Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3123/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5458/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 1. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1957 geborene Kläger arbeitete nach einer nach einem Jahr abgebrochenen Lehre als Kfz-Mechaniker von Oktober 1973 bis November 1986 - unterbrochen durch den Wehrdienst - als Rotationsfilmstoffdrucker (Anlernzeit zwei Jahre) sowie von Dezember 1986 bis März 1999 als Lkw-Fahrer (be- und entladen, fahren) und von April 1999 bis 29. Februar 2001 bei der S. B. GmbH (SBG) als Busfahrer im Linienverkehr sowie in der Schülerbeförderung (Entlohnung nach Lohngruppe III des Manteltarifvertrags für Busgesellschaften - Omnibusfahrer mit Führerschein Klasse 3 und Fahrgastbeförderungsschein -; angelernte Tätigkeit mit Erwerb des Führerscheins). Ab 29. November 2002 war der Kläger arbeitsunfähig und bezog in der Folge zeitweise Kranken- bzw. Arbeitslosengeld.
Der Kläger leidet nach eigenen Angaben im Wesentlichen - z. T. mit wechselnder Ausprägung - unter Erschöpfung, Kopf- und allgemeinen Schmerzen, Konzentrations- und Schlafstörungen. Diagnostiziert wurden eine somatoforme Schmerzstörung, eine depressive Störung bzw. Dysthymia, eine Persönlichkeitsstörung, Wirbelsäulen(WS)-Beschwerden und ein Tinnitus. Außerdem wurde der Verdacht auf Osteoporose und eine Fibromyalgie ohne sicheren Anhalt für eine entzündlich rheumatische Systemerkrankung (Universitätsklinikum F.) geäußert.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2004 und Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2004 (im Dezember 2004 zur Post gegeben) lehnte die Beklagte den Antrag vom November 2003 auf Gewährung von Rente ab, da der Kläger weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig sei. Er könne mindestens sechs Stunden täglich im angelernten Beruf als Busfahrer arbeiten und Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung qualitativer Einschränkungen verrichten.
Dem lagen im Wesentlichen ein Gutachten der Dr. S. (Tinnitus, Persönlichkeitsstörung mit hoher Anspruchshaltung, Neigung zu Kopfschmerzen; Tätigkeit als Linienbusfahrer sowie leichte bis mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen ohne Nachtschicht seien sechs Stunden und mehr möglich) sowie ein Bericht der medizinisch-psychosomatischen Klinik R. vom 19. Juli 2004 (dekompensierter Tinnitus aurium beidseits mit Bruxismus, autonome somatoforme Funktionsstörung, Spannungskopfschmerzen, depressive Episode; Kläger sei aus psychiatrischer, internistischer und hno-ärztlicher Sicht arbeitsfähig; orthopädisches Konsil: vorbehaltlich einer MRT der Halswirbelsäule (HWS) erwerbsfähig; Diskrepanzen zwischen Einschätzung des Klägers und den Ärzten; Belastungserprobung vom Kläger abgelehnt) zu Grunde.
Deswegen hat der Kläger am 22. Dezember 2004 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, das Erschöpfungssyndrom, die Kopfschmerzen, die Konzentrationsstörungen, ein Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndrom, ein Tinnitus und die Schlafstörungen stünden auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes entgegen.
Das SG hat Auskünfte der SBG zur Tätigkeit des Klägers als Busfahrer eingeholt, Tätigkeitsbeschreibungen eines Mitarbeiters in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde beigezogen, und die behandelnden Ärzte bzw. die behandelnde Psychologin als Zeugen gehört. Der Orthopäde Dr. K. hat den Verdacht auf ein Fibromyalgie-Syndrom geäußert sowie eine Osteoporose diagnostiziert. Die Einschränkungen bestünden auf neurologischem, orthopädischem und internistisch-rheumatologischem Gebiet. Der Allgemeinmediziner Dr. v. d. G. hat sich den Befunden im Bericht der Klinik R., ergänzt um "Schmerzsyndrom (allgemein)", angeschlossen, jedoch die Auffassung vertreten, das Leistungsvermögen sei wesentlich stärker eingeschränkt. Beigefügt hat er u. a. einen Bericht über eine CT der Halswirbelsäule (HWS), wonach kein Hinweis auf posttraumatische Veränderungen im Bereich HWK 4 und keine Diskusprotrusion bestand, und nervenärztliche Berichte. Die Dipl.-Psych. Dr. Schr. hat sich hinsichtlich der Befunde dem Bericht der Klinik R. angeschlossen, jedoch die Arbeitsfähigkeit als eingeschränkt erachtet. Aus psychologischer Sicht fänden sich keine psychischen Ursachen für die Beschwerden, im Ergebnis sei von einer reaktiven Depression auszugehen. Der Orthopäde Dr. S. hat über die erhobenen Befunde berichtet und sich den Vorbefunden sowie der gutachterlichen Stellungnahme im Entlassungsbericht der Klinik R. angeschlossen. Ein MRT der HWS liege ihm nicht vor, allerdings habe er auf der Röntgenaufnahme auch keine Deckplattenimpression feststellen können, sondern nur eine Steilstellung der HWS.
