Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 440/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 R 45/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die rentensteigernde Neufeststellung seiner Rente, unter Anerkennung von weitergehenden Entgeltpunkten (bzw. früher Werteinheiten) für eine Beitragszeit im Ghetto Lodz; die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Grund für eine Neufeststellung der dem Grunde nach unstreitigen Beitragszeiten für das Ghetto Lodz nicht bestehe.
Der am 00.00.1923 in M geborene Kläger ist Jude und Verfolgter des Nazi-Regimes. Er arbeitete vom Januar 1940 bis einschließlich Juni 1944 im Ghetto von Lodz als Arbeiter. Danach war er in Konzentrations- bzw. Zwangsarbeitslagern bis zu seiner Befreiung in 1945. Später kam er in das DP-Lager Landsberg und später Feldafing nach seinen Angaben (Bl. 50 der Verwaltungsakte der Beklagten) und wanderte 1948 nach Israel aus.
Auf seinen Rentenantrag vom 30.12.1990 hin erhält der Kläger von der Beklagten mit dem Rentenbescheid vom 07.01.1998 in der Gestalt des abändernden Rentenbescheides vom 08.07.1998 (Bl. 131 ff, 163 ff der Verwaltungsakte) Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung (in der Fassung bis 31.12.1991), aufgrund eines Versicherungsfalles vom 10.12.1988. Die Rente begann dem Grunde nach am 01.01.1989, mit Zahlungsanspruch aus nachentrichteten Beiträgen erst ab dem 01.01.1991 (Bl. 163 der Verwaltungsakte). Bei der Berechnung der Rente hat die Beklagte für die glaubhaft gemachte Arbeitszeit im Ghetto Lodz Rentenversicherungspflichtbeiträge im Zeitraum vom 01.01.1940 bis 30.06.1944 berücksichtigt, und zwar zu 5/6, und dafür entsprechende Werteinheiten nach den Vorschriften der RVO ermittelt, sowohl in dem ursprünglichen Rentenbescheid vom 07.01.1998 wie auch in dem weiteren Rentenbescheid vom 08.07.1998.
Am 28.06.2003 beantragte der Kläger durch seine Bevollmächtigte die Überprüfung der bisherigen Rentenzahlung bzw. Rentenbescheide.
Soweit es das hiesige Klageverfahren angeht (der Streit um Überprüfung auch von weitergehenden Ersatzzeiten vor Dezember 1939 ist von der Kammer inzwischen mit Beschluss vom 04.02.2005 abgetrennt worden, Bl. 19 f der Gerichtsakte), trug der Kläger vor, die Entgeltpunkte für Ghetto-Beitragszeiten seien in vollem Umfang zu berücksichtigen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.01.2004 lehnte die Beklagte die Neufeststellung der bisherigen Rente ab, auch in Bezug auf die Werte für die Ghetto-Zeiten. Gründe für eine Neufeststellung nach § 44 SGB X lägen nicht vor. Im Einzelnen führte sie aus, das ZRBG selbst treffe keine Regelung über die Neufeststellung einer bereits gezahlten Rente. Deshalb würden die allgemeinen Grundsätze des § 306 Abs. 1 SGB VI gelten. Nach dieser Vorschrift werde aus Anlass der Rechtsänderung eine Rente nicht neu festgestellt, wenn der Anspruch auf Leistung bereits vor dem Zeitpunkt der Rechtsänderung bestanden habe. Der Kläger erhalte bereits ein Altersruhegeld mit Rentenbeginn dem Grunde nach ab 01.01.1989. Da der Rentenbeginn vor Inkrafttreten des ZRBG liege, sei die eingetretene Rechtsänderung kein Grund für die Neuberechnung der Rente. Eine Anrechnung der Ghetto-Arbeitszeiten in vollem Umfang könne nicht erfolge, weil der Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 gelegen haben.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 06.02.2004 Widerspruch ein. Er begründete ihn damit, dass die Beklagte sich zur Ablehnung weitergehender Bewertung der Ghettozeiten nicht auf § 306 SGB VI berufen könne. Das ZRBG verbiete nicht die Neufeststellung einer bisherigen Rente. Er vertiefte seine Argumente mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17.05.2004, auf den Bezug genommen wird.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und blieb bei ihrer Auffassung, die sie noch ausführlicher begründete. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird gemäß § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 22.07.2004 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Er hat die sich auf die Ghettozeiten beziehende Klage unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens zunächst damit begründet, dass die Beklagte sich zur Ablehnung einer günstigeren Bewertung der Ghetto-Beitragszeiten nicht auf § 306 SGB VI berufen könne.
