Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 RA 917/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 62/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung einer höheren Rente; er leitet Rechte aus einem im Jahre 1977 mit der Deutschen Staatsoper Berlin geschlossenen "Einzelvertrag" her und meint, die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze dürfe bei ihm nicht zur Anwendung gelangen.
Der Kläger ist Opernsänger. Er wurde am 1928 in Bulgarien geboren. Seit 1984 besitzt er auch die österreichische Staatsangehörigkeit. In den Jahren 1965 bis 1984 war er hauptsächlich an Bühnen der DDR beschäftigt. Am 4. Juli 1977 schloss er mit Wirkung vom 1. August 1977 einen "Einzelvertrag". Danach wurde er als Tenor an die Deutsche Staatsoper Berlin verpflichtet. Seine monatliche Gage betrug 6.000 Mark der DDR brutto, ab dem 41. Auftritt pro Spielzeit wurde ein Zusatzhonorar von 1.200 Mark der DDR je Vorstellung vereinbart. Unter § 8 des Vertrages wurde eine zusätzliche Altersversorgung geregelt. Sie sollte nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei Eintritt dauernder Berufsunfähigkeit wirksam werden und 60 % der im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen monatlichen Durchschnittsgage betragen. Mit Urkunde vom 25. November 1977 sagte die staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik dem Kläger eine zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz zu.
Ab Oktober 1984 lebte der Kläger vorwiegend in Österreich. Im September 1989 begründete er seinen Wohnsitz in Berlin-Zehlendorf.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente. Zunächst (Bescheide vom 8. Juni 1994 und 31. August 1994) wurden nur Beitragszeiten seit dem 1. August 1977 berücksichtigt (anfänglicher Zahlbetrag: 623,73 DM). Zugrunde lag außerdem ein Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme vom 24. März 1994 zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung. Für den Zeitraum vom 1. August 1977 bis zum 30. September 1984 wurden darin auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzte Entgelte festgestellt.
Einem Neufeststellungsbescheid vom 23. November 1995 legte die Beklagte nun auch Ausbildungszeiten vom 23. September 1944 bis zum 31. März 1946 und vom 1. Oktober 1947 bis zum 31. Januar 1952 sowie Pflichtbeitragszeiten vom 12. Oktober 1965 bis zum 31. Juli 1977 zugrunde. Der Zahlbetrag der Rente erhöhte sich auf 1.693,81 DM.
Am 14. September 1999 stellte der Kläger bei der Beklagten sowie bei dem Träger der Zusatzversorgung einen Überprüfungsantrag. Bislang werde die Rente nur unter den einschränkenden Bemessungsgrenzen des AAÜG festgesetzt. Diese Bemessungsgrenzen seien aber bekanntlich nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 weggefallen. Er beantrage daher eine Neuberechnung der Rente. Mit – hier streitgegenständlichem - Überprüfungsbescheid vom 21. Oktober 1999 lehnte die Beklagte es ab, bei der Berechnung der Rente des Klägers auch die über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Entgelte zu berücksichtigen. Nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 sei die Begrenzung von Entgelten nach § 6 Abs. 1 AAÜG auf die jeweiligen Werte der Beitragsbemessungsgrenze mit dem Grundgesetz vereinbar. Nur diese Begrenzung sei für den Zeitraum der Zusatzversorgung vorgenommen worden. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2002 stellte der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme nun auch den Zeitraum vom 12. Oktober 1965 bis zum 31. Juli 1977 als zusätzliche Zeit im Zusatzversorgungssystem fest. Gleichzeitig wurden der Beklagten die diesbezüglichen Entgelte übermittelt.
Mit zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen Neufeststellungsbescheid vom 17. April 2002 berechnete die Beklagte daraufhin den monatlichen Zahlbetrag der Regelaltersrente ab 1. Juni 2002 mit 909,09 EUR. Im Versicherungsverlauf war nun auch der Zeitraum von Oktober 1965 bis 31. Juli 1977 enthalten, jeweils unter Berücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze. Mit Schreiben vom 30. April 2002 erstreckte der Kläger seinen Widerspruch auch auf diesen Bescheid. Die Begrenzung des Zahlbetrages nach § 10 AAÜG sei verfassungswidrig. Aufgrund seines "Einzelvertrages" habe er außerdem Anspruch auf eine deutlich höhere Rente.
