Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 20 SO 103/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 247/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 13. Oktober 2006 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 22. August 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1956 geborene Antragstellerin ist anerkannte Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie den Merkzeichen "B", "G", "aG" und "H". Sie bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung, die ihr seit dem 01. Juli 2006 in Höhe von 679,42 EUR ausgezahlt wird.
Gemeinsam mit ihrem Ehemann und dem 1980 geborenen Sohn bewohnt sie ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ihren Angaben zufolge 100 m² auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück mit einer Fläche von 674 m². Für eine in den Jahren 1998 bis 2000 durchgeführte Modernisierung des Hauses hatten die Antragstellerin und ihr Ehemann im Mai 1999 bei der D GH AG (DGH) ein Darlehen in Höhe von 200 000,00 DM und im Januar 2000 bei der B V e. G. ein Darlehen in Höhe von 60 000,00 DM aufgenommen. An die DGH zahlen die Antragstellerin und ihr Ehemann monatliche Raten in Höhe von 650,00 EUR, wobei der Zinsanteil nach einem von der Antragstellerin beim Antragsgegner eingereichten Tilgungsplan vom 02. November 2001 im Jahr 2006 bei durchschnittlich monatlich 406,94 EUR lag (9 550,75 DM: 12 = 795,90 DM). Der B V schulden die Antragstellerin und ihr Ehemann monatliche Schuldzinsen in Höhe von 351,13 EUR (4 213,60 EUR: 12). Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge und einer Forderungsberechnung der Bank werden jedoch nur monatlich Raten in Höhe von 150,00 EUR gezahlt.
Der Ehemann der Antragstellerin bezieht aufgrund Änderungsbescheids der Potsdamer Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitslose (PAGA) vom 08. September 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 101,10 EUR; hierbei wurde die Rente der Antragstellerin zur Hälfte als Einkommen des Ehemannes angerechnet.
Den Antrag der Antragstellerin auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 30. Mai 2006 wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 07. Juni 2006 zurück, da das verfügbare Einkommen die Einkommensgrenze überschreite; und zwar im Monat Juli 2006 um 92,76 EUR.
Die Antragstellerin hat hiergegen am 23. Juni 2006 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist, und am 22. August 2006 beim Sozialgericht Potsdam den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Mit Datum vom 10. August 2006 hat die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eine ärztliche Bescheinigung eingereicht, aus der hervorgeht, dass sie nach erfolgter Operation unter erheblichen Ess- und Schluckproblemen leide und ihre Nahrung nur in kleinen Mengen zu sich nehmen könne. Eine Kostenbeteiligung bei der medizinisch sinnvollen Nahrungsergänzung (energie- und eiweißreiche Diät) durch die GKV werde unterstützt. Die Antragsgegnerin hat diesen Nachweis als Antrag auf Gewährung einer kostenaufwändigen Ernährung gewertet.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie und ihr Ehemann könnten mit den Zahlungen, die sie derzeit erhielten, ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten. Die Kosten der Unterkunft, insbesondere die Instandhaltungskosten, und die Heizkosten seien nicht richtig berücksichtigt worden. Aufgrund ihrer Tumorerkrankung stehe ihr ein Mehrbedarf zu.
Die Antragsgegnerin hat eine alternative Bedarfsberechnung aufgestellt, nach der die Antragstellerin auch unter Einbeziehung eines Instandhaltungsaufwandes keinen Anspruch auf Leistungsgewährung habe, da ihr Einkommen die Einkommensgrenze - je nach Berechnungsweise - um 44,34 EUR bzw. 47,44 EUR übersteige. Auch unter Berücksichtigung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs von monatlich 27,00 EUR bestehe danach kein Anspruch.