Das Verfahren hat zunächst geruht, um Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu § 306 SGB VI abzuwarten.
Die Beklagte macht nun, nachdem diese Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 (B 13 RJ 34/04 R u. a.) vorliegen, geltend, sie ändere zwar teilweise ihre Rechtsauffassung zu § 306 SGB VI und sehe in bestimmten Fällen dem Grunde nach auch ein potenziellen Neufeststellungsgrund in der Geltendmachung von Beitragszeiten in einem Ghetto bzw. nach dem ZRBG. Gleichwohl komme es hier nicht zu einer dem Kläger günstigeren Bewertung seiner Rentenleistungen. Denn sie habe schon mit den ursprünglichen Rentenbescheiden Pflichtbeitragszeiten im Ghetto Lodz auch mit Werteinheiten berücksichtigt, und diese auch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in die Rentenberechnung einfließen lassen. Die Beiträge seien zwar nur zu 5/6 berücksichtigt worden, doch habe dies den damals anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften entsprochen und das ZRBG treffe keine Regelung, dass schon früher anerkannte und auch bewertete Ghetto-Beitragszeiten nun erstmals oder rückwirkend in vollem Umfang (also zu 6/6) bei der Ermittlung von Werteinheiten oder von Entgeltpunkten zu berücksichtigen seien. Eine Rentensteigerung ergebe sich daher nicht, der Kläger sei nicht beschwert.
Der Kläger begründet die Klage nun ergänzend damit, dass das ZRBG keine zeitliche Begrenzung seiner Wirkung kenne. Auch die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 ließen nicht erkennen, dass Altfälle nochmals durch einen zeitlichen Schnitt (31.12.1991/01.01.1992) zu unterteilen wären. Die Beklagte verkenne, dass hier nicht um eine Neuberechnung über § 44 SGB X gestritten werde, sondern um eine Berechnung nach dem ZRBG, das erst nach 1991 in Kraft getreten sei, so dass die Neuberechnung nach diesem Gesetz zu erfolgen habe und nicht nach dem Recht, dass dem Erstbescheid folge. Die Neuberechnung der Rente werde nicht über § 44 SGB X verlangt, sondern über § 48 SGB X, und zwar aufgrund veränderter Rechtslage durch das ZRBG. Infolge dessen finde auch § 44 Abs. 4 SGB X keine Anwendung mit der Folge, dass die neu festzustellende Rente bereits ab dem 01.07.1997 zu beginnen habe.
Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 02.01.2007,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2004 zu verurteilen, den Rentenbescheid vom 07.01.1998 in der Gestalt des Rentenbescheides vom 08.07.1998 nach § 48 SGB X dahingehend abzuändern, dass die Beitragszeit vom 01.01.1940 bis 30.06.1944 unter Berücksichtigung des ZRBG zu 6/6 angerechnet und bewertet wird, und die Beklagte dementsprechend eine erhöhte Rente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab dem 01.01.1997 zu zahlen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Schriftsätze seit dem 28.11.2005. Insbesondere macht sie geltend, hier würden keine anderen Beitragszeiten zur Anerkennung begehrt als die schon anerkannten Beitragszeiten im Ghetto Lodz. Da im Falle einer Neufeststellung der Rente des Klägers das vor 1992 geltende Recht der Reichsversicherungsordnung zur Anwendung käme, könnten glaubhaft gemachte Zeiten lediglich zu 5/6 berücksichtigt werden wie bereits anerkannt. Das gelte unabhängig davon, ob die Zeiten nach dem ZRBG oder nach dem FRG bzw. nach reichsgesetzlichen Vorschriften angerechnet würden. Entgegen der Auffassung des Klägers sehe das ZRBG keine 6/6-Anrechnung vor, sondern regele lediglich die Anrechnung der Zeiten nach dem ZRBG wie Beitragszeiten außerhalb der heutigen Bundesrepublik. Solche Zeiten seien nach den früheren Vorschriften - sofern sie wie auch hier vorliegend nur glaubhaft gemacht wurden - nach § 13 WGSVG in Verbindung mit § 22 FRG in den alten Fassungen lediglich zu 5/6 zu berücksichtigen. Selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgen wolle, dass § 2 ZRBG eine Anspruchsgrundlage für die Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten darstelle, enthalte diese Vorschrift aber keinerlei Aussage zum Umfang der Anrechnung, so dass auch nach § 2 ZRBG keine Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten zu 6/6 möglich wäre. Deshalb komme es hier auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 nicht zu einer Neufeststellung, ein Neuberechnungsgrund ergebe sich auch unter Berücksichtigung dieser Entscheidungen hier nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte in Abwesenheit der Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese in der Terminsmitteilung, die durch Zustellung ordnungsgemäß am 04.01.2007 bewirkt wurde, auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen worden ist, die sich aus §§ 124 Abs. 1, 126 und 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt.
