Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 89 KR 1024/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 32/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte das Sozialgeheimnis verletzt hat.
Die 1951 geborene Klägerin war bei der Beklagten bis zum Ende des Jahres 2001 krankenversichert. Im Jahre 2000 führte sie vor dem Arbeitsgericht Berlin gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber, das Land Berlin, zum Aktenzeichen 93 CA 4326/02 einen Rechtsstreit, in dem sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses wandte. In einem Schriftsatz des Arbeitgebers in dem vorgenannten Rechtsstreit vom 22. April 2002 bezog sich der Arbeitgeber auf ein Gespräch, welches der Ehemann der Klägerin am 23. oder 24. Oktober 2000 telefonisch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten geführt habe. Darin habe er erklärt, die Klägerin sei nicht arbeitsfähig und würde ihren Dienst bei dem Arbeitgeber nicht aufnehmen. Wenn die Klägerin wieder in den Dienst gehen solle, müsse man ihn mit einstellen, denn ohne ihn würde seine Frau keinen Schritt mehr tun.
Am 2. Juli 2003 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie – nach ursprünglicher Erhebung einer Untätigkeitsklage - im Ergebnis vorrangig beantragt hat, festzustellen, dass die Mitarbeiterin der Beklagten das Sozialdatengeheimnis zum Nachteil der Klägerin verletzt habe.
Durch Gerichtsbescheid vom 9. Dezember 2003 das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klage bereits deswegen unzulässig sei, weil die Umdeutung der zunächst erhobenen Untätigkeitsklage in eine Feststellungsklage möglicherweise ausscheide, denn es fehle jedenfalls an einer der Feststellungsklage zugänglichen einzelnen Rechtsbeziehung. Es bestehe kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn mit der Klage könne nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Weil das Versicherungsverhältnis der Klägerin zur Beklagten bereits zum 31. Dezember 2001 beendet worden sei, bestehe ein solches Rechtsverhältnis nicht mehr. Es sei auch nicht erkennbar, welches Interesse die Klägerin daran habe, in der Vergangenheit liegende Äußerungen zu klären. Eine Wiederholungsgefahr liege wegen der Beendigung des Versicherungsverhältnisses nicht vor. Ob und welche Rechtsfolgen sich aus Äußerungen der Mitarbeiterin der Beklagten für Gegenwart und Zukunft ergeben sollten, sei für das Gericht nicht erkennbar, so dass auch nicht ausnahmsweise vom Erfordernis eines Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt des Rechtsstreites abgesehen werden könne.
Gegen diesen ihr am 23. Januar 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 20. Februar 2004 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie meint, die Beklagte habe zu Unrecht gegenüber dem früheren Arbeitgeber der Klägerin Sozialdaten offenbart und dadurch das Sozialgeheimnis verletzt. Für den Fall, dass sie zu der Beklagten zurückkehren sollte, sehe sie die erhebliche Gefahr, dass wieder Sozialgeheimnisse verletzt würden. Auch wolle sie wegen der Verletzung von Sozialgeheimnissen einen Schadenersatzanspruch gegen das Land Ber-lin geltend machen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Dezember 2003 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte das Sozialgeheimnis zum Nachteil der Klägerin verletzt hat.
Ferner beantragt die Klägerin,
das Land Berlin zum vorliegenden Verfahren beizuladen und die Gerichtsakten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens abzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Berlin für zutreffend und meint, für die Durchführung eines Strafverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens bestehe kein Anlass.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift zum Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit dem Berichterstatter vom 29. Septem-ber 2006 sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung geworden sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn sie ist unzulässig.
Die Voraussetzungen einer sozialgerichtlichen Feststellungsklage sind in § 55 SGG geregelt. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Zwar liegt in der Feststellung, dass eine konkrete Handlung eines Versicherungsträgers bzw. seiner Mitarbeiter das Sozialgeheimnis verletzt hat, auch die Feststellung eines Rechtsverhältnisses (Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 25. Okto-ber 1978, 1 RJ 32/78, SozR 1200 § 35 Nr. 1). Denn die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Erstes Buch, die das Sozialgeheimnis regelt, gibt dem Betroffenen ein subjektives öffentliches Recht gegen den Leistungsträger darauf, dass dieser seine Geheimnisse nicht unbefugt offenbart; dieser Anspruch stellt ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 55 Nr. 1 SGG dar.
