Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 23 AS 383/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 900/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 3. August 2006 aufgehoben. Das Verfahren wird entsprechend § 572 Abs. 3 Zivilprozessordnung zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe - PKH - zu Unrecht aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt. PKH erhält nach § 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - der Beteiligte, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Kläger selber ist wirtschaftlich nicht in der Lage, die Prozesskosten aus eigenen Einkünften zu bestreiten. Das von ihm bezogene Arbeitslosengeld II reicht dafür nicht aus. Es ist auch kein einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO vorhanden. Es besteht insbesondere kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten. Ein solcher im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 2 ZPO als Vermögen zu berücksichtigender Anspruch setzt voraus, dass der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit des berechtigten Ehegatten betrifft und der andere - unterhaltspflichtige - Ehegatte hinreichend leistungsfähig ist (vgl. § 1360 a Abs. 4 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Ehefrau des Klägers nicht zu einem derartigen Vorschuss verpflichtet.
Zur Beurteilung, ob die besondere Unterhaltsverpflichtung nach § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB der Billigkeit entspricht, sind zunächst der eigene angemessene Unterhaltsanspruch des verpflichteten Ehegatten, sowie die sonstigen ihn treffenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche zu bestimmen. Da die Ermittlung derartiger Unterhaltsansprüche jedoch größere Schwierigkeiten bereiten kann, hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Leistungsfähigkeit des auf Prozesskostenvorschuss in Anspruch genommenen Ehegatten bereits dann entfällt, wenn er selbst Anspruch auf PKH hätte, müsste er den Prozess führen. Auch ein PKH-Anspruch mit Ratenzahlungsverpflichtung ist ausreichend (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 7. Februar 1994 - 9/9a RVg 4/92 - zitiert nach Juris -, Zöller ZPO, 25. Auflage, § 115 Rdnr. 70).
Eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehefrau des Klägers ergibt eindeutig, dass ihr in einem eigenen Rechtsstreit allein unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse PKH zu bewilligen wäre. Nach den vorliegenden Unterlagen hatte die Ehefrau des Klägers im Zeitraum Januar bis Oktober 2005 ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von monatlich 1.887,41 Euro. Dass sich dieses Einkommen im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrages im Mai 2006 wesentlich erhöht haben könnte, ist nicht ersichtlich. Der Senat rechnet den Einkünften der Ehefrau - was nicht unumstritten ist - Kindergeld in Höhe von 154,- Euro hinzu, so dass sich ein Gesamteinkommen von 2.041,41 Euro ergibt. Von diesem Bruttoeinkommen sind jedenfalls abzuziehen 214,90 Euro Lohnsteuer, 9,18 Euro Solidaritätszuschlag, 145,10 Euro Kranken-/Pflegeversicherung, 178,40 Euro Rentenversicherung und 59,47 Euro Arbeitslosenversicherung. Zudem sind ein Erwerbstätigenzuschlag in Höhe von 30 % der Nettobezüge (384,11 Euro) und Versicherungskosten in Höhe von etwa 40,- Euro (Kraftfahrzeug- und Hausratversicherung) in Abzug zu bringen. Weiterhin vermindert sich das einzusetzende Einkommen für die Partei und ihren Ehegatten um jeweils 380,- Euro nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (wobei hier das dem Kläger gewährte Arbeitslosengeld II in Höhe von 310,82 Euro anzurechnen ist) und um 266,- Euro für das unterhaltsberechtigte Kind. Angemessen ist auch, die Kreditzahlungsverpflichtung von 50,- Euro monatlich in Abzug zu bringen. Selbst wenn von dem verbleibenden Betrag nur die Hälfte der Miete (217,50 Euro) abgezogen wird, verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von lediglich 27,56 Euro, das auch in Anbetracht der Regelung in § 115 Abs. 3 ZPO zu einer Bewilligung von PKH gegen Monatsraten in Höhe von 15,- Euro führen würde.