Die Beklagte teilte ihm hierauf zunächst mit: Mit dem Bescheid vom 17. April 2002 sei die Regelaltersrente nach den Vorschriften des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes neu festgestellt worden, weil sich der Umfang der nach dem AAÜG anzuerkennenden Beitragszeiten um den Zeitraum vom 12. Oktober 1965 bis zum 31. Juli 1977 erweitert habe. Dieser Sachverhalt sei mit dem am 23. Januar 2002 erteilten Überführungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers festgestellt worden. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sei den für die Rentenberechnung zu berücksichtigenden Pflichtbeitragszeiten als Verdienst im Sinne des § 259b SGB VI das erzielte Arbeitsentgelt höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Anlage 3 zum AAÜG zugrunde zu legen. Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 sei diese Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dementsprechend seien die Entgelte auf die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen zu begrenzen. Weil der Kläger während der Zeit vom 12. Oktober 1965 bis zum 30. September 1984 immer über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Verdienste erzielt habe, könne sich der zusätzliche Nachweis noch höherer Verdienste nicht auf die im angefochtenen Bescheid durchgeführte Rentenberechnung auswirken.
Nachdem der Kläger gleichwohl seinen Widerspruch aufrechterhielt, wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 27. Januar 2003 zurück, soweit ihm nicht durch den Neufeststellungsbescheid vom 17. April 2002 abgeholfen worden sei. Eine Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze sei gesetzlich vorgeschrieben und werde auch vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet. § 10 AAÜG sei für den Fall des Klägers unerheblich, weil seine ab Oktober 1993 nach dem SGB VI zu leistende Altersrente nicht der dort enthaltenden Zahlbetragsbegrenzung unterlegen habe.
Mit der am 24. Februar 2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, ein Recht auf höhere Rente aus dem "Einzelvertrag" vom 4. Juli 1977 herleiten zu können. Ihm werde von der Beklagten seine Bestands-, Vertrauensschutz- und seine Zahlbetragsgarantie für seine erworbenen Ansprüche bzw. Anwartschaften verweigert. Er wolle eine Rente erhalten, die dem tatsächlich erzielten Umfang seiner Einkünfte und Anwartschaften gerecht werde. Nicht sein konkretes Arbeitseinkommen als international geschätzter Tenor zu berücksichtigen, bedeute eine erhebliche Ungleichbehandlung gegenüber den Bürgern aus den alten Bundesländern. Als Bestandsrentner stehe ihm die im Einigungsvertrag festgelegte Zahlbetragsgarantie zu. Er habe Anspruch auf eine Rente in Höhe von mindestens 60 % seines zuletzt erzielten Erwerbseinkommens, mithin auf eine Rente von etwa 2.250 EUR. Selbst nach den im AAÜG festgelegten Entgeltbegrenzungen hätten ihm 2.700 DM an Rente zugesprochen werden müssen. Er habe zwar im Mai 1990 seinen Wohnsitz in Berlin-Zehlendorf gehabt, dennoch beantrage er, der Beklagten aufzugeben, eine Neuberechnung seiner Rente nach § 4 Abs. 4 AAÜG vorzunehmen. Er habe seinen Wohnsitz nur aufgrund von Schwierigkeiten nach Westberlin verlegt, die ihm die Behörden in Ostberlin bereitet hätten.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 hat die Beklagte erklärt, dem Antrag auf Durchführung einer Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG nicht entsprechen zu können. Der Kläger habe nämlich am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz nicht im Beitrittsgebiet gehabt. Der Kläger hat hiergegen eingewandt, die Beklagte habe sich ausschließlich am Gesetzestext orientiert, ohne die Motive für seine Wohnsitzwahl zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat im Klageverfahren entgegnet, das Bundesverfassungsgericht habe in den Verfahren 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 ausdrücklich erklärt, es sei nicht zu beanstanden, dass Arbeitsentgelte bzw. Arbeitseinkommen nach dem AAÜG nur bis zur Höhe der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenberechnung zugrunde zu legen seien. Aus dem Versicherungsverlauf im Rentenbescheid ergebe sich, dass die für den Kläger nach dem AAÜG berücksichtigten Entgelte ausschließlich durch Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze begrenzt seien. Die Vorschriften zur Berechnung von Renten sähen die Berücksichtigung von Entgelten im Beitrittgebiet höchstens bis zur jeweils in den alten Bundesländern geltenden Beitragsbemessungsgrenze vor (§ 260 SGB VI). Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen sei durch die Entscheidung zu Gunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und könne nicht entfallen, ohne das Rentensystem zu sprengen.
