Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 4547/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 6499/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des SG Freiburg vom 6.12.2006 wird unter Zurückweisung im Übrigen abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet vorläufig vom 1.11.2006 bis 31.3.2007 die gesamten Mietkosten der Antragstellerin zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin trägt ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt die Übernahme der ihr tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ab 1.11.2005. Die Ast. lebt zusammen mit Herrn Z. (Z.) und dem gemeinsamen, am 24.11.1999 geborenen Sohn C. seit dem 1.10.2004 in einer ca. 97 qm großen Dreizimmerwohnung in N. (Landkreis-.B.-H.). Für diese Wohnung ist eine Kaltmiete von monatlich 533,00 EUR zu entrichten. Seit dem 1.1.2005 bezieht die Ast. gemeinsam mit Z. und C. als Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II von der Antragsgegnerin (Ag.), wobei die Beziehung zwischen der Ast. und Z. als eheähnliche Lebensgemeinschaft gewertet wird. Die Ast. ist arbeitslos. Z. war zeitweise als Rettungssanitäter sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Der Leistungsanspruch der Ast. und ihrer Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum 1.1.2005 - 31.10.2005 war Gegenstand des Rechtsstreits S 7 AS 5106/06 vor dem Sozialgericht F. (SG). Dieser fand durch den Gerichtsbescheid vom 26.7.2006 seinen Abschluss, mit dem der Ast. und der Bedarfsgemeinschaft für eine Übergangszeit vom 1.1.2005 - 31.8.2005 Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kaltmiete nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zugesprochen wurden. Im Gerichtsbescheid vom 26.7.2006 wurde bestätigt, dass die tatsächlichen Wohnkosten für einen Dreipersonenhaushalt unangemessen hoch seien; am Wohnort der Ast. seien lediglich monatlich 383,25 EUR (75 qm x 5,11 EUR angemessene Kaltmiete pro qm) angemessen. Gegen den Gerichtsbescheid vom 26.7.2006 wurde Berufung eingelegt, die durch Urteil des LSG Baden-Württemberg ( 12 AS 4159/06) vom 26.01.2007 überwiegend zurückgewiesen wurde. Stattgegeben wurde der Berufung zugunsten der Ast. hinsichtlich der Übernahme der vollen Mietkosten für die Monate September und Oktober 2005. Der Senat vertrat in Bezug auf die Mietkosten die Auffassung, dass es der Klägerin trotz ihrer Bemühungen (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 26.01.2007) nicht gelungen sei, eine günstigere Wohnung zu finden. Die Formulierung in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate" sei angesichts der Tatsache, dass es sich beim Wohnen um ein elementares Grundbedürfnis handle, so auszulegen, dass beim Fehlen einer verfügbaren günstigeren Wohnung auch über die sechsmonatige Schonfrist hinaus die höheren Leistungen zu gewähren seien. Die Ag. habe für ihre Behauptung, eine günstigere Wohnung sei für die Ast. verfügbar, keinerlei Nachweis erbracht. Mit Bescheid vom 10.11.2005 bewilligte die Ag. die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 1.11.2005 - 30.4.2006 weiter. Es wurde nach wie vor nur die für angemessen erachtete Kaltmiete als Bedarf anerkannt. Gegen diesen Bescheid legte die Ast. am 12.11.2006 Widerspruch ein, mit dem sie im Wesentlichen geltend machte, dass die Kosten der Unterkunft weiterhin in voller Höhe anzuerkennen seien. Über diesen Widerspruch ist, soweit ersichtlich, bisher noch nicht entschieden worden.
Mit Bescheid vom 25.4.2006 bewilligte die Ag. der Bedarfsgemeinschaft laufende Leistungen für die Zeit vom 1.5.2006 - 31.10.2006 weiter. Auch hier wurde nur die für angemessen erachtete Kaltmiete als Bedarf anerkannt. Die Bedarfsberechnung wurde ausdrücklich als vorläufig bezeichnet. Die Ast. legte am 3.5.2006 Widerspruch gegen diese Entscheidung ein, mit dem sie u. a. erneut die vollständige Übernahme der gesamten Kaltmiete geltend machte. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.6.2006 wies die Ag. den Widerspruch als unzulässig zurück. Gegen eine vorläufige Berechnung sei der Widerspruch nicht statthaft. Am 20.6.2006 erhob die Ast. Klage beim Sozialgericht F. (Az. S 12 AS 2991/06). Über die Klage ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entschieden worden.