Zu entscheiden hatte die Kammer hier nur über die Frage, ob die bisherige Rente des Klägers wegen der Ghetto-Beitragszeiten höher zu bewerten bzw. neu festzustellen ist, da der Rechtsstreit wegen Anerkennung weiterer Ersatzzeiten vor Dezember 1939 mit dem bindenden Beschluss vom 04.02.2005 abgetrennt worden ist; mit der Abtrennung hat sich der Kläger auch einverstanden erklärt mit Schriftsatz vom 12.01.2005. Die abgetrennte Klage hat das Sozialgericht Düsseldorf inzwischen mit Gerichtsbescheid vom 12.05.2005 (S 00 R 00/00) abgewiesen; dagegen ist zur Zeit noch ein Berufungsverfahren beim Landessozialgericht NRW (L 00 R 000/00) anhängig.
Die Klage - bezüglich der hier streitigen weitergehenden Bewertung von Ghetto-Beitragszeiten - ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 21.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2004, sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Neufeststellung der bisherigen Rentenleistungen des Klägers wegen seiner Ghetto-Beitragszeiten abgelehnt hat und es zu Recht abgelehnt hat, den Rentenbescheid vom 07.01.1998 in der Gestalt des Rentenbescheides vom 08.07.1998 nach § 44 SGB X oder nach § 48 SGB X abzuändern bzw. aufzuheben. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war somit nicht zu entsprechen.
Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass die ihm bereits zufließende Leistung aus der Rentenversicherung in Bezug auf Ghetto-Beitragszeiten neu festgestellt bzw. abgeändert wird. Es kann dahin stehen, ob zur Geltendmachung des streitbefangenen Anspruchs § 48 SGB X wegen veränderter rechtlicher Verhältnisse - wie von der Bevollmächtigten des Klägers geltend gemacht - herangezogen wird oder § 44 SGB X, wie die Beklagte bisher angenommen hat. Denn einer Neufeststellung steht hier in jedem Fall § 306 Abs. 1 SGB VI - welche spezialgesetzliche Norm zu prüfen ist, wenn eine Rente nach neueren Rechtsvorschriften neu festgestellt werden soll - entgegen. Danach gilt nämlich: "Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist". Zur Neufeststellung beruft sich der Kläger auf Vorschriften des ZRBG bzw. auf Rechtsänderungen, die erst durch das ZRBG nach Rentenbeginn ausgelöst werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich hier auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 (B 13 RJ 34/04 R - B 13 RJ 35/04 R - und B 13 RJ 43/04 R) kein Neufeststellungsgrund, weil das hier zu beurteilende Verfahren anders gelagert ist als die vom Bundessozialgericht oben genannten entschiedenen Verfahren. Dort kam es nämlich nach Auffassung des Bundessozialgerichts nur deshalb nicht zur Anwendung von § 306 Abs. 1 SGB VI, weil das Bundessozialgericht es als unbillig und benachteiligend empfand, dass "Vorkämpfer" für die Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten bisher nur ganz geringfügige "Mini-Renten" bekamen; Mini-Renten deshalb, weil die Ghetto-Zeiten für die Berechnung der Auslandsrente wertmäßig praktisch nicht herangezogen wurden, weil es sich nicht im Geltungsbereich der RVO zurückgelegte Beitragszeiten handelte. Nach damaligem Recht waren diese Zeiten für ins Ausland zu zahlende Renten nicht berücksichtigungsfähig, so das Bundessozialgericht in den oben genannten Entscheidungen. Infolgedessen erhielten diese Kläger Renten von zunächst nur etwa 3,90 DM pro Monat und höhere Renten erst nach Nachentrichtung von Beiträgen. Im Falle des Klägers liegt es jedoch anders, wie sich aus den Bescheiden der Beklagten vom 07.01.1998 und 08.07.1998 ergibt. Danach wurden nämlich schon im Erstbescheid vom 07.01.1998 die Ghetto-Zeiten