Mit Urteil vom 16. März 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen erklärt: Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine Rente in Höhe von 60 % seines zuletzt erzielten Erwerbseinkommens bestehe nicht. Sein Begehren entbehre jeglicher rechtlicher Grundlage. Die Rente des Klägers berechne sich nach den Vorschriften des SGB VI sowie des AAÜG. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Überführung von in der DDR erworbenen Rentenansprüchen in das durch diese Vorschriften umschriebene rentenrechtliche System des wiedervereinigten Deutschland habe das Bundesverfassungsgericht in den auch vom Kläger angeführten Entscheidungen vom 28. April 1999 ausdrücklich klargestellt. Einzelvertraglich begründete Ansprüche seien damit, zumal wenn sie erst nach der Wiedervereinigung zur Auszahlung gelangt wären, untergegangen, denn sie seien dem bundesdeutschen Rentensystem fremd. Einen Bestandsschutz für in der DDR erteilte Rentenzusagen außerhalb der gesetzlichen Vorschriften gebe es nicht. Die Rente des Klägers berechne sich folglich nach den allgemeinen Vorschriften unter Berücksichtigung des Arbeitseinkommens und der Dauer der Betragszahlungen. Die Obergrenze, bis zu der Einkommen berücksichtigt werden kann, liege in der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze. Ihre Gültigkeit sei vom Bundesverfassungsgericht wiederholt bestätigt worden. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegende Arbeitsentgelte müssten unberücksichtigt bleiben. Die Beitragsbemessungsgrenze sei im Falle des Klägers auch korrekt angewandt worden. Eine andere Begrenzung sei in seinem Falle nicht vorgenommen worden. Eine Berechnung seiner Rente nach § 307b SGB VI komme nicht in Betracht. Diese Vorschrift gelte nur für so genannte Bestandsrentner, also solche, die am 31. Dezember 1991 bereits einen Anspruch auf Auszahlung einer Rente gehabt hätten. Auch eine Neuberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG könne nicht beansprucht werden. Hierfür hätte der Kläger nämlich am 18. Mai 1990 einen Wohnsitz im Beitrittsgebiet haben müssen, was nicht der Fall gewesen sei. § 10 AAÜG finde keine Anwendung, weil er die Begrenzung von Rentenzahlbeträgen für bestimmte Versichertengruppen regele, zu denen der Kläger nicht gehöre.
Gegen das ihm am 10. Mai 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Juni 2004 Berufung eingelegt. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Klageverfahren und führt ergänzend an, als international erfolgreicher Opernsänger beziehe er eine Altersrente von lediglich 909,09 EUR. Sein "Einzelvertrag" vom 4. Juli 1977 habe eine wesentlich höhere Alterssicherung vorgesehen. Die derzeit geltenden Rentenvorschriften bildeten keine ausreichende Grundlage für die Geltendmachung seines Anspruchs. Mit dieser unbefriedigenden Rechtslage wolle er sich nicht abfinden. Der Kläger erklärt, er sei in erster Linie von rechtspolitischen Überlegungen geleitet, in deren Mittelpunkt der von ihm erworbene Renten-Bestandsschutz sowie die Prinzipien der Gerechtigkeit und der Gleichbehandlung der Rentenanspruchsberechtigten stünden. Mit Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze gehe ihm ein Großteil seiner erworbenen Anwartschaften verloren. Seine Rente betrage etwa nur die Hälfte der Rentenhöhe seiner Sängerkollegen der Opernhäuser in den alten Bundesländern. Diesen stünden ihre erworbenen Ansprüche ungeschmälert zu. Hierin sehe er eine Verletzung des Gerechtigkeits- und Gleichheitsprinzips. Er habe erhebliche Zweifel, ob ein solches Negativergebnis mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Bei Nichtberücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze würden Gleichheitsprobleme nicht auftreten, sondern gelöst werden.
