt, so verfügten die Firmen U GmbH (vgl Auskunft vom 05. Februar 2004) und G Verwaltung GmbH (vgl Auskunft vom 11. Februar 2004) nicht über ein Hochregallagersystem und bei den restlichen Firmen gab es keine Arbeitsplätze für ausschließliche Kontroll- und Steuerungstätigkeiten (vgl Auskünfte der Firmen F vom 05. März 2004, K vom 07. April 2004, B vom 11. Juni 2004 und A vom 26. März 2004) bzw die Fa F GmbH antwortete nicht, weil sie – wie aus dem Verfahren L 6 RJ 51/02 bekannt - bereits in der Fa B aufgegangen war. Soweit die BA Regionaldirektion Bayern sich zur Begründung der kurzen Einarbeitungszeit pauschal darauf stützt, dass der Einsatz einer besonders anwenderfreundlichen Computersoftware in den Betrieben mit großen Hochregallagern nach dem Stand der neuen Technik erfolgt und dort die von ihr als einem leistungsgeminderten Facharbeiter noch zumutbaren Verweisungstätigkeiten in der Kontrolle und Steuerung zu finden sind, entspricht diese Einschätzung nicht den konkreten Ermittlungsergebnissen des Senats und der 26. Kammer des SG Berlin. Gerade die Unternehmen, die komplexe moderne vollautomatisierte Hochregallager führen, stellen hohe fachliche Anforderungen an die von ihnen mit der Kontrolle und Steuerung der Anlagen/Fördertechnik betrauten Mitarbeiter. So hat die Fa O GmbH und Co KG , die über ein vollautomatisiertes modernes Hochregallager verfügt, in ihren Auskünften vom 16. März 2004 und 02. Februar 2005 dargelegt, dass für die Steuerung der Ein- und Auslagerungen im Leitstand eine qualifizierte handwerkliche Berufsausbildung (zB Energieanlagenelektroniker, Elektriker, Mechatroniker) mit einer Zusatzausbildung in Steuerungstechnik oder mit einer Technikerqualifikation erforderlich ist und nach einem ca 12-monatigen Einsatz (Dauer abhängig von der Berufserfahrung) in der Betriebstechnik erst die nochmals 6 Monate dauernde Einarbeitung im Leitstand erfolge. Diese hohen Anforderungen gelten auch für den Zentralen Leitstand Entstörung und Instandhaltung der Automatisierungs- und Fördertechnik (das vollautomatisierte Hochregallager - das Kleinteilelager in G - verfügt nicht über einen eigenständigen "Leitstand") bei der Fa DAG (vgl Auskünfte vom 15. November 2004 und 17. Mai 2005), in dem idR zwei Mitarbeiter beschäftigt sind. Ein Mitarbeiter davon ist Angestellter mit einer Ausbildung zum Energieanlagenelektroniker, langjähriger Berufserfahrung (im Betrieb) und einer Weiterbildung zum Techniker oder zum Technischen Fachwirt, bei dem neben fundierten Kenntnissen in den Officeprogrammen und den speicherprogrammierbaren Steuerungssystemen auch die Kenntnis des betrieblichen Materialflusssystems vorausgesetzt werden. Der zweite Mitarbeiter ist ein gewerblicher Mitarbeiter zur Unterstützung des Angestellten, der zwar nicht über eine Weiterbildung zum Techniker bzw Technischen Fachwirt, aber über die gleiche berufliche Grundausbildung, vergleichbare Kenntnisse der betrieblichen Anlagen auf Grund von langjähriger interner Berufserfahrung und etwas weniger ausgeprägte Kenntnisse der Steuerungs- und Materialflusssysteme verfügen muss. Selbst die Fa Q (Auskunft vom 11. November 2004) hat bezogen auf ihr nicht automatisiertes Hochregallager (A-Verteilerlager) mitgeteilt, bei dem einzigen vorhandenen "Leitstand"–Arbeitsplatz, auf dem ein Mitarbeiter zur Steuerung der Hochstaplerfahrer und Überwachung des Gesamtablaufs am Monitor (Staplerleitsystem) eingesetzt sei und bei dem es sich um eine leichte Arbeit überwiegend im Stehen (zu 70%) handele, betrage die regelmäßige Einarbeitungszeit drei Monate, bei fehlenden PC-Kenntnissen seien jedoch 6 Monate erforderlich.