mit entsprechenden Werteinheiten nach den damaligen Vorschriften der RVO berücksichtigt, also auch wertmäßig. Beispielsweise sollte schon nach diesem ersten Rentenbescheid für Juli 1995 ein Betrag von 246,43 DM zur Auszahlung kommen (Bl. 133 Rückseite der Verwaltungsakte), also keine "Mini-Rente". Zwar steigerte sich durch die Nachentrichtung der Beiträge mit dem zweiten Rentenbescheid die für Juli 1995 zustehende Rente auf 2.133, 90 DM (Bl. 167 der Verwaltungsakte), doch ändert dies nichts daran, dass schon die ursprünglich vorgesehene Rente auch ohne Nachentrichtung von Beiträgen nicht nur geringfügiger Art war. Offenbar anders als bei den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen hat nämlich hier sich zu Gunsten des Klägers § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 WGSVG ausgewirkt. Danach können Verfolgte die Rente erhalten wie die Verfolgten, die einen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, und gleichgestellt sind nach § 18 Abs. 2 WGSVG Verfolgte, die nach dem 08. Mai 1945 und vor dem 01.Januar 1950 das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben. Wie sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten ergibt, z. B. Blatt 50, hielt der Kläger sich nach seiner Befreiung bis zu einem nicht mehr geklärten Zeitpunkt in 1948 in DP-Lagern in Landsberg und Feldafing auf, also in einem deutschen Gebiet, das unter § 18 Abs. 2 WGSVG fällt. Infolgedessen war es hier für den Kläger schon mit dem ersten Rentenbescheid möglich, für Ghetto-Arbeits-Zeiten Beiträge wie bei einer Inlands-Rente anzuerkennen, und dementsprechend ist die Beklagte wohl auch mit dem Bescheid vom 07.01.1998 verfahren bei Zuerkennung von Werteinheiten. Damit wurden aber anders als in den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen die Ghetto-Zeiten schon für die Berechnung der Rente des Klägers herangezogen; mit der Folge, dass die Erwägungen des Bundessozialgerichts zu den "Mini-Rentnern" zur Nichtanwendung von § 306 Abs. 1 SGB VI im Fall des Klägers nicht verfangen können.
Im übrigen erweist sich - auch unter Heranziehung von § 44 SGB X - die bisherige Feststellung der Altersrente bzw. des Altersruhegeldes des Klägers als richtig, soweit es um die Bewertung seiner Ghetto-Beitragszeiten geht. Ausgehend davon, dass die Zeiten im Ghetto Lodz hier glaubhaft gemacht waren, aber nicht in vollem Umfang nachgewiesen waren (etwas anderes ist nicht geltend gemacht), kam für die Altersrente bzw. das Altersruhegeld des Klägers nur eine Anerkennung der Zeiten im Umfang von 5/6 in Betracht. Nach § 19 Abs. 2 FRG in der bis 30.06.1990 maßgeblichen gültigen Fassung wurden nämlich für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Zeiten 5/6 als Beitrags- oder Beschäftigungszeit angerechnet; nur die Zeit eines ununterbrochenem Beschäftigungsverhältnisses von mindestens 10jähriger Dauer bei dem selben Arbeitgeber wurde in vollem Umfang angerechnet. Weder das ZRBG noch das Fremdrentengesetz (FRG) regeln nun eine rückwirkende andere Bewertung schon früher anerkannter Ghetto-Beitragszeiten, so dass dem Kläger keine geeignete Anspruchsgrundlage zur Seite steht, um seine bisherige Rente unter Berücksichtigung der Ghetto-Zeiten anders zu bewerten. Es gilt damit § 31 SGB I (Vorbehalt des Gesetzes), wonach Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es (ausdrücklich) vorschreibt oder zulässt. Wie bereits ausgeführt und von der Beklagten geltend gemacht, trifft auch § 2 ZRBG keine ausdrückliche Regelung, wie anzuerkennende Zeiten im Einzelnen nun wertmäßig zu berücksichtigen sind.
