Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 2051/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 106/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 06. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Antragstellerin bezieht seit dem 01. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die ihr mit Bescheid vom 07. Dezember 2004 bewilligt wurden. Den gegen die Höhe der bewilligten Leistungen erhobenen Widerspruch hatte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2005 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage beim Sozialgericht Potsdam erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 21 AS 159/05 anhängig ist.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Juli 2006 wurden den Antragstellern für den Zeitraum vom 01. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 Leistungen in Höhe von monatlich 689,66 EUR bewilligt (durch Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2006 für die Monate Oktober bis Dezember geändert auf 779,79 EUR).
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. September 2006 zurück.
Daraufhin hat die Antragstellerin am 6. November 2006 Klage erhoben (Schriftsatz im Klageverfahren vor dem SG Potsdam - S 21 AS 159/05) und am 22. November 2006 den hiesigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 hat der Antragsgegner den Antragstellern für den Zeitraum vom 01. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 Leistungen in monatlicher Höhe von 779,79 EUR bewilligt. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 08. Januar 2007 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat die Antragstellerin ausgeführt, die Berechnung des Anspruchs der Bedarfsgemeinschaft sei fehlerhaft erfolgt. Das verfassungsmäßig garantierte Existenzminimum sei nicht gesichert, die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen der Antragsteller zu 2) und 3) sei verfassungswidrig. Das Kindergeld diene dem Zweck des Familienlastenausgleichs und solle die Unterhaltslast der Eltern gegenüber ihren Kindern erleichtern. Durch die Verrechnung des Kindergeldes mit dem Regelsatz werde dieser Zweck verfehlt. Zudem werde das rechnerisch verbleibende Kindergeld von jeweils 58,00 EUR mit der Miete verrechnet, so dass die Antragsteller anstatt der 426,79 EUR tatsächlicher Mietbelastungen nur Leistungen in Höhe von 310,79 EUR erhielten.
Das Sozialgericht Potsdam hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 06. Dezember 2006 mit der Begründung abgelehnt, dass ein Anordnungsgrund nicht bestehe. Die Antragstellerin habe eine Existenzbedrohung nicht glaubhaft gemacht und sei zur Durchsetzung ihrer geltend gemachten Ansprüche auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 16. Dezember 2006 zugestellten Beschluss am 08. Januar 2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 10. Januar 2007).
Die Antragsteller vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen der Antragsteller zu 2) und 3) verfassungswidrig sei; zumal das Kindergeld bereits vom Jugendamt bei der Berechnung des Unterhaltsvorschusses zur Hälfte angerechnet werde. Es sei nicht verfassungskonform, wenn der Staat sich von den betroffenen Alg II Empfängern das staatliche Kindergeld durch Verrechnung mit der Regelleistung wieder zurückhole. Die Antragstellerin könne von den ihr gewährten Leistungen den Bedarf der Familie nicht decken. Sie habe bereits durch fehlerhafte Leistungsbescheide Rückforderungsbescheide über 1 668,13 EUR erhalten (Bescheid vom 19. Juni 2006/ Widerspruchsbescheid vom 27. September 2006/Klage SG Potsdam – S 21 AS 1717/06 - und Bescheid vom 28. September 2006/ Widerspruchsbescheid vom 16. November 2006). Diese Rückforderungen seien nicht gerechtfertigt, das Gericht hätte bis zu einer endgültigen Klärung der einstweiligen Anordnung stattgeben müssen, da diese Zahlungen ansonsten demnächst fällig würden. Von den Kosten der Unterkunft würde nur ein Teilbetrag übernommen, so dass die Antragstellerin von ihrem verfassungsmäßigen Existenzminimum den Differenzbetrag von 113,00 EUR zu zahlen habe. Auch übernehme der Antragsgegner eine Betriebskostennachzahlung lediglich zur Hälfte. Die Regelsätze der Kinder würden "auf Null gefahren", indem das volle Kindergeld abgezogen werde, obwohl schon beim Unterhaltsvorschuss des Jugendamtes das halbe Kindergeld abgezogen werde und die noch verbleibenden 58,00 EUR für jedes Kind als Einkommensüberhang gewertet und zur Miete angerechnet würden. Fehlerhaft sei auch, dass der Antragsgegner weder bei der Bedarfsberechnung der Mutter noch bei dem Kindergeldeinkommen der Antragsteller zu 2) und 3) die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR abgesetzt habe.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 06. Dezember 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern höhere als die gewährten monatlichen Leistungen zu gewähren und hierbei die Regelsätze für die Antragsteller zu 2) und 3), die volle Summe der angemessenen Miete sowie rückwirkend ab Januar 2005 eine Versicherungspauschale von monatlich 30,00 EUR sowie die Nachzahlung der Betriebskosten aus 2005 in voller Höhe zu zahlen und die Rückforderungsbescheide zurückzunehmen.
