L 1 RA 16/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RA 5619/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 16/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten, für ihn Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz [AVItech] (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -), hilfsweise zur zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung [AVPäd] (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 18 zum AAÜG) und entsprechende Verdienste für die Zeit vom 1. April 1969 bis 30. Juni 1990 festzustellen.

Der 1939 geborene Kläger nahm von Oktober 1965 bis Dezember 1967 an der Pädagogischen Hochschule Potsdam erfolgreich an der pädagogischen Grundausbildung teil und schloss am 7. November 1969 das Studium an der Ingenieurschule für Eisenbahnwesen Dresden (später Ingenieurschule für Verkehrstechnik) mit dem Erwerb der Berufsbezeichnung "Ingenieur für Flugzeugführung" ab. In der streitbefangenen Zeit vom 1. April 1969 bis zum 30. Juni 1990 war er bei der Interflug Gesellschaft für Internationalen Luftverkehr mbH (Interflug GmbH) beschäftigt und zwar nach seinen früheren Angaben von April bis Dezember 1969 als Fluglehrer und von Januar 1970 bis Juni 1990 als Flugzeugführer und Fluglehrer. Zum Umfang der Tätigkeit als Fluglehrer gab der Kläger später (im Verfahren vor dem Sozialgericht) an, er habe sie von 1980 bis 1986 hauptamtlich ausgeübt. Danach sei er zeitweise bis 1992 als Fluglehrer tätig gewesen. Im Einzelnen erteilte er nach seinen Angaben in der Betriebsschule der Interflug GmbH theoretischen Unterricht im Rahmen der Aus- und Weiterbildung von Flugzeugführern, organisierte federführend die theoretische Jahresüberprüfung aller Flugzeugführer, gab praktischen Flugunterricht, flog als Pilot Linienflüge und war als Prüfer für Luftfahrtgeräte und Sachverständiger für Flugunfalluntersuchung tätig.

Seinen Antrag vom Dezember 2000 auf Feststellung der streitbefangenen Zeit als Zugehörigkeitszeit zur AVItech bzw. zur AVPäd lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 20. Februar 2002 – bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2002 – wegen Nichterfüllung der jeweiligen kumulativen Voraussetzungen ab.

Das dagegen angerufene Sozialgericht (SG) Berlin wies die auf Feststellung des Zeitraums vom 1. April 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG sowie der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte gerichtete Klage durch Urteil vom 20. Januar 2003 ab. Die Zugehörigkeit zur AVItech sei deshalb zu verneinen, weil der Kläger nicht bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb sondern bei einer GmbH beschäftigt gewesen sei. Aber auch die Zugehörigkeit zur AVPäd könne nicht festgestellt werden, weil es sich bei der Tätigkeit des Klägers als im Rahmen der Berufsausbildung theoretischen Unterricht vermittelnder Fluglehrer an der Betriebsschule der Interflug GmbH um keine hauptamtliche Tätigkeit gehandelt habe.

Mit der Berufung bekämpft der Kläger die bisherige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, der zufolge für Beschäftigte der Interflug GmbH, die bis zum 30. Juni 1990 keine entsprechende Versorgungszusage erhalten haben, keine Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt werden kann. Er meint, er habe der AVItech bereits ohne Versorgungszusage zugehört. Dieser komme nur deklaratorische Bedeutung zu. Das ergebe sich aus den Regelungen zur AVItech. Wer die Voraussetzungen der AVItech erfüllt habe, habe diesem Versorgungssystem auch zugehört. Er habe der AVItech zugehört, weil die Interflug GmbH ein volkseigener Betrieb (VEB), jedenfalls aber einem solchen gleichgestellt gewesen sei. Er habe deshalb auch keine Veranlassung gehabt, seine Versicherungsmöglichkeit im Rahmen der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) voll auszuschöpfen. Im Übrigen unterfalle er jedenfalls auch den versorgungsrechtlichen Regelungen für Pädagogen. Er habe bis zum 30. Juni 1990 in der Aus- und Weiterbildung von Berufsflugzeugführern gearbeitet. Diese pädagogische Tätigkeit habe den Hauptteil seiner Berufstätigkeit ausgemacht. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts gehöre auch die berufliche Weiterbildung zur Berufsbildung. Schließlich sei das Rentenüberleitungsgesetz [RÜG], auf deren Grundlage die weite Teile der Anspruchsberechtigten ausschließende Rechtsprechung beruhe, verfassungs- und menschenrechtswidrig. Das RÜG habe auch den Einigungsvertrag gebrochen. Dies folge gerade auch aus seiner, des Klägers, und aller anderen entsprechend Betroffenen Benachteiligung bzw. Beschwer aufgrund des RÜG. Ihm entgingen dadurch Rentenansprüche in Höhe von mehreren hundert Euro. Seine Beschwer könne genau nur über eine Beiladung der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Rentenversicherungsträger festgestellt werden, weil es Sache des Rentenversicherungsträgers sei, die Auswirkungen der Bescheide der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger, also der Feststellungsbescheide nach dem AAÜG, zu ermitteln. In diesem Sinne werde das Gericht weiter Beweis zu erheben haben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,