Damit scheidet eine Neufeststellung der Rente unter anderer Bewertung der bisherigen Ghetto-Zeiten aus, gleich ob sie auf § 48 oder § 44 SGB X gestützt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die rentensteigernde Neufeststellung seiner Rente, unter Anerkennung von weitergehenden Entgeltpunkten (bzw. früher Werteinheiten) für eine Beitragszeit im Ghetto Lodz; die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Grund für eine Neufeststellung der dem Grunde nach unstreitigen Beitragszeiten für das Ghetto Lodz nicht bestehe.
Der am 00.00.1923 in M geborene Kläger ist Jude und Verfolgter des Nazi-Regimes. Er arbeitete vom Januar 1940 bis einschließlich Juni 1944 im Ghetto von Lodz als Arbeiter. Danach war er in Konzentrations- bzw. Zwangsarbeitslagern bis zu seiner Befreiung in 1945. Später kam er in das DP-Lager Landsberg und später Feldafing nach seinen Angaben (Bl. 50 der Verwaltungsakte der Beklagten) und wanderte 1948 nach Israel aus.
Auf seinen Rentenantrag vom 30.12.1990 hin erhält der Kläger von der Beklagten mit dem Rentenbescheid vom 07.01.1998 in der Gestalt des abändernden Rentenbescheides vom 08.07.1998 (Bl. 131 ff, 163 ff der Verwaltungsakte) Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung (in der Fassung bis 31.12.1991), aufgrund eines Versicherungsfalles vom 10.12.1988. Die Rente begann dem Grunde nach am 01.01.1989, mit Zahlungsanspruch aus nachentrichteten Beiträgen erst ab dem 01.01.1991 (Bl. 163 der Verwaltungsakte). Bei der Berechnung der Rente hat die Beklagte für die glaubhaft gemachte Arbeitszeit im Ghetto Lodz Rentenversicherungspflichtbeiträge im Zeitraum vom 01.01.1940 bis 30.06.1944 berücksichtigt, und zwar zu 5/6, und dafür entsprechende Werteinheiten nach den Vorschriften der RVO ermittelt, sowohl in dem ursprünglichen Rentenbescheid vom 07.01.1998 wie auch in dem weiteren Rentenbescheid vom 08.07.1998.
Am 28.06.2003 beantragte der Kläger durch seine Bevollmächtigte die Überprüfung der bisherigen Rentenzahlung bzw. Rentenbescheide.
Soweit es das hiesige Klageverfahren angeht (der Streit um Überprüfung auch von weitergehenden Ersatzzeiten vor Dezember 1939 ist von der Kammer inzwischen mit Beschluss vom 04.02.2005 abgetrennt worden, Bl. 19 f der Gerichtsakte), trug der Kläger vor, die Entgeltpunkte für Ghetto-Beitragszeiten seien in vollem Umfang zu berücksichtigen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.01.2004 lehnte die Beklagte die Neufeststellung der bisherigen Rente ab, auch in Bezug auf die Werte für die Ghetto-Zeiten. Gründe für eine Neufeststellung nach § 44 SGB X lägen nicht vor. Im Einzelnen führte sie aus, das ZRBG selbst treffe keine Regelung über die Neufeststellung einer bereits gezahlten Rente. Deshalb würden die allgemeinen Grundsätze des § 306 Abs. 1 SGB VI gelten. Nach dieser Vorschrift werde aus Anlass der Rechtsänderung eine Rente nicht neu festgestellt, wenn der Anspruch auf Leistung bereits vor dem Zeitpunkt der Rechtsänderung bestanden habe. Der Kläger erhalte bereits ein Altersruhegeld mit Rentenbeginn dem Grunde nach ab 01.01.1989. Da der Rentenbeginn vor Inkrafttreten des ZRBG liege, sei die eingetretene Rechtsänderung kein Grund für die Neuberechnung der Rente. Eine Anrechnung der Ghetto-Arbeitszeiten in vollem Umfang könne nicht erfolge, weil der Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 gelegen haben.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 06.02.2004 Widerspruch ein. Er begründete ihn damit, dass die Beklagte sich zur Ablehnung weitergehender Bewertung der Ghettozeiten nicht auf § 306 SGB VI berufen könne. Das ZRBG verbiete nicht die Neufeststellung einer bisherigen Rente. Er vertiefte seine Argumente mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17.05.2004, auf den Bezug genommen wird.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und blieb bei ihrer Auffassung, die sie noch ausführlicher begründete. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird gemäß § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 22.07.2004 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Er hat die sich auf die Ghettozeiten beziehende Klage unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens zunächst damit begründet, dass die Beklagte sich zur Ablehnung einer günstigeren Bewertung der Ghetto-Beitragszeiten nicht auf § 306 SGB VI berufen könne.