Der Kläger beantragt wörtlich,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2004 aufzuheben sowie
die Beklagte zu verurteilen, eine Neuberechnung der Altersrente des Klägers vorzunehmen auf der Grundlage seiner in der damaligen DDR erworbenen Rentenansprüche einschließlich seiner einzelvertraglichen Zusatzansprüche.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie könne im Vorbringen des Klägers keine neuen Aspekte erkennen. Der Kläger wende sich gegen die Begrenzung der Entgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze sowie gegen die Überführung der Zusatzversorgung in die gesetzliche Rentenversicherung. Beide Rechtsfragen seien verfassungsrechtlich abschließend geklärt.
Die Beteiligten haben schriftlich ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Rentenakte der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten darf der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das mit der Berufung angegriffene Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2004 beurteilt die Sach- und Rechtslage zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente.
Nach eigener Sachprüfung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die sorgfältigen und erschöpfenden Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend bleibt lediglich auszuführen:
Das Vorbringen des Klägers im gesamten Verfahren geht an den entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften vorbei. Einen Ausgleich dafür, dass die Zusagen aus dem mit der Deutschen Staatsoper im Jahre 1977 geschlossenen "Einzelvertrag" nicht eingehalten werden, kann der Kläger im gesetzlich gebundenen (und nicht einzelvertraglich gestalteten) Rentenverfahren nicht erlangen. Dass sein Begehren keine Grundlage im geltenden Recht findet, billigt der Kläger ausdrücklich zu. Aufgrund der Gesetzesbindung von Verwaltung und Rechtsprechung erübrigen sich damit grundsätzlich schon weitere Ausführungen.
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG kommt entgegen der Anregung des Klägers nicht in Betracht. Die flächendeckende Geltung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 Satz 2 SGB VI) hält der Senat nicht für gleichheitswidrig. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger meint, "Gleichheit" werde gerade erst hergestellt, wenn (nur) für ihn die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze außer Betracht bleibe. Im Übrigen haben die Beklagte und das Sozialgericht hinlänglich ausgeführt, dass das Bundesverfassungsgericht die fragliche Regelung ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt hat (zuletzt BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. August 2002, 1 BvR 586/98, NJ 2003, S. 23). Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet (was der Kläger wohl für sich reklamiert), den Kläger rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätte er die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Altersversorgung eines westdeutschen Berufskollegen abhängt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Dezember 2002, 1 BvR 1144/00, SozR 3-2600 § 256a Nr. 9).
Der Berufung war damit der Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht gegeben sind.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung einer höheren Rente; er leitet Rechte aus einem im Jahre 1977 mit der Deutschen Staatsoper Berlin geschlossenen "Einzelvertrag" her und meint, die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze dürfe bei ihm nicht zur Anwendung gelangen.
Der Kläger ist Opernsänger. Er wurde am 1928 in Bulgarien geboren. Seit 1984 besitzt er auch die österreichische Staatsangehörigkeit. In den Jahren 1965 bis 1984 war er hauptsächlich an Bühnen der DDR beschäftigt. Am 4. Juli 1977 schloss er mit Wirkung vom 1. August 1977 einen "Einzelvertrag". Danach wurde er als Tenor an die Deutsche Staatsoper Berlin verpflichtet. Seine monatliche Gage betrug 6.000 Mark der DDR brutto, ab dem 41. Auftritt pro Spielzeit wurde ein Zusatzhonorar von 1.200 Mark der DDR je Vorstellung vereinbart. Unter § 8 des Vertrages wurde eine zusätzliche Altersversorgung geregelt. Sie sollte nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei Eintritt dauernder Berufsunfähigkeit wirksam werden und 60 % der im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen monatlichen Durchschnittsgage betragen. Mit Urkunde vom 25. November 1977 sagte die staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik dem Kläger eine zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz zu.
Ab Oktober 1984 lebte der Kläger vorwiegend in Österreich. Im September 1989 begründete er seinen Wohnsitz in Berlin-Zehlendorf.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente. Zunächst (Bescheide vom 8. Juni 1994 und 31. August 1994) wurden nur Beitragszeiten seit dem 1. August 1977 berücksichtigt (anfänglicher Zahlbetrag: 623,73 DM). Zugrunde lag außerdem ein Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme vom 24. März 1994 zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung. Für den Zeitraum vom 1. August 1977 bis zum 30. September 1984 wurden darin auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzte Entgelte festgestellt.
Einem Neufeststellungsbescheid vom 23. November 1995 legte die Beklagte nun auch Ausbildungszeiten vom 23. September 1944 bis zum 31. März 1946 und vom 1. Oktober 1947 bis zum 31. Januar 1952 sowie Pflichtbeitragszeiten vom 12. Oktober 1965 bis zum 31. Juli 1977 zugrunde. Der Zahlbetrag der Rente erhöhte sich auf 1.693,81 DM.