Das Sozialgericht Potsdam hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 13. Oktober 2006 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 22. August 2006 bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 07. Juli 2006 gemeint wohl Juni 2006 Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 655,28 EUR monatlich zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Einkommen der Antragstellerin sei zunächst um denjenigen Betrag zu bereinigen, in dessen Höhe der Bedarf ihres Ehemannes durch die Leistungen der PAGA nicht gedeckt sei. In dieser Höhe sei der Lebensunterhalt des Ehemannes von der Antragstellerin aus deren Einkommen abzusichern. Auszugehen sei daher von einem Einkommen von 469,52 EUR. Dem stehe ein Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes von insgesamt 390,22 EUR gegenüber, der sich aus einem Mischregelsatz für die Antragstellerin in Höhe von 310,00 EUR, einem Mehrbedarf bei Erwerbsminderung von 52,70 EUR und einem Mehrbedarf aufgrund kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 27,52 EUR zusammensetze. Für die Kosten der Unterkunft und Heizung bestehe ein Bedarf in Höhe von 670,70 EUR. Dieser setze sich zusammen aus dem Zins- und Tilgungsanteil der Kreditraten, einer Instandhaltungspauschale in Höhe von 95,83 EUR sowie aus den auch von der Antragsgegnerin berücksichtigten Kosten für Grundsteuern (14,49 EUR), Abfallgebühren (15,12 EUR), Trinkwasserversorgung (23,00 EUR), Gebäudeversicherung (23,53 EUR) sowie Schornsteinfegergebühren (2,02 EUR) und monatlichen Gaskosten von 127,88 EUR. Von diesen Gesamtkosten habe die Antragstellerin auch die auf ihren Ehemann entfallenden Kosten zu tragen, da diese nicht von der PAGA übernommen würden.
Gegen den am 20. Oktober 2006 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 16. November 2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 20. November 2006).
Zur Begründung macht die Antragsgegnerin geltend, der Bedarf des Ehemannes sei nicht vom Einkommen der Antragstellerin abzusetzen. Nur für den Fall eines den Bedarf der Antragstellerin übersteigenden monatlichen Einkommens sei dieser Überschuss nach den Vorschriften des SGB II bei ihrem Ehemann anzusetzen. Der Mischregelsatz für die Antragstellerin sei nach den Vorschriften des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu berechnen und betrage derzeit 298,00 EUR. Bezüglich des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung sei die Antragstellerin auf einen von ihr jederzeit durchsetzbaren Anspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse zu verweisen.
Der Berechnung der Kosten der Unterkunft durch das Sozialgericht könne nicht gefolgt werden. Bereits die Zinsbelastungen stellten unangemessene Kosten dar, eine Übernahme der Tilgungsraten aus Mitteln der Sozialhilfe komme von vornherein nicht in Betracht. Im Übrigen bestehe auch nur ein Anspruch auf Übernahme der anteiligen angemessenen Kosten. Des Weiteren widerspreche die durch das Sozialgericht vorgenommene Verpflichtung bis zur "Bestandskraft" eines ablehnenden Bescheides dem Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 13. Oktober 2006 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 22. August 2006 abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Aus § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII lasse sich nicht entnehmen, dass das Einkommen des Nachfragenden nur bei diesem und nicht auch bei der Bedarfsgemeinschaft insgesamt zu berücksichtigen sei. Der vom Gericht gebildete Mischregelsatz sei nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung werde sie sich Verordnungen erteilten lassen. Sie erwarte jedoch, dass die Antragstellerin sie von den Kosten der ärztlichen Verordnungen freistelle. Ihr Hausgrundstück sei angemessen und werde daher als Vermögen geschützt. Der Vermögensschutz schlage wiederum auf die Angemessenheit der Kosten durch. Aufgrund der Schutzvorschrift des § 90 SGB XII seien von der Beklagten Kreditkosten in Höhe der regelmäßigen Kreditkosten, die beim Erwerb von neuen kleinen Einfamilienhäusern anfallen, zu übernehmen.
Der Senat hat auf Antrag der Antragsgegnerin die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 13. Oktober 2006 ausgesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (zwei Halbhefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die vom Sozialgericht Potsdam mit dem angefochtenen Beschluss erlassene einstweilige Anordnung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung ZPO -). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat überwiegend einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Soweit ein solcher glaubhaft gemacht wurde, fehlt es an einem Anordnungsgrund.