Eine Prozesskostenhilfebewilligung hat der Senat nicht vorgenommen, weil vom Sozialgericht in eigener Zuständigkeit noch zu prüfen ist, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nicht (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe - PKH - zu Unrecht aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt. PKH erhält nach § 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - der Beteiligte, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Kläger selber ist wirtschaftlich nicht in der Lage, die Prozesskosten aus eigenen Einkünften zu bestreiten. Das von ihm bezogene Arbeitslosengeld II reicht dafür nicht aus. Es ist auch kein einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO vorhanden. Es besteht insbesondere kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten. Ein solcher im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 2 ZPO als Vermögen zu berücksichtigender Anspruch setzt voraus, dass der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit des berechtigten Ehegatten betrifft und der andere - unterhaltspflichtige - Ehegatte hinreichend leistungsfähig ist (vgl. § 1360 a Abs. 4 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Ehefrau des Klägers nicht zu einem derartigen Vorschuss verpflichtet.
Zur Beurteilung, ob die besondere Unterhaltsverpflichtung nach § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB der Billigkeit entspricht, sind zunächst der eigene angemessene Unterhaltsanspruch des verpflichteten Ehegatten, sowie die sonstigen ihn treffenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche zu bestimmen. Da die Ermittlung derartiger Unterhaltsansprüche jedoch größere Schwierigkeiten bereiten kann, hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Leistungsfähigkeit des auf Prozesskostenvorschuss in Anspruch genommenen Ehegatten bereits dann entfällt, wenn er selbst Anspruch auf PKH hätte, müsste er den Prozess führen. Auch ein PKH-Anspruch mit Ratenzahlungsverpflichtung ist ausreichend (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 7. Februar 1994 - 9/9a RVg 4/92 - zitiert nach Juris -, Zöller ZPO, 25. Auflage, § 115 Rdnr. 70).
Eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehefrau des Klägers ergibt eindeutig, dass ihr in einem eigenen Rechtsstreit allein unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse PKH zu bewilligen wäre. Nach den vorliegenden Unterlagen hatte die Ehefrau des Klägers im Zeitraum Januar bis Oktober 2005 ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von monatlich 1.887,41 Euro. Dass sich dieses Einkommen im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrages im Mai 2006 wesentlich erhöht haben könnte, ist nicht ersichtlich. Der Senat rechnet den Einkünften der Ehefrau - was nicht unumstritten ist - Kindergeld in Höhe von 154,- Euro hinzu, so dass sich ein Gesamteinkommen von 2.041,41 Euro ergibt. Von diesem Bruttoeinkommen sind jedenfalls abzuziehen 214,90 Euro Lohnsteuer, 9,18 Euro Solidaritätszuschlag, 145,10 Euro Kranken-/Pflegeversicherung, 178,40 Euro Rentenversicherung und 59,47 Euro Arbeitslosenversicherung. Zudem sind ein Erwerbstätigenzuschlag in Höhe von 30 % der Nettobezüge (384,11 Euro) und Versicherungskosten in Höhe von etwa 40,- Euro (Kraftfahrzeug- und Hausratversicherung) in Abzug zu bringen. Weiterhin vermindert sich das einzusetzende Einkommen für die Partei und ihren Ehegatten um jeweils 380,- Euro nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (wobei hier das dem Kläger gewährte Arbeitslosengeld II in Höhe von 310,82 Euro anzurechnen ist) und um 266,- Euro für das unterhaltsberechtigte Kind. Angemessen ist auch, die Kreditzahlungsverpflichtung von 50,- Euro monatlich in Abzug zu bringen. Selbst wenn von dem verbleibenden Betrag nur die Hälfte der Miete (217,50 Euro) abgezogen wird, verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von lediglich 27,56 Euro, das auch in Anbetracht der Regelung in § 115 Abs. 3 ZPO zu einer Bewilligung von PKH gegen Monatsraten in Höhe von 15,- Euro führen würde.
Eine Prozesskostenhilfebewilligung hat der Senat nicht vorgenommen, weil vom Sozialgericht in eigener Zuständigkeit noch zu prüfen ist, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nicht (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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