Am 14. September 1999 stellte der Kläger bei der Beklagten sowie bei dem Träger der Zusatzversorgung einen Überprüfungsantrag. Bislang werde die Rente nur unter den einschränkenden Bemessungsgrenzen des AAÜG festgesetzt. Diese Bemessungsgrenzen seien aber bekanntlich nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 weggefallen. Er beantrage daher eine Neuberechnung der Rente. Mit – hier streitgegenständlichem - Überprüfungsbescheid vom 21. Oktober 1999 lehnte die Beklagte es ab, bei der Berechnung der Rente des Klägers auch die über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Entgelte zu berücksichtigen. Nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 sei die Begrenzung von Entgelten nach § 6 Abs. 1 AAÜG auf die jeweiligen Werte der Beitragsbemessungsgrenze mit dem Grundgesetz vereinbar. Nur diese Begrenzung sei für den Zeitraum der Zusatzversorgung vorgenommen worden. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2002 stellte der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme nun auch den Zeitraum vom 12. Oktober 1965 bis zum 31. Juli 1977 als zusätzliche Zeit im Zusatzversorgungssystem fest. Gleichzeitig wurden der Beklagten die diesbezüglichen Entgelte übermittelt.
Mit zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen Neufeststellungsbescheid vom 17. April 2002 berechnete die Beklagte daraufhin den monatlichen Zahlbetrag der Regelaltersrente ab 1. Juni 2002 mit 909,09 EUR. Im Versicherungsverlauf war nun auch der Zeitraum von Oktober 1965 bis 31. Juli 1977 enthalten, jeweils unter Berücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze. Mit Schreiben vom 30. April 2002 erstreckte der Kläger seinen Widerspruch auch auf diesen Bescheid. Die Begrenzung des Zahlbetrages nach § 10 AAÜG sei verfassungswidrig. Aufgrund seines "Einzelvertrages" habe er außerdem Anspruch auf eine deutlich höhere Rente.
Die Beklagte teilte ihm hierauf zunächst mit: Mit dem Bescheid vom 17. April 2002 sei die Regelaltersrente nach den Vorschriften des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes neu festgestellt worden, weil sich der Umfang der nach dem AAÜG anzuerkennenden Beitragszeiten um den Zeitraum vom 12. Oktober 1965 bis zum 31. Juli 1977 erweitert habe. Dieser Sachverhalt sei mit dem am 23. Januar 2002 erteilten Überführungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers festgestellt worden. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sei den für die Rentenberechnung zu berücksichtigenden Pflichtbeitragszeiten als Verdienst im Sinne des § 259b SGB VI das erzielte Arbeitsentgelt höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Anlage 3 zum AAÜG zugrunde zu legen. Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 sei diese Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dementsprechend seien die Entgelte auf die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen zu begrenzen. Weil der Kläger während der Zeit vom 12. Oktober 1965 bis zum 30. September 1984 immer über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Verdienste erzielt habe, könne sich der zusätzliche Nachweis noch höherer Verdienste nicht auf die im angefochtenen Bescheid durchgeführte Rentenberechnung auswirken.
Nachdem der Kläger gleichwohl seinen Widerspruch aufrechterhielt, wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 27. Januar 2003 zurück, soweit ihm nicht durch den Neufeststellungsbescheid vom 17. April 2002 abgeholfen worden sei. Eine Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze sei gesetzlich vorgeschrieben und werde auch vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet. § 10 AAÜG sei für den Fall des Klägers unerheblich, weil seine ab Oktober 1993 nach dem SGB VI zu leistende Altersrente nicht der dort enthaltenden Zahlbetragsbegrenzung unterlegen habe.