Die Antragstellerin hat einen ihr Einkommen übersteigenden und den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Bedarf nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin erfüllt unstreitig die persönlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei dauernder Erwerbsminderung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII gemäß § 42 Satz 1 SGB XII. Sie hat deshalb u. a. grundsätzlich Anspruch auf den für den für sie maßgebenden Regelsatz nach § 28 SGB XII. Hierbei ist von einem so genannten Mischregelsatz in Höhe von 311,00 EUR auszugehen. Der Senat teilt den vom 15. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg und weiteren Landessozialgerichten vertretenen Ansatz, dass bei einer Bedarfsgemeinschaft eines volljährigen Grundsicherungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII mit einem volljährigen Bezieher von Arbeitslosengeld II für beide ein Mischregelsatz von 90 % des aktuellen Eckregelsatzes zugrunde zu legen ist (vgl. Beschlüsse des 15. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2005 L 15 B 17/05 SO ER und vom 22. Dezember 2005 L 15 B 1095/05 SO ER (juris); LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08. August 2005 L 9 B 158/05 SO ER ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. September 2006 L 7 SO 5536/05 , jeweils veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Ein Mischregelsatz von 90 % des Eckregelsatzes entsprechend § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II, d. h. derzeit 311,00 EUR, ist nicht nur dann angemessen, wenn nicht festgestellt werden kann, wer tatsächlich Haushaltsvorstand i. S. v. § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung RSV ist (so auch LSG Baden-Württemberg, a. a. O., LSG Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2005 a.a.O.). Er ist auch dann anzusetzen, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wie vorliegend die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitraum zusätzlich zu den (begehrten) Leistungen nach dem SGB XII eine Erwerbsminderungsrente bezog, die sie sich allerdings auf die SGB XII Leistungen anrechnen lassen musste - und daher potentiell in größerem Umfang als ihr Ehepartner für die "Generalunkosten" des Haushalts aufkam. Denn für die Höhe der individuellen Regelleistungen der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft ist es nach der Intention des § 20 Abs. 3 SGB II rechtlich unbeachtlich, wer innerhalb dieser Gemeinschaft Haushaltsvorstand ist. Die Zweckrichtung des § 20 Abs. 3 SGB II würde im Falle einer "gemischten" Bedarfsgemeinschaft konterkariert, wenn im Rahmen der Bemessung des Regelsatzes des nach SGB XII Berechtigten danach differenziert werden müsste, ob dieser Haushaltsvorstand ist oder nicht, mit der Folge, dass für die Bedarfsgemeinschaft je nachdem ein Eckregelsatz von zusammen (nur) 170 % oder aber von 190 % anzusetzen wäre. Danach war im Fall der Antragstellerin für die Zeit bis einschließlich 31. Dezember 2006 von einem Mischregelsatz in Höhe von 298,00 EUR, ausgehend von einem Regelsatz nach § 28 SGB XII von 331,00 EUR und für die Zeit ab dem 01. Januar 2007 nach Angleichung der Regelsätze des SGB XII und des SGB II in Höhe von 311,00 EUR (ausgehend von einem einheitlichen Eckregelsatz in Höhe von 345,00 EUR) auszugehen (so jetzt auch § 1 Nr. 3 Verordnung der Landesregierung des Landes Brandenburg zur Festsetzung der Regelsätze für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes außerhalb von Einrichtungen vom 13.12.2006 [GVBl. II/06 Nr. 32, S. 48]).
Der Mehrbedarfszuschlag nach § 42 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB X II, der anzuerkennen ist, weil die Antragstellerin voll erwerbsgemindert ist und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" besitzt, ist daher ab dem 01. Januar 2007 in Höhe von 52,87 EUR (17 % von 311,00 EUR) und für die Zeit davor in Höhe von 50,64 EUR (17 % von 298,00 EUR) anzusetzen.
Nach der für die Antragstellerin günstigsten Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung, nämlich unter Einbeziehung der tatsächlich geleisteten Zahlungen und nicht eines auf angemessene Kosten reduzierten Betrages, ist für die Antragstellerin ein Bedarf in Höhe von 321,37 EUR zugrunde zu legen. Dieser Betrag ergibt sich unter Zugrundelegung der aufgrund der von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen durch die Antragsgegnerin und das Sozialgericht ermittelten Beträge. Dies sind Zinszahlungen an die DGH und die B V in Höhe von 758,07 EUR, Gebäudeversicherung (23,53 EUR), Wasser/Abwasser- (23,00 EUR), Abfallgebühren (15,12 EUR), Grundsteuer (14,49 EUR), Schornsteinfegergebühren (2,02 EUR) und Gaskosten in Höhe von 127,88 EUR (Bedarfsberechnung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2006 sowie Berechnung des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss, Seite 8).
Im Gegensatz zu den Schuldzinsen sind die darüber hinaus geltend gemachten Leistungen zur Tilgung einer Schuld für das selbst genutzte Grundstück keine berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten im Sinne von § 29 Abs. 1 SGB XII, weil der Steuerzahler über die Leistungen zur Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII nicht zur Vermögensbildung der Leistungsempfänger beitragen darf (vgl. grundlegend BVerwGE 48, 182 zum Sozialhilferecht nach dem Bundessozialhilfegesetz BSHG sowie die herrschende Meinung h. M. zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II [Urteil des BSG vom 07. November 2006 B 7 B AS 8/06 R , Ziffer 12 m. w. N. zur h. M., veröffentlicht in juris]).
