L 9 AS 14/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 29 AS 170/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AS 14/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.2.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 26.1.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.4.2005 verurteilt wird, dem Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II im Januar 2005 in Höhe von EUR 56,94 und von Februar bis Juni 2005 in Höhe von EUR 119,84 monatlich zu zahlen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Leistungen nach dem Gesetz für Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Der 1946 geborene Kläger bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Er beantragte am 21.9.2004 die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II mit Wirkung ab 1.1.2005. Dabei gab er an, mit der am 00.00.1939 geborenen Frau X in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Sie bezog eine Witwenrente in Höhe von 868,56 EUR sowie eine Altersrente in Höhe von EUR 178,13 monatlich. Außerdem besaß sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal "G". Zu seinen eigenen Vermögensverhältnissen gab der Kläger an, dass er im Dezember 2004 ein Nebeneinkommen in Höhe von EUR 169,65 erzielt habe, das ihm im Januar 2005 ausgezahlt werde. Die Partner lebten in einer Wohnung mit einer Grundfläche von 74,22 m², für die sie eine Kaltmiete von EUR 281,21 zahlten. Ferner zahlten sie folgende Beträge monatlich: Heizung mit Warmwasserversorgung EUR 95,-, Wasser und Entwässerung EUR 26,50, Müllabfuhr und Schornsteinfeger EUR 16,- sowie Winterdienst EUR 0,80. Sie gaben ferner an, diverse Beiträge zu privaten Versicherungen zu zahlen. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 26.1.2005 SGB II - Leistungen in Höhe von EUR 21,86 für den Monat Januar 2005 sowie für die Zeit von Februar bis Juni 2005 monatlich EUR 84,76. Er berücksichtigte bei seiner Berechnung für Januar 2005 das vom Kläger erzielte Nebeneinkommen im Dezember 2004 und ging von den vom Kläger angegebenen Zahlen aus. Im Übrigen führte er aus, dass der Kläger im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse seiner Partnerin nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sei. Da er sich jedoch selbst kranken - und pflegeversichern müsse, seien die Beiträge zur freiwilligen Kranken - und Pflegeversicherung als Einkommensminderung bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Dies führe dazu, dass er auf Grund der Berücksichtigung der freiwilligen Kranken - und Pflegeversicherungsbeiträge hilfebedürftig werde. Der Beklagte wies den Kläger in diesem Bescheid ferner darauf hin, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien, weil nach seinen Richtlinien für einen Zweipersonenhaushalt lediglich eine Wohnfläche von maximal 60 m² als angemessen angesehen werde. Er werde aufgefordert, sich um eine Senkung der Unterkunftskosten zu bemühen. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 1.2.2005 Widerspruch, mit dem er geltend machte, die Berechnung des Beklagten sei insbesondere hinsichtlich der Kosten der Unterkunft, des Erwerbseinkommens und der Freibeträge nicht nachvollziehbar.

Er habe monatliche Ausgaben von EUR 1.460,-. Nachdem der Beklagte auf Grund einer neuen Bedarfsberechnung ermittelt hatte, dass dem Kläger für Januar 2005 der höhere Betrag von EUR 44,95 zu bewilligen sei, änderte er mit dem Widerspruchsbescheid vom 22.4.2005 den angefochtenen Bescheid vom 26.1.2005 für Januar 2005 entsprechend ab und wies im Übrigen den Widerspruch zurück. Er führte zur Begründung aus, der Kläger lebe mit Frau X nach § 7 Absatz 3 Nr. 3b SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft, so dass bei der Ermittlung seiner Hilfebedürftigkeit nach § 9 Absatz 2 SGB II ihr Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sei. Die Bedarfs - und Einkommensberechnung, bei der hinsichtlich der Heizungskosten lediglich eine Pauschale von EUR 45,- bezogen auf eine angemessene Wohnung von 60 m² berücksichtigt werden könne, führe dazu, dass der Kläger nicht hilfebedürftig sei, weil das Einkommen der Partnerin seinen eigenen Bedarf um EUR 66,13 überschreite. Da der Kläger aber monatlich einen privaten Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von EUR 111,08 aufzubringen habe, entstehe ihm für Januar 2005 ein Bedarf von EUR 44,95 und für die Folgezeit von Februar bis Juni 2005 ein solcher von EUR 84,76 monatlich. Die Zahlung dieser Beträge führe allerdings nicht zur Annahme einer Krankenversicherungspflicht, weil der monatliche Beitrag für die Krankenversicherung in der Bedarfsberechnung bereits berücksichtigt sei.