Jedoch bedarf es zu jeder Feststellung nach § 55 Abs. 1 SGG stets auch eines berechtigten Interesses des Rechtsschutzsuchenden an der alsbaldigen Feststellung des streitbefangenen Rechtsverhältnisses. Hieran fehlt es im Falle der Klägerin, denn sie hat auch durch ausdrückliches Befragen seitens des Berichterstatters im Termin zur Erörterung des Sachverhalts nicht darlegen können, worin ihr konkretes, rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung der von ihr behaupteten Verletzung des Sozialgeheimnisses liegen kann. Ein solches Feststellungs-interesse ergibt sich vorliegend insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr oder der Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadenersatz.
Die konkrete Gefahr einer Wiederholung der behaupteten Verletzung des Sozialgeheimnisses durch die Beklagte besteht schon deswegen nicht, weil die Klägerin nicht mehr Mitglied der Beklagten ist und auch nicht gegenwärtig und konkret eine erneute Mitgliedschaft bei der Beklagten anstrebt. Die rein abstrakte Möglichkeit, gegebenenfalls zukünftig wieder Mitglied der Beklagten werden zu können, begründet keine hinreichend konkrete Gefahr, dass sich die von der Klägerin geltend gemachte unbefugte Offenbarung von Sozialdaten durch die Beklagte in absehbarer Zukunft wiederholen kann. Im Hinblick auf die Krankenkasse, der die Klägerin derzeit angehört, ergibt sich gleichfalls keine konkrete Wiederholungsgefahr. Hierzu hat die Klägerin im Termin zur Erörterung des Sachverhalts ausdrücklich erklärt, es gebe mit der jetzt zuständigen gesetzlichen Krankenkasse "keine Probleme mehr".
Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung einer Schadenersatzklage kann die Klägerin keine gerichtliche Feststellung begehren. Die Klägerin hat zwar geltend gemacht, sie führe vor dem Verwaltungsgericht Berlin einen Rechtsstreit gegen das Land Berlin - ihren ehemaligen Arbeitgeber - mit dem Ziel, infolge der Verletzung des Sozialgeheimnisses durch eine Mitarbeiterin der Beklagten Schadenersatz zu erhalten. Abgesehen davon, dass dieser behauptete Rechtsstreit durch die Klägerin nicht genau benannt wurde und für den Senat eine Prüfung, ob tatsächlich ein solcher Prozess mit dem geltend gemachten Rechtsschutzziel geführt wird, nicht möglich ist, gebietet auch der Grundsatz der Prozessökonomie nicht, dass im vorliegenden Verfahren die Verletzung des Sozialgeheimnisses in der Sache geprüft wird. Denn schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin sind die Prozessbeteiligten des hiesigen Verfahrens und des behaupteten Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Berlin nicht identisch. Eine gerichtliche Feststellung im vorliegenden Rechtsstreit besäße gegenüber dem Land Berlin, welches nach dem Vortrag der Klägerin von ihr vor dem Verwaltungsgericht verklagt wird, keine Bindungswirkung nach § 120 SGG, weil das Land Berlin am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligt ist.
Zwar ließe sich die Bindungswirkung einer Entscheidung des Senats dann gemäß § 141 Nr. 1 SGG auf das Land Berlin erstrecken, wenn der Senat eine Beiladung des Landes gemäß § 75 SGG ausgesprochen hätte. Der Senat war jedoch nicht zur Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG verpflichtet, und hat im Wege der Ausübung pflichtgemäßen richterlichen Ermessens gemäß § 75 Abs. 1 SGG auch sonst davon abgesehen, das Land Berlin beizuladen. Denn das Land Berlin war während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens nicht am vorliegenden Rechtsstreit beteiligt, während es nach dem Vorbringen der Klägerin auch erstinstanzlich bereits Beteiligter des Prozesses vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist. In dieser Verfahrenslage widerspräche es sogar dem Gebot der Prozessökonomie, den Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits durch Beiladung des Landes Berlin hinauszuzögern.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass ein etwaiger Schadenersatzanspruch der Klägerin als Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 GG, § 839 Bürgerliches Gesetzbuch zu qualifizieren wäre mit der Folge, dass die Klägerin gegebenenfalls Klage zum Landgericht zu erheben hätte. Die Klägerin hat indessen nicht erkennen lassen, dass sie eine derartige Klage zu erheben beabsichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Absatz 2 SGG nicht vorliegen.
Der Senat sieht von einer Übersendung der vorliegenden Akten an die Staatsanwaltschaft ab, weil keine genügenden Anhaltspunkte für strafbares oder bußgeldbewehrtes Handeln ersichtlich sind.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte das Sozialgeheimnis verletzt hat.