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und verweist ergänzend auf sein Vorbringen in den Widerspruchsbescheiden. Auf die volle Betriebskostennachzahlung bestehe kein Anspruch, die Rückforderung in Höhe von 1 668,13 EUR sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, soweit gegen einen Teilbetrag mit der Klage vor dem Sozialgericht (S 21 AS 1717/06) vorgegangen werde, habe er die aufschiebende Wirkung veranlasst.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten des Sozialgerichts Potsdam – S 21 AS 159/05 und S 21 AS 1717/06 - und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (ein Hefter, ein Halbhefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zutreffend abgelehnt.
Zunächst ist jedoch klarzustellen, dass Antragsteller des vorliegenden Rechtsstreits sowohl die Antragstellerin als auch ihre minderjährigen Kinder sind; wobei der Senat davon ausgeht, dass die Antragstellerin als unverheiratete Alleinerziehende auch das alleinige Sorgerecht für ihre Söhne besitzt. Die Antragstellerin hat am 22. November 2006 eine einstweilige Anordnung bei dem Sozialgericht mit dem Ziel beantragt, den Antragsgegner vorläufig zu Leistungen zu verpflichten, weil die gewährte Leistung "für die Bedarfsgemeinschaft nicht zum Leben [reicht]". Dies ist unter Berücksichtigung ihres Antrags beim Antragsgegner dahingehend zu verstehen, dass sie nach dem Rechtsgedanken des im gerichtlichen Verfahren nicht anwendbaren § 38 SGB II Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft begehrt. Dies hätte bereits das Sozialgericht klarstellen und durch eine Rubrumsberichtigung einführen müssen. Das SGB II kennt jedoch keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher, die keine juristische Person darstellt; Anspruchsinhaber sind vielmehr grundsätzlich jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 SGB II). Einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft können deshalb nicht mit einer eigenen Klage bzw. einem Antrag die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen (BSG, Urteil vom 07. November 2006 B 7 b AS 18/06 R juris). Aufgrund dessen kann es in diesem Rechtsstreit nicht nur darum gehen, ob der Antragstellerin Leistungen zustehen, vielmehr begehren auch die minderjährigen Kinder als Antragsteller eigene Leistungen nach dem SGB II. Dieses Ziel lässt sich durch einen Antrag der Antragstellerin nicht erreichen. Unter diesem Gesichtspunkt ist was allerdings für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dahinstehen kann schon die Zustellung der Bescheide allein an die Antragstellerin zweifelhaft. Der Antragsgegner wollte mit den angegriffenen Bescheiden wohl auch die Leistungsgewährung gegenüber den nach § 38 SGB II durch die Antragstellerin vertretenen Kindern regeln. Dies kann jedoch dahinstehen, da der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend auszulegen ist, dass er sowohl von der Antragstellerin als auch von den Antragstellern zu 2) und 3) gestellt worden ist. Die nur schwer verständliche gesetzliche Regelung der Bedarfsgemeinschaft führt nicht nur bei den Hilfebedürftigen, sondern auch bei der Verwaltung zu Irritationen, denen zumindest für eine Übergangszeit (Antragstellung bis 30. Juni 2007) durch großzügige Auslegung von Anträgen, sei es im Verwaltungs-, sei es im Gerichtsverfahren Rechnung getragen werden muss (BSG, a. a. O.).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat jedoch keinen Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit der Sache, und des Anordnungsanspruches ist in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere also auch noch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz – SGG -, 8. Aufl., § 86 b Rn. 42, Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rn. 165 ff.).