Hiergegen richtet sich die am 20.5.2005 erhobene Klage. Der Kläger hat zu deren Begründung die Auffassung vertreten, er bewohne mit seiner Partnerin keine unangemessen große Wohnung, so dass der Beklagte die Kosten vollständig zu tragen habe. Er teilte außerdem mit, dass er seit 1.10.2005 in eine neue Wohnung gezogen sei und nunmehr die vollen Kosten der Unterkunft von dem Beklagten erhalte.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 26.1.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.4.2005 zu verurteilen, bei seiner Partnerin einen Mehrbedarf nach § 30 SGB XII zu berücksichtigen und die Heizkosten bis ein- schließlich Juni 2005 bei den Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe abzüglich 18% für die Warmwasserbereitung zu berücksichtigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die angefochtenen Bescheide für Rechtens gehalten.

Das Sozialgericht hat der Klage unter Zulassung der Berufung mit Urteil vom 20.2.2006 stattgegeben und den Beklagten verurteilt, bei der Partnerin des Klägers einen Mehrbedarf von EUR 52,87 monatlich zu berücksichtigen und die nachgewiesenen Heizkosten in voller Höhe abzüglich 18 % für Warmwasserbereitung zu übernehmen. Es hat die Berufung ausdrücklich zugelassen. Das Sozialgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Einkommen der Partnerin des Klägers sei zwar nach § 7 Absatz 2 und 3 SGB II zu berücksichtigen, weil sie in eheähnlicher Gemeinschaft lebten und eine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Da sie jedoch das 65. Lebensjahr vollendet habe, müsse im Rahmen der Ermittlung ihres Bedarfs für den Fall einer Hilfebedürftigkeit berücksichtigt werden, dass ihr nach § 30 Absatz 1 Nr. 1 SGB XII im Hinblick auf das Merkmal "G" ein Mehrbedarf von 17% des Regelsatzes zugestanden hätte. Dies sei auch im Rahmen der Berücksichtigung ihres Einkommens nach § 11 SGB II zu beachten, da sie nach der Bedarfsermittlung gemäß § 9 SGB II nicht schlechter gestellt werden könne, als wenn sie im Fall der eigenen Hilfebedürftigkeit einen Leistungsanspruch nach dem SGB XII hätte geltend machen können. Der Beklagte habe daher monatlich einen Mehrbedarf in Höhe von EUR 52,87 (17% von EUR 311,-) zu berücksichtigen. Außerdem habe er die vollen nachgewiesenen Heizkosten abzüglich 18% für die Warmwasserbereitung im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II für die ersten sechs Monate zu tragen. Es handele sich bezogen auf die Wohnfläche von 74,22 m² um angemessene Kosten, da es nicht zulässig sei, dass der Beklagte den Aufwand für Heizkosten nur auf die von ihm als angemessen angesehene Wohnfläche von 60 m² abgerechnet habe. Nach dem Wortlaut des § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II würde die Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft für eine Übergangszeit ermöglicht. Die Leistungen für die Heizung seien zwar nicht noch einmal ausdrücklich erwähnt worden. Da sie aber mit der Art der Unterkunft zusammenhingen, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber vergessen habe, die Heizkosten noch einmal ausdrücklich zu nennen.