Außerdem hat das SG ein Sachverständigengutachten des Nervenarztes Dr. H. eingeholt. Dieser ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, der Kläger leide unter einer undifferenzierten Somatisierungsstörung, einer Dysthymia und einem Tinnitus aurium. Diese Leiden wirkten sich weder auf die berufliche Leistungsfähigkeit allgemein, noch auf Tätigkeiten als Busfahrer im Linienverkehr oder - von der Beklagten unter Vorlage entsprechender Tätigkeitsbeschreibungen benannte - Tätigkeiten als Bürobote, Auslieferungsfahrer für ein Dentallabor oder Mitarbeiter einer Poststelle nachteilig aus. Es bestünden keine qualitativen oder quantitativen Leistungseinschränkungen. Weder liege ein objektivierbarer Organbefund, noch eine seelische Störung von Krankheitswert vor. Entsprechende Tätigkeiten seien vollschichtig möglich.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 1. Dezember 2005 die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Er könne seine bisherige Tätigkeit als Busfahrer noch verrichten und sei damit nicht berufsunfähig. Insofern komme es auf die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten nicht an. Dies ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten von Dr. H., dem Entlassungsbericht der Klinik R. und dem Gutachten von Dr. S.
Gegen den am 6. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. Dezember 2005 Berufung eingelegt. Er könne keinesfalls als Busfahrer arbeiten und seine Erkrankungen seien nicht ausreichend gewürdigt. Er sei weiter in Behandlung bei Dr. v. d. G. und Dr. Schr. Dr. H. habe seine Probleme vollständig ignoriert und die Angaben der behandelnden Ärzte nicht zur Kenntnis genommen. Seine Erkrankung liege im rheumatologischen Bereich und sein Zustand habe sich verschlechtert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 1. Dezember 2005 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2004 die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger könne ihm zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Hierzu hat die Beklagte eine Stellungnahme von Dr. G. vorgelegt.
Der Senat hat den Internisten und Rheumatologen Dr. A. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört, der die erhobenen Befunde mitgeteilt hat, sowie den Bericht des Prof. Dr. P., rheumatologische Ambulanz des Universitätsklinikums F., beigezogen und eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Dr. H. nach Aktenlage eingeholt. Dieser ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, auch unter Berücksichtigung der weiteren ärztlichen Äußerungen lasse sich eine qualitative oder quantitative Leistungsminderung des Klägers nicht begründen. Der Beurteilung des Dr. G. sei in vollem Umfang zuzustimmen. Ein weiteres Gutachten halte er nicht für erforderlich.