1. den Bescheid vom 20. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2002 abzuändern und die Zeit seiner Berufstätigkeit bei der Interflug vom 1. April 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz entsprechend der Anlage 1 zum AAÜG Ziffer 1 festzustellen,

2. hilfsweise seine Tätigkeit als Ausbilder bei der Interflug als Zeit der Mitgliedschaft in dem zusätzlichen Versorgungssystem entsprechend der Ziffer 18 der Anlage 1 zum AAÜG zu bestätigen sowie

3. die entsprechenden Arbeitsentgelte in den Bescheid aufzunehmen

und im Falle der Abweisung die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des Sozialgerichts - S 3 RA 5619/02 – sowie der am Tage vor der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze des Klägers vom 14. und 15. Februar 2007) und Beklagtenakten () verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zu entscheiden ist über den im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhobenen Anspruch, für den Kläger die Zeiten seiner Beschäftigung als Ingenieur bei der Interflug GmbH als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech, hilfsweise zur AVPäd, und damit als Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten (§ 5 AAÜG) im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen. Ein solcher Anspruch besteht nicht, da § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 und 2 AAÜG – die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage – nicht anwendbar ist, weil der Kläger am 1. August 1991 keinen Versorgungsanspruch und keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des an diesem Tag in Kraft getretenen AAÜG hatte, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Das AAÜG gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen des Beitrittsgebiets erworben worden sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) sowie für nach Satz 2 der Vorschrift fingierte Anwartschaften in Fällen, in denen Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor Eintritt des Leistungsfalles vorsahen.

Das SG hat zunächst zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Personen nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG als Versorgungsberechtigte im Sinne des AAÜG erfasst werden. Der Kläger unterfällt dem § 1 AAÜG seinem Wortlaut nach nicht. Er hatte im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AAÜG – am 1. August 1991 – keinen Versorgungsanspruch, da kein Versorgungsfall eingetreten war. Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Insbesondere liegt keine Einbeziehungsentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war (Versorgungszusage, Einzelentscheidung aufgrund Vertrages), vor.

Bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts (Art. 17 Einigungsvertrag) einbezogen wurden, ist allerdings auf Grund einer vom Bundessozialgericht (BSG) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die Nichteinbezogenen aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. die Urteile vom 9. und 10. April 2002 in SozR 3-8570 § 1 Nrn. 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8).

1. Die Voraussetzungen, wann unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung eine solche erweiternde Anwendung vorzunehmen ist, hat das SG hinsichtlich des Hauptantrags zutreffend dargelegt. Zusammengefasst gilt insoweit folgendes: Anzuwenden sind § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech-VO) vom 17. August 1950 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 der zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur AVItech-VO vom 24. Mai 1951. Danach hängt der Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell war die AVItech eingerichtet für (1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen).

Der Kläger hatte am 7. November 1969 die Ingenieurprüfung bestanden. Inwieweit er im streitigen Zeitraum seiner beruflichen Qualifikation als Ingenieur entsprechend bei der Interflug GmbH beschäftigt war, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls hatte er am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Versorgungsanwartschaft (AVItech) deshalb nicht erfüllt, weil die Interflug GmbH weder ein volkseigener (Produktions-) Betrieb noch ein gleichgestellter Betrieb war.

