L 19 B 716/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 AS 207/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 716/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 3. Juli 2006 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das einstweilige Rechtsschutzverfahren in erster Instanz zu ¾ und im Beschwerdeverfahren zu 1/3 zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin I B, B Weg , W, bewilligt.

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) ab 1. März 2006.

Die Antragstellerin zu 1) und ihr 1988 geborener Sohn, der Antragsteller zu 2), der bis zum Sommer 2006 die Schule besuchte, wohnen im S Weg in W. Eigentümer des Hauses ist Herr M H, der auch dort wohnt. Herr H ist der Vater des Antragstellers zu 2) und war zumindest bis 2005 der Lebensgefährte der Antragstellerin zu 1).

Die Antragsgegnerin bewilligte den Antragstellern mit Bescheid vom 16. August 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 1. September 2005 bis 28. Februar 2006 in Höhe von 505,- Euro monatlich. Nach anonymen telefonischen Hinweisen, in welchen die Antragstellerin zu 1) bezichtigt wurde, mit Herrn M H in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben und zu Unrecht Leistungen zu beziehen, veranlasste die Antragsgegnerin einen Hausbesuch, der am 8. Dezember 2005 stattfand. Am 31. Januar 2006 stellte die Antragstellerin zu 1) einen Fortzahlungsantrag. Beim Hauptzollamt Potsdam ging am 1. Februar 2006 eine weitere die Antragstellerin zu 1) betreffende telefonische anonyme Anzeige ein, die an die Antragsgegnerin weitergeleitet wurde. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 14. Februar 2006 mit, dass über ihren Antrag wegen fehlender Unterlagen bzw. Angaben noch nicht entschieden werden könne und forderte die Antragstellerin zu 1) auf, einen Bescheid über Arbeitslosengeld I ihres Partners Herrn M H einzureichen. Die Antragstellerin zu 1) teilte in einem Gespräch am 27. Februar 2006 der Antragsgegnerin mit, keine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Herrn M H zu führen. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 8. März 2006 wies die Antragstellerin zu 1) auf ihre der Antragsgegnerin bereits mitgeteilte Trennung von Herrn M H am 10. Mai 2005 hin. Die Antragstellerin zu 1) stellte am 1. August 2006 einen weiteren Fortzahlungsantrag. Mit Bescheid vom 21. August 2006 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a SGB II in Verbindung mit § 328 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB III - vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 1. März 2006 bis 30. Juni 2006 in Höhe von 505,- Euro monatlich und für den Zeitraum 1.Juli 2006 bis 31. August 2006 in Höhe von 531,- Euro monatlich. Mit weiterem Bescheid vom 21. August 2006 bewilligte sie den Antragstellern unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a SGB II in Verbindung mit § 328 SGB III vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 1. September 2006 bis 30. September 2006 in Höhe von 569,77 Euro und für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 28. Februar 2007 in Höhe von 552,- Euro monatlich. Sie führte in diesen Bescheiden aus, dass eine endgültige Entscheidung erst nach Abschluss des Klageverfahrens (K 83/06) für den bewilligten Zeitraum getroffen werden könne. Der Antragsteller zu 2) begann am 30. August 2006 eine Ausbildung. Mit Änderungsbescheid vom 26. Oktober 2006 setzte die Antragsgegnerin die Leistungen für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 28. Februar 2007 auf 418,- Euro monatlich fest.

Die Antragsteller hatten bereits am 7. April 2006 beim Sozialgericht Neuruppin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig ab dem 1. März 2006 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren.

Das Sozialgericht Neuruppin hat am 22. Juni 2006 die Antragstellerin zu 1) gehört und Herrn M H als Zeugen vernommen. Es hat mit Beschluss vom 3. Juli 2006 in der Fassung des Beschlusses vom 4. August 2006 die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragstellern vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 1. März 2006 zu gewähren. Es hat ausgeführt, die Antragstellerin zu 1) habe einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagt. Die Einkommensverhältnisse des Herrn M H seien bei der Ermittlung eines Leistungsanspruches nicht mit einzubeziehen. Seine Einkommensverhältnisse seien für die zu bewilligende Leistung nicht erheblich im Sinne des § 60 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB I -, denn die Antragstellerin zu 1) und Herr M H lebten spätestens seit dem 28. Mai 2005 nicht mehr in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Dies ergebe sich aus der Beweiserhebung vom 22. Juni 2006 durch Vernehmung des Herrn M H. Auch der für den einstweiligen Rechtsschutz erforderliche Anordnungsgrund bestehe. Die Antragstellerin zu 1) habe vorgetragen und anhand von Kontoauszügen glaubhaft gemacht, dass sie bereits seit drei Monaten keine Leistungen mehr beziehe und ihren gesamten Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn von dem Kindesunterhalt und dem staatlichen Kindergeld bestreiten müsse. Seit März 2006 könne sie keine Miete mehr zahlen.

Gegen diesen der Antragsgegnerin am 7. Juli 2006 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 27. Juli 2006 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Antragstellerin stehe für den Zeitraum 1. März 2006 bis 6. April 2006 kein Anordnungsgrund zur Seite, da Ansprüche für die Vergangenheit regelmäßig nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anerkannt werden könnten. Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht. Es sei von dem Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit Herrn M H auszugehen. Trotz der vorgetragenen räumlichen Trennung könne hier von einer Abstandsgewinnung und Trennung der Partner nicht ausgegangen werden. Mehrere Indizien sprächen für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Aussagen der Antragstellerin zu 1) und des Herrn M H zu der Fertigstellung der Umbauten sowie zu Zeitpunkt und Höhe der Mietzahlung seien widersprüchlich. Ein Nachweis über die Veränderung der Bezugsberechtigung bei den Lebensversicherungen sei nicht erbracht worden.