Das Verfahren hat zunächst geruht, um Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu § 306 SGB VI abzuwarten.
Die Beklagte macht nun, nachdem diese Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 (B 13 RJ 34/04 R u. a.) vorliegen, geltend, sie ändere zwar teilweise ihre Rechtsauffassung zu § 306 SGB VI und sehe in bestimmten Fällen dem Grunde nach auch ein potenziellen Neufeststellungsgrund in der Geltendmachung von Beitragszeiten in einem Ghetto bzw. nach dem ZRBG. Gleichwohl komme es hier nicht zu einer dem Kläger günstigeren Bewertung seiner Rentenleistungen. Denn sie habe schon mit den ursprünglichen Rentenbescheiden Pflichtbeitragszeiten im Ghetto Lodz auch mit Werteinheiten berücksichtigt, und diese auch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in die Rentenberechnung einfließen lassen. Die Beiträge seien zwar nur zu 5/6 berücksichtigt worden, doch habe dies den damals anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften entsprochen und das ZRBG treffe keine Regelung, dass schon früher anerkannte und auch bewertete Ghetto-Beitragszeiten nun erstmals oder rückwirkend in vollem Umfang (also zu 6/6) bei der Ermittlung von Werteinheiten oder von Entgeltpunkten zu berücksichtigen seien. Eine Rentensteigerung ergebe sich daher nicht, der Kläger sei nicht beschwert.
Der Kläger begründet die Klage nun ergänzend damit, dass das ZRBG keine zeitliche Begrenzung seiner Wirkung kenne. Auch die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 ließen nicht erkennen, dass Altfälle nochmals durch einen zeitlichen Schnitt (31.12.1991/01.01.1992) zu unterteilen wären. Die Beklagte verkenne, dass hier nicht um eine Neuberechnung über § 44 SGB X gestritten werde, sondern um eine Berechnung nach dem ZRBG, das erst nach 1991 in Kraft getreten sei, so dass die Neuberechnung nach diesem Gesetz zu erfolgen habe und nicht nach dem Recht, dass dem Erstbescheid folge. Die Neuberechnung der Rente werde nicht über § 44 SGB X verlangt, sondern über § 48 SGB X, und zwar aufgrund veränderter Rechtslage durch das ZRBG. Infolge dessen finde auch § 44 Abs. 4 SGB X keine Anwendung mit der Folge, dass die neu festzustellende Rente bereits ab dem 01.07.1997 zu beginnen habe.
Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 02.01.2007,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2004 zu verurteilen, den Rentenbescheid vom 07.01.1998 in der Gestalt des Rentenbescheides vom 08.07.1998 nach § 48 SGB X dahingehend abzuändern, dass die Beitragszeit vom 01.01.1940 bis 30.06.1944 unter Berücksichtigung des ZRBG zu 6/6 angerechnet und bewertet wird, und die Beklagte dementsprechend eine erhöhte Rente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab dem 01.01.1997 zu zahlen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Schriftsätze seit dem 28.11.2005. Insbesondere macht sie geltend, hier würden keine anderen Beitragszeiten zur Anerkennung begehrt als die schon anerkannten Beitragszeiten im Ghetto Lodz. Da im Falle einer Neufeststellung der Rente des Klägers das vor 1992 geltende Recht der Reichsversicherungsordnung zur Anwendung käme, könnten glaubhaft gemachte Zeiten lediglich zu 5/6 berücksichtigt werden wie bereits anerkannt. Das gelte unabhängig davon, ob die Zeiten nach dem ZRBG oder nach dem FRG bzw. nach reichsgesetzlichen Vorschriften angerechnet würden. Entgegen der Auffassung des Klägers sehe das ZRBG keine 6/6-Anrechnung vor, sondern regele lediglich die Anrechnung der Zeiten nach dem ZRBG wie Beitragszeiten außerhalb der heutigen Bundesrepublik. Solche Zeiten seien nach den früheren Vorschriften - sofern sie wie auch hier vorliegend nur glaubhaft gemacht wurden - nach § 13 WGSVG in Verbindung mit § 22 FRG in den alten Fassungen lediglich zu 5/6 zu berücksichtigen. Selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgen wolle, dass § 2 ZRBG eine Anspruchsgrundlage für die Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten darstelle, enthalte diese Vorschrift aber keinerlei Aussage zum Umfang der Anrechnung, so dass auch nach § 2 ZRBG keine Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten zu 6/6 möglich wäre. Deshalb komme es hier auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 nicht zu einer Neufeststellung, ein Neuberechnungsgrund ergebe sich auch unter Berücksichtigung dieser Entscheidungen hier nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte in Abwesenheit der Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese in der Terminsmitteilung, die durch Zustellung ordnungsgemäß am 04.01.2007 bewirkt wurde, auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen worden ist, die sich aus §§ 124 Abs. 1, 126 und 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt.