Der Senat konnte offen lassen, ob die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gemäß § 29 SGB XII nach Maßgabe der vom 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II entwickelten Maßstäbe erfolgen kann. Denn die für diesen Fall zu ermittelnden angemessenen Unterkunftskosten in Höhe einer vergleichbaren Nettokaltmiete können jedenfalls nicht höher als die vorliegend von der Antragsgegnerin in die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Berechnung eingestellten tatsächlich gezahlten Kosten sein. Insofern konnte auch dahingestellt bleiben, ob bei der Ermittlung der angemessenen Unterhaltskosten eine Instandhaltungspauschale anzusetzen ist. Jedenfalls im Rahmen des vorläufigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens besteht für die Einbeziehung einer tatsächlich auch nicht geleisteten Instandhaltungspauschale kein Raum.
Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht die einzelnen Beträge der Gesamtrechnung auf die im Haushalt lebenden drei Personen umgelegt und somit einen Bedarf der Antragstellerin in Höhe eines Drittels angenommen. Für die Auferlegung des auf den Ehemann der Antragstellerin entfallenden Drittels auf die Antragstellerin, wie es das Sozialgericht vorgenommen hat, findet sich im SGB XII keine Rechtsgrundlage.
Ebenfalls zutreffend hat sich die Antragsgegnerin bei der Einkommensanrechnung auf § 19 Abs. 2 SGB XII gestützt und die Rente der Antragstellerin zunächst in voller Höhe bei dieser berücksichtigt. Eine § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II entsprechende Vorschrift existiert für Leistungen auf Grundsicherung nach dem SGB XII nicht. Der Ehemann der Antragstellerin wird einen sich hieraus ergebenden höheren Leistungsanspruch im Verfahren gegen den Alg II Träger zu klären haben. Einkommen der Antragstellerin, dass bereits im Rahmen der §§ 41 ff SGB XII Berücksichtigung fand, kann dabei nicht - erneut - bei der Berechnung des Anspruchs des Ehemannes im Rahmen des § 9 Abs. 2 SGB II als Einkommen "der Bedarfsgemeinschaft" (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) angerechnet werden, weil Anspruchsberechtigte nach den §§ 41ff SGB XII – wie die Antragstellerin – vom Sozialgeld ausgeschlossen sind (§ 28 Abs. 1 SGB II) und daher bei einer doppelten Berücksichtigung ihres Einkommens ein ungedeckter Bedarf verbliebe (vgl. hierzu auch LSG Sachsen, Urteil v. 7.09.2006 – L 3 AS 11/06, veröffentlicht in juris, anh. BSG - B 7b AS 58/06 R -).
Dem Einkommen der Klägerin in Höhe von 679,42 EUR stand somit bis zum 31. Dezember 2006 nach der für sie günstigsten Berechnungsmethode ein Bedarf in Höhe von 673,69 EUR und ab dem 01. Januar 2007 ein anzuerkennender Bedarf in Höhe von 685,24 EUR gegenüber.
Soweit der Bedarf der Antragstellerin ab dem 01. Januar 2007 in Höhe von 5,82 EUR monatlich nicht durch das verfügbare Einkommen gedeckt ist, ist jedoch ein Anordnungsgrund, d. h. die Notwendigkeit einer gerichtlichen Regelung zur Abwendung schwerwiegender Nachteile, nicht erkennbar. Der Antragstellerin ist es zuzumuten, diesen Fehlbedarf bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinzunehmen.
Soweit die Antragstellerin im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens einen Anspruch auf Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung geltend gemacht hat, spricht einiges dafür, dass sie diesen Antrag mit der Erklärung im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. Dezember 2006, sie werde sich entsprechend den Ausführungen der Antragsgegnerin Verordnungen (ihres Hausarztes) ausstellen lassen, nicht weiter verfolgt. Ein Anspruch auf Bewilligung des Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung wäre jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Denn die Antragstellerin hat eine ablehnende Entscheidung ihrer Krankenkasse, die Kosten für eine von ihrem Hausarzt für erforderlich gehaltene und verordnete Spezialnahrung gemäß § 27 Sozialgesetzbuch 5. Buch - SGB V – i.V.m. Arzneimittel-Richtlinien/AMR des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung (Kapitel E) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2005 (www.bmg.bund.de) zu übernehmen, nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die 1956 geborene Antragstellerin ist anerkannte Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie den Merkzeichen "B", "G", "aG" und "H". Sie bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung, die ihr seit dem 01. Juli 2006 in Höhe von 679,42 EUR ausgezahlt wird.