Der Senat hat daher seiner Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes die berufskundlichen Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen S, der als Ingenieur für Maschinenbau / Industrial Engineer über umfangreiche berufliche Erfahrungen in der Planung und Realisierung von Hochregallager- und Stetigfördertechnik sowie von Lager- und Kommissionierungssystemen verfügt, zu Grunde gelegt. Dessen Darstellung der körperlichen, geistigen und fachlichen Anforderungen der verschiedenen Tätigkeiten in einem Hochregallager überzeugen den Senat, weil der Sachverständige durch seine langjährige berufliche Tätigkeit einen tieferen Einblick in die betriebliche Realität der Lagerwirtschaft erhalten hat und die von ihm vorgenommenen Beschreibungen und Einschätzungen durch die vom Senat und der 26. Kammer des SG Berlin bei Betrieben durchgeführten Ermittlungen bestätigt worden sind. Der Sachverständige beschreibt die Anforderungen an eine Tätigkeit in der Kontrolle und Steuerung ("Leitstand") in seinem Gutachten vom 11. Januar 2006 nebst ergänzender Äußerung vom 28. Februar 2007 wie folgend: Für diese Tätigkeit sind eine gute Kenntnis der verwendeten Anlagen, die Fähigkeit zur schnellen Interpretation der Störmeldungen und zum Erteilen von (Behebungs-)Anweisungen erforderlich. Die notwendige Dauer für die Einarbeitung liegt aufgrund der Komplexität der Aufgabe zwischen sechs und zwölf Monaten, wobei durch gute Vorkenntnisse des betrieblichen Ablaufs und/oder gutes technisches Know-how (zB auf Grund einer Ausbildung zum Energieelektroniker, Mechatroniker, Elektriker/Elektroinstallateur, Fernmeldetechniker/-monteur oder Schlosser/ Maschinenschlosser) die Dauer der Einarbeitung auf drei Monate (als Mindestdauer) verkürzt werden kann. Für externe Bewerber, die weder Kenntnisse über die betrieblichen Abläufe noch berufliche Erfahrungen mit verwandten Lagersystemen, Lager- und Fördertechnik aufweisen können, sei idR eine Einarbeitungszeit von mehr als drei Monaten anzusetzen. Insbesondere könnten Arbeitnehmer, die nicht über eine – zeitnahe – moderne Ausbildung, wie zB Energieanlagenelektroniker, Mechatroniker etc, verfügen und die sich in ihrer bisherigen Berufstätigkeit noch nicht mit elektronischer Steuerungs-, Kontroll- oder Automatisierungstechnik beschäftigt haben, idR die Einarbeitungszeit von sechs Monaten nicht unterschreiten. Letzteres trifft auf den Kläger zu. Lediglich bei hochkomplexen Anlagen, wie sie nach den eingeholten Auskünften bei den Firmen O und D vorzufinden sind, ist nach den Bekundungen des Sachverständigen mit einer noch längeren Einarbeitungszeit zu rechnen, da die qualitativen Anforderungen der Tätigkeit bei diesen Systemen höher ist. Nach Einschätzung des Sachverständigen existiert eine Vielzahl an kleineren und weniger komplexen Lagern, in denen eine verkürzte Einarbeitungsdauer bei entsprechender Vorbildung möglich ist. Es fänden sich im Bundesgebiet mehr als 300 Arbeitsplätze im Kontroll- und Steuerungsbereich, welche nicht mit Entstörungsaufgaben verbunden sind. Jedoch würden erfahrungsgemäß für die Tätigkeiten im Kontroll- und Steuerungsbereich bevorzugt erfahrene Mitarbeiter aus der bestehenden Lagerabwicklung eingesetzt werden, so dass das Stellenangebot für diesen Bereich für externe Bewerbungen sehr begrenzt sei. Externe Besetzungen kämen nur bei Neuinvestitionen in Betracht, wobei die bundesweite Anzahl nach Einschätzung des Sachverständigen bei max 50 Lagern pro Jahr liegt. Ob bei dieser Sachlage von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für diese Arbeitsplätze auszugehen ist (so wohl der 22. Senat des LSG Berlin-Brandenburg in dem Urteil vom 15. August 2006 – L 22 RJ 100/04 – unter Zugrundelegung der Einschätzung des dort gehörten berufskundlichen Sachverständigen L), kann der Senat offen lassen, da eine Verweisung des Klägers schon aus anderen Gründen scheitert.