Welche Betriebe der DDR volkseigene Betriebe im Sinne der hier anzuwendenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sind, ist nach der zitierten Rechtsprechung des BSG ausgehend vom Sprachgebrauch der DDR bezogen auf den 30. Juni 1990 zu bestimmen, ohne dass es zunächst auf die weitergehende versorgungsrechtliche Einschränkung ankommt, ob der Betrieb – hier die Interflug GmbH – ein Produktionsbetrieb gewesen ist. Nach Sprachgebrauch und Staatspraxis der DDR war die Interflug wegen ihres gesellschaftsrechtlichen Status als GmbH kein VEB. Sie war zwar als Betrieb der volkseigenen Wirtschaft in einigen Bereichen volkseigenen Betrieben gleichgestellt, hatte rechtlich – gerade auch versorgungsrechtlich – aber nicht den Status eines VEB. Dies verdeutlichen insbesondere die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen – die für volkseigene Betriebe geltende Kombinatsverordnung aus dem Jahre 1979 einerseits und das GmbH-Gesetz andererseits –, die deutlich voneinander abweichende Ausgestaltungen erkennen lassen (vgl. auch BSG, Urt. vom 16.03.2006 -B 4 RA 30/05 R- zu einer GmbH als Joint-Venture-Unternehmen auf Grundlage der so genannten Joint-Venture-Verordnung der DDR vom 25.01.1990). Ein Blick auf die geschichtliche Entwicklung (Gründung der Interflug neben dem VEB Deutsche Lufthansa und spätere Übernahme von deren Aufgaben) zeigt eine staatlich bezweckte Abwahl der Rechtsform "VEB" im Luftverkehrswesen. Eine Gleichstellung der Interflug mit einem volkseigenen Produktionsbetrieb ist im Rahmen von § 1 Abs. 2 der 2. DB bis zum 30. Juni 1990 nicht erfolgt. Sie kann auch nicht im Hinblick auf die weitgehende wirtschaftliche Gleichbehandlung der Interflug als einer volkseigenen Wirtschaftseinheit mit einem VEB ersetzt werden, denn es fehlt an einer versorgungsrechtlichen Gleichstellung, auf die allein abzustellen ist. Dafür gibt es keine positiven Anhaltspunkte, und es stehen trotz aller binnenrechtlichen Gleichstellungen die prägenden Unterschiede der Rechtsformen entgegen. Die fehlende versorgungsrechtliche Gleichstellung erweist sich insbesondere daran, dass die Interflug bis zum 30. Juni 1990 nicht dem betrieblichen Anwendungsbereich der AVItech zugeordnet war. Dies wird durch die in Ansehung des Personalbestandes der Interflug geringe Zahl von Mitarbeitern, deren Einbeziehung tatsächlich (gegebenenfalls durch Einzelvertrag) erfolgt war, bestätigt (vgl. BSG - Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - = SozR 3-8570 Nr. 7 S. 67/68).

Der Kläger hat in diesem Verfahren keine Gesichtspunkte vorgetragen, die den Senat zu einer Würdigung veranlassen könnten, die von derjenigen des BSG abweicht.

Der Kläger kann zunächst nicht mit Erfolg geltend machen, er habe der AVItech bereits ohne Versorgungszusage zugehört, weil dieser keine konstitutive Bedeutung zugekommen sei. Entscheidend sei allein die Erfüllung der Voraussetzungen. Darauf kommt es zunächst insoweit nicht an, als nach der erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG von der fehlenden Versorgungszusage gerade abzusehen ist und entscheidend ebenfalls allein auf die Erfüllung der Voraussetzungen – allerdings maßgeblich am Stichtag 30. Juni 1990 – abzustellen ist. Die Ansicht des Klägers ist aber auch nicht richtig. Insbesondere kann er sich dafür nicht auf § 2 2. DB betreffend die Wirksamkeit der Versorgung berufen. Denn danach wird die zusätzliche Altersversorgung bei Erfüllung bestimmter weiterer Voraussetzungen den "Begünstigten" gewährt. Zu den Begünstigten gehörten aber nur diejenigen, die eine Versorgungszusage erhalten hatten. Das folgt gerade auch aus der – nicht Bundesrecht gewordenen – Vorschrift des § 3 2. DB, die indes bis zum Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland geltendes Recht war (vgl. BSG SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 2 S. 13). Danach hing die Ausstellung der Versorgungsurkunde davon ab, ob die Versicherung im Einzelfall für zweckmäßig gehalten und der Beschäftigte für die zusätzliche Versicherung vorgeschlagen wurde.