Zu entscheiden hatte die Kammer hier nur über die Frage, ob die bisherige Rente des Klägers wegen der Ghetto-Beitragszeiten höher zu bewerten bzw. neu festzustellen ist, da der Rechtsstreit wegen Anerkennung weiterer Ersatzzeiten vor Dezember 1939 mit dem bindenden Beschluss vom 04.02.2005 abgetrennt worden ist; mit der Abtrennung hat sich der Kläger auch einverstanden erklärt mit Schriftsatz vom 12.01.2005. Die abgetrennte Klage hat das Sozialgericht Düsseldorf inzwischen mit Gerichtsbescheid vom 12.05.2005 (S 00 R 00/00) abgewiesen; dagegen ist zur Zeit noch ein Berufungsverfahren beim Landessozialgericht NRW (L 00 R 000/00) anhängig.
Die Klage - bezüglich der hier streitigen weitergehenden Bewertung von Ghetto-Beitragszeiten - ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 21.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2004, sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Neufeststellung der bisherigen Rentenleistungen des Klägers wegen seiner Ghetto-Beitragszeiten abgelehnt hat und es zu Recht abgelehnt hat, den Rentenbescheid vom 07.01.1998 in der Gestalt des Rentenbescheides vom 08.07.1998 nach § 44 SGB X oder nach § 48 SGB X abzuändern bzw. aufzuheben. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war somit nicht zu entsprechen.
Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass die ihm bereits zufließende Leistung aus der Rentenversicherung in Bezug auf Ghetto-Beitragszeiten neu festgestellt bzw. abgeändert wird. Es kann dahin stehen, ob zur Geltendmachung des streitbefangenen Anspruchs § 48 SGB X wegen veränderter rechtlicher Verhältnisse - wie von der Bevollmächtigten des Klägers geltend gemacht - herangezogen wird oder § 44 SGB X, wie die Beklagte bisher angenommen hat. Denn einer Neufeststellung steht hier in jedem Fall § 306 Abs. 1 SGB VI - welche spezialgesetzliche Norm zu prüfen ist, wenn eine Rente nach neueren Rechtsvorschriften neu festgestellt werden soll - entgegen. Danach gilt nämlich: "Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist". Zur Neufeststellung beruft sich der Kläger auf Vorschriften des ZRBG bzw. auf Rechtsänderungen, die erst durch das ZRBG nach Rentenbeginn ausgelöst werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich hier auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 (B 13 RJ 34/04 R - B 13 RJ 35/04 R - und B 13 RJ 43/04 R) kein Neufeststellungsgrund, weil das hier zu beurteilende Verfahren anders gelagert ist als die vom Bundessozialgericht oben genannten entschiedenen Verfahren. Dort kam es nämlich nach Auffassung des Bundessozialgerichts nur deshalb nicht zur Anwendung von § 306 Abs. 1 SGB VI, weil das Bundessozialgericht es als unbillig und benachteiligend empfand, dass "Vorkämpfer" für die Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten bisher nur ganz geringfügige "Mini-Renten" bekamen; Mini-Renten deshalb, weil die Ghetto-Zeiten für die Berechnung der Auslandsrente wertmäßig praktisch nicht herangezogen wurden, weil es sich nicht im Geltungsbereich der RVO zurückgelegte Beitragszeiten handelte. Nach damaligem Recht waren diese Zeiten für ins Ausland zu zahlende Renten nicht berücksichtigungsfähig, so das Bundessozialgericht in den oben genannten Entscheidungen. Infolgedessen erhielten diese Kläger Renten von zunächst nur etwa 3,90 DM pro Monat und höhere Renten erst nach Nachentrichtung von Beiträgen. Im Falle des Klägers liegt es jedoch anders, wie sich aus den Bescheiden der Beklagten vom 07.01.1998 und 08.07.1998 ergibt. Danach wurden nämlich schon im Erstbescheid vom 07.01.1998 die Ghetto-Zeiten mit entsprechenden Werteinheiten nach den damaligen Vorschriften der RVO berücksichtigt, also auch wertmäßig. Beispielsweise