Sie beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Die Antragsteller beantragten,

die Beschwerde zurückzuweisen und ihnen Prozesskostenhilfe - PKH - für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B zu bewilligen.

Sie halten den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

II. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistungen für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistungen - ggf. vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren sind.

Soweit die Antragsteller Leistungen für die Zeit vom 1. März 2006 bis zum 6. April 2006 und somit für einen Zeitraum vor dem Eingang des Rechtsschutzantrages beim Sozialgericht verlangen, hat ihr Begehren deshalb keinen Erfolg, weil es an einem eiligen Regelungsbedürfnis fehlt. Denn für in der Vergangenheit liegende Zeiträume können regelmäßig keine wesentlichen Nachteile mehr entstehen, die sich durch den Erlass der auf eine künftige Regelung gerichteten einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen. Ein besonderer Nachholbedarf oder eine Fortwirkung der Nichtgewährung in die Gegenwart ist weder dargetan noch im Übrigen ersichtlich.

Für den Zeitraum ab 7. April 2006 ist ein Anordnungsgrund im Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren als dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr gegeben, da die Antragsgegnerin vorläufig über die Fortzahlungsanträge vom 31. Januar 2006 und 1. August 2006 entschieden und Leistungen bewilligt hat. Mit zwei Bescheiden vom 21. August 2006 hat sie gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 a SGB II in Verbindung mit § 328 SGB III vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 1. März 2006 bis 31. August 2006 sowie für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis 28. Februar 2007 bewilligt und mit Änderungsbescheid vom 26. Oktober 2006 die Leistungen aufgrund einer Änderung der Einkommensverhältnisse für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 28. Februar 2007 festgesetzt. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 a SGB II sind die Vorschriften des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB III - über die vorläufige Entscheidung entsprechend anwendbar. Nach § 328 SGB III Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschießenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind gemäß § 328 Abs. 1 Satz 2 SGB III anzugeben. Die Angabe in den Bescheiden, eine endgültige Entscheidung könne erst nach Abschluss des Klageverfahrens (K 83/06) für den bewilligten Zeitraum getroffen werden, ist als Benennung eines Grundes für die vorläufige Regelung sowie für den Umfang anzusehen. Dabei bezieht sich das von der Antragsgegnerin genannte - eigene - Aktenzeichen nicht auf ein Klageverfahren, da ein solches nicht rechtshängig ist, sondern auf das vorliegende Verfahren. Ob die Antragsgegnerin zu Recht nur vorläufig über die Anträge entschieden hat, kann dahingestellt bleiben. Bei den Bescheiden vom 21. August 2006 handelt es sich nicht um Ausführungsbescheide, denn die Antragsgegnerin stützt die Bescheide auf § 40 Abs. 1 Nr. 1 a SGB II in Verbindung mit § 328 SGB III. Auch führt sie in den Bescheiden aus, eine endgültige Entscheidung erst nach Abschluss des Klageverfahrens für den zu bewilligenden Zeitraum treffen zu können. Sie beruft sich gerade nicht darauf, eine - noch nicht rechtskräftige - Entscheidung des Gerichtes um zu setzten.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt den Wegfall des Anordnungsgrundes im Beschwerdeverfahren. Ein Anordnungsanspruch wäre bei summarischer Prüfung für den Zeitraum 7. April 2006 bis 28. Februar 2007 zu bejahen. Ob aufgrund von Indizien von einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. Verantwortungsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn M H auszugehen wäre, könnte dahingestellt bleiben. Gehörte Herr M H der Bedarfsgemeinschaft an, wären seine Einkünfte und Vermögensverhältnisse bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen. Zwar liegen Angaben dazu von den Antragstellern nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I hat derjenige, der Leistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Allerdings erstreckten sich die Mitwirkungspflichten des Antragstellers nur auf Tatsachen, die ihm bekannt sind oder deren Beschaffung ihm ohne weiteres möglich wäre. Die Antragsgegnerin, die vom Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgeht, könnte die Auskünfte gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II unmittelbar von Herrn M H einholen. Die Auskunftspflichten des § 60 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 SGB II sind, anders als die Mitwirkungspflichten des Hilfebedürftigen, die (nur) Obliegenheiten darstellen, als öffentlich-rechtliche Leistungspflicht des Dritten ausgestaltet (Blüggel in Eicher/Spellbrink, SBG II, § 60 Rz. 7). § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut voraus, dass Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen ist, mithin, dass eine Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II besteht. Der Leistungsträger wäre bei Bestehen einer derartigen Partnerschaft berechtigt, die gesetzliche Auskunftspflicht des Dritten durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und diesen mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Die Behörde könnte den Partner als Zeugen vernehmen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB X -) und gegebenenfalls nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB X das zuständige Sozialgericht um die Vernehmung ersuchen. Bei unterbliebener oder pflichtwidriger Erfüllung einer bestehenden und fälligen Auskunftspflicht durch den Dritten stünden dem Leistungsträger ferner die Rechte und Befugnisse nach §§ 62 und 63 SGB II (Schadensersatz, Geldbuße bis zu zweitausend Euro) zu. Eine Rechtsgrundlage dafür, die Auskünfte zum Einkommen und Vermögen des Partners unmittelbar vom Hilfesuchenden zu verlangen, besteht dagegen nicht (vgl. dazu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2006 - L 18 B 532/06 AS PKH -).

Den Antragstellern ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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