Der Kläger hat hierauf mitgeteilt, sein Zustand habe sich verschlechtert. Es liege eine Überweisung an das Rheumazentrum O. vor. Der Zeitpunkt der dortigen Untersuchung sei noch nicht bekannt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Zwar hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid erlassen, doch ist für die Zahlung einer Rente - sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - die Beigeladene zuständig, weil auf Grund der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers als Busfahrer zuletzt Beiträge zur Bahnversicherungsanstalt, jetzt Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, zu entrichten waren (vgl. § 135 Abs. 4 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Im Übrigen ergibt sich die Zuständigkeit der Beigeladenen auch aus § 130 SGB VI in der seit 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung, wonach ein Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bzw. die frühere Bahnversicherungsanstalt, zur Begründung von deren Zuständigkeit genügt. Die Beigeladene hat ihre Zuständigkeit auch anerkannt und das Versicherungskonto von der Beklagten übernommen
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Der Kläger verfügt über keine Berufsausbildung von mehr als zwei Jahren. Zuletzt übte er Tätigkeiten aus, für die nur eine Anlernzeit von deutlich weniger als zwei Jahren, erforderlich war, nämlich die Tätigkeit als Fahrer (in der Güter- und Personenbeförderung). Diese Tätigkeit war auch nicht tariflich einer Tätigkeit mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren gleichgestellt. Nach dem von der SBG vorgelegten Manteltarifvertrag für Busgesellschaften erfasste erst Lohngruppe IV Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer Dauer von mindestens zwei Jahren erforderlich war. Der Kläger war aber als Fahrer in Lohngruppe III einzustufen und so auch eingestuft. Er ist deshalb der Gruppe der Angelernten i. S. des Mehrstufenschemas zuzurechnen. Dabei kann offen bleiben, welche Anlernzeit für diese letzte Tätigkeit erforderlich war. Die Art der Tätigkeit und die Angaben der SBG ("angelernt mit Erwerb des Führerscheins") deuten auf eine Anlernzeit von deutlich weniger als einem Jahr hin.
Die vorstehenden Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind - wie vom SG zutreffend entschieden - nicht erfüllt, auch wenn von einer Zuordnung des Klägers zum Kreis der "oberen Angelernten" auszugehen sein sollte. Der Kläger kann zur Überzeugung des Senats nämlich weiterhin wenigstens sechs Stunden als Busfahrer arbeiten, jedenfalls aber sechs Stunden die von der Beklagten benannte und einem Angelernten zumutbare (s. die vom SG in das Verfahren eingeführte Tätigkeitsbeschreibung) Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde verrichten. Dies ergibt sich für den Senat schlüssig und überzeugend aus dem vom SG bereits eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. H., das im Wesentlichen in Übereinstimmung steht mit dem Entlassungsbericht der Klinik R. und auch dem von der Beklagten eingeholten Gutachten der Dr. S. und der vorgelegten Stellungnahme des Dr. G. Danach steht beim Kläger eine Somatisierungsstörung im Vordergrund. Belangvolle organische Schäden, die insbesondere zu einer quantitativen Leistungsminderung führen würden, sind dagegen auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte nicht nachgewiesen. Auffällig ist hierbei auch die mehrmals festgestellte Diskrepanz zwischen der Einschätzung des Leistungsvermögens durch den Kläger selbst einerseits und von ärztlicher Seite andererseits, z. B. bereits im Bericht der Klinik R. Weder aus der Aussage des Dr. A., noch dem beigezogenen Befundbericht der rheumatologischen Ambulanz der Universitätsklinik F. ergeben sich Befunde, die eine wesentliche Leistungsminderung zur Folge hätten. Dies folgt für den Senat schlüssig und nachvollziehbar aus der Stellungnahme von Dr. G. sowie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Dr. H.
Soweit Dr. v. d. G. und Dr. Schr. eine weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens annehmen, fehlt es an einer überzeugenden Begründung und insbesondere einer kritischen Betrachtung der Angaben des Klägers. Diese Einschätzungen sind im Übrigen auch durch den Sachverständigen Dr. H. widerlegt.
Der Senat hat aus diesen Gründen und weil der Sachverhalt geklärt ist keine Veranlassung, weitere Ermittlungen durchzuführen. Allein die Tatsache, dass der Kläger angekündigt hat, sich im Rheumazentrum O. vorzustellen, wobei der Termin noch nicht bekannt sei, und die Mitteilung am Tag vor der mündlichen Verhandlung durch einen inzwischen Bevollmächtigten, der Kläger sei derzeit für längere Zeit auf Grund eines Krankenhausaufenthaltes abwesend, weswegen die Zustellung des Urteils an ihn erfolgen solle, gibt keinen Anlass, weitere Ermittlungen durchzuführen. Dies gilt auch für die wiederholte pauschale Behauptung einer Verschlimmerung, nachdem der Senat einer entsprechenden ersten Behauptung nachgegangen ist und sich daraus nichts Entsprechendes ergeben hat. Anhaltspunkte für eine weitere, dauerhafte und für die Beurteilung des Leistungsvermögens im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erhebliche Verschlimmerung sind weder substantiiert dargelegt, noch unter Berücksichtigung aller vorliegenden ärztlichen Äußerungen ersichtlich.