Gegen das am 22.3.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.4.2006 eingelegte Berufung des Beklagten. Er trägt zu deren Begründung im Wesentlichen vor, das Sozialgericht habe zu Unrecht die zu berechnenden Bedarfssätze nach den Voraussetzungen sowohl des SGB II als auch des SGB XII betreffend den Mehrbedarf ermittelt und damit vermischt. Der Partnerin des Klägers habe nämlich nach dem SGB II kein Mehrbedarf wegen des Merkmals "G" zugestanden, weil dort hierfür keine gesetzliche Grundlage bestanden habe. Im Übrigen seien die Heizkosten allein nach der als angemessen angesehenen Wohnungsfläche von 60 m² zu ermitteln, weil sich die Verpflichtung zur Tragung unangemessen hoher Unterkunftskosten für die Dauer von sechs Monaten nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II nur auf diese Aufwendungen beziehe, da Heizkosten nicht ausdrücklich genannt würden. Bereits aus der Überschrift des § 22 SGB II werde deutlich, dass es sich bei Kosten der Unterkunft und Heizung um getrennte Bedarfe handele.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.2.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Sozialgericht hat ihn zu Recht verurteilt, bei der Bedarfsberechnung betreffend die Partnerin des Klägers eine Mehrbedarfspauschale wegen des Merkmals "G" zu berücksichtigen und die vollen Heizkosten abzüglich 18% Warmwasserbereitung zu tragen. Streitig ist vorliegend allein die Zeit von Januar bis Juni 2005, weil sich der angefochtene Bescheid nur auf diesen Zeitraum bezieht und der Kläger sein Begehren insoweit ausweislich des erstinstanzlichen Antrags eingeschränkt hat, nachdem er wegen seines Umzugs erst zum 1.10.2005 in eine eigene angemessen große Wohnung eine Leistungsgewährung bis dahin erwogen hatte. Der Kläger ist nach § 7 Absatz 1 Satz 1 SGB II erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, weil er das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nr. 1), nach eigenen Angaben erwerbsfähig ist (Nr. 2) und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (Nr. 4). Er ist auch - wie unten dargelegt wird - hilfebedürftig (Nr. 3). Somit ist er Berechtigter nach dem SGB II, weil keine anderweitigen Ausschlussgründe vorliegen, die ihn dem Personenkreis der §§ 41ff SGB XII zuordnen würden (z.B. wie Personen des § 7 Absatz 4 SGB II). Da der Kläger nach eigenen Angaben in der streitigen Zeit mit einer Partnerin - Frau X - in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat, bildete er ferner mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 Nr. 3 b SGB II, in der die Einkommens - und Vermögensverhältnisse beider Personen zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit heranzuziehen sind (§ 9 Absatz 2 Satz 1 SGB II). Im Ergebnis ergibt sich, dass der Kläger im Sinne des § 9 Absatz 1 SGB II seinen Lebensunterhalt nicht selbst sichern kann. Ausgangspunkt der Bedürftigkeitsprüfung ist die Tatsache, dass trotz des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich jedes Mitglied seinen Individualanspruch auf Leistungen hat, wenn bei ihm Hilfebedürftigkeit gegeben ist, und nur dieser geltend gemacht werden kann (vgl BSG - Urteile vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - Rn 2 mwN -, B 7b AS 10/06 R - Rn 13). Es ist mithin erforderlich, für jede einzelne Person ihren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts zu ermitteln und diesem das vorhandene Einkommen und Vermögen gegenüberzustellen sowie anschließend gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 SGB II eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Kann der Gesamtbedarf nicht gedeckt werden, gilt nach dieser Vorschrift jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Somit wird die Hilfebedürftigkeit vom Gesetzgeber dann auch für eine Person unterstellt - fingiert -, wenn sie über ein Einkommen verfügt, das ihren eigenen Bedarf decken würde (vgl BSG - Urteil B 7b AS 8/06 R aaO, Rn 15). Soweit der Beklagte ausgehend von diesen Vorschriften auf Seiten des Klägers die Bedarfsermittlung unter Berücksichtigung der Vorschriften des SGB II vorgenommen hat, bestehen gegen dieses Vorgehen dem Grunde nach keine Bedenken.