Nicht gefolgt werden kann dem Kläger ferner, wenn er meint, die Interflug GmbH sei sehr wohl ein VEB gewesen. Ein VEB bestimme sich nicht nach seiner Organisationsform und -struktur, auch nicht nach seinem Namen, sondern nach seinem Wesen. Um einen VEB habe es sich immer gehandelt, wenn der Betrieb – wie die Interflug GmbH – ausschließlich im Volkseigentum gestanden habe. Richtig ist vielmehr, dass das Wesen des VEB – wenn man schon meint, auf diesen unbestimmten Begriff abstellen zu müssen – auch durch seine Rechtsform und die sich daraus ergebenden Folgerungen mitbestimmt wurde, die eben andere waren als bei einer GmbH. Wäre die Interflug GmbH ohnehin schon ein VEB gewesen, hätte es nicht der verschiedenen Gleichstellungen mit einem VEB im Wirtschaftsrecht der DDR bedurft.

Zu Unrecht kritisiert der Kläger auch die Annahme des BSG und ihm folgend der Instanzgerichte, dass die Interflug GmbH versorgungsrechtlich einem VEB nicht gleichgestellt gewesen sei. Es trifft weder zu, dass es - wie der Kläger meint – in der DDR kein gesondertes Versorgungsrecht gegeben habe, noch dass die 2. DB keinen abschließenden Katalog für gleichgestellte Betriebe enthalte, weil dieser Katalog sich nur auf eine Untergruppe der volkseigenen Betriebe, nämlich der volkseigenen Produktionsbetriebe, beziehe. Versorgungsrecht der DDR meint die rechtlichen Bestimmungen, die das Recht der Zusatzversorgungen der DDR ausgestalteten, hier insbesondere die AVItech-VO und ihre 2. DB. Dass die AVItech-VO mit volkseigenen Betrieben nur volkseigene Produktionsbetriebe meint, wie es in ihrer 2. DB Ausdruck findet, hat das BSG überzeugend dargelegt (vgl. SozR 3 - 8570 § 1 Nr. 6). Sollte der Kläger mit seinen Ausführungen sagen wollen, dass die Interflug GmbH kein Produktionsbetrieb gewesen sei, würde er auch deshalb die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zur AVItech nicht erfüllen.

Soweit der Kläger schließlich meint, der Ministeranordnung vom 4. September 1963 (Verfügungen des Ministeriums für Verkehrswesen vom 14. Oktober 1963) sei eine versorgungsrechtliche Gleichstellung der Interflug GmbH zu entnehmen, ist auch dem nicht zu folgen. Der Anordnung kann zwar entnommen werden, dass "Vorschläge auf Einbeziehung von Beschäftigten in den Kreis der Anspruchsberechtigten für Altersversorgung der technischen Intelligenz" auch aus dem Bereich der zivilen Luftfahrt eingereicht und dass zu diesem Zwecke Antragsvordrucke auch dort vorgehalten werden sollten. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Anordnung die Rechtspraxis und das Normverständnis der DDR dahingehend geprägt hat, dass die Interflug GmbH nunmehr im Anschluss an diese Anordnung dem betrieblichen Anwendungsbereich der AVItech zugeordnet gewesen wäre.

2. Im Ergebnis ebenfalls zutreffend hat das SG - was den Hilfsantrag betrifft - entschieden, dass der Kläger am 30. Juni 1990 auch nicht die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die AVPäd erfüllte.

Maßgeblich sind insoweit allerdings allein die Anordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen – Versorgungs-Anordnung – [VersAO-Päd] sowie die Richtlinie zur Durchführung dieser Anordnung – beide vom 2. Mai 1988 – (Aichberger II Nrn. 166 und 167). Nach der am 1. Oktober 1988 in Kraft gesetzten VersAO-Päd (§ 27 Abs. 1) waren die Verordnung vom 27. Mai 1976 über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen - Versorgungsordnung – (VersO-Päd) und die dazu ergangene Durchführungsbestimmung ab 1. Oktober 1988 nicht mehr anzuwenden (§ 27 Abs. 4). Die VersO-Päd hatte ihrerseits bestimmt, dass vom Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens am 1. September 1976 an für den Personenkreis der Pädagogen die Verordnung von 1951 über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR nicht mehr anzuwenden sei.

