L 4 RA 57/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 RA 4961/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 57/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 24. Januar 1993 bis zum 17. Dezember 1998.

Der 1941 in F/J geborene Kläger ist japanischer Staatsangehöriger. Vom 01. Februar 1979 bis zum 13. Februar 1986 war er zunächst bei der M Maschinen GmbH in M und sodann bei der M & Co. Deutschland GmbH in D beschäftigt. Für den gesamten Beschäftigungszeitraum wurden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Mit Bescheid vom 18. April 1988 entsprach die Beklagte gestützt auf § 82 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes dem Antrag des seinerzeit wieder in Japan lebenden Klägers, ihm seine während seiner Beschäftigung in Deutschland entrichteten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zu erstatten. In der Zeit vom 24. Januar 1993 bis zum 17. Dezember 1998 war der Kläger erneut in Deutschland beschäftigt, und zwar bei der M Industrial Machinery GmbH in W-M. Auch während dieses Beschäftigungszeitraumes wurden für ihn Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Anschließend kehrte er nach Japan zurück und beantragte bzgl. dieses Zeitraumes am 24. August 1999 die Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung. In diesem Zusammenhang legte er eine "Vereinbarung" mit seiner früheren Arbeitgeberin vom 24. Januar 1993 vor, in der es heißt:

" wird hiermit vereinbart, dass der Arbeitgeber von seinem Abzugsrecht nach § 28g SGB IV keinen Gebrauch macht, sondern zusätzlich zu den jeweils zu gewährenden Bar- und Sachbezügen nebst den Lohn- bzw. Einkommenssteuerbeträgen als weiteren Gehaltsbestandteil auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung übernimmt.

Dies geschieht bezüglich der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung jedoch mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer diese Gehaltsteile zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitgeber in der Höhe des Anspruchs auf Beitragserstattung gemäß § 210 SGB VI zurückzuzahlen hat.

Die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers kann dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitnehmer den Beitragserstattungsanspruch zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitgeber abtritt." Weiter reichte er einen "Abtretungsvertrag" vom 17. Dezember 1998 ein, in dem er seinen Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte an seine ehemalige Arbeitgeberin abtrat.

Diesen Antrag auf Beitragserstattung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. September 1999 mit der Begründung ab, dass seit dem Ausscheiden des Klägers aus der Versicherungspflicht noch keine 24 Kalendermonate abgelaufen seien. Das Ende der Frist sei der 31. Dezember 2000.

Mit Antrag vom 04. Januar 2001 wiederholte der Kläger sein Erstattungsbegehren. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 2002 mit der Begründung ab, dass die Erstattungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, da der Kläger das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung besitze. Unerheblich sei, ob tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt würden. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, mit dem er im Wesentlichen geltend machte, dass das Zufallsdatum des Inkrafttretens des deutsch-japanischen Sozialversicherungsabkommens (DJSVA) nicht den Ausschlag für bereits entstandene Beitragserstattungsansprüche geben dürfe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. August 2003 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 210 SGB VI nur demjenigen ein Anspruch auf Beitragserstattung zustehe, der kein Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung habe. Dem Kläger stehe indes ein solches Recht zu. Sein Antrag auf Beitragserstattung sei erst nach dem 31. Januar 2000 – dem Tag des Inkrafttretens des DJSVA – gestellt worden, sodass dieses Anwendung finde. Mit mehr als 59 Monaten Versicherungszeit bestehe ein Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung, auch wenn der Kläger davon keinen Gebrauch mache.

Gegen diesen ihm am 15. August 2003 zugegangenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 11. September 2003 Klage erhoben. Er meint, es müsse entscheidend darauf ankommen, dass die Zweijahresfrist seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bereits vor dem Inkrafttreten des DJSVA begonnen habe, sodass sich der Sachverhalt nach "altem Recht" beurteile. Mit Urteil vom 22. März 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte zu Recht die Beitragserstattung abgelehnt habe, da der Kläger nicht die persönlichen Voraussetzungen zur Beitragserstattung nach dem allein in Betracht kommenden § 210 SGB VI erfülle. Maßgeblich sei, dass der Kläger auf der Grundlage von Ziffer 6 des Protokolls zum DJSVA ein Recht auf freiwillige Weiterversicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung besitze, weil er bereits für mindestens 60 Monate, nämlich 72 Kalendermonate Beiträge entrichtet habe. Diese seien ihm bis zum Inkrafttreten des DJSVA nicht verloren gegangen und seien nach den Übergangsvorschriften des am 01. Februar 2000 in Kraft getretenen Abkommens nach diesem zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 2 und 3 DJSVA). Ab diesem Zeitpunkt könne er sich mithin bei der Beklagten freiwillig versichern. Dem stehe nicht entgegen, dass er die versicherungspflichtige Beschäftigung, aus der die vorhandenen Beiträge stammten, mehr als ein Jahr vor Inkrafttreten des Abkommens beendet habe. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestünden insbesondere im Hinblick auf Art. 2, 3 und 14 des Grundgesetzes (GG) nicht. Weiter habe die Änderung der Rechtslage keine echte Rückwirkung gehabt.

