S 60 AL 2084/05-6

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
60
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 2084/05-6
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Bescheide der Agentur für Arbeit Müllerstraße vom 1. März 2005 und 2. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Agentur für Arbeit Berlin Mitte vom 16. Juni 2005 werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger das Arbeits- losengeld dem Grunde nach vom 15. März 2005 bis 25. April 2005 zu gewähren. Die Minderung der Anspruchsdauer wird auf 42 Tage verkürzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte erstattet dem Kläger die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld vom 1. Februar 2005 bis 25. April 2005 bzw. um das Ruhen des Anspruchs für diesen Zeitraum sowie die Minderung der Anspruchsdauer um 90 Tage wegen des Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit nach Arbeitsaufgabe bei zunächst erfolgter rechtswidriger Arbeitgeberkündigung und deren Rücknahme im Arbeitsgerichtsprozess sowie anschließendem Abschluss eines außergerichtlichen Abwicklungsvertrages mit der Beendigung zum selben Zeitpunkt bei Zahlung einer Abfindung und hierbei insbesondere um das Vorliegen zumindest einer besonderen Härte.

Der am 21. August 1973 geborene Kläger stand ab 2. April 2002 in einer Beschäftigung als Fahrausweiskontrolleur. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 10. Dezember 2004 aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Januar 2005. In dem anschließenden Kündigungsrechtsstreit nahm der Arbeitgeber in der Güteverhandlung des Arbeitsgerichts Berlin – – vom die Kündigung vom 10. Dezember 2004 zurück und erklärte, aus dieser keinerlei Rechte herzuleiten. Am 31. Januar 2005 kam es mit dem Arbeitgeber zu einem Personalgespräch, welches zu einem Schreiben vom 31. Januar 2005 führte, in welchem der Arbeitgeber an der betriebsbedingten Kündigung zum 31. Januar 2005 festhielt und den Kläger ab dem 1. Februar 2005 nicht mehr in dem Unternehmen beschäftigen wollte. Daneben schloss der Arbeitgeber mit dem Kläger ebenfalls am 31. Januar 2005 eine außergerichtliche Abwicklungsvereinbarung, wonach der Kläger eine Abfindung von 4.000,- EUR erhielt und auf eine Klageerhebung auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verzichtete.

Auf die Arbeitslosmeldung vom 16. Dezember 2004 mit Wirkung zum 1. Februar 2005 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 1. März 2005 eine 12-wöchige Sperrzeit vom 1. Februar 2005 bis 25. April 2005 sowie die Minderung der Anspruchsdauer um 90 Tage – ein Viertel der Anspruchsdauer – fest und bewilligte mit Bescheid vom 2. März 2005 Arbeitslosengeld ab 26. April 2005. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte nach Kenntnisnahme von der Abwicklungsvereinbarung mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2005 zurück.

Mit der am 30. Juni 2005 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 25. April 2005 ohne Minderung der Anspruchsdauer weiter. Er trägt vor, eine Sperrzeit sei nicht eingetreten, da das Arbeitsverhältnis ohne die Kündigungsschutzklage und den Abwicklungsvertrag aufgrund der rechtswidrigen Kündigung des Arbeitgebers vom 10. Dezember 2004 zum 31. Januar 2005 betriebsbedingt geendet hätte. Schließlich habe der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis erneut durch die Kündigung vom 31. Januar 2005 fristlos beendet. Er habe ihm hierbei ein Mobbing angedroht, wenn er nicht auf eine Klageerhebung gegen diese Kündigung verzichte. Zumindest liege eine besondere Härte vor.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Agentur für Arbeit Müllerstraße vom 1. März 2005 und unter Abänderung des Bescheides vom 2. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Agentur für Arbeit Berlin Mitte vom 16. Juni 2005 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld auch vom 1. Februar 2005 bis 25. April 2005 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide aus den Gründen des Vorverfahrens für rechtmäßig. Nach ihrer Auffassung ist allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Danach hat der Arbeitgeber seine Kündigung vom 10. Dezember 2004 in der arbeitsgerichtlichen Güteverhandlung zurückgenommen. An der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe anschließend der Kläger mitgewirkt, indem er am 31. Januar 2005 einen Abwicklungsvertrag geschlossen habe. Bei diesem seien die Kündigung des Arbeitgebers und die Abwicklungsvereinbarung als Einheit anzusehen. Einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe der Kläger nicht, da ein Mobbing nicht nachgewiesen sei.

Die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten – KuNr.: – hat der Kammer vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig und auch zum Teil begründet.