Mit Bescheid vom 19.10.2006 bewilligte die Ag. der Bedarfsgemeinschaft die laufenden Leistungen für den Zeitraum 1.11.2006 - 30.4.2007 unter Anerkennung nur der für angemessen erachteten Kaltmiete weiter.
Am 14.9.2006 stellte die Ast. beim SG Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Ag. mindest zur darlehensweisen Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft seit dem 1.1.2005 bis laufend zu verpflichten. Dieser Anspruch stehe ihr nach § 22 Abs. l Satz 1 SGB II, wenigstens aber nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu. Es gebe in Neuenburg und Umgebung keinen Wohnraum, der den Angemessenheitskriterien der Ag. entspreche. Daher könnten auch keine Bemühungen nachgewiesen zu werden, solchen zu finden. Die Suche sowohl im Bereich von öffentlich geförderten Wohnungen als auch auf dem freien Wohnungsmarkt sei aussichtslos und bisher erfolglos geblieben. Das SG hat den Eilantrag, soweit er sich auf den Leistungszeitraum 1.1.2005 - 31.10.2005 bezieht, unter dem Aktenzeichen S 10 SF 4848/06 ER mit Beschluss vom 5.10.2006 an das Landessozialgericht Baden-Württemberg als das Gericht der Hauptsache im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG verwiesen.
Mit Beschluss vom 6.12.2006 wies das SG den Antrag zum Teil als unzulässig und zum Teil als unbegründet ab. Hinsichtlich der Zeit vom 1.6.2006 - 31.10.2006 sei der Eilantrag nicht zulässig, denn dieser Zeitraum und insbesondere die Höhe des Anspruchs auf Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II seien bereits Gegenstand des Eilverfahrens S 12 AS 3812/06 ER. Darüber werde im dortigen Verfahren entschieden. Es bestehe also eine doppelte Rechtshängigkeit. Der zu entscheidende - spätere - Eilantrag sei, soweit er sich auf diesen Zeitraum erstrecke, daher unzulässig.
Hinsichtlich der Zeit vom 1.11.2005 - 31.5.2006 sei der Eilantrag mangels eines Anordnungsgrundes unbegründet. Die Ast. habe nicht glaubhaft gemacht, in wieweit ihr wesentliche Nachteile dadurch drohten, dass sie in dieser Hinsicht auf eine Entscheidung in der Hauptsache verwiesen werde. Denn im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens könnten grundsätzlich nur Leistungen für einen Bedarf in der Gegenwart und nahen Zukunft begehrt werden, da nur in diesen Fällen eine gerichtliche Eilentscheidung zur Abwendung bestehender oder unmittelbar drohender wesentlicher Nachteile notwendig sein könne. Die Deckung eines in der Vergangenheit entstandenen Bedarfs sei dagegen grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu klären, da in diesem Fall auch ohne eine vorläufige Entscheidung im Eilverfahren keine wesentlichen. d. h. existenziellen Nachteile (mehr) drohen könnten. Der Bedarf nach Unterkunftskosten für den Zeitraum vom 1. 11.2005 - 31.5.2006 sei der Vergangenheit zuzuordnen. Ob es sich hierbei um noch offene Zahlungsverpflichtungen der Ast. gegenüber dem Vermieter handle oder ob die Miete aus eigenen Mitteln bezahlt wurde, sei unklar. Es bestünden gegenüber dem Vermieter derzeit zwar Mietrückstände in Höhe von 698,53 EUR. Ob diese im Zeitraum vom l.11.2005 - 31.5.2006 entstanden seien oder in einem anderen Zeitraum, sei aber unbekannt. Jedenfalls handle es sich bei den dem Vermieter geschuldeten Kosten der Unterkunft vom 1.11.2005 - 31.5.2006 entweder um Schulden der Ast. aus der Vergangenheit oder um einen bereits aus eigenen Mitteln gedeckten Bedarf. In wieweit der Ast. diesen Situationen das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar sein soll, erschließe sich dem Gericht nicht.