Gemeinsam mit ihrem Ehemann und dem 1980 geborenen Sohn bewohnt sie ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ihren Angaben zufolge 100 m² auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück mit einer Fläche von 674 m². Für eine in den Jahren 1998 bis 2000 durchgeführte Modernisierung des Hauses hatten die Antragstellerin und ihr Ehemann im Mai 1999 bei der D GH AG (DGH) ein Darlehen in Höhe von 200 000,00 DM und im Januar 2000 bei der B V e. G. ein Darlehen in Höhe von 60 000,00 DM aufgenommen. An die DGH zahlen die Antragstellerin und ihr Ehemann monatliche Raten in Höhe von 650,00 EUR, wobei der Zinsanteil nach einem von der Antragstellerin beim Antragsgegner eingereichten Tilgungsplan vom 02. November 2001 im Jahr 2006 bei durchschnittlich monatlich 406,94 EUR lag (9 550,75 DM: 12 = 795,90 DM). Der B V schulden die Antragstellerin und ihr Ehemann monatliche Schuldzinsen in Höhe von 351,13 EUR (4 213,60 EUR: 12). Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge und einer Forderungsberechnung der Bank werden jedoch nur monatlich Raten in Höhe von 150,00 EUR gezahlt.
Der Ehemann der Antragstellerin bezieht aufgrund Änderungsbescheids der Potsdamer Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitslose (PAGA) vom 08. September 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 101,10 EUR; hierbei wurde die Rente der Antragstellerin zur Hälfte als Einkommen des Ehemannes angerechnet.
Den Antrag der Antragstellerin auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 30. Mai 2006 wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 07. Juni 2006 zurück, da das verfügbare Einkommen die Einkommensgrenze überschreite; und zwar im Monat Juli 2006 um 92,76 EUR.
Die Antragstellerin hat hiergegen am 23. Juni 2006 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist, und am 22. August 2006 beim Sozialgericht Potsdam den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Mit Datum vom 10. August 2006 hat die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eine ärztliche Bescheinigung eingereicht, aus der hervorgeht, dass sie nach erfolgter Operation unter erheblichen Ess- und Schluckproblemen leide und ihre Nahrung nur in kleinen Mengen zu sich nehmen könne. Eine Kostenbeteiligung bei der medizinisch sinnvollen Nahrungsergänzung (energie- und eiweißreiche Diät) durch die GKV werde unterstützt. Die Antragsgegnerin hat diesen Nachweis als Antrag auf Gewährung einer kostenaufwändigen Ernährung gewertet.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie und ihr Ehemann könnten mit den Zahlungen, die sie derzeit erhielten, ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten. Die Kosten der Unterkunft, insbesondere die Instandhaltungskosten, und die Heizkosten seien nicht richtig berücksichtigt worden. Aufgrund ihrer Tumorerkrankung stehe ihr ein Mehrbedarf zu.
Die Antragsgegnerin hat eine alternative Bedarfsberechnung aufgestellt, nach der die Antragstellerin auch unter Einbeziehung eines Instandhaltungsaufwandes keinen Anspruch auf Leistungsgewährung habe, da ihr Einkommen die Einkommensgrenze - je nach Berechnungsweise - um 44,34 EUR bzw. 47,44 EUR übersteige. Auch unter Berücksichtigung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs von monatlich 27,00 EUR bestehe danach kein Anspruch.