Gegen das ihm am 19. April 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Mai 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass es treuwidrig sei, im ersten Ablehnungsbescheid auf den Ablauf der 24 Monate hinzuweisen und im zweiten Ablehnungsbescheid diese Voraussetzung dann für ungültig zu erklären. Der angefochtene Bescheid sei von Willkürlichkeit getragen. Insbesondere in den Altfällen werde eine sinnvolle Disposition rückwirkend vereitelt, wenn man nunmehr den Ablauf der Zweijahresfrist nicht zur Anspruchserfüllung genügen lasse. Eine Willkür der Ablehnung der Beitragserstattung werde auch daraus ersichtlich, dass für die (nahezu) gesamte Zeit eines Einsatzes eines japanischen Mitarbeiters von in der Regel fünf Jahren kein Versicherungsschutz bestehe, weil zunächst als Anspruchsvoraussetzung fünf Jahre Beiträge erbracht sein müssten. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die während seiner Beschäftigung in Deutschland vom 24. Januar 1993 bis zum 17. Dezember 1998 geleisteten Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 27.417,18 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das mit der Berufung angegriffene Urteil für zutreffend. Ergänzend verweist sie darauf, dass es keiner großen Ausführungen bedürfe, dass sich die Beurteilung der Rechtslage stets nach dem zum Zeitpunkt eines Antrages geltenden Recht richte. Weiter sei die Erfüllung der Wartezeit von 24 Monaten eine materielle Voraussetzung für die Begründetheit einer Beitragserstattung. Schließlich erstaunten die Ausführungen zur Willkür, da der Kläger sich offensichtlich ausschließlich mit der Frage einer möglichen Erstattung, nicht hingegen mit den bereits erworbenen Leistungsansprüchen auseinandergesetzt habe. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte über die Sache ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2004 ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht beurteilt die Sach- und Rechtslage zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 24. Januar 1993 bis zum 17. Dezember 1998. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt.

Der Kläger ist befugt, den Prozess im eigenen Namen zu führen, auch wenn er gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin die Abtretung seines Beitragserstattungsanspruchs erklärt hat. Ob die Abtretung, gemessen an § 53 SGB I, überhaupt wirksam ist, lässt der Senat hierbei ausdrücklich offen. Die Arbeitgeberin konnte und sollte mit der Abtretung nur das - künftige - festgestellte Recht auf Beitragserstattung erwerben, nicht aber in die gesamte Rechtsstellung des Klägers aus dem Sozialrechtsverhältnis eintreten. Dem Kläger verblieb vielmehr aus dem Sozialrechtsverhältnis zur Beklagten das Recht, den angeblichen Anspruch auf Beitragserstattung - nunmehr zu erfüllen gegenüber der Arbeitgeberin - im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geltend zu machen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 2006. B 1 KR 24/05 R, Rn. 11). Die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ergibt sich aus dem am 01. Januar 1992 in Kraft getretenen § 210 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 SGB VI i.d.F. des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461). Der Kläger hat den hiernach erforderlichen Antrag am 04. Januar 2001 wirksam gestellt. Dieser Antrag, der eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung und keine Fälligkeitsregelung ist, lässt den Anspruch entstehen, sobald er wirksam gestellt ist und sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich hierfür ist die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Sach- und Rechtslage (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 57/98 R, SozR 3-2600 § 210 Nr. 2, S. 5; Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 29. Juni 2001, L 1 RA 30/00, und Urteil vom 29. August 2001, L 17 RA 65/00; Urteile des Senats vom 30. April 2004, L 5 RA 16/01, sowie vom 12. Januar 2007, L 4 RA 32/04, - die vier letztgenannten ebenfalls in Beitragserstattungsstreitigkeiten japanischer Arbeitnehmer -).

Nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 SGB VI sind den Versicherten auf Antrag die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 (nach der Währungsreform) im Bundesgebiet gezahlten Beiträge unter den Voraussetzungen zu erstatten, dass sie nicht versicherungspflichtig sind und das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht haben. Gemäß § 210 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erfolgt die Erstattung nur, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalender¬monate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