Aber auch hinsichtlich der Zeit ab dem 1.11.2006 sei der Eilantrag unbegründet. Die Ast. habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr nach § 22 Abs. 1 Satz 1 oder § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ein Anspruch auf die Übernahme der gesamten tatsächlichen Kaltmiete zustehe. Die Ast. habe nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht möglich oder nicht zuzumuten gewesen sei, die Wohnkosten zu senken. Dass es nicht möglich war, eine solche zu finden, sei ebenfalls, nicht dargelegt. Die Ast. habe dies zwar behauptet; belege eine kontinuierliche und intensive Wohnungssuche jedoch nicht.
Gegen diesen Beschluss hat die Ast. Beschwerde eingelegt, welche das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg vorgelegt hat. In der Beschwerdebegründung wurde auch noch geltend gemacht, dass die Ast. mit Z. in keine eheähnlichen Gemeinschaft lebe. II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nur zu einem Teil begründet. Die Ag. ist verpflichtet ab November 2006 bis vorläufig 31.03.2007 die gesamten Mietkosten der Ast. zu übernehmen.
Das SG hat die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt. Der Senat nimmt hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Senat schließt sich auch den Ausführungen des SG bzgl. der Zulässigkeit und auch der Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Zeitraum bis 31.10.2006 an. Ab November 2006 sind aber die Voraussetzungen eine vorläufige Bewilligung der gesamten Mietkosten gegeben. Der Senat verweist hierzu auf das den Beteiligten zugestellte Urteil vom 26.01.2007 ( L 12 AS 4159/06) sowie auf den Beschluss vom 21.03.2007 (L 12 AS 6412/06 ER-B). Wegen des Beschwerdevorbringens hinsichtlich des Vorliegens eine eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Ast. und Z. wird ebenfalls auf diese Entscheidungen verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Die Antragsgegnerin trägt ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt die Übernahme der ihr tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ab 1.11.2005. Die Ast. lebt zusammen mit Herrn Z. (Z.) und dem gemeinsamen, am 24.11.1999 geborenen Sohn C. seit dem 1.10.2004 in einer ca. 97 qm großen Dreizimmerwohnung in N. (Landkreis-.B.-H.). Für diese Wohnung ist eine Kaltmiete von monatlich 533,00 EUR zu entrichten. Seit dem 1.1.2005 bezieht die Ast. gemeinsam mit Z. und C. als Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II von der Antragsgegnerin (Ag.), wobei die Beziehung zwischen der Ast. und Z. als eheähnliche Lebensgemeinschaft gewertet wird. Die Ast. ist arbeitslos. Z. war zeitweise als Rettungssanitäter sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Der Leistungsanspruch der Ast. und ihrer Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum 1.1.2005 - 31.10.2005 war Gegenstand des Rechtsstreits S 7 AS 5106/06 vor dem Sozialgericht F. (SG). Dieser fand durch den Gerichtsbescheid vom 26.7.2006 seinen Abschluss, mit dem der Ast. und der Bedarfsgemeinschaft für eine Übergangszeit vom 1.1.2005 - 31.8.2005 Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kaltmiete nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zugesprochen wurden. Im Gerichtsbescheid vom 26.7.2006 wurde bestätigt, dass die tatsächlichen Wohnkosten für einen Dreipersonenhaushalt unangemessen hoch seien; am Wohnort der Ast. seien lediglich monatlich 383,25 EUR (75 qm x 5,11 EUR angemessene Kaltmiete pro qm) angemessen. Gegen den Gerichtsbescheid vom 26.7.2006 wurde Berufung eingelegt, die durch Urteil des LSG Baden-Württemberg ( 12 AS 4159/06) vom 26.01.2007 überwiegend zurückgewiesen wurde. Stattgegeben wurde der Berufung zugunsten der Ast. hinsichtlich der Übernahme der vollen Mietkosten für die Monate September und Oktober 