Da der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann, ist er weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert, noch berufsunfähig. Die Berufung ist aus diesen Gründen zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1957 geborene Kläger arbeitete nach einer nach einem Jahr abgebrochenen Lehre als Kfz-Mechaniker von Oktober 1973 bis November 1986 - unterbrochen durch den Wehrdienst - als Rotationsfilmstoffdrucker (Anlernzeit zwei Jahre) sowie von Dezember 1986 bis März 1999 als Lkw-Fahrer (be- und entladen, fahren) und von April 1999 bis 29. Februar 2001 bei der S. B. GmbH (SBG) als Busfahrer im Linienverkehr sowie in der Schülerbeförderung (Entlohnung nach Lohngruppe III des Manteltarifvertrags für Busgesellschaften - Omnibusfahrer mit Führerschein Klasse 3 und Fahrgastbeförderungsschein -; angelernte Tätigkeit mit Erwerb des Führerscheins). Ab 29. November 2002 war der Kläger arbeitsunfähig und bezog in der Folge zeitweise Kranken- bzw. Arbeitslosengeld.
Der Kläger leidet nach eigenen Angaben im Wesentlichen - z. T. mit wechselnder Ausprägung - unter Erschöpfung, Kopf- und allgemeinen Schmerzen, Konzentrations- und Schlafstörungen. Diagnostiziert wurden eine somatoforme Schmerzstörung, eine depressive Störung bzw. Dysthymia, eine Persönlichkeitsstörung, Wirbelsäulen(WS)-Beschwerden und ein Tinnitus. Außerdem wurde der Verdacht auf Osteoporose und eine Fibromyalgie ohne sicheren Anhalt für eine entzündlich rheumatische Systemerkrankung (Universitätsklinikum F.) geäußert.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2004 und Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2004 (im Dezember 2004 zur Post gegeben) lehnte die Beklagte den Antrag vom November 2003 auf Gewährung von Rente ab, da der Kläger weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig sei. Er könne mindestens sechs Stunden täglich im angelernten Beruf als Busfahrer arbeiten und Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung qualitativer Einschränkungen verrichten.
Dem lagen im Wesentlichen ein Gutachten der Dr. S. (Tinnitus, Persönlichkeitsstörung mit hoher Anspruchshaltung, Neigung zu Kopfschmerzen; Tätigkeit als Linienbusfahrer sowie leichte bis mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen ohne Nachtschicht seien sechs Stunden und mehr möglich) sowie ein Bericht der medizinisch-psychosomatischen Klinik R. vom 19. Juli 2004 (dekompensierter Tinnitus aurium beidseits mit Bruxismus, autonome somatoforme Funktionsstörung, Spannungskopfschmerzen, depressive Episode; Kläger sei aus psychiatrischer, internistischer und hno-ärztlicher Sicht arbeitsfähig; orthopädisches Konsil: vorbehaltlich einer MRT der Halswirbelsäule (HWS) erwerbsfähig; Diskrepanzen zwischen Einschätzung des Klägers und den Ärzten; Belastungserprobung vom Kläger abgelehnt) zu Grunde.
Deswegen hat der Kläger am 22. Dezember 2004 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, das Erschöpfungssyndrom, die Kopfschmerzen, die Konzentrationsstörungen, ein Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndrom, ein Tinnitus und die Schlafstörungen stünden auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes entgegen.
Das SG hat Auskünfte der SBG zur Tätigkeit des Klägers als Busfahrer eingeholt, Tätigkeitsbeschreibungen eines Mitarbeiters in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde beigezogen, und die behandelnden Ärzte bzw. die behandelnde Psychologin als Zeugen gehört. Der Orthopäde Dr. K. hat den Verdacht auf ein Fibromyalgie-Syndrom geäußert sowie eine Osteoporose diagnostiziert. Die Einschränkungen bestünden auf neurologischem, orthopädischem und internistisch-rheumatologischem Gebiet. Der Allgemeinmediziner Dr. v. d. G. hat sich den Befunden im Bericht der Klinik R., ergänzt um "Schmerzsyndrom (allgemein)", angeschlossen, jedoch die Auffassung vertreten, das Leistungsvermögen sei wesentlich stärker eingeschränkt. Beigefügt hat er u. a. einen Bericht über eine CT der Halswirbelsäule (HWS), wonach kein Hinweis auf posttraumatische Veränderungen im Bereich HWK 4 und keine Diskusprotrusion bestand, und nervenärztliche Berichte. Die Dipl.-Psych. Dr. Schr. hat sich hinsichtlich der Befunde dem Bericht der Klinik R. angeschlossen, jedoch die Arbeitsfähigkeit als eingeschränkt erachtet. Aus psychologischer Sicht fänden sich keine psychischen Ursachen für die Beschwerden, im Ergebnis sei von einer reaktiven Depression auszugehen. Der Orthopäde Dr. S. hat über die erhobenen Befunde berichtet und sich den Vorbefunden sowie der gutachterlichen Stellungnahme im Entlassungsbericht der Klinik R. angeschlossen. Ein MRT der HWS liege ihm nicht vor, allerdings habe er auf der Röntgenaufnahme auch keine Deckplattenimpression feststellen können, sondern nur eine Steilstellung der HWS.