Soweit die Antragsteller den Antragsgegner für den Zeitraum von November 2006 bis zum 28. Februar 2007 zu höheren Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens verpflichtet wissen wollen, steht ihnen schon kein Anordnungsgrund zur Seite, weil die Sache insoweit nicht (mehr) eilbedürftig ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dass vorläufige Regelungen von Leistungsansprüchen, die abgelaufene Zeiträume betreffen, regelmäßig nicht mehr nötig sind, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2006 L 10 B 488/06 AS ER , Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. Juni 2005 L 11 B 218/05 AS ER , jeweils veröffentlicht in juris). Den Antragstellern ist es unbenommen, diese Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren weiterzuverfolgen. Insoweit kann dahinstehen, ob einem Anspruch der Antragsteller für den Zeitraum November/Dezember 2006 bereits die Bestandskraft des diesen Zeitraum regelnden Bescheides vom 18. Oktober 2006 entgegensteht, weil sie gegen den insoweit am 5. September 2006 ergangenen Widerspruchsbescheid erst am 6. November 2006 Klage erhoben haben.
Für den maßgeblichen Zeitpunkt ab März 2007 haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Der von dem Antragsgegner zutreffend errechnete Bedarf der Antragsteller in Höhe von 1 309,79 EUR ist durch die den Antragstellern gewährten Leistungen in Höhe von 779,79 EUR sowie durch das Einkommen der Antragsteller zu 2) und 3) aus Kindergeld (308,00 EUR) und Unterhaltsvorschuss (222,00 EUR) gedeckt. Die Berechnung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der für die Antragsteller jeweils anzusetzenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich aus den Regelungen des § 20 SGB II, das zu berücksichtigende Einkommen bestimmt § 11 SGB II. Fehler bei der Anwendung dieser Vorschriften durch den Antragsgegner sind nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere für die gerügte Berechnung des Bedarfs und Anrechnung von Einkommen der Antragsteller zu 2) und 3). Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller unterliegt einem Denkfehler, wenn er meint, der Antragsgegner kürze durch seine Berechnung den Regelsatz für die Antragsteller zu 2) und 3). Der Regelsatz ist vom Antragsgegner bei der Bedarfsberechnung vielmehr – entsprechend ihrem Alter - in voller Höhe angesetzt worden. Lediglich wegen des vorhandenen Einkommens aus Unterhaltsvorschuss und Kindergeld kommt es zu keiner Auszahlung von Leistungen.
Der Antragsgegner hat zu Recht das Kindergeld als Einkommen der Antragsteller zu 2) und 3) angerechnet. Die Anrechnung folgt aus der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II und ist nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtliche oder sonstige Bedenken gegen das Regelungskonzept des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, das zu wählen in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers lag, sind nicht erkennbar (vgl. BSG, Urteile v. 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – Rn. 25 und vom 23. November 2006 B 11 b AS 1/06 R Rn. 33, jeweils veröffentlicht in juris).