Die 1951 geborene Klägerin war bei der Beklagten bis zum Ende des Jahres 2001 krankenversichert. Im Jahre 2000 führte sie vor dem Arbeitsgericht Berlin gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber, das Land Berlin, zum Aktenzeichen 93 CA 4326/02 einen Rechtsstreit, in dem sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses wandte. In einem Schriftsatz des Arbeitgebers in dem vorgenannten Rechtsstreit vom 22. April 2002 bezog sich der Arbeitgeber auf ein Gespräch, welches der Ehemann der Klägerin am 23. oder 24. Oktober 2000 telefonisch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten geführt habe. Darin habe er erklärt, die Klägerin sei nicht arbeitsfähig und würde ihren Dienst bei dem Arbeitgeber nicht aufnehmen. Wenn die Klägerin wieder in den Dienst gehen solle, müsse man ihn mit einstellen, denn ohne ihn würde seine Frau keinen Schritt mehr tun.
Am 2. Juli 2003 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie – nach ursprünglicher Erhebung einer Untätigkeitsklage - im Ergebnis vorrangig beantragt hat, festzustellen, dass die Mitarbeiterin der Beklagten das Sozialdatengeheimnis zum Nachteil der Klägerin verletzt habe.
Durch Gerichtsbescheid vom 9. Dezember 2003 das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klage bereits deswegen unzulässig sei, weil die Umdeutung der zunächst erhobenen Untätigkeitsklage in eine Feststellungsklage möglicherweise ausscheide, denn es fehle jedenfalls an einer der Feststellungsklage zugänglichen einzelnen Rechtsbeziehung. Es bestehe kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn mit der Klage könne nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Weil das Versicherungsverhältnis der Klägerin zur Beklagten bereits zum 31. Dezember 2001 beendet worden sei, bestehe ein solches Rechtsverhältnis nicht mehr. Es sei auch nicht erkennbar, welches Interesse die Klägerin daran habe, in der Vergangenheit liegende Äußerungen zu klären. Eine Wiederholungsgefahr liege wegen der Beendigung des Versicherungsverhältnisses nicht vor. Ob und welche Rechtsfolgen sich aus Äußerungen der Mitarbeiterin der Beklagten für Gegenwart und Zukunft ergeben sollten, sei für das Gericht nicht erkennbar, so dass auch nicht ausnahmsweise vom Erfordernis eines Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt des Rechtsstreites abgesehen werden könne.
Gegen diesen ihr am 23. Januar 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 20. Februar 2004 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie meint, die Beklagte habe zu Unrecht gegenüber dem früheren Arbeitgeber der Klägerin Sozialdaten offenbart und dadurch das Sozialgeheimnis verletzt. Für den Fall, dass sie zu der Beklagten zurückkehren sollte, sehe sie die erhebliche Gefahr, dass wieder Sozialgeheimnisse verletzt würden. Auch wolle sie wegen der Verletzung von Sozialgeheimnissen einen Schadenersatzanspruch gegen das Land Ber-lin geltend machen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Dezember 2003 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte das Sozialgeheimnis zum Nachteil der Klägerin verletzt hat.
Ferner beantragt die Klägerin,
das Land Berlin zum vorliegenden Verfahren beizuladen und die Gerichtsakten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens abzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Berlin für zutreffend und meint, für die Durchführung eines Strafverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens bestehe kein Anlass.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift zum Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit dem Berichterstatter vom 29. Septem-ber 2006 sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung geworden sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn sie ist unzulässig.
Die Voraussetzungen einer sozialgerichtlichen Feststellungsklage sind in § 55 SGG geregelt. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Zwar liegt in der Feststellung, dass eine konkrete Handlung eines Versicherungsträgers bzw. seiner Mitarbeiter das Sozialgeheimnis verletzt hat, auch die Feststellung eines Rechtsverhältnisses (Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 25. Okto-ber 1978, 1 RJ 32/78, SozR 1200 § 35 Nr. 1). Denn die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Erstes Buch, die das Sozialgeheimnis regelt, gibt dem Betroffenen ein subjektives öffentliches Recht gegen den Leistungsträger darauf, dass dieser seine Geheimnisse nicht unbefugt offenbart; dieser Anspruch stellt ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 55 Nr. 1 SGG dar.