Die bei der Kommissionierung anfallenden Tätigkeiten, die entweder ausschließlich im Stehen oder im Wechsel von Gehen und Stehen auszuüben und mit dem Heben und Tragen von Lasten sowie mit Zeitdruck (Kleinteilekommissionierung) verbunden sind, sind dem Kläger schon aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. So wird nach Darstellung des Sachverständigen S die Kommissioniertätigkeit beim Prinzip "Ware zum Mann" sowohl bei Mittelteilen (Gewichte größer als 5 Kg) als auch bei Kleinteilen (Gewichte bis 5 Kg) vorwiegend in stehender Haltung verrichtet, dem Arbeitnehmer ist ein fester Arbeitsplatz zugewiesen. Die per Fördertechnik auf Paletten bereitgestellte Ware (Mittelteile) wird vom Kommissionierer entnommen und zum vorgesehenen Arbeitsplatz befördert, anschließend quittiert er den Empfang. Ein ständiges Heben und Transportieren von Lasten ist daher Hauptbestandteil der Tätigkeit. Bei Kleinteilen hat der Arbeitnehmer die per Fördertechnik bereitgestellte Ware aufzunehmen und dann in vorgesehene Kartons oder Behälter abzugeben. Zwar ist hierbei die Gewichtsbelastung gering, jedoch steht der Arbeitnehmer häufig unter einem starken Leistungsdruck wegen der höheren Frequenz der bereitgestellten Waren. Beim Prinzip "Mann zur Ware" ist dem Arbeitnehmer kein fester Arbeitsplatz zugeordnet, er muss sich entweder zu Fuß oder mit einem Transporthilfsmittel zur Ware bewegen. Auch hier sind bei der Kommissionierung von Mittelteilen Lasten zu heben und zu tragen, zusätzlich sind Kommissioniergeräte (Elektro-Gabel-Hubwagen- oder Elektro-Stand- Gabelhubwagen etc) zu bewegen, zT auch durch Muskelkraft (Handgabelhubwagen). Zwangshaltungen, wie zB Bücken, sind Bestandteil der täglichen Arbeit. Bei der Kleinteilekommissionierung bewegt sich der Mitarbeiter mit einem Transportgerät von Entnahmeplatz zu Entnahmeplatz. Die Tätigkeit wird ebenfalls vorwiegend im Stehen verrichtet. Sofern das Transportgerät manuell bewegt werden muss, erfolgt die Tätigkeit vorwiegend im Gehen. Auch die vom Senat und der 26. Kammer des SG Berlin eingeholten Auskünfte haben ergeben, dass die Kommissionierung entweder ausschließlich im Stehen oder im Wechsel von Stehen und Gehen durchzuführen ist und Lasten idR größer als 10 kg (Kartons) zu heben und zu tragen sind (vgl Auskünfte der Firmen F vom 05. März 2004 und 04. August 2004 (15-20 kg, max 25 kg), K vom 07. April 2004 und 13. April 2004 (bis zu 25 kg), B vom 11. Juni 2004 (bis 15 kg) und 24. März 2004 (regelmäßig 10 kg), I vom 15. März 2004 (bis 60 kg) und A vom 26. März 2004 (bis 40 kg)). Abgesehen von den physischen Anforderungen der Kommissioniertätigkeiten dürfte es sich auch um einem Facharbeiter sozial nicht zumutbare ungelernte Arbeiten handeln, da die Tätigkeiten – ua wegen ihrer Monotonie zB bei der Kleinteilekommissionierung – allgemein nur eine kurze Einarbeitungszeit von unter drei Monaten erfordern.