Die Argumentation des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, das Kindergeld werde bereits bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsvorschusses angerechnet, ist nicht geeignet, einen höheren Leistungsanspruch der Antragsteller zu begründen. Der Prozessbevollmächtigte verkennt insoweit, dass, wenn die Antragsteller zu 2) und 3) einen höheren Unterhaltsvorschuss erhalten würden, nämlich ohne Anrechnung des hälftigen Kindergeldes, dieser Betrag als zu berücksichtigendes Einkommen zu einem niedrigeren Betrag an Leistungen nach dem SGB II führen würde, weil dann das den Bedarf des jeweiligen Kindes übersteigende Kindergeld als Einkommen der Antragstellerin anzurechnen wäre (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II) und bei dieser einen entsprechend reduzierten Anspruch gegen den Antragsgegner zur Folge hätte.
Zu Recht hat der Antragsgegner auch keinen Pauschbetrag für Versicherungen abgesetzt. Die Antragstellerin hat kein Einkommen i. S. des § 11 SGB II bzw. i. S. der aufgrund der Ermächtigung in § 13 Satz 1 SGB II erlassenen Alg II Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I 2622). Die Absetzung eines Pauschbetrages für Versicherungen gemäß § 3 Nr. 1 Alg II Verordnung kommt somit nicht in Betracht. Die Versicherungspauschale ist auch nicht vom "Kindergeldeinkommen" der Antragsteller zu 2) und 3) abzusetzen. Gegen die Regelung des § 3 Nr. 1 Alg II Verordnung, wonach ein Betrag in Höhe von 30,00 EUR monatlich als Pauschbetrag für Versicherungen von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, (nur) soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II leben, abzusetzen ist, bestehen keine Bedenken (BSG, Urteil vom 07. November 2006, B 7 b AS 18/06 R, Rn. 26 ff., juris). Dass der Rückgriff auf den Pauschbetrag einer Bedarfsgemeinschaft in den Fällen wie dem vorliegenden – gänzlich verwehrt ist, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nur minderjährige Kinder Einkommen in Form von Kindergeld erzielen, während der Elternteil über keinerlei Einkommen verfügt, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BSG, a. a. O., Rn. 28).
Für den Antrag auf Zurücknahme der Rückforderungsbescheide dürfte es bereits an der instanziellen Zuständigkeit des Beschwerdegerichts (§ 29 SGG) fehlen, denn es spricht viel dafür, dass dieser - erstinstanzlich nicht ausdrücklich geltend gemachte - Antrag nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht geworden ist. Dies kann jedoch dahinstehen, denn jedenfalls wäre ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Rückforderungsbescheide gegebenen Rechtsmittel (Widerspruch und Anfechtungsklage) nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG unzulässig. Soweit die Rückerstattungsforderung i.H. von 885,75 EUR Gegenstand des Klageverfahrens S 21 AS 1717/06 ist, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 8. März 2007 erklärt, er habe "die aufschiebende Wirkung veranlasst". Dies stellt eine Entscheidung nach § 86 a Abs. 2 Satz 1 SGG dar, mit der die Widerspruchsstelle die an sich gegebene sofortige Vollziehung (§ 39 SGB II) ausgesetzt hat. Dem Bedürfnis auf vorläufigen Rechtsschutz ist hiermit ausreichend Rechnung getragen, für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch das Gericht ist kein Raum mehr. Soweit eine Rückforderung von 777,68 EUR betroffen ist (Bescheid vom 28. September 2006/ Widerspruchsbescheid vom 16. November 2006), ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unzulässig, weil ein Rechtsmittel, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, nicht existiert. Die Antragsteller haben gegen den Widerspruchsbescheid vom 16. November 2006 keine Klage erhoben.