Das Sozialgericht Potsdam hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 13. Oktober 2006 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 22. August 2006 bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 07. Juli 2006 gemeint wohl Juni 2006 Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 655,28 EUR monatlich zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Einkommen der Antragstellerin sei zunächst um denjenigen Betrag zu bereinigen, in dessen Höhe der Bedarf ihres Ehemannes durch die Leistungen der PAGA nicht gedeckt sei. In dieser Höhe sei der Lebensunterhalt des Ehemannes von der Antragstellerin aus deren Einkommen abzusichern. Auszugehen sei daher von einem Einkommen von 469,52 EUR. Dem stehe ein Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes von insgesamt 390,22 EUR gegenüber, der sich aus einem Mischregelsatz für die Antragstellerin in Höhe von 310,00 EUR, einem Mehrbedarf bei Erwerbsminderung von 52,70 EUR und einem Mehrbedarf aufgrund kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 27,52 EUR zusammensetze. Für die Kosten der Unterkunft und Heizung bestehe ein Bedarf in Höhe von 670,70 EUR. Dieser setze sich zusammen aus dem Zins- und Tilgungsanteil der Kreditraten, einer Instandhaltungspauschale in Höhe von 95,83 EUR sowie aus den auch von der Antragsgegnerin berücksichtigten Kosten für Grundsteuern (14,49 EUR), Abfallgebühren (15,12 EUR), Trinkwasserversorgung (23,00 EUR), Gebäudeversicherung (23,53 EUR) sowie Schornsteinfegergebühren (2,02 EUR) und monatlichen Gaskosten von 127,88 EUR. Von diesen Gesamtkosten habe die Antragstellerin auch die auf ihren Ehemann entfallenden Kosten zu tragen, da diese nicht von der PAGA übernommen würden.
Gegen den am 20. Oktober 2006 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 16. November 2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 20. November 2006).
Zur Begründung macht die Antragsgegnerin geltend, der Bedarf des Ehemannes sei nicht vom Einkommen der Antragstellerin abzusetzen. Nur für den Fall eines den Bedarf der Antragstellerin übersteigenden monatlichen Einkommens sei dieser Überschuss nach den Vorschriften des SGB II bei ihrem Ehemann anzusetzen. Der Mischregelsatz für die Antragstellerin sei nach den Vorschriften des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu berechnen und betrage derzeit 298,00 EUR. Bezüglich des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung sei die Antragstellerin auf einen von ihr jederzeit durchsetzbaren Anspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse zu verweisen.
Der Berechnung der Kosten der Unterkunft durch das Sozialgericht könne nicht gefolgt werden. Bereits die Zinsbelastungen stellten unangemessene Kosten dar, eine Übernahme der Tilgungsraten aus Mitteln der Sozialhilfe komme von vornherein nicht in Betracht. Im Übrigen bestehe auch nur ein Anspruch auf Übernahme der anteiligen angemessenen Kosten. Des Weiteren widerspreche die durch das Sozialgericht vorgenommene Verpflichtung bis zur "Bestandskraft" eines ablehnenden Bescheides dem Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 13. Oktober 2006 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 22. August 2006 abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Aus § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII lasse sich nicht entnehmen, dass das Einkommen des Nachfragenden nur bei diesem und nicht auch bei der Bedarfsgemeinschaft insgesamt zu berücksichtigen sei. Der vom Gericht gebildete Mischregelsatz sei nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung werde sie sich Verordnungen erteilten lassen. Sie erwarte jedoch, dass die Antragstellerin sie von den Kosten der ärztlichen Verordnungen freistelle. Ihr Hausgrundstück sei angemessen und werde daher als Vermögen geschützt. Der Vermögensschutz schlage wiederum auf die Angemessenheit der Kosten durch. Aufgrund der Schutzvorschrift des § 90 SGB XII seien von der Beklagten Kreditkosten in Höhe der regelmäßigen Kreditkosten, die beim Erwerb von neuen kleinen Einfamilienhäusern anfallen, zu übernehmen.
Der Senat hat auf Antrag der Antragsgegnerin die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 13. Oktober 2006 ausgesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (zwei Halbhefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die vom Sozialgericht Potsdam mit dem angefochtenen Beschluss erlassene einstweilige Anordnung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung ZPO -). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat überwiegend einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Soweit ein solcher glaubhaft gemacht wurde, fehlt es an einem Anordnungsgrund.