Jedoch bedarf es zu jeder Feststellung nach § 55 Abs. 1 SGG stets auch eines berechtigten Interesses des Rechtsschutzsuchenden an der alsbaldigen Feststellung des streitbefangenen Rechtsverhältnisses. Hieran fehlt es im Falle der Klägerin, denn sie hat auch durch ausdrückliches Befragen seitens des Berichterstatters im Termin zur Erörterung des Sachverhalts nicht darlegen können, worin ihr konkretes, rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung der von ihr behaupteten Verletzung des Sozialgeheimnisses liegen kann. Ein solches Feststellungs-interesse ergibt sich vorliegend insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr oder der Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadenersatz.
Die konkrete Gefahr einer Wiederholung der behaupteten Verletzung des Sozialgeheimnisses durch die Beklagte besteht schon deswegen nicht, weil die Klägerin nicht mehr Mitglied der Beklagten ist und auch nicht gegenwärtig und konkret eine erneute Mitgliedschaft bei der Beklagten anstrebt. Die rein abstrakte Möglichkeit, gegebenenfalls zukünftig wieder Mitglied der Beklagten werden zu können, begründet keine hinreichend konkrete Gefahr, dass sich die von der Klägerin geltend gemachte unbefugte Offenbarung von Sozialdaten durch die Beklagte in absehbarer Zukunft wiederholen kann. Im Hinblick auf die Krankenkasse, der die Klägerin derzeit angehört, ergibt sich gleichfalls keine konkrete Wiederholungsgefahr. Hierzu hat die Klägerin im Termin zur Erörterung des Sachverhalts ausdrücklich erklärt, es gebe mit der jetzt zuständigen gesetzlichen Krankenkasse "keine Probleme mehr".
Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung einer Schadenersatzklage kann die Klägerin keine gerichtliche Feststellung begehren. Die Klägerin hat zwar geltend gemacht, sie führe vor dem Verwaltungsgericht Berlin einen Rechtsstreit gegen das Land Berlin - ihren ehemaligen Arbeitgeber - mit dem Ziel, infolge der Verletzung des Sozialgeheimnisses durch eine Mitarbeiterin der Beklagten Schadenersatz zu erhalten. Abgesehen davon, dass dieser behauptete Rechtsstreit durch die Klägerin nicht genau benannt wurde und für den Senat eine Prüfung, ob tatsächlich ein solcher Prozess mit dem geltend gemachten Rechtsschutzziel geführt wird, nicht möglich ist, gebietet auch der Grundsatz der Prozessökonomie nicht, dass im vorliegenden Verfahren die Verletzung des Sozialgeheimnisses in der Sache geprüft wird. Denn schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin sind die Prozessbeteiligten des hiesigen Verfahrens und des behaupteten Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Berlin nicht identisch. Eine gerichtliche Feststellung im vorliegenden Rechtsstreit besäße gegenüber dem Land Berlin, welches nach dem Vortrag der Klägerin von ihr vor dem Verwaltungsgericht verklagt wird, keine Bindungswirkung nach § 120 SGG, weil das Land Berlin am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligt ist.
Zwar ließe sich die Bindungswirkung einer Entscheidung des Senats dann gemäß § 141 Nr. 1 SGG auf das Land Berlin erstrecken, wenn der Senat eine Beiladung des Landes gemäß § 75 SGG ausgesprochen hätte. Der Senat war jedoch nicht zur Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG verpflichtet, und hat im Wege der Ausübung pflichtgemäßen richterlichen Ermessens gemäß § 75 Abs. 1 SGG auch sonst davon abgesehen, das Land Berlin beizuladen. Denn das Land Berlin war während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens nicht am vorliegenden Rechtsstreit beteiligt, während es nach dem Vorbringen der Klägerin auch erstinstanzlich bereits Beteiligter des Prozesses vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist. In dieser Verfahrenslage widerspräche es sogar dem Gebot der Prozessökonomie, den Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits durch Beiladung des Landes Berlin hinauszuzögern.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass ein etwaiger Schadenersatzanspruch der Klägerin als Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 GG, § 839 Bürgerliches Gesetzbuch zu qualifizieren wäre mit der Folge, dass die Klägerin gegebenenfalls Klage zum Landgericht zu erheben hätte. Die Klägerin hat indessen nicht erkennen lassen, dass sie eine derartige Klage zu erheben beabsichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Absatz 2 SGG nicht vorliegen.
Der Senat sieht von einer Übersendung der vorliegenden Akten an die Staatsanwaltschaft ab, weil keine genügenden Anhaltspunkte für strafbares oder bußgeldbewehrtes Handeln ersichtlich sind.
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