Bezüglich der geltend gemachten Betriebskostennachzahlung haben die Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund geltend gemacht. Insoweit handelt es sich um Schulden, die nach § 22 Abs. 5 SGB II übernommen werden können, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Dass ohne die Übernahme der vollen Betriebskosten eine derartige Notlage eintreten würde, haben die Antragsteller nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Auch ein eiliges Regelungsbedürfnis ist insoweit weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Antragsteller sind zur Durchsetzung ihres vermeintlichen Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Antragstellerin bezieht seit dem 01. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die ihr mit Bescheid vom 07. Dezember 2004 bewilligt wurden. Den gegen die Höhe der bewilligten Leistungen erhobenen Widerspruch hatte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2005 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage beim Sozialgericht Potsdam erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 21 AS 159/05 anhängig ist.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Juli 2006 wurden den Antragstellern für den Zeitraum vom 01. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 Leistungen in Höhe von monatlich 689,66 EUR bewilligt (durch Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2006 für die Monate Oktober bis Dezember geändert auf 779,79 EUR).
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. September 2006 zurück.
Daraufhin hat die Antragstellerin am 6. November 2006 Klage erhoben (Schriftsatz im Klageverfahren vor dem SG Potsdam - S 21 AS 159/05) und am 22. November 2006 den hiesigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 hat der Antragsgegner den Antragstellern für den Zeitraum vom 01. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 Leistungen in monatlicher Höhe von 779,79 EUR bewilligt. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 08. Januar 2007 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat die Antragstellerin ausgeführt, die Berechnung des Anspruchs der Bedarfsgemeinschaft sei fehlerhaft erfolgt. Das verfassungsmäßig garantierte Existenzminimum sei nicht gesichert, die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen der Antragsteller zu 2) und 3) sei verfassungswidrig. Das Kindergeld diene dem Zweck des Familienlastenausgleichs und solle die Unterhaltslast der Eltern gegenüber ihren Kindern erleichtern. Durch die Verrechnung des Kindergeldes mit dem Regelsatz werde dieser Zweck verfehlt. Zudem werde das rechnerisch verbleibende Kindergeld von jeweils 58,00 EUR mit der Miete verrechnet, so dass die Antragsteller anstatt der 426,79 EUR tatsächlicher Mietbelastungen nur Leistungen in Höhe von 310,79 EUR erhielten.
Das Sozialgericht Potsdam hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 06. Dezember 2006 mit der Begründung abgelehnt, dass ein Anordnungsgrund nicht bestehe. Die Antragstellerin habe eine Existenzbedrohung nicht glaubhaft gemacht und sei zur Durchsetzung ihrer geltend gemachten Ansprüche auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 16. Dezember 2006 zugestellten Beschluss am 08. Januar 2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 10. Januar 2007).
Die Antragsteller vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen der Antragsteller zu 2) und 3) verfassungswidrig sei; zumal das Kindergeld bereits vom Jugendamt bei der Berechnung des Unterhaltsvorschusses zur Hälfte angerechnet werde. Es sei nicht verfassungskonform, wenn der Staat sich von den betroffenen Alg II Empfängern das staatliche Kindergeld durch Verrechnung mit der Regelleistung wieder zurückhole. Die Antragstellerin könne von den ihr gewährten Leistungen den Bedarf der Familie nicht decken. Sie habe bereits durch fehlerhafte Leistungsbescheide Rückforderungsbescheide über 1 668,13 EUR erhalten (Bescheid vom 19. Juni 2006/ Widerspruchsbescheid vom 27. September 2006/Klage SG Potsdam – S 21 AS 1717/06 - und Bescheid vom 28. September 2006/ Widerspruchsbescheid vom 16. November 2006). Diese Rückforderungen seien nicht gerechtfertigt, das Gericht hätte bis zu einer endgültigen Klärung der einstweiligen Anordnung stattgeben müssen, da diese Zahlungen ansonsten demnächst fällig würden. Von den Kosten der Unterkunft würde nur ein Teilbetrag übernommen, so dass die Antragstellerin von ihrem verfassungsmäßigen Existenzminimum den Differenzbetrag von 113,00 EUR zu zahlen habe. Auch übernehme der Antragsgegner eine Betriebskostennachzahlung lediglich zur Hälfte. Die Regelsätze der Kinder würden "auf Null gefahren", indem das volle Kindergeld abgezogen werde, obwohl schon beim Unterhaltsvorschuss des Jugendamtes das halbe Kindergeld abgezogen werde und die noch verbleibenden 58,00 EUR für jedes Kind als Einkommensüberhang gewertet und zur Miete angerechnet würden. Fehlerhaft sei auch, dass der Antragsgegner weder bei der Bedarfsberechnung der Mutter noch bei dem Kindergeldeinkommen der Antragsteller zu 2) und 3) die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR abgesetzt habe.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 06. Dezember 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern höhere als die gewährten monatlichen Leistungen zu gewähren und hierbei die Regelsätze für die Antragsteller zu 2) und 3), die volle Summe der angemessenen Miete sowie rückwirkend ab Januar 2005 eine Versicherungspauschale von monatlich 30,00 EUR sowie die Nachzahlung der Betriebskosten aus 2005 in voller Höhe zu zahlen und die Rückforderungsbescheide zurückzunehmen.