Die Antragstellerin hat einen ihr Einkommen übersteigenden und den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Bedarf nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin erfüllt unstreitig die persönlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei dauernder Erwerbsminderung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII gemäß § 42 Satz 1 SGB XII. Sie hat deshalb u. a. grundsätzlich Anspruch auf den für den für sie maßgebenden Regelsatz nach § 28 SGB XII. Hierbei ist von einem so genannten Mischregelsatz in Höhe von 311,00 EUR auszugehen. Der Senat teilt den vom 15. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg und weiteren Landessozialgerichten vertretenen Ansatz, dass bei einer Bedarfsgemeinschaft eines volljährigen Grundsicherungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII mit einem volljährigen Bezieher von Arbeitslosengeld II für beide ein Mischregelsatz von 90 % des aktuellen Eckregelsatzes zugrunde zu legen ist (vgl. Beschlüsse des 15. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2005 L 15 B 17/05 SO ER und vom 22. Dezember 2005 L 15 B 1095/05 SO ER (juris); LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08. August 2005 L 9 B 158/05 SO ER ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. September 2006 L 7 SO 5536/05 , jeweils veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Ein Mischregelsatz von 90 % des Eckregelsatzes entsprechend § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II, d. h. derzeit 311,00 EUR, ist nicht nur dann angemessen, wenn nicht festgestellt werden kann, wer tatsächlich Haushaltsvorstand i. S. v. § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung RSV ist (so auch LSG Baden-Württemberg, a. a. O., LSG Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2005 a.a.O.). Er ist auch dann anzusetzen, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wie vorliegend die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitraum zusätzlich zu den (begehrten) Leistungen nach dem SGB XII eine Erwerbsminderungsrente bezog, die sie sich allerdings auf die SGB XII Leistungen anrechnen lassen musste - und daher potentiell in größerem Umfang als ihr Ehepartner für die "Generalunkosten" des Haushalts aufkam. Denn für die Höhe der individuellen Regelleistungen der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft ist es nach der Intention des § 20 Abs. 3 SGB II rechtlich unbeachtlich, wer innerhalb dieser Gemeinschaft Haushaltsvorstand ist. Die Zweckrichtung des § 20 Abs. 3 SGB II würde im Falle einer "gemischten" Bedarfsgemeinschaft konterkariert, wenn im Rahmen der Bemessung des Regelsatzes des nach SGB XII Berechtigten danach differenziert werden müsste, ob dieser Haushaltsvorstand ist oder nicht, mit der Folge, dass für die Bedarfsgemeinschaft je nachdem ein Eckregelsatz von zusammen (nur) 170 % oder aber von 190 % anzusetzen wäre. Danach war im Fall der Antragstellerin für die Zeit bis einschließlich 31. Dezember 2006 von einem Mischregelsatz in Höhe von 298,00 EUR, ausgehend von einem Regelsatz nach § 28 SGB XII von 331,00 EUR und für die Zeit ab dem 01. Januar 2007 nach Angleichung der Regelsätze des SGB XII und des SGB II in Höhe von 311,00 EUR (ausgehend von einem einheitlichen Eckregelsatz in Höhe von 345,00 EUR) auszugehen (so jetzt auch § 1 Nr. 3 Verordnung der Landesregierung des Landes Brandenburg zur Festsetzung der Regelsätze für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes außerhalb von Einrichtungen vom 13.12.2006 [GVBl. II/06 Nr. 32, S. 48]).
Der Mehrbedarfszuschlag nach § 42 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB X II, der anzuerkennen ist, weil die Antragstellerin voll erwerbsgemindert ist und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" besitzt, ist daher ab dem 01. Januar 2007 in Höhe von 52,87 EUR (17 % von 311,00 EUR) und für die Zeit davor in Höhe von 50,64 EUR (17 % von 298,00 EUR) anzusetzen.
Nach der für die Antragstellerin günstigsten Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung, nämlich unter Einbeziehung der tatsächlich geleisteten Zahlungen und nicht eines auf angemessene Kosten reduzierten Betrages, ist für die Antragstellerin ein Bedarf in Höhe von 321,37 EUR zugrunde zu legen. Dieser Betrag ergibt sich unter Zugrundelegung der aufgrund der von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen durch die Antragsgegnerin und das Sozialgericht ermittelten Beträge. Dies sind Zinszahlungen an die DGH und die B V in Höhe von 758,07 EUR, Gebäudeversicherung (23,53 EUR), Wasser/Abwasser- (23,00 EUR), Abfallgebühren (15,12 EUR), Grundsteuer (14,49 EUR), Schornsteinfegergebühren (2,02 EUR) und Gaskosten in Höhe von 127,88 EUR (Bedarfsberechnung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2006 sowie Berechnung des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss, Seite 8).
Im Gegensatz zu den Schuldzinsen sind die darüber hinaus geltend gemachten Leistungen zur Tilgung einer Schuld für das selbst genutzte Grundstück keine berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten im Sinne von § 29 Abs. 1 SGB XII, weil der Steuerzahler über die Leistungen zur Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII nicht zur Vermögensbildung der Leistungsempfänger beitragen darf (vgl. grundlegend BVerwGE 48, 182 zum Sozialhilferecht nach dem Bundessozialhilfegesetz BSHG sowie die herrschende Meinung h. M. zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II [Urteil des BSG vom 07. November 2006 B 7 B AS 8/06 R , Ziffer 12 m. w. N. zur h. M., veröffentlicht in juris]).