Zwar waren bei Antragstellung am 04. Januar 2001 mehr als 24 Monate seit Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses am 17. Dezember 1998 vergangen; auch unterlag der sich nun wieder in J aufhaltende Kläger seitdem nicht wieder der Versicherungspflicht. Der Anspruch auf Beitragserstattung scheitert jedoch daran, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung – wie die Beklagte und das Sozialgericht Berlin zutreffend erkannt haben – ein Recht zur freiwilligen Versicherung besaß. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI besteht dieses Recht nur, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Der Kläger hatte bei Antragstellung für 72 Kalendermonate Beitragszeiten zurückgelegt und erfüllte so die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI. Das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht auch für den Kläger als in J lebenden japanischen Staatsangehörigen, weil Art. 4 Abs. 1 des DJSVA vom 20. April 1998 dies so vorsieht. Nr. 6 Buchstabe c) des Protokolls zu diesem Abkommen bestimmt insoweit ergänzend – letztlich nur deklaratorisch und in Übereinstimmung mit dem deutschen Recht -, dass japanische Staatsangehörige, die sich im Hoheitsgebiet von J gewöhnlich aufhalten, zur freiwilligen Rentenversicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt sind, wenn sie zu dieser für mindestens 60 Monate Beiträge wirksam entrichtet haben. Der Kläger verkennt, dass in dem Recht zur freiwilligen Versicherung bzw. in dem zu erwartenden Rentenanspruch bei Eintritt in das Rentenalter nicht etwa eine einseitige Belastung liegt, sondern eine Wohltat zu Gunsten des Versicherten. Zwar mögen die von ihm und seiner Arbeitgeberin bei Abschluss des Arbeitsvertrages getroffenen Vergütungsdispositionen vorausgesetzt haben, dass es eines Tages zu einem Anspruch auf Beitragserstattung komme, sodass dem Kläger ein höheres Nettoentgelt erbracht wurde und die Arbeitgeberin die Erwartung hatte, sich später über die Abtretung des Anspruchs auf Beitragserstattung teilweise schadlos zu halten. Gleichzeitig war zu keinem Zeitpunkt auszuschließen, dass der Kläger über den Abschluss eines bilateralen völkerrechtlichen Vertrages das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung erwerben würde. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage (das angenommene Recht auf Beitragserstattung) geht insoweit zu Lasten der Arbeitgeberin bzw. des Klägers, der keine rechtliche Möglichkeit hat, seine Verpflichtung gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin zu erfüllen. Verfassungsrechtlich ist dies nicht zu beanstanden (ebenso: Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 29. Juni 2001, L 1 RA 30/00). Ein verfassungswidriger Eingriff in das Recht auf Eigentum, Art. 14 Abs. 1 GG, liegt nicht vor, denn stets mussten die Beteiligten davon ausgehen, dass das Recht auf Beitragserstattung sich einmal nach der Sach- und Rechtslage beurteilen würde, wie sie im Zeitpunkt der Antragstellung besteht. Rechtssicherheit im Sinne einer für die Zukunft garantierten Beitragserstattung gab es nicht, als Kläger und Arbeitgeberin im Januar 1993 und Dezember 1998 ihre im Tatbestand zitierten Vereinbarungen trafen. Insoweit bestand vor statthafter Beantragung der Beitragserstattung bestenfalls eine Anwartschaft, keineswegs aber ein von Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Vollrecht. Eine Verletzung von Vertrauensschutz, geschweige denn ein treuwidriges Verhalten der Beklagten, kann der Senat daher nicht erkennen, weil Vertrauensschutz sich nur auf bereits erworbene Rechte erstrecken kann. Nichts anderes gilt unter dem Aspekt der Rückwirkung. Gegen das Vorliegen verbotener Rückwirkung durch Inkrafttreten des DJSVA am 01. Februar 2000 spricht schon, dass dieses dem Kläger vor allen Dingen die Wohltat des Rechts auf freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung eingebracht hat. Sofern damit gleichzeitig die Möglichkeit einer Beitragserstattung weggefallen ist, liegt allenfalls eine unechte Rückwirkung vor. Eine echte und damit rechtsstaatlich bedenkliche Rückwirkung ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber in vor Inkrafttreten der Neuregelung abgeschlossene Tatbestände eingreift und dadurch die Rechtsposition des Bürgers mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1971, 2 BvL 3/68, BVerfGE 30, 272). Unechte Rückwirkung ist demgegenüber oftmals nicht vermeidbar und unterliegt grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken. Eine solche liegt vor, wenn eine belastende Rechtsnorm zwar nicht auf vergangene, aber auch nicht nur auf zukünftige, sondern auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im Ganzen entwertet (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 23. März 1971, 2 BvL 2/66 u.a., BVerfGE 30, 367). Gerade weil dem Kläger mit den Regelungen im DJSVA bzgl. des Rechts auf freiwillige Versicherung eine erhebliche Begünstigung erwachsen ist, hält der Senat es für unbedenklich, dass die Erwartung – vor allem der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers – auf das Recht zur Beitragserstattung nachträglich enttäuscht wird. Angesichts dessen bedurfte es auch keiner Übergangsregelung, um den Abkommensregelungen zur Verhältnismäßigkeit zu verhelfen.

Letztlich verkennt der Kläger den begrenzten Normzweck der Beitragserstattung. Diese soll nur dann eingreifen, wenn bei Ablauf der Wartefrist weder Versicherungspflicht noch Versicherungsberechtigung bestehen. Wenn der Kläger hingegen kraft Abkommensrechts den Rechtsvorteil der Versicherungsberechtigung in der deutschen Rentenversicherung erlangt, dann ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, ihm wahlweise die Möglichkeit der Beitragserstattung weiter offen zu halten.

Nach alledem kann auch von einem willkürlichen Handeln der Beklagten offensichtlich keine Rede sein.

Die Berufung konnte somit keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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