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und verweist ergänzend auf sein Vorbringen in den Widerspruchsbescheiden. Auf die volle Betriebskostennachzahlung bestehe kein Anspruch, die Rückforderung in Höhe von 1 668,13 EUR sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, soweit gegen einen Teilbetrag mit der Klage vor dem Sozialgericht (S 21 AS 1717/06) vorgegangen werde, habe er die aufschiebende Wirkung veranlasst.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten des Sozialgerichts Potsdam – S 21 AS 159/05 und S 21 AS 1717/06 - und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (ein Hefter, ein Halbhefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zutreffend abgelehnt.
Zunächst ist jedoch klarzustellen, dass Antragsteller des vorliegenden Rechtsstreits sowohl die Antragstellerin als auch ihre minderjährigen Kinder sind; wobei der Senat davon ausgeht, dass die Antragstellerin als unverheiratete Alleinerziehende auch das alleinige Sorgerecht für ihre Söhne besitzt. Die Antragstellerin hat am 22. November 2006 eine einstweilige Anordnung bei dem Sozialgericht mit dem Ziel beantragt, den Antragsgegner vorläufig zu Leistungen zu verpflichten, weil die gewährte Leistung "für die Bedarfsgemeinschaft nicht zum Leben [reicht]". Dies ist unter Berücksichtigung ihres Antrags beim Antragsgegner dahingehend zu verstehen, dass sie nach dem Rechtsgedanken des im gerichtlichen Verfahren nicht anwendbaren § 38 SGB II Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft begehrt. Dies hätte bereits das Sozialgericht klarstellen und durch eine Rubrumsberichtigung einführen müssen. Das SGB II kennt jedoch keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher, die keine juristische Person darstellt; Anspruchsinhaber sind vielmehr grundsätzlich jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 SGB II). Einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft können deshalb nicht mit einer eigenen Klage bzw. einem Antrag die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen (BSG, Urteil vom 07. November 2006 B 7 b AS 18/06 R juris). Aufgrund dessen kann es in diesem Rechtsstreit nicht nur darum gehen, ob der Antragstellerin Leistungen zustehen, vielmehr begehren auch die minderjährigen Kinder als Antragsteller eigene Leistungen nach dem SGB II. Dieses Ziel lässt sich durch einen Antrag der Antragstellerin nicht erreichen. Unter diesem Gesichtspunkt ist was allerdings für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dahinstehen kann schon die Zustellung der Bescheide allein an die Antragstellerin zweifelhaft. Der Antragsgegner wollte mit den angegriffenen Bescheiden wohl auch die Leistungsgewährung gegenüber den nach § 38 SGB II durch die Antragstellerin vertretenen Kindern regeln. Dies kann jedoch dahinstehen, da der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend auszulegen ist, dass er sowohl von der Antragstellerin als auch von den Antragstellern zu 2) und 3) gestellt worden ist. Die nur schwer verständliche gesetzliche Regelung der Bedarfsgemeinschaft führt nicht nur bei den Hilfebedürftigen, sondern auch bei der Verwaltung zu Irritationen, denen zumindest für eine Übergangszeit (Antragstellung bis 30. Juni 2007) durch großzügige Auslegung von Anträgen, sei es im Verwaltungs-, sei es im Gerichtsverfahren Rechnung getragen werden muss (BSG, a. a. O.).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat jedoch keinen Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit der Sache, und des Anordnungsanspruches ist in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere also auch noch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz – SGG -, 8. Aufl., § 86 b Rn. 42, Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rn. 165 ff.).