Nach § 1 Abs. 1 VersAO-Päd gelten die Bestimmungen dieser Anordnung u. a. für – was hier allein in Betracht kommt – (Abs. 1 Buchst. b) – hauptamtlich tätige Mitarbeiter und leitende Kader, die als Pädagogen in den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Volksbildung oder der Berufsbildung ausüben. Nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 nicht für leitende Kader und Lehrkräfte der praktischen Berufsausbildung. Nach § 1 Buchst. h gelten als Einrichtungen der Volksbildung oder der Berufsbildung u. a. auch Betriebsschulen und Betriebsakademien.

Der Kläger erteilte an der Betriebsschule bzw. Betriebsakademie der Interflug GmbH als Fluglehrer – also auf dem Gebiet der Berufsbildung – theoretischen Unterricht. Dabei kann dahinstehen, ob der Begriff der Berufsbildung im Sinne der VersAO-Päd auch die Weiterbildung umfasste, der sich der Kläger neben der Ausbildung ebenfalls widmete. Dahinstehen kann ferner, ob der Kläger unter Mitberücksichtigung seiner theoretischen Weiterbildungstätigkeit wenigstens zeitweilig als Fluglehrer hauptamtlich tätig war. Dies war er jedenfalls nicht am maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1990. Im Verfahren vor dem SG hat er unter dem 21. Oktober 2002 schriftsätzlich ausgeführt, dass er die Tätigkeit als Fluglehrer (nur) von 1980 bis 1986 hauptamtlich ausgeübt habe. Danach sei er bis 1992 (nur) zeitweise als Fluglehrer tätig gewesen. Dies wird weder durch die schriftliche Erklärung des ehemaligen Direktors der Betriebsschule der Interflug GmbH vom 17. März 2003, dass der Kläger dort hauptamtlich als Instrukteur/Fluglehrer tätig gewesen sei, noch durch die Tatsache, dass zwischen dem Kläger und der Interflug GmbH mit Wirkung vom 5. Mai 1975 ein Arbeitsverhältnis als "Kommandant/Instrukteur der Fluggruppe" begründet worden war, widerlegt. Letztlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2007 die Richtigkeit seiner schriftsätzlichen Angaben vom 21. Oktober 2002 auch nicht in Abrede gestellt. Deshalb kann auch offen bleiben, ob die etwa von 1980 bis 1986 ausgeübte hauptamtliche Tätigkeit nur unter Mitberücksichtigung seiner Tätigkeit als praktischer Ausbilder als solche zu bezeichnen war und im Hinblick auf die Regelung des § 1 Abs. 2 VersAO-Päd selbst insoweit die Voraussetzungen einer hauptamtlichen Tätigkeit im Sinne der VersAO-Päd nicht erfüllte.

3. Soweit der Kläger die Verfassungswidrigkeit des RÜG und der darauf beruhenden Rechtsprechung – insbesondere zu den Voraussetzungen der Zugehörigkeit zur AVItech – geltend macht, verweist der Senat auf die Ausführungen des BSG in den Urteilen vom 9. April 2002 – B 4 RA 3/02 R -, SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 7 und vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 12/04 R – sowie (speziell zu Interflug GmbH–Fällen) auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2006 – 1 BvR 320/06 -. Danach hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung eingehend mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit befasst und sie bejaht. Im Hinblick darauf lässt sich auch keine Menschenrechtswidrigkeit feststellen. Der Senat schließt sich dem als überzeugend an und vermag den dies infrage stellenden Darlegungen des Klägers nicht zu folgen. Schon deshalb bedurfte es auch keiner Beiladung der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Rentenversicherungsträger und keiner weiteren Beweiserhebung durch den Senat. Nach Auffassung des Senats kann Ansprechpartner der Ausführungen des Klägers zur "Rechts-, Verfassungs- und Menschenrechtswidrigkeit" des RÜG und der darauf beruhenden Rechtsprechung nur der Gesetzgeber sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des vom Kläger herausgehobenen Argumentes, dass die gesamtwirtschaftliche Entwicklung insbesondere in den Beitrittsländern hinter den Erwartungen zur Zeit des Einigungsvertrages und des In-Kraft-Tretens des RÜG zurückgeblieben sei. Immerhin ist der Kläger nach seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 17. Dezember 2006 selbst der Ansicht, dass die geltenden Regelungen (auch) auf den Prüfstand des Parlaments gehören.

Die Kostenentscheidung nach § 193 Sozialgerichtsgesetz [SGG] entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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