sollte schon nach diesem ersten Rentenbescheid für Juli 1995 ein Betrag von 246,43 DM zur Auszahlung kommen (Bl. 133 Rückseite der Verwaltungsakte), also keine "Mini-Rente". Zwar steigerte sich durch die Nachentrichtung der Beiträge mit dem zweiten Rentenbescheid die für Juli 1995 zustehende Rente auf 2.133, 90 DM (Bl. 167 der Verwaltungsakte), doch ändert dies nichts daran, dass schon die ursprünglich vorgesehene Rente auch ohne Nachentrichtung von Beiträgen nicht nur geringfügiger Art war. Offenbar anders als bei den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen hat nämlich hier sich zu Gunsten des Klägers § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 WGSVG ausgewirkt. Danach können Verfolgte die Rente erhalten wie die Verfolgten, die einen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, und gleichgestellt sind nach § 18 Abs. 2 WGSVG Verfolgte, die nach dem 08. Mai 1945 und vor dem 01.Januar 1950 das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben. Wie sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten ergibt, z. B. Blatt 50, hielt der Kläger sich nach seiner Befreiung bis zu einem nicht mehr geklärten Zeitpunkt in 1948 in DP-Lagern in Landsberg und Feldafing auf, also in einem deutschen Gebiet, das unter § 18 Abs. 2 WGSVG fällt. Infolgedessen war es hier für den Kläger schon mit dem ersten Rentenbescheid möglich, für Ghetto-Arbeits-Zeiten Beiträge wie bei einer Inlands-Rente anzuerkennen, und dementsprechend ist die Beklagte wohl auch mit dem Bescheid vom 07.01.1998 verfahren bei Zuerkennung von Werteinheiten. Damit wurden aber anders als in den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen die Ghetto-Zeiten schon für die Berechnung der Rente des Klägers herangezogen; mit der Folge, dass die Erwägungen des Bundessozialgerichts zu den "Mini-Rentnern" zur Nichtanwendung von § 306 Abs. 1 SGB VI im Fall des Klägers nicht verfangen können.
Im übrigen erweist sich - auch unter Heranziehung von § 44 SGB X - die bisherige Feststellung der Altersrente bzw. des Altersruhegeldes des Klägers als richtig, soweit es um die Bewertung seiner Ghetto-Beitragszeiten geht. Ausgehend davon, dass die Zeiten im Ghetto Lodz hier glaubhaft gemacht waren, aber nicht in vollem Umfang nachgewiesen waren (etwas anderes ist nicht geltend gemacht), kam für die Altersrente bzw. das Altersruhegeld des Klägers nur eine Anerkennung der Zeiten im Umfang von 5/6 in Betracht. Nach § 19 Abs. 2 FRG in der bis 30.06.1990 maßgeblichen gültigen Fassung wurden nämlich für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Zeiten 5/6 als Beitrags- oder Beschäftigungszeit angerechnet; nur die Zeit eines ununterbrochenem Beschäftigungsverhältnisses von mindestens 10jähriger Dauer bei dem selben Arbeitgeber wurde in vollem Umfang angerechnet. Weder das ZRBG noch das Fremdrentengesetz (FRG) regeln nun eine rückwirkende andere Bewertung schon früher anerkannter Ghetto-Beitragszeiten, so dass dem Kläger keine geeignete Anspruchsgrundlage zur Seite steht, um seine bisherige Rente unter Berücksichtigung der Ghetto-Zeiten anders zu bewerten. Es gilt damit § 31 SGB I (Vorbehalt des Gesetzes), wonach Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es (ausdrücklich) vorschreibt oder zulässt. Wie bereits ausgeführt und von der Beklagten geltend gemacht, trifft auch § 2 ZRBG keine ausdrückliche Regelung, wie anzuerkennende Zeiten im Einzelnen nun wertmäßig zu berücksichtigen sind.
Damit scheidet eine Neufeststellung der Rente unter anderer Bewertung der bisherigen Ghetto-Zeiten aus, gleich ob sie auf § 48 oder § 44 SGB X gestützt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
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