Auf die Zahlenansätze im Einzelnen wird unten am Ende eingegangen. Der Senat folgt jedoch nicht der Auffassung des Beklagten und des Sozialgerichts hinsichtlich des Vorgehens bei der Bedarfsermittlung betreffend der Partnerin des Klägers - Frau X. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sie in keinem Fall selbst Leistungen nach dem SGB II beziehen kann und sie trotz des Grundsatzes in § 9 Absatz 2 Satz 1 SGB II, ihr Einkommen berücksichtigen lassen zu müssen, in die Verpflichtung zum Einkommenseinsatz nur im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 9 Absatz 2 Satz 3 SGB II (vgl. unten) herangezogen werden kann (vgl BSG - Urteil B 7b AS 8/06 R, aaO, Rn 15). Sie ist zwar auf der einen Seite als in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partnerin ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das dem Grunde nach gemäß § 7 Absatz 2 SGB II ebenfalls nach dem Gesetzeswortlaut neben dem Kläger als erwerbsfähigen Hilfebedürftigen leistungsberechtigt sein soll. Tatsächlich ist sie aber im vorliegenden Fall nach § 7 Absatz 4 SGB II vom Leistungssystem des SGB II vollständig ausgeschlossen und kann danach keine Leistungen für sich geltend machen, weil sie eine Rente wegen Alters bezieht. Da der Gesetzgeber wegen dieses Rentenbezugs davon ausgeht, dass sie nicht mehr als Erwerbsfähige dem Arbeitsmarkt zuzurechnen und in diesen zu integrieren ist - also Erwerbsunfähigkeit fingiert (vgl Ausschussbericht BT - Drucksache 15/1749, Seite 31, zu Art. 1 § 7 Absatz 4) -, wäre sie mithin im Fall einer Hilfebedürftigkeit ausschließlich nach dem 4. Kapitel des SGB XII - Sozialhilfe -, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( §§41 ff) leistungsberechtigt.

Auf Grund dieses gesetzlichen Anspruchsausschlusses nach dem SGB II entfällt trotz der Fiktion als erwerbsunfähig somit die Grundlage, die Partnerin des Klägers als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft über eine u. U. mögliche Bewilligung von Sozialgeld nach § 28 Absatz 1 Satz 1 SGB II in die Gesamtbedarfsbetrachtung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 SGB II einbeziehen zu können (vgl auch zur Einbeziehung von Sozialgeldempfängern BSG - Urteil B 7b AS 10/06 R, aaO, Rn 17). Somit führte diese Sach - und Rechtslage nach der genannten Rechtsprechung des BSG dazu, dass das Einkommen der Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft ausgehend von der Individualbetrachtung gar nicht in eine Gesamtbedarfsberechnung einzubeziehen und in dieser kein Ausgleich in der Bedarfsgemeinschaft vorzunehmen wäre. Es bliebe unter Außerachtlassen der Zuordnung der Partnerin zum System des SGB XCII und der genannten Rechtspflege der Rechtsprechung nur denkbar auch eine uneingeschränkte Einkommensanrechnung nach § 7 Absatz 2 Satz 1 SGB II. Damit fände aber eine Ungleichbehandlung zwischen den erwerbsunfähigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft statt. Das Einkommen des eine Altersrente beziehenden, nach dem Gesetz als erwerbsunfähig anzusehenden Lebenspartners einer eheähnlichen Gemeinschaft würde sich trotz einer einheitlichen Einbeziehung aller nicht Erwerbsfähigen in die Bedarfsgemeinschaft erheblich stärker zum Nachteil des erwerbsfähigen Hilfeempfängers - hier des Klägers - auswirken, weil dieser wegen der fehlenden Kürzung des Einkommens der Partnerin um deren Eigenbedarf im Verhältnis zu den "normalen" Gemeinschaftsmitgliedern erheblich niedrigere Leistungen durch diese Art der Einkommensanrechnung beziehen würde. Der Senat erkennt jedoch keinen rechtfertigenden Grund dafür, angesichts des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft auf die vollständige Berücksichtigung von Einkommen des erwerbsunfähigen Partners zu verzichten und die dem Kreis der Berechtigten des SGB XII zuzurechnende Person außer Betracht zu lassen, bzw. eine Einkommensberücksichtigung mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Hilfebedürftigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen hinzunehmen. Da der Gesetzgeber die widersprüchliche Lage durch die Einbeziehung des Lebens-partners in die Bedarfsgemeinschaft bei dessen gleichzeitigem Ausschluss von der Zugehörigkeit zum Leistungssystem des SGB II bewirkt hat, andererseits aber mit der generellen Einbeziehung der eheähnlichen Gemeinschaft in die Bedarfsgemeinschaft von einer vergleichbaren Lebensgemeinschaft der ihr Angehörenden ausgegangen ist, können weder ein völliger Ausschluss der Einkommensanrechnung des Partners noch die Anrechnung dessen vollen Einkommens ohne den benötigten Eigenbedarf in Betracht kommen.