Soweit die Antragsteller den Antragsgegner für den Zeitraum von November 2006 bis zum 28. Februar 2007 zu höheren Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens verpflichtet wissen wollen, steht ihnen schon kein Anordnungsgrund zur Seite, weil die Sache insoweit nicht (mehr) eilbedürftig ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dass vorläufige Regelungen von Leistungsansprüchen, die abgelaufene Zeiträume betreffen, regelmäßig nicht mehr nötig sind, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2006 L 10 B 488/06 AS ER , Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. Juni 2005 L 11 B 218/05 AS ER , jeweils veröffentlicht in juris). Den Antragstellern ist es unbenommen, diese Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren weiterzuverfolgen. Insoweit kann dahinstehen, ob einem Anspruch der Antragsteller für den Zeitraum November/Dezember 2006 bereits die Bestandskraft des diesen Zeitraum regelnden Bescheides vom 18. Oktober 2006 entgegensteht, weil sie gegen den insoweit am 5. September 2006 ergangenen Widerspruchsbescheid erst am 6. November 2006 Klage erhoben haben.
Für den maßgeblichen Zeitpunkt ab März 2007 haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Der von dem Antragsgegner zutreffend errechnete Bedarf der Antragsteller in Höhe von 1 309,79 EUR ist durch die den Antragstellern gewährten Leistungen in Höhe von 779,79 EUR sowie durch das Einkommen der Antragsteller zu 2) und 3) aus Kindergeld (308,00 EUR) und Unterhaltsvorschuss (222,00 EUR) gedeckt. Die Berechnung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der für die Antragsteller jeweils anzusetzenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich aus den Regelungen des § 20 SGB II, das zu berücksichtigende Einkommen bestimmt § 11 SGB II. Fehler bei der Anwendung dieser Vorschriften durch den Antragsgegner sind nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere für die gerügte Berechnung des Bedarfs und Anrechnung von Einkommen der Antragsteller zu 2) und 3). Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller unterliegt einem Denkfehler, wenn er meint, der Antragsgegner kürze durch seine Berechnung den Regelsatz für die Antragsteller zu 2) und 3). Der Regelsatz ist vom Antragsgegner bei der Bedarfsberechnung vielmehr – entsprechend ihrem Alter - in voller Höhe angesetzt worden. Lediglich wegen des vorhandenen Einkommens aus Unterhaltsvorschuss und Kindergeld kommt es zu keiner Auszahlung von Leistungen.
Der Antragsgegner hat zu Recht das Kindergeld als Einkommen der Antragsteller zu 2) und 3) angerechnet. Die Anrechnung folgt aus der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II und ist nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtliche oder sonstige Bedenken gegen das Regelungskonzept des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, das zu wählen in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers lag, sind nicht erkennbar (vgl. BSG, Urteile v. 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – Rn. 25 und vom 23. November 2006 B 11 b AS 1/06 R Rn. 33, jeweils veröffentlicht in juris).