Mit der am 24. Februar 2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, ein Recht auf höhere Rente aus dem "Einzelvertrag" vom 4. Juli 1977 herleiten zu können. Ihm werde von der Beklagten seine Bestands-, Vertrauensschutz- und seine Zahlbetragsgarantie für seine erworbenen Ansprüche bzw. Anwartschaften verweigert. Er wolle eine Rente erhalten, die dem tatsächlich erzielten Umfang seiner Einkünfte und Anwartschaften gerecht werde. Nicht sein konkretes Arbeitseinkommen als international geschätzter Tenor zu berücksichtigen, bedeute eine erhebliche Ungleichbehandlung gegenüber den Bürgern aus den alten Bundesländern. Als Bestandsrentner stehe ihm die im Einigungsvertrag festgelegte Zahlbetragsgarantie zu. Er habe Anspruch auf eine Rente in Höhe von mindestens 60 % seines zuletzt erzielten Erwerbseinkommens, mithin auf eine Rente von etwa 2.250 EUR. Selbst nach den im AAÜG festgelegten Entgeltbegrenzungen hätten ihm 2.700 DM an Rente zugesprochen werden müssen. Er habe zwar im Mai 1990 seinen Wohnsitz in Berlin-Zehlendorf gehabt, dennoch beantrage er, der Beklagten aufzugeben, eine Neuberechnung seiner Rente nach § 4 Abs. 4 AAÜG vorzunehmen. Er habe seinen Wohnsitz nur aufgrund von Schwierigkeiten nach Westberlin verlegt, die ihm die Behörden in Ostberlin bereitet hätten.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 hat die Beklagte erklärt, dem Antrag auf Durchführung einer Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG nicht entsprechen zu können. Der Kläger habe nämlich am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz nicht im Beitrittsgebiet gehabt. Der Kläger hat hiergegen eingewandt, die Beklagte habe sich ausschließlich am Gesetzestext orientiert, ohne die Motive für seine Wohnsitzwahl zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat im Klageverfahren entgegnet, das Bundesverfassungsgericht habe in den Verfahren 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 ausdrücklich erklärt, es sei nicht zu beanstanden, dass Arbeitsentgelte bzw. Arbeitseinkommen nach dem AAÜG nur bis zur Höhe der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenberechnung zugrunde zu legen seien. Aus dem Versicherungsverlauf im Rentenbescheid ergebe sich, dass die für den Kläger nach dem AAÜG berücksichtigten Entgelte ausschließlich durch Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze begrenzt seien. Die Vorschriften zur Berechnung von Renten sähen die Berücksichtigung von Entgelten im Beitrittgebiet höchstens bis zur jeweils in den alten Bundesländern geltenden Beitragsbemessungsgrenze vor (§ 260 SGB VI). Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen sei durch die Entscheidung zu Gunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und könne nicht entfallen, ohne das Rentensystem zu sprengen.
Mit Urteil vom 16. März 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen erklärt: Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine Rente in Höhe von 60 % seines zuletzt erzielten Erwerbseinkommens bestehe nicht. Sein Begehren entbehre jeglicher rechtlicher Grundlage. Die Rente des Klägers berechne sich nach den Vorschriften des SGB VI sowie des AAÜG. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Überführung von in der DDR erworbenen Rentenansprüchen in das durch diese Vorschriften umschriebene rentenrechtliche System des wiedervereinigten Deutschland habe das Bundesverfassungsgericht in den auch vom Kläger angeführten Entscheidungen vom 28. April 1999 ausdrücklich klargestellt. Einzelvertraglich begründete Ansprüche seien damit, zumal wenn sie erst nach der Wiedervereinigung zur Auszahlung gelangt wären, untergegangen, denn sie seien dem bundesdeutschen Rentensystem fremd. Einen Bestandsschutz für in der DDR erteilte Rentenzusagen außerhalb der gesetzlichen Vorschriften gebe es nicht. Die Rente des Klägers berechne sich folglich nach den allgemeinen Vorschriften unter Berücksichtigung des Arbeitseinkommens und der Dauer der Betragszahlungen. Die Obergrenze, bis zu der Einkommen berücksichtigt werden kann, liege in der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze. Ihre Gültigkeit sei vom Bundesverfassungsgericht wiederholt bestätigt worden. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegende Arbeitsentgelte müssten unberücksichtigt bleiben. Die Beitragsbemessungsgrenze sei im Falle des Klägers auch korrekt angewandt worden. Eine andere Begrenzung sei in seinem Falle nicht vorgenommen worden. Eine Berechnung seiner Rente nach § 307b SGB VI komme nicht in Betracht. Diese Vorschrift gelte nur für so genannte Bestandsrentner, also solche, die am 31. Dezember 1991 bereits einen Anspruch auf Auszahlung einer Rente gehabt hätten. Auch eine Neuberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG könne nicht beansprucht werden. Hierfür hätte der Kläger nämlich am 18. Mai 1990 einen Wohnsitz im Beitrittsgebiet haben müssen, was nicht der Fall gewesen sei. § 10 AAÜG finde keine Anwendung, weil er die Begrenzung von Rentenzahlbeträgen für bestimmte Versichertengruppen regele, zu denen der Kläger nicht gehöre.