Der auftretenden, nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der nicht Erwerbsfähigen muss mithin Rechnung getragen werden, wofür sich die entsprechende Übertragung des Grundgedankes des § 9 Absatz 2 Satz 3 SGB II auf die vorliegende Lebenssituation anbietet. Der Senat geht deswegen im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 9 Abs. 2 SGB II zur Einreichung einer Gleichbehandlung von Partnerin, die getrennt in das System des SGB II und des SGB XII eingeordnet sind, davon aus, dass vorliegend das Einkommen der Partnerin des Klägers einerseits in der Ermittlung des Gesamtbedarfs zu berücksichtigen und ihr andererseits im Hinblick auf die jeweilige individuelle Anspruchsberechtigung und Bedarfsermittlung ein ihr zustehender Bedarf auch als nicht Leistungsberechtigte in dem System des SGB II zustehen muss. Da sie im Fall ihrer Hilfebedürftigkeit nur nach dem System des SGB XII - §§ 41ff - leistungsberechtigt wäre, verbleibt bei einer solchen Auslegung ihrer Pflicht zum Einsatz auch ihres Einkommens und zur Vermeidung einer Vermischung der individuellen Bedarfe aus zwei Gesetzessystemen nur eine Bedarfsermittlung nach den § 41 ff SGB XII und der Einsatz des sich hiernach ergebenden weiteren Einkommens sodann beim Kläger entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 3 SGB II.

Da somit der Bedarf der Partnerin des Klägers dem Grunde nach gemäß §§ 41 ff SGB XII zu ermitteln ist, ergibt sich, dass sie nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 iVm § 30 Absatz 1 SGB XII dem Grunde nach einen Anspruch auf den von ihr geltend gemachten Mehrbedarf hat. Sie hat zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21.9.2004 das 65. Lebensjahr erfüllt - sie ist am 11.7.1939 geboren - und besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal "G". Damit ist bei ihr ein Mehrbedarf von 17% des Regelsatzes nach dem SGB XII anzuerkennen. Wegen dessen Höhe im Einzelnen wird auf die Berechnung unten verwiesen.

Neben dem somit vom Beklagten zu berücksichtigenden Mehrbedarf der Partnerin des Klägers im Rahmen ihrer Bedarfsberechnung hat er entgegen seiner Ansicht ferner auch wie vom Sozialgericht entschieden die nachgewiesenen Heizkosten in voller Höhe abzüglich 18% Warmwasserbereitung monatlich zu übernehmen. Insoweit hat das BSG in seinen Urteilen B 7b AS 8/0 R und10/06 R entschieden, dass eine Beschränkung des Streitgegenstandes lediglich auf die Kosten der Unterkunft, also ohne die Heizungskosten, nicht möglich ist (Rn 18 und 15). Das Gesetz sehe eine derartige Trennung in § 22 SGB II nicht vor, so dass diese Kosten nur einheitlich zu betrachten seien (BSG - Urteil B 7b AS 806 R, Rn 22). Der Senat folgt dieser Auffassung, weil hinzukommt, dass sich die Heizkosten in der Regel zwangsläufig und kaum beeinflussbar auch aus der Bauart und Größe einer Wohnung ergeben, so dass auch deswegen keine Trennungsmöglichkeit ersichtlich ist. Auch wenn somit in § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II die Kosten der Heizung im Rahmen einer weiteren Zahlungspflicht des Beklagten für eine unangemessen große Wohnung nicht noch einmal ausdrücklich aufgeführt sind, hat er wegen der bestehenden Einheit von Unterkunft und Heizung die Heizkosten entsprechend der als unangemessen groß angesehenen Wohnung für die Dauer von sechs Monaten zu übernehmen. Die Kürzung der Heizkosten in dieser Übergangszeit auf den Umfang einer als angemessen groß angesehenen Wohnung ist rechtswidrig.