Der Senat konnte offen lassen, ob die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gemäß § 29 SGB XII nach Maßgabe der vom 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II entwickelten Maßstäbe erfolgen kann. Denn die für diesen Fall zu ermittelnden angemessenen Unterkunftskosten in Höhe einer vergleichbaren Nettokaltmiete können jedenfalls nicht höher als die vorliegend von der Antragsgegnerin in die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Berechnung eingestellten tatsächlich gezahlten Kosten sein. Insofern konnte auch dahingestellt bleiben, ob bei der Ermittlung der angemessenen Unterhaltskosten eine Instandhaltungspauschale anzusetzen ist. Jedenfalls im Rahmen des vorläufigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens besteht für die Einbeziehung einer tatsächlich auch nicht geleisteten Instandhaltungspauschale kein Raum.
Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht die einzelnen Beträge der Gesamtrechnung auf die im Haushalt lebenden drei Personen umgelegt und somit einen Bedarf der Antragstellerin in Höhe eines Drittels angenommen. Für die Auferlegung des auf den Ehemann der Antragstellerin entfallenden Drittels auf die Antragstellerin, wie es das Sozialgericht vorgenommen hat, findet sich im SGB XII keine Rechtsgrundlage.
Ebenfalls zutreffend hat sich die Antragsgegnerin bei der Einkommensanrechnung auf § 19 Abs. 2 SGB XII gestützt und die Rente der Antragstellerin zunächst in voller Höhe bei dieser berücksichtigt. Eine § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II entsprechende Vorschrift existiert für Leistungen auf Grundsicherung nach dem SGB XII nicht. Der Ehemann der Antragstellerin wird einen sich hieraus ergebenden höheren Leistungsanspruch im Verfahren gegen den Alg II Träger zu klären haben. Einkommen der Antragstellerin, dass bereits im Rahmen der §§ 41 ff SGB XII Berücksichtigung fand, kann dabei nicht - erneut - bei der Berechnung des Anspruchs des Ehemannes im Rahmen des § 9 Abs. 2 SGB II als Einkommen "der Bedarfsgemeinschaft" (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) angerechnet werden, weil Anspruchsberechtigte nach den §§ 41ff SGB XII – wie die Antragstellerin – vom Sozialgeld ausgeschlossen sind (§ 28 Abs. 1 SGB II) und daher bei einer doppelten Berücksichtigung ihres Einkommens ein ungedeckter Bedarf verbliebe (vgl. hierzu auch LSG Sachsen, Urteil v. 7.09.2006 – L 3 AS 11/06, veröffentlicht in juris, anh. BSG - B 7b AS 58/06 R -).
Dem Einkommen der Klägerin in Höhe von 679,42 EUR stand somit bis zum 31. Dezember 2006 nach der für sie günstigsten Berechnungsmethode ein Bedarf in Höhe von 673,69 EUR und ab dem 01. Januar 2007 ein anzuerkennender Bedarf in Höhe von 685,24 EUR gegenüber.
Soweit der Bedarf der Antragstellerin ab dem 01. Januar 2007 in Höhe von 5,82 EUR monatlich nicht durch das verfügbare Einkommen gedeckt ist, ist jedoch ein Anordnungsgrund, d. h. die Notwendigkeit einer gerichtlichen Regelung zur Abwendung schwerwiegender Nachteile, nicht erkennbar. Der Antragstellerin ist es zuzumuten, diesen Fehlbedarf bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinzunehmen.
Soweit die Antragstellerin im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens einen Anspruch auf Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung geltend gemacht hat, spricht einiges dafür, dass sie diesen Antrag mit der Erklärung im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. Dezember 2006, sie werde sich entsprechend den Ausführungen der Antragsgegnerin Verordnungen (ihres Hausarztes) ausstellen lassen, nicht weiter verfolgt. Ein Anspruch auf Bewilligung des Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung wäre jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Denn die Antragstellerin hat eine ablehnende Entscheidung ihrer Krankenkasse, die Kosten für eine von ihrem Hausarzt für erforderlich gehaltene und verordnete Spezialnahrung gemäß § 27 Sozialgesetzbuch 5. Buch - SGB V – i.V.m. Arzneimittel-Richtlinien/AMR des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung (Kapitel E) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2005 (www.bmg.bund.de) zu übernehmen, nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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