Eben so wenig kommen für den Kläger Tätigkeiten im Bereich Verpackung in Betracht. Die physischen Anforderungen an den Arbeitnehmer sind bei Verpackungstätigkeiten vom Automatisierungsgrad sowie von Form und Gewicht der zu verpackenden Waren abhängig. Bei der Verpackung von Paletten transportiert der Arbeitnehmer die Paletten zum Verpackungsautomaten und stellt diese für den Warenausgang bereit. Sofern der Transport mit einem Handgabelhubwagen erfolgt, geschieht diese Tätigkeit im Stehen und Gehen durch Schieben und Ziehen der Lasten, ansonsten durch Stand- oder Sitz-Stapler. Erfolgt die Verpackung der Paletten manuell, ist das Einnehmen mit Zwangshaltungen (Bücken, Knien etc) verbunden. Bei der Verpackung von Paketen besteht die Aufgabe in der Warenannahme, dem Verpacken und Auszeichnen. Die hierbei zu hebenden Lasten überschreiten nach Einschätzung des Sachverständigen Sselten ein Gewicht von 10 Kg. Abgesehen davon, dass die Verpackungstätigkeiten wohl überwiegend im Stehen und Gehen auszuführen sind, bedürfen sie allgemein nur einer kurzen Einarbeitungszeit bis zu maximal drei Monaten; sie sind daher den ungelernten Tätigkeiten zuzuordnen (vgl Groß-, Außenhandels und Handelslogistik TV Thüringen, in dem sich die Packertätigkeiten in den Lohngruppen 1 bis 3 finden) und einem Facharbeiter auch sozial nicht zumutbar.
Hinsichtlich der Tätigkeiten im Bereich des innerbetrieblichen Transports, die dem Kläger entweder gesundheitlich oder auf Grund der für ihn erforderlichen längeren Einarbeitungszeit nicht zumutbar sind, ist danach zu differenzieren, ob dieser automatisch mit entsprechender Fördertechnik oder manuell mit Transporthilfsmitteln erfolgt. Bei Verwendung von Fördertechnik entfällt das manuelle Heben und Transportieren, das Personal übernimmt nur noch Kontroll- und Steuerungstätigkeiten ("Leitstand"). Diese Tätigkeiten entsprechen nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen S im vollen Umfang den Anforderungen an die administrativen Tätigkeiten im automatisierten Reservelager, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hierzu erfolgten Ausführungen Bezug genommen wird. Der manuelle Transport erfolgt dagegen vorwiegend durch angetriebene Stapler, so dass es sich um eine leichte, aber - je nach Bauausführung des Staplers – rein sitzende oder stehende Tätigkeit handelt. Nur soweit mit einem nicht angetriebenen Flurförderzeug gearbeitet wird, sind die körperlichen Anforderungen als mittelschwer bis schwer einzustufen. Im Hinblick auf sein oben festgestelltes Restleistungsvermögen kann der Kläger manuelle Transportarbeiten nicht mehr ausüben.
Soweit neben der operativen Arbeit in der Lagerwirtschaft auch allgemein administrative Tätigkeiten (zB Auftragssteuerung, Lagerverwaltung) anfallen, liegen beim Kläger auf Grund fehlender kaufmännischer, EDV- und lagerwirtschaftlicher Vorkenntnisse nicht die Voraussetzungen für eine Einarbeitung auf diesen Tätigkeitsbereich binnen drei Monaten vor. Zwar handelt es sich hierbei um leichte körperliche Arbeiten, die vorwiegend in sitzender Haltung und am PC zu verrichten sind. Zur Ausübung dieser Tätigkeiten ist idR eine Schulung auf das unternehmensspezifische Materialwirtschaftssystem notwendig. Zudem werden oft allgemeine Kenntnisse über MS-Office und Materialwirtschaftsprogramme oder eine kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Aus- oder Fortbildung vorausgesetzt. Daher hält der Sachverständige S für diese Tätigkeiten eine Einarbeitungszeit von sechs bis zwölf Monaten für erforderlich, diese könne gegebenenfalls bei Vorliegen von speziellen EDV-Kenntnissen oder Kenntnissen über den betrieblichen Ablauf auf drei Monate verkürzt werden. Typische Tätigkeitsbezeichnungen hierfür seien: Lagerleiter/Innen, Lagerverwalter/ Innen, Logistikleiter/Innen, Meister/Innen Lager, Mitarbeiter im Leitstand/in der Auftragssteuerung. Dass