Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 837/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 1038/05 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialrechts Neuruppin vom 9. Mai 2005 geändert. Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Nach § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet worden ist. Inhaltlich hat sich die Entscheidung nach den Maßstäben billigen Ermessens zu orientieren, wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei insbesondere die unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu beurteilende Erfolgsaussicht der Klage.
Der Ausgang des Verfahrens war bei Eintritt des erledigenden Ereignisses noch ungewiss, da weitere medizinische Ermittlungen durch das Gericht erforderlich waren, um die Rehabilitationsfähigkeit des verstorbenen Klägers beurteilen zu können. Die Notwendigkeit zur weiteren Sachaufklärung bestand insbesondere deswegen, weil die Beklagte der ihr obliegenden Verpflichtung zur Amtsermittlung nicht im ausreichenden Maße nachgekommen ist. Den Antrag auf eine Anschlussheilbehandlung hat sie durch Bescheid vom 1. Juli 2003 abgelehnt, obwohl ihr der mehrfach angeforderte ausführliche Krankenhausentlassungsbericht zu dieser Zeit nicht vorlag. Die prüfärztliche Stellungnahme, welche der ablehnenden Entscheidung zugrunde lag, berücksichtigte danach nicht alle gebotenen Erkenntnisquellen, was ihre eingehende Überprüfung nahe gelegt hätte. Stattdessen hat die Beklagte noch im Widerspruchsverfahren ohne eigene Untersuchung des (mittlerweile verstorbenen) Klägers ihre ursprüngliche Einschätzung weiter für maßgebend gehalten, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass sowohl das Akutkrankenhaus als auch der behandelnde Arzt Rehabilitationsleistungen als medizinisch indiziert befürwortet haben. Eine angemessene Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes, die auch Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung sein könnte, ist nicht erfolgt.
Der Verfahrensausgang war danach zur Zeit des Todes des Klägers offen. Unter dieser Voraussetzung sind der Beklagten aus Billigkeitsgründen die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Nach § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet worden ist. Inhaltlich hat sich die Entscheidung nach den Maßstäben billigen Ermessens zu orientieren, wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei insbesondere die unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu beurteilende Erfolgsaussicht der Klage.
Der Ausgang des Verfahrens war bei Eintritt des erledigenden Ereignisses noch ungewiss, da weitere medizinische Ermittlungen durch das Gericht erforderlich waren, um die Rehabilitationsfähigkeit des verstorbenen Klägers beurteilen zu können. Die Notwendigkeit zur weiteren Sachaufklärung bestand insbesondere deswegen, weil die Beklagte der ihr obliegenden Verpflichtung zur Amtsermittlung nicht im ausreichenden Maße nachgekommen ist. Den Antrag auf eine Anschlussheilbehandlung hat sie durch Bescheid vom 1. Juli 2003 abgelehnt, obwohl ihr der mehrfach angeforderte ausführliche Krankenhausentlassungsbericht zu dieser Zeit nicht vorlag. Die prüfärztliche Stellungnahme, welche der ablehnenden Entscheidung zugrunde lag, berücksichtigte danach nicht alle gebotenen Erkenntnisquellen, was ihre eingehende Überprüfung nahe gelegt hätte. Stattdessen hat die Beklagte noch im Widerspruchsverfahren ohne eigene Untersuchung des (mittlerweile verstorbenen) Klägers ihre ursprüngliche Einschätzung weiter für maßgebend gehalten, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass sowohl das Akutkrankenhaus als auch der behandelnde Arzt Rehabilitationsleistungen als medizinisch indiziert befürwortet haben. Eine angemessene Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes, die auch Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung sein könnte, ist nicht erfolgt.
Der Verfahrensausgang war danach zur Zeit des Todes des Klägers offen. Unter dieser Voraussetzung sind der Beklagten aus Billigkeitsgründen die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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