Gegen das ihm am 10. Mai 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Juni 2004 Berufung eingelegt. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Klageverfahren und führt ergänzend an, als international erfolgreicher Opernsänger beziehe er eine Altersrente von lediglich 909,09 EUR. Sein "Einzelvertrag" vom 4. Juli 1977 habe eine wesentlich höhere Alterssicherung vorgesehen. Die derzeit geltenden Rentenvorschriften bildeten keine ausreichende Grundlage für die Geltendmachung seines Anspruchs. Mit dieser unbefriedigenden Rechtslage wolle er sich nicht abfinden. Der Kläger erklärt, er sei in erster Linie von rechtspolitischen Überlegungen geleitet, in deren Mittelpunkt der von ihm erworbene Renten-Bestandsschutz sowie die Prinzipien der Gerechtigkeit und der Gleichbehandlung der Rentenanspruchsberechtigten stünden. Mit Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze gehe ihm ein Großteil seiner erworbenen Anwartschaften verloren. Seine Rente betrage etwa nur die Hälfte der Rentenhöhe seiner Sängerkollegen der Opernhäuser in den alten Bundesländern. Diesen stünden ihre erworbenen Ansprüche ungeschmälert zu. Hierin sehe er eine Verletzung des Gerechtigkeits- und Gleichheitsprinzips. Er habe erhebliche Zweifel, ob ein solches Negativergebnis mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Bei Nichtberücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze würden Gleichheitsprobleme nicht auftreten, sondern gelöst werden.
Der Kläger beantragt wörtlich,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2004 aufzuheben sowie
die Beklagte zu verurteilen, eine Neuberechnung der Altersrente des Klägers vorzunehmen auf der Grundlage seiner in der damaligen DDR erworbenen Rentenansprüche einschließlich seiner einzelvertraglichen Zusatzansprüche.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie könne im Vorbringen des Klägers keine neuen Aspekte erkennen. Der Kläger wende sich gegen die Begrenzung der Entgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze sowie gegen die Überführung der Zusatzversorgung in die gesetzliche Rentenversicherung. Beide Rechtsfragen seien verfassungsrechtlich abschließend geklärt.
Die Beteiligten haben schriftlich ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Rentenakte der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten darf der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das mit der Berufung angegriffene Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2004 beurteilt die Sach- und Rechtslage zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente.
Nach eigener Sachprüfung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die sorgfältigen und erschöpfenden Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend bleibt lediglich auszuführen:
Das Vorbringen des Klägers im gesamten Verfahren geht an den entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften vorbei. Einen Ausgleich dafür, dass die Zusagen aus dem mit der Deutschen Staatsoper im Jahre 1977 geschlossenen "Einzelvertrag" nicht eingehalten werden, kann der Kläger im gesetzlich gebundenen (und nicht einzelvertraglich gestalteten) Rentenverfahren nicht erlangen. Dass sein Begehren keine Grundlage im geltenden Recht findet, billigt der Kläger ausdrücklich zu. Aufgrund der Gesetzesbindung von Verwaltung und Rechtsprechung erübrigen sich damit grundsätzlich schon weitere Ausführungen.
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG kommt entgegen der Anregung des Klägers nicht in Betracht. Die flächendeckende Geltung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 Satz 2 SGB VI) hält der Senat nicht für gleichheitswidrig. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger meint, "Gleichheit" werde gerade erst hergestellt, wenn (nur) für ihn die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze außer Betracht bleibe. Im Übrigen haben die Beklagte und das Sozialgericht hinlänglich ausgeführt, dass das Bundesverfassungsgericht die fragliche Regelung ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt hat (zuletzt BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. August 2002, 1 BvR 586/98, NJ 2003, S. 23). Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet (was der Kläger wohl für sich reklamiert), den Kläger rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätte er die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Altersversorgung eines westdeutschen Berufskollegen abhängt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Dezember 2002, 1 BvR 1144/00, SozR 3-2600 § 256a Nr. 9).
Der Berufung war damit der Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
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