es sich bei diesen Tätigkeiten um anspruchsvollere Arbeiten handelt, die je nach betrieblicher Ausgestaltung von der Ebene des sonstigen Ausbildungsberufs bis zum Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion reichen, wird auch durch die in der Berufsinformationsdatenbank der Bundesagentur für Arbeit -BERUFENET–(www.berufenet.de) enthaltenen Angaben zu diesen Tätigkeitsbezeichnungen verdeutlicht. So wird der Aufgabenbereich von Lagerverwalter/innen, Lagerleiter/innen in BERUFENET dahingehend beschrieben, dass diese Warenlager organisieren und die Lagerorganisation mit vor- und nachgelagerten Abteilungen, wie dem Einkauf und dem Vertrieb, abstimmen. Sie sind sowohl für die praktisch-technische Lagerorganisation zuständig als auch für einen optimalen Personaleinsatz und für die Personalführung. Gefordert wird idR eine kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Aus- und Fortbildung, Zugangsberufe sind ua der/die Kaufmann/-frau für Spedition und Logistikdienstleistung, Fachkaufmann/-frau Vorratswirtschaft, Fachkraft für Lagerwirtschaft oder Fachkraft für Lagerlogistik. Als Hauptaufgabe des Logistikers wird in BERUFENET die Analyse der Verkehrswege von Waren und das Erstellen von Konzepten zu deren Bündelung und zur bestmöglichen Verknüpfung der einzelnen Verkehrsträger genannt, daneben die Bewältigung der komplexen Teilaufgaben der Logistik – wie Lagerhaltung – in einem Unternehmen und die Durchführung von Personalbedarfsberechnungen. Üblicherweise wird für die Tätigkeit eine Aus- oder Fortbildung in der Logistikbranche (zB Wirtschaftslogistiker, Fachkraft für Lagerwirtschaft bzw Fachkraft für Lagerlogistik), wenn nicht sogar ein Studium in diesem Fachgebiet erwartet. Der/die Meister/in Lagerwirtschaft ist nach BERUFENET hauptsächlich mit dem Planen, Organisieren, Koordinieren und Überwachen der Lagerhaltung und der Lagereinrichtungen von Betrieben, die Lagerhaltung betreiben bzw Logistik-Dienstleistungen anbieten, beschäftigt. Es handelt sich um eine berufliche Fortbildung (Meisterprüfung) aufbauend auf einem Lehrabschluss. Die oft hohen fachlichen Anforderungen im administrativen Bereich werden auch durch die zum Tätigkeitsbereich Auftragssteuerung (Einsteuerung der Kommissionieraufträge, Überwachung der Abarbeitung nach Versandbereitstellzeitpunkten, Überwachung der Verpackungstätigkeiten und der Bereitstellung auf der Versandfläche) erteilte Auskunft der Fa Dvom 17. Mai 2005 bestätigt. Die dort eingesetzten Mitarbeiter benötigen eine kaufmännische Aus- oder eine gleichwertige Weiterbildung, des Weiteren neben Kenntnissen der allgemeinen Office-Programme die spezifischen Systemkenntnisse (Warehousemanagment, Lagerortverwaltung, Ersatzteilauskunft, Inventurprogramme), für die es einer ca einjährigen Einarbeitung bedarf. Dass es auch bei kleineren und weniger komplexen Lagern, die geringere Anforderungen an die im rein administrativen Bereich eingesetzten Arbeitnehmer stellen, gewisser bürotechnischer bzw lagerwirtschaftlicher Vorkenntnisse bedarf, um einen bisher nur handwerklich tätigen Facharbeiter binnen drei Monaten einzuarbeiten, wird insbesondere durch die Praxis der beruflichen Rehabilitation deutlich. So werden, was dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren aus dem Gebiet des Rentenversicherungsrechts und des Arbeitsförderungsrechts bekannt ist und gerade auch der vorliegende Sachverhalt zeigt, im Rahmen der beruflichen Rehabilitation (oder zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit für den Arbeitsmarktsektor Lager) Facharbeitern, die - wie der Kläger - aus anderen Berufsbereichen kommen, die für eine verkürzte Einarbeitungszeit zumindest notwendigen Vorkenntnisse mit einer so genannten Teilfeldqualifizierungsmaßnahme für den "Bereich Lager- und Materialverwaltung mit EDV-Kenntnissen", die idR mindestens ein halbes Jahr dauert, vermittelt.
