L 26 B 107/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AS 11214/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 107/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 3. Januar 2007, der das SG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Zutreffend hat das SG den am 6. Dezember 2006 gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 30. November 2006 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung (insgesamt weitere 124,20 EUR) zu zahlen, abgelehnt, denn für die begehrte Anordnung fehlt es an dem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund.

In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02 – und vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat. Insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.

So liegt es auch hier. Die Antragsteller haben trotz entsprechender Hinweise keine Umstände vorgetragen, die ausnahmsweise zur Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume führen könnten. Zwar sind die Versuche der Antragsteller, die Unstimmigkeiten im Hinblick auf die für den streitigen Zeitraum gewährten Unterkunftskosten zu klären, nach Aktenlage bislang erfolglos geblieben. Eine Entscheidung des Antragsgegners über das Schreiben der Antragsgegner vom 27. September 2006 und die telefonische Rückfrage vom 1. Dezember 2006 steht noch aus. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Auszahlung der streitigen 124, 20 EUR sofort erfolgen müsste, um einen anders nicht abwendbaren Nachteil abzuwenden. Alleine die voraussichtliche Dauer eines Hauptsacheverfahrens kann keinen Grund für eine vorläufige Regelung nach § 86 Abs. 2 SGG darstellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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