L 26 B 88/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 22 AS 943/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 88/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten

Gründe:

Das Aktivrubrum war zu ändern. Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind bei sachgerechter Auslegung des erstinstanzlich geltend gemachten Begehrens die Anträge der in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) auf Ge-währung von Leistungen nach dem Zweiten Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Antragstellerin zu 1) kann als Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft nicht im eigenen Namen die Ansprüche der Antragstellerin zu 2) mit einer Klage oder, wie im vorliegenden Verfahren, mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgen, sondern jedes Mitglied muss seine Ansprüche im eigenen Namen geltend machen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - L 7b AS 8/06 R – und bereits Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2006 – L 10 AS 102/06 - ). Die Bevollmächtigung der Antragstellerin zu 1) für das vorliegende Verfahren konnte dabei unterstellt werden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Bei sachgerechter Auslegung des Bescheides vom 1. November 2006 hat die Antragsgegnerin auch über die geltend gemachten Ansprüche der Antragstellerinnen zu 1) und 2) entschieden. Denn ausweislich des diesem Bescheid beigefügten Berechnungsbogens hat sie den Antrag der Antragstellerinnen auf Gewährung von Arbeitslosengeld II ("Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts/ohne Kosten für Unterkunft und Heizung") abgelehnt und der Antragstellerin zu 1) Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 37,21 EUR und der Antragstellerin zu 2) Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 55,09 EUR (insgesamt 92,30 EUR), jeweils nach Anrechnung von zu berücksichtigendem Einkommen in Höhe von insgesamt 1028,22 EUR, für den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2006 bis zum 28. Februar 2007 gewährt. Hierüber hat das Sozialgericht Cottbus auch in dem in dem einstweiligen Rechtsschutzverfah-ren ergangenen Beschluss vom 11. Dezember 2006 entschieden.

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen diesen Beschluss, mit dem das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerinnen vom 27. Oktober 2006, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihnen "vorläufig Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe zu gewähren", abgelehnt hat, ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht insbesondere nicht entgegen, dass nach Aktenlage gegen den Bescheid vom 1. November 2006 kein Widerspruch eingelegt worden ist. Denn die Antragsgegnerin hat mit diesem Bescheid dem Widerspruch der Antragstellerinnen vom 24. August 2006 gegen ihren ursprünglichen Bescheid vom 24. August 2006, mit dem sie deren Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vollständig abgelehnt hat, teilweise abgeholfen. Der Bescheid ist daher nach § 86 SGG Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens geworden. Über den Widerspruch im Übrigen, mit dem die Antragstellerinnen bei sachdienlicher Auslegung auch ihres weiteren Vorbringens höhere Leistungen und insbesondere die Gewährung von Arbeitslosengeld II begehren, wird die Antragsgegnerin noch zu entscheiden haben. Der Antrag der Antragstellerinnen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kann auch schon vor Erlass eines solchen Widerspruchbescheides bzw. vor Klageerhebung gestellt werden (§ 86b Abs. 3 SGG).

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab, und weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Ent-scheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Soweit die Antragstellerinnen im Kern sinngemäß geltend machen, dass ihnen aufgrund erheblicher Schulden unter anderem eine Sperre der Strom-, Gas- und Wasserversorgung drohe, vermag dieses Vorbringen an der Richtigkeit dieser Entscheidung nichts zu ändern. Denn zwar ist nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II in bestimmten Fällen eine Schuldenübernahme durch die Antragsgegnerin möglich, aber weder hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 1. No-vember 2006 über eine solche Schuldenübernahme entschieden noch war dieser Anspruch Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens. Den Antragstellerinnen steht frei, einen solchen Antrag nachzuholen und eine Entscheidung der Antragsgegnerin herbeizuführen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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