Außerdem hat das SG ein Sachverständigengutachten des Nervenarztes Dr. H. eingeholt. Dieser ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, der Kläger leide unter einer undifferenzierten Somatisierungsstörung, einer Dysthymia und einem Tinnitus aurium. Diese Leiden wirkten sich weder auf die berufliche Leistungsfähigkeit allgemein, noch auf Tätigkeiten als Busfahrer im Linienverkehr oder - von der Beklagten unter Vorlage entsprechender Tätigkeitsbeschreibungen benannte - Tätigkeiten als Bürobote, Auslieferungsfahrer für ein Dentallabor oder Mitarbeiter einer Poststelle nachteilig aus. Es bestünden keine qualitativen oder quantitativen Leistungseinschränkungen. Weder liege ein objektivierbarer Organbefund, noch eine seelische Störung von Krankheitswert vor. Entsprechende Tätigkeiten seien vollschichtig möglich.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 1. Dezember 2005 die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Er könne seine bisherige Tätigkeit als Busfahrer noch verrichten und sei damit nicht berufsunfähig. Insofern komme es auf die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten nicht an. Dies ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten von Dr. H., dem Entlassungsbericht der Klinik R. und dem Gutachten von Dr. S.
Gegen den am 6. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. Dezember 2005 Berufung eingelegt. Er könne keinesfalls als Busfahrer arbeiten und seine Erkrankungen seien nicht ausreichend gewürdigt. Er sei weiter in Behandlung bei Dr. v. d. G. und Dr. Schr. Dr. H. habe seine Probleme vollständig ignoriert und die Angaben der behandelnden Ärzte nicht zur Kenntnis genommen. Seine Erkrankung liege im rheumatologischen Bereich und sein Zustand habe sich verschlechtert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 1. Dezember 2005 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2004 die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger könne ihm zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Hierzu hat die Beklagte eine Stellungnahme von Dr. G. vorgelegt.
Der Senat hat den Internisten und Rheumatologen Dr. A. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört, der die erhobenen Befunde mitgeteilt hat, sowie den Bericht des Prof. Dr. P., rheumatologische Ambulanz des Universitätsklinikums F., beigezogen und eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Dr. H. nach Aktenlage eingeholt. Dieser ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, auch unter Berücksichtigung der weiteren ärztlichen Äußerungen lasse sich eine qualitative oder quantitative Leistungsminderung des Klägers nicht begründen. Der Beurteilung des Dr. G. sei in vollem Umfang zuzustimmen. Ein weiteres Gutachten halte er nicht für erforderlich.