Im Übrigen kann der Kläger auf Tätigkeiten, die einen funktionsübergreifenden Einsatz in einem Betrieb/Lager beinhalten, schon deshalb nicht verwiesen werden, weil er nicht über die erforderlichen Vorkenntnisse bzw Berufserfahrungen in der Lagerwirtschaft verfügt, um innerhalb eines Zeitraumes von bis zu maximal drei Monaten auf diese Tätigkeiten eingearbeitet werden zu können. Weder verfügte der Kläger im entscheidungserheblichen Zeitraum über EDV- Kenntnisse oder über sonstige lagerwirtschaftlichen Kenntnisse. Noch hat sich der Kläger – bis auf die kurze Beschäftigung mit einem PC-Lernprogramm im Rahmen der Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung im Februar 2002 und der Teilnahme an einer – aus gesundheitlichen Gründen abgebrochenen – beruflichen Qualifzierungsmaßnahme ab Oktober 2003 - entsprechende Kenntnisse zwischenzeitlich angeeignet. So hat der Sachverständige S zutreffend darauf hingewiesen, dass bei einem funktionsübergreifenden Einsatz, der insbesondere bei kleineren Betrieben bzw Lagern aber auch teilweise bei größeren Lagern vorkommt, von einer verlängerten Ausbildungsdauer ausgegangen werden muss. Die Ausbildung eines mehrseitig einsetzbaren Lagerarbeiters dauert regulär zwei Jahre (Fachlagerist/in, bis 2004 Handelsfachpacker/in) bzw drei Jahre (Fachkraft für Lagerlogistik, bis 2004 Fachkraft für Lagerwirtschaft); vgl im Einzelnen zum Ausbildungsinhalt "Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik" vom 26. Juli 2004 (BGBl 2004 I S 1887). Zudem ist ein funktionsübergreifender Einsatz idR in teilautomatisierten Lagern üblich und umfasst dann das Ein-/Auslagern, Kommissionieren und den innerbetrieblichen Transport mit einem kleinen Anteil an Erfassungsarbeiten (Buchen am Rechner), dh es sind Lasten größer als 10 kg zu Heben und zu Tragen (vgl Auskünfte der Firmen F vom 05. März 2004 und 04. August 2004 (15-20 kg, max 25 kg), K vom 07. April 2004 und 13. April 2004 (bis zu 25 kg), B vom 11. Juni 2004 (bis 15 kg) und 24. März 2004 (regelmäßig 10 kg), I vom 15. März 2004 (bis 60 kg) und A vom 26. März 2004 (bis 40 kg), Q vom 16. März 2004, D vom 22. März 2004).
Der Kläger ist auch nicht auf die von der Beklagten genannte Tätigkeit eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters in der öffentlichen Verwaltung verweisbar.
Die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt. Sie reicht von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (BAT X) und den einfacheren Arbeiten (BAT IX) über schwierigere Tätigkeiten (BAT VIII) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (BAT VII bis V). Diese Eingruppierungsgrundsätze und -regelungen gelten, da bisher noch keine spezielle neue Entgeltordnung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf Grund des neuen Tarifvertrags öffentlicher Dienst geschaffen wurde, fort (Dassau und Langenbrinck: TVöD Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht, 1. Aufl 2005, S 102; Breier ua, Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale im öffentlichen Dienst, Kommentar, 85. Aktualisierung, Stand 01. Oktober 2006, Vorwort 2005). Die Vergütungsgruppe VIII BAT erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (zB Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). In die Vergütungsgruppe IXb BAT werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten (zB nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien zB Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen anhand der Tagebücher) eingruppiert. Die Vergütungsgruppen sind im Verhältnis zueinander zu sehen. Eine "schwierigere Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT muss an den "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IXb BAT gemessen werden. Deshalb ist unter den schwierigeren Tätigkeiten nach VIII BAT weniger als eine schwierige Tätigkeit zu verstehen; der Komparativ "schwierigere" wird hier als Steigerung gegenüber den "einfacheren" Arbeiten der Vergütungsgruppe IXb Fallgruppe 1 gebraucht. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichnen sich durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung, wie sie zu einfacheren Arbeiten im Sinne von Vergütungsgruppe IX b nicht gefordert wird, aus. Schwierigere Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierterer Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten verlangt (Breier ua, Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale im öffentlichen Dienst, aaO S 123; Bredemann/Neffke, Eingruppierung in BAT und BAT-O, 2001, RdNr 60). Die schwierigere Tätigkeit muss damit im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen der Postabfertigung liegen, andererseits ist für eine solche Tätigkeit die Anwendung von "gründlichen Fachkenntnissen" nicht erforderlich. Im Gegensatz zu den Vergütungsgruppen IXb und X BAT handelt es sich bei der Vergütungsgruppe VIII BAT um eine Tätigkeit für Angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verwaltungstätigkeit (vgl BSG Urteile vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 -, 12. September 1991 – 5 RJ 34/90 – und 29. Mai 1980 - 5 RJ 138/79 –, jeweils veröffentlicht in Juris). Üblicherweise wird für die qualifizierte Registraturtätigkeit eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt (vgl hierzu das von der Vertreterin der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung des Senats zitierte Gutachten der BA Regionaldirektion Bayern vom 07. Oktober 2005). Die Arbeit in Poststellen ist den Vergütungsgruppen BAT X und BAT IXb zugeordnet, wobei die Vergütungsgruppe BAT IXb im Rahmen eines Bewährungsaufstieges nach zweijähriger Beschäftigung erreicht werden kann. Soweit die Arbeit auf Poststellen der Vergütungsgruppe BAT VIII zugeordnet sein kann (ausdrücklich erwähnt ist sie im Gegensatz zu den Vergütungsgruppen BAT X und BAT IXb nicht, lediglich exemplarisch genannt wird die "Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art"), handelt es sich um hervorgehobene Tätigkeiten, die ebenfalls einer längeren Einarbeitungszeit bedürfen. Zudem ist die Tätigkeit in der Poststelle im öffentlichen Dienst mit dem Heben und Tragen von Lasten – Paketen – verbunden und erfordern daher eine mittelschwere Belastbarkeit des Mitarbeiters (vgl hierzu das von der Vertreterin der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung des Senats zitierte Gutachten der BA Regionaldirektion Bayern vom 07. Oktober 2005).
Der Kläger hat weder eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten absolviert, noch verfügt er nach Auffassung des Senats angesichts seiner schulischen und beruflichen Ausbildung (Hauptschulabschluss und Maschinenschlosserlehre) und seiner langjährigen Tätigkeit als Schlosser in der Aufzugsproduktion über irgendwelche Kenntnisse, die es ihm ermöglichen, qualifizierte Tätigkeiten in der Registratur oder in der Poststelle, die der Vergütungsgruppe VIII BAT entsprechen, in einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit zu erlernen. Diese sind ihm auch nicht während der 14-tägigen Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahme beim Berufsförderungswerk im Jahre 2002 bzw im Rahmen der abgebrochenen Teilfeldqualifizierung für Lager/Büro vermittelt worden. So diente die Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahme nicht dem gezielten Vermitteln von Kenntnissen für bestimmte Berufstätigkeiten, sondern es erfolgte unter geschützten Bedingungen (vermehrte und lange Pausen, vgl Erprobungsbericht vom 22. Februar 2002) die Austestung der beim Kläger vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ermittlung der für ihn geeigneten beruflichen Reha-Maßnahme. Die nicht vollendete Teilfeldqualizierung dagegen sollte gerade die Voraussetzungen dafür schaffen, dass der Kläger für eine Bürotätigkeit – zB als Registrator oder in der Poststelle in der öffentlichen Verwaltung – innerhalb der verkürzten Einarbeitungszeit voll einsatzfähig wird. Im Übrigen ist dem Kläger auf Grund seines Restleistungsvermögens für nur noch leichte körperliche Arbeiten ohne regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten über 5 kg Gewicht eine Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle nicht zumutbar.
Im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren bereits von Amts wegen durchgeführten umfangreichen medizinischen und berufskundlichen Ermittlungen sah der Senat den entscheidungserheblichen Sachverhalt, dh das Restleistungsvermögen des Klägers und die körperlichen und fachlichen Anforderungen der von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten, als geklärt an und hält eine weitere Beweiserhebung, wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 07. März 2007 beantragt, nicht für erforderlich. Dass von der Beklagten beantragte berufskundliche Sachverständigengutachten ist schon deshalb entbehrlich, weil es Aufgabe des erkennenden Gerichts ist, das ermittelte Restleistungsvermögen des Klägers sowie die bei ihm auf Grund von Schulbildung und beruflichen Werdegang vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnisse mit den körperlichen und fachlichen Anforderungen der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten abzugleichen.
Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlaufes vom 16. Februar 2007 hat der Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalls der BU (Beginn der Arbeitsunfähigkeit Ende September 1998 bzw Anfang 1999) bzw bei Stellung des Rentenantrages sowohl die allgemeine Wartezeit (§§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2, 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI) als auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI) erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren nicht im vollen Umfang weiterverfolgt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
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