2005. Der Senat vertrat in Bezug auf die Mietkosten die Auffassung, dass es der Klägerin trotz ihrer Bemühungen (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 26.01.2007) nicht gelungen sei, eine günstigere Wohnung zu finden. Die Formulierung in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate" sei angesichts der Tatsache, dass es sich beim Wohnen um ein elementares Grundbedürfnis handle, so auszulegen, dass beim Fehlen einer verfügbaren günstigeren Wohnung auch über die sechsmonatige Schonfrist hinaus die höheren Leistungen zu gewähren seien. Die Ag. habe für ihre Behauptung, eine günstigere Wohnung sei für die Ast. verfügbar, keinerlei Nachweis erbracht. Mit Bescheid vom 10.11.2005 bewilligte die Ag. die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 1.11.2005 - 30.4.2006 weiter. Es wurde nach wie vor nur die für angemessen erachtete Kaltmiete als Bedarf anerkannt. Gegen diesen Bescheid legte die Ast. am 12.11.2006 Widerspruch ein, mit dem sie im Wesentlichen geltend machte, dass die Kosten der Unterkunft weiterhin in voller Höhe anzuerkennen seien. Über diesen Widerspruch ist, soweit ersichtlich, bisher noch nicht entschieden worden.
Mit Bescheid vom 25.4.2006 bewilligte die Ag. der Bedarfsgemeinschaft laufende Leistungen für die Zeit vom 1.5.2006 - 31.10.2006 weiter. Auch hier wurde nur die für angemessen erachtete Kaltmiete als Bedarf anerkannt. Die Bedarfsberechnung wurde ausdrücklich als vorläufig bezeichnet. Die Ast. legte am 3.5.2006 Widerspruch gegen diese Entscheidung ein, mit dem sie u. a. erneut die vollständige Übernahme der gesamten Kaltmiete geltend machte. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.6.2006 wies die Ag. den Widerspruch als unzulässig zurück. Gegen eine vorläufige Berechnung sei der Widerspruch nicht statthaft. Am 20.6.2006 erhob die Ast. Klage beim Sozialgericht F. (Az. S 12 AS 2991/06). Über die Klage ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entschieden worden.
Mit Bescheid vom 19.10.2006 bewilligte die Ag. der Bedarfsgemeinschaft die laufenden Leistungen für den Zeitraum 1.11.2006 - 30.4.2007 unter Anerkennung nur der für angemessen erachteten Kaltmiete weiter.
Am 14.9.2006 stellte die Ast. beim SG Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Ag. mindest zur darlehensweisen Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft seit dem 1.1.2005 bis laufend zu verpflichten. Dieser Anspruch stehe ihr nach § 22 Abs. l Satz 1 SGB II, wenigstens aber nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu. Es gebe in Neuenburg und Umgebung keinen Wohnraum, der den Angemessenheitskriterien der Ag. entspreche. Daher könnten auch keine Bemühungen nachgewiesen zu werden, solchen zu finden. Die Suche sowohl im Bereich von öffentlich geförderten Wohnungen als auch auf dem freien Wohnungsmarkt sei aussichtslos und bisher erfolglos geblieben. Das SG hat den Eilantrag, soweit er sich auf den Leistungszeitraum 1.1.2005 - 31.10.2005 bezieht, unter dem Aktenzeichen S 10 SF 4848/06 ER mit Beschluss vom 5.10.2006 an das Landessozialgericht Baden-Württemberg als das Gericht der Hauptsache im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG verwiesen.
Mit Beschluss vom 6.12.2006 wies das SG den Antrag zum Teil als unzulässig und zum Teil als unbegründet ab. Hinsichtlich der Zeit vom 1.6.2006 - 31.10.2006 sei der Eilantrag nicht zulässig, denn dieser Zeitraum und insbesondere die Höhe des Anspruchs auf Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II seien bereits Gegenstand des Eilverfahrens S 12 AS 3812/06 ER. Darüber werde im dortigen Verfahren entschieden. Es bestehe also eine doppelte Rechtshängigkeit. Der zu entscheidende - spätere - Eilantrag sei, soweit er sich auf diesen Zeitraum erstrecke, daher unzulässig.