Der Kläger hat hierauf mitgeteilt, sein Zustand habe sich verschlechtert. Es liege eine Überweisung an das Rheumazentrum O. vor. Der Zeitpunkt der dortigen Untersuchung sei noch nicht bekannt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Zwar hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid erlassen, doch ist für die Zahlung einer Rente - sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - die Beigeladene zuständig, weil auf Grund der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers als Busfahrer zuletzt Beiträge zur Bahnversicherungsanstalt, jetzt Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, zu entrichten waren (vgl. § 135 Abs. 4 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Im Übrigen ergibt sich die Zuständigkeit der Beigeladenen auch aus § 130 SGB VI in der seit 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung, wonach ein Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bzw. die frühere Bahnversicherungsanstalt, zur Begründung von deren Zuständigkeit genügt. Die Beigeladene hat ihre Zuständigkeit auch anerkannt und das Versicherungskonto von der Beklagten übernommen
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Der Kläger verfügt über keine Berufsausbildung von mehr als zwei Jahren. Zuletzt übte er Tätigkeiten aus, für die nur eine Anlernzeit von deutlich weniger als zwei Jahren, erforderlich war, nämlich die Tätigkeit als Fahrer (in der Güter- und Personenbeförderung). Diese Tätigkeit war auch nicht tariflich einer Tätigkeit mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren gleichgestellt. Nach dem von der SBG vorgelegten Manteltarifvertrag für Busgesellschaften erfasste erst Lohngruppe IV Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer Dauer von mindestens zwei Jahren erforderlich war. Der Kläger war aber als Fahrer in Lohngruppe III einzustufen und so auch eingestuft. Er ist deshalb der Gruppe der Angelernten i. S. des Mehrstufenschemas zuzurechnen. Dabei kann offen bleiben, welche Anlernzeit für diese letzte Tätigkeit erforderlich war. Die Art der Tätigkeit und die Angaben der SBG ("angelernt mit Erwerb des Führerscheins") deuten auf eine Anlernzeit von deutlich weniger als einem Jahr hin.
Die vorstehenden Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind - wie vom SG zutreffend entschieden - nicht erfüllt, auch wenn von einer Zuordnung des Klägers zum Kreis der "oberen Angelernten" auszugehen sein sollte. Der Kläger kann zur Überzeugung des Senats nämlich weiterhin wenigstens sechs Stunden als Busfahrer arbeiten, jedenfalls aber sechs Stunden die von der Beklagten benannte und einem Angelernten zumutbare (s. die vom SG in das Verfahren eingeführte Tätigkeitsbeschreibung) Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde verrichten. Dies ergibt sich für den Senat schlüssig und überzeugend aus dem vom SG bereits eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. H., das im Wesentlichen in Übereinstimmung steht mit dem Entlassungsbericht der Klinik R. und auch dem von der Beklagten eingeholten Gutachten der Dr. S. und der vorgelegten Stellungnahme des Dr. G. Danach steht beim Kläger eine Somatisierungsstörung im Vordergrund. Belangvolle organische Schäden, die insbesondere zu einer quantitativen Leistungsminderung führen würden, sind dagegen auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte nicht nachgewiesen. Auffällig ist hierbei auch die mehrmals festgestellte Diskrepanz zwischen der Einschätzung des Leistungsvermögens durch den Kläger selbst einerseits und von ärztlicher Seite andererseits, z. B. bereits im Bericht der Klinik R. Weder aus der Aussage des Dr. A., noch dem beigezogenen Befundbericht der rheumatologischen Ambulanz der Universitätsklinik F. ergeben sich Befunde, die eine wesentliche Leistungsminderung zur Folge hätten. Dies folgt für den Senat schlüssig und nachvollziehbar aus der Stellungnahme von Dr. G. sowie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Dr. H.
Soweit Dr. v. d. G. und Dr. Schr. eine weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens annehmen, fehlt es an einer überzeugenden Begründung und insbesondere einer kritischen Betrachtung der Angaben des Klägers. Diese Einschätzungen sind im Übrigen auch durch den Sachverständigen Dr. H. widerlegt.
Der Senat hat aus diesen Gründen und weil der Sachverhalt geklärt ist keine Veranlassung, weitere Ermittlungen durchzuführen. Allein die Tatsache, dass der Kläger angekündigt hat, sich im Rheumazentrum O. vorzustellen, wobei der Termin noch nicht bekannt sei, und die Mitteilung am Tag vor der mündlichen Verhandlung durch einen inzwischen Bevollmächtigten, der Kläger sei derzeit für längere Zeit auf Grund eines Krankenhausaufenthaltes abwesend, weswegen die Zustellung des Urteils an ihn erfolgen solle, gibt keinen Anlass, weitere Ermittlungen durchzuführen. Dies gilt auch für die wiederholte pauschale Behauptung einer Verschlimmerung, nachdem der Senat einer entsprechenden ersten Behauptung nachgegangen ist und sich daraus nichts Entsprechendes ergeben hat. Anhaltspunkte für eine weitere, dauerhafte und für die Beurteilung des Leistungsvermögens im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erhebliche Verschlimmerung sind weder substantiiert dargelegt, noch unter Berücksichtigung aller vorliegenden ärztlichen Äußerungen ersichtlich.
Da der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann, ist er weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert, noch berufsunfähig. Die Berufung ist aus diesen Gründen zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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