Die Argumentation des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, das Kindergeld werde bereits bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsvorschusses angerechnet, ist nicht geeignet, einen höheren Leistungsanspruch der Antragsteller zu begründen. Der Prozessbevollmächtigte verkennt insoweit, dass, wenn die Antragsteller zu 2) und 3) einen höheren Unterhaltsvorschuss erhalten würden, nämlich ohne Anrechnung des hälftigen Kindergeldes, dieser Betrag als zu berücksichtigendes Einkommen zu einem niedrigeren Betrag an Leistungen nach dem SGB II führen würde, weil dann das den Bedarf des jeweiligen Kindes übersteigende Kindergeld als Einkommen der Antragstellerin anzurechnen wäre (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II) und bei dieser einen entsprechend reduzierten Anspruch gegen den Antragsgegner zur Folge hätte.
Zu Recht hat der Antragsgegner auch keinen Pauschbetrag für Versicherungen abgesetzt. Die Antragstellerin hat kein Einkommen i. S. des § 11 SGB II bzw. i. S. der aufgrund der Ermächtigung in § 13 Satz 1 SGB II erlassenen Alg II Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I 2622). Die Absetzung eines Pauschbetrages für Versicherungen gemäß § 3 Nr. 1 Alg II Verordnung kommt somit nicht in Betracht. Die Versicherungspauschale ist auch nicht vom "Kindergeldeinkommen" der Antragsteller zu 2) und 3) abzusetzen. Gegen die Regelung des § 3 Nr. 1 Alg II Verordnung, wonach ein Betrag in Höhe von 30,00 EUR monatlich als Pauschbetrag für Versicherungen von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, (nur) soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II leben, abzusetzen ist, bestehen keine Bedenken (BSG, Urteil vom 07. November 2006, B 7 b AS 18/06 R, Rn. 26 ff., juris). Dass der Rückgriff auf den Pauschbetrag einer Bedarfsgemeinschaft in den Fällen wie dem vorliegenden – gänzlich verwehrt ist, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nur minderjährige Kinder Einkommen in Form von Kindergeld erzielen, während der Elternteil über keinerlei Einkommen verfügt, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BSG, a. a. O., Rn. 28).
Für den Antrag auf Zurücknahme der Rückforderungsbescheide dürfte es bereits an der instanziellen Zuständigkeit des Beschwerdegerichts (§ 29 SGG) fehlen, denn es spricht viel dafür, dass dieser - erstinstanzlich nicht ausdrücklich geltend gemachte - Antrag nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht geworden ist. Dies kann jedoch dahinstehen, denn jedenfalls wäre ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Rückforderungsbescheide gegebenen Rechtsmittel (Widerspruch und Anfechtungsklage) nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG unzulässig. Soweit die Rückerstattungsforderung i.H. von 885,75 EUR Gegenstand des Klageverfahrens S 21 AS 1717/06 ist, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 8. März 2007 erklärt, er habe "die aufschiebende Wirkung veranlasst". Dies stellt eine Entscheidung nach § 86 a Abs. 2 Satz 1 SGG dar, mit der die Widerspruchsstelle die an sich gegebene sofortige Vollziehung (§ 39 SGB II) ausgesetzt hat. Dem Bedürfnis auf vorläufigen Rechtsschutz ist hiermit ausreichend Rechnung getragen, für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch das Gericht ist kein Raum mehr. Soweit eine Rückforderung von 777,68 EUR betroffen ist (Bescheid vom 28. September 2006/ Widerspruchsbescheid vom 16. November 2006), ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unzulässig, weil ein Rechtsmittel, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, nicht existiert. Die Antragsteller haben gegen den Widerspruchsbescheid vom 16. November 2006 keine Klage erhoben.
Bezüglich der geltend gemachten Betriebskostennachzahlung haben die Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund geltend gemacht. Insoweit handelt es sich um Schulden, die nach § 22 Abs. 5 SGB II übernommen werden können, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Dass ohne die Übernahme der vollen Betriebskosten eine derartige Notlage eintreten würde, haben die Antragsteller nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Auch ein eiliges Regelungsbedürfnis ist insoweit weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Antragsteller sind zur Durchsetzung ihres vermeintlichen Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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