Hinsichtlich der Zeit vom 1.11.2005 - 31.5.2006 sei der Eilantrag mangels eines Anordnungsgrundes unbegründet. Die Ast. habe nicht glaubhaft gemacht, in wieweit ihr wesentliche Nachteile dadurch drohten, dass sie in dieser Hinsicht auf eine Entscheidung in der Hauptsache verwiesen werde. Denn im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens könnten grundsätzlich nur Leistungen für einen Bedarf in der Gegenwart und nahen Zukunft begehrt werden, da nur in diesen Fällen eine gerichtliche Eilentscheidung zur Abwendung bestehender oder unmittelbar drohender wesentlicher Nachteile notwendig sein könne. Die Deckung eines in der Vergangenheit entstandenen Bedarfs sei dagegen grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu klären, da in diesem Fall auch ohne eine vorläufige Entscheidung im Eilverfahren keine wesentlichen. d. h. existenziellen Nachteile (mehr) drohen könnten. Der Bedarf nach Unterkunftskosten für den Zeitraum vom 1. 11.2005 - 31.5.2006 sei der Vergangenheit zuzuordnen. Ob es sich hierbei um noch offene Zahlungsverpflichtungen der Ast. gegenüber dem Vermieter handle oder ob die Miete aus eigenen Mitteln bezahlt wurde, sei unklar. Es bestünden gegenüber dem Vermieter derzeit zwar Mietrückstände in Höhe von 698,53 EUR. Ob diese im Zeitraum vom l.11.2005 - 31.5.2006 entstanden seien oder in einem anderen Zeitraum, sei aber unbekannt. Jedenfalls handle es sich bei den dem Vermieter geschuldeten Kosten der Unterkunft vom 1.11.2005 - 31.5.2006 entweder um Schulden der Ast. aus der Vergangenheit oder um einen bereits aus eigenen Mitteln gedeckten Bedarf. In wieweit der Ast. diesen Situationen das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar sein soll, erschließe sich dem Gericht nicht.
Aber auch hinsichtlich der Zeit ab dem 1.11.2006 sei der Eilantrag unbegründet. Die Ast. habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr nach § 22 Abs. 1 Satz 1 oder § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ein Anspruch auf die Übernahme der gesamten tatsächlichen Kaltmiete zustehe. Die Ast. habe nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht möglich oder nicht zuzumuten gewesen sei, die Wohnkosten zu senken. Dass es nicht möglich war, eine solche zu finden, sei ebenfalls, nicht dargelegt. Die Ast. habe dies zwar behauptet; belege eine kontinuierliche und intensive Wohnungssuche jedoch nicht.
Gegen diesen Beschluss hat die Ast. Beschwerde eingelegt, welche das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg vorgelegt hat. In der Beschwerdebegründung wurde auch noch geltend gemacht, dass die Ast. mit Z. in keine eheähnlichen Gemeinschaft lebe. II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nur zu einem Teil begründet. Die Ag. ist verpflichtet ab November 2006 bis vorläufig 31.03.2007 die gesamten Mietkosten der Ast. zu übernehmen.
Das SG hat die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt. Der Senat nimmt hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Senat schließt sich auch den Ausführungen des SG bzgl. der Zulässigkeit und auch der Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Zeitraum bis 31.10.2006 an. Ab November 2006 sind aber die Voraussetzungen eine vorläufige Bewilligung der gesamten Mietkosten gegeben. Der Senat verweist hierzu auf das den Beteiligten zugestellte Urteil vom 26.01.2007 ( L 12 AS 4159/06) sowie auf den Beschluss vom 21.03.2007 (L 12 AS 6412/06 ER-B). Wegen des Beschwerdevorbringens hinsichtlich des Vorliegens eine eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Ast. und Z. wird ebenfalls auf diese Entscheidungen verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
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