Die angefochtenen Bescheide der Agentur für Arbeit vom 1. März 2005 und 2. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2005 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, als darin Arbeitslosengeld für die Zeit vom 15. März 2005 bis 25. April 2005 abgelehnt und die Anspruchsdauer um 90 statt um 42 Tage vermindert wird. Dagegen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 14. März 2005 wegen des Eintritts einer 6-wöchigen Sperrzeit und mindert sich die Anspruchsdauer dementsprechend um 42 Tage.

Rechtsgrundlage für das Ruhen des ansonsten gegebenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer von sechs Wochen ab 1. Februar 2005 ist § 144 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 b Sozialgesetzbuch / Arbeitsförderung - SGB X -. Danach ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungspflichtiges Verhalten liegt u.a. vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Die bei Arbeitsaufgabe an sich 12 Wochen betragende Sperrzeit verkürzt sich auf 6 Wochen, u.a. wenn eine Sperrzeit von 12 Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

Grundsätzlich ist es hierbei unerheblich, ob die Arbeitslosigkeit auch unabhängig von dem Abschluss der Abwicklungsvereinbarung aufgrund einer ansonsten ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung eingetreten wäre. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt hat, kommt es auf den tatsächlichen Geschehensablauf an (vgl. BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 8, 12). Ein hypothetischer Geschehensablauf findet daher keine Beachtung (vgl. U. d. BSG v. 12. Juli 2006 – B 11 AL 47/05, in NZA 2006, 1359). Die bloße Hinnahme einer rechtswidrigen Arbeitgeberkündigung führt zu keiner Sperrzeit. Erfolgt aber zum Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung zum Zwecke der Absicherung dieser Kündigung eine Abwicklungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie sie der Kläger mit seinem Arbeitgeber am 31. Januar 2005 getroffen hat, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich von einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Sperrzeitrechts auszugehen (vgl. BSG v. 18. Dezember 2003 – B 11 AL 35/03 R, in SozR 4-4300 § 144 Nr. 6).

Nach diesen Grundsätzen kann daher zunächst nicht berücksichtigt werden, dass ohne die Erhebung der Kündigungsschutzklage durch den Kläger die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 2005 durch die rechtswidrige Arbeitgeberkündigung aus betriebsbedingten Gründen vom 10. Dezember 2004 eingetreten wäre, da der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und der Arbeitgeber in diesem Verfahren die Kündigung zurückgenommen hat. Deshalb stellt es sich auch als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses dar, wenn der Kläger nunmehr am 31. Januar 2005 nach Erhalt einer weiteren Kündigung eine Abwicklungsvereinbarung zum selben Beendigungszeitpunkt, nämlich dem 31. Januar 2005 mit dem Arbeitgeber abschließt.

Nach Auffassung der Kammer ist aber die 12-wöchige Sperrzeit auf 6 Wochen gemäß § 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 b SGB III zu verkürzen, da eine 12-wöchige Sperrzeit für den Kläger nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Die Kammer sieht diese Härte darin, dass eine vor dem Arbeitsgericht durch arbeitsgerichtlichen Vergleich abgeschlossene Abwicklungsvereinbarung nicht als sperrzeitbegründend angesehen wird. Geht nämlich der Arbeitnehmer, den keine Obliegenheit des Arbeitslosenversicherungsrechts zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage trifft, durch die Klageerhebung gleichsam überobligatorisch gegen die Kündigung vor, so vermag für ihn die Mitwirkung am unstreitigen Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens durch Vergleich jedenfalls dann nicht zum Nachteil werden, wenn die hierdurch bewirkte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Mitwirkung bzw. auf Vorschlag des Arbeitsgerichts erfolgt (vgl. U. d. LSG Baden-Württemberg v. 26. Juli 2006 – L 3 AL 1308/05, in info also 2006, 249). Zwar ist im vorliegenden Fall ein derartiger Vergleich vor dem Arbeitsgericht nicht geschlossen worden, sondern erfolgte die Abwicklungsvereinbarung außergerichtlich. Jedoch würde es eine formale Betrachtungsweise darstellen, wenn man nicht im Wege der Härteregelung berücksichtigen würde, dass die Abwicklungsvereinbarung ebenso gut bereits in der Güteverhandlung des Kündigungsschutzprozesses vom hätte erfolgen können. Dass dieses tatsächlich erst nach der Güteverhandlung erfolgt ist, stellt sich zumindest als besonderer Umstand für den Eintritt der Sperrzeit dar, der eine Sperrzeit von 12 statt von 6 Wochen als besondere Härte erscheinen lässt.

Die Minderung der Anspruchsdauer verkürzt sich dementsprechend gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III auf die 6 Wochen der Sperrzeit, also auf 42 Tage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
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