Ausgehend von den obigen Ausführungen ergibt sich somit für die Bedarfsberechnung im Einzelnen, dass der Kläger im Ergebnis einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für Januar 2005 in Höhe von EUR 56,94 und für Februar bis Juni 2005 in Höhe von monatlich EUR 119,84 hat. Auf Seiten des Klägers ergeben sich folgende Beträge: da zwei Angehörige der vorliegenden Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, steht dem Kläger als erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Regelleistung in Höhe von 90 Prozent der Regelleistung eines alleinstehenden Hilfebedürftigen (= EUR 345,-) zu - also EUR 311,- (§ 20 Absatz 3 Satz 1 iVm Absatz 2 SGB II). Ferner sind für ihn die Hälfte der Kaltmiete (EUR 281,21) in Höhe von EUR 140,60 anzusetzen sowie anteilige Nebenkosten von EUR 43,30 und letztlich - wie oben dargelegt - entgegen der Ansicht des Beklagten von den Heizkosten in nachgewiesener Höhe abzüglich 18% Warmwasserbereitung (EUR 90,-) der hälftige Anteil von EUR 47,50. Damit ergibt sich für den Kläger ein Gesamtbedarf von EUR 542,40. Für die Partnerin - Frau X - ist ausgehend von der Bedarfsermittlung nach §§ 41 ff SGB XII - wie oben dargelegt - folgendes Zahlenwerk anzusetzen: gemäß § 28 iVm § 40 SGB XII ergibt sich der Bedarf aus den Regelsätzen, die in der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung - RSV) vom 3.6.2004 ( BGBl I, S. 1067) in der Fassung ab 1.1.2005 - § 6 RSV - festgesetzt sind. Nach deren § 3 Absatz 1 Satz 2 beträgt der Regelsatz 100% des Eckregelsatzes und nach Absatz 2 Nr. 2 für die sonstigen Hausangehörigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80% des Eckregelsatzes. Leben zwei Erwachsene in einem gemeinsamen Haushalt, die für dessen Führung aufkommen müssen, steht jedem ein sog. "Mischregelsatz" in Höhe von 90 % zu (vgl Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage, § 28 SGB XII Rn 54 mwN). Da für das Land Nordrhein - Westfalen der Eckregelsatz für Haushaltsvorstände auf EUR 345,- monatlich festgesetzt (vgl Fichtner/Wenzel, aaO, Tabelle zu § 40 SGB XII) und die Partnerin des Klägers als ein solcher anzusehen ist, weil sie wegen ihres hohen Einkommens offensichtlich die Generalkosten für den gemeinsamen Haushalt aufbringt, errechnet sich ein ihr zustehender Mischregelsatz ebenfalls wie beim Kläger von EUR 311,- (90% von EUR 345,-).

Zu diesem sind ebenso wie beim Kläger die hälftige anteilige Kaltmiete von EUR 140,60, Nebenkosten von EUR 43,30 und Heizung von EUR 47,50 hinzuzurechnen. Außerdem steht ihr zusätzlich die Einkommenspauschale von EUR 30,- zu sowie letztlich - wie vom Sozialgericht im Ergebnis ausgeurteilt - der Pauschalbetrag für Mehrbedarf nach § 30 Nr. 2 SGB XII in Höhe von EUR 52,84 (17% von EUR 311,- - vgl. Fichtner/Wenzel, aaO). Der Bedarf für die Partnerin des Klägers beträgt also insgesamt EUR 625,27, der ihrem Einkommen von EUR 178,33 Altersruhegeld zuzüglich EUR 869,50 Witwenrente gegenübersteht - also insgesamt EUR 1.047,83. Damit übersteigt ihr Einkommen den Bedarf, den sie im Fall einer eigenen Hilfebedürftigkeit geltend machen könnte um EUR 422,56 (EUR 1.047,83 - EUR 625,27). Dieses Einkommen ist im Rahmen der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit des Klägers zu berücksichtigen - vgl. oben. Danach verbleibt dem Kläger im Januar 2005 ein eigener Bedarf von EUR 542,40 abzüglich Einkommen seiner Partnerin in Höhe von EUR 422,56 und abzüglich ferner des ihm zugeflossenen Nebeneinkommens von Dezember 2004 im Januar 2005 in Höhe von EUR 62,90 (EUR 119, abzgl. - EUR -30, abzgl. - EUR -15, abzgl. - EUR -11,10), so dass er für Januar 2005 einen Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld II in Höhe von EUR 56,94 hat. Da er in der Folgezeit kein Nebeneinkommen mehr erzielt hat, steht ihm für Februar bis Juni 2005 sodann monatlich der Betrag von EUR 119,84 (EUR 542,40 abzgl. EUR 422,56) als Arbeitslosengeld II - Leistung zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Absatz 2 Nummern 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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