L 6 AL 109/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 12 AL 143/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 AL 109/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Anerkenntnis-Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. November 2006 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen das Anerkenntnisurteil des Sozialgerichts (SG) Frankfurt (Oder), mit welchem der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2004 aufgehoben wird.

Mit der Klage hatte sich der Kläger gewandt gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2004, mit dem die Bewilligung der ihm gewährten Arbeitslosenhilfe rückwirkend für die Zeit vom 29. Oktober bis 10. Dezember 2003 aufgehoben worden war. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2005, zu dem der Kläger ordnungsgemäß geladen, aber nicht erschienen war, hatte die Beklagte den angefochtenen Bescheid aufgehoben. In einem weiteren Termin am 29. November 2006 hat das SG mit "Anerkenntnisurteil" vom 29. November 2006 den angefochtenen Bescheid aufgehoben.

Mit Schreiben vom 26. Dezember 2006 hat der Kläger "Widerspruch gegen das Versäumnisurteil" eingelegt und sich gegen das verhängte "Bußgeld" gewandt. Auf die richterliche Anfrage vom 10. Januar 2007, ob das Schreiben vom 26. Dezember 2006 neben der Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss auch eine Berufung gegen das Anerkenntnisurteil beinhalten sollte, hat der Kläger mit Fax vom 13. Januar 2007 klargestellt, dass er auch gegen das Urteil Berufung einlege.

Entscheidungsgründe:

II.

Die Berufung des Klägers gegen das Anerkenntnisurteil des SG Frankfurt (Oder) vom 29. November 2006 ist nicht statthaft; sie war daher nach § 158 S 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zu verwerfen.

Der Berufung des Klägers gegen das Urteil fehlt die Beschwer, d.h. das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz. Das SG Frankfurt (Oder) hat mit dem Anerkenntnisurteil dem ursprünglichen Klagebegehren des Klägers entsprochen. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 6. Dezember erfolgt mit gesondertem Beschluss und vermag kein Rechtsschutzinteresse an der Berufung gegen das Sachurteil begründen. Da auch dem Vorbringen im Berufungsverfahren kein weitergehender Sachantrag zu entnehmen ist, fehlt dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dabei ist ohne Belang, dass das SG mit dem Anerkenntnisurteil auf die prozessuale Situation unzutreffend reagiert hat. Es bestand keine durch ein Anerkenntnisurteil zu gestaltende Rechtslage, nachdem die Beklagte ihren belastenden Bescheid aufgehoben hatte. Wird in dieser Situation die Klage aufrechterhalten, bleibt sie – mangels Klagebefugnis (vgl § 54 Abs 2 SGG ) – ohne Erfolg. Gleichwohl begründet das Anerkenntnisurteil für den Kläger keine – auch keine formale – Beschwer und eröffnet damit das Rechtsmittel der Berufung nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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