Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 33 SB 312/02
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 SB 5/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) und Entziehung des Merkzeichens "G" (erhebliche Gehbehinderung) streitig.
Bei dem 1953 geborenen Kläger war im Frühjahr 1999 eine schwere Aortenklappeninsuffiziens festgestellt und im April 1999 im A.-Krankenhaus operativ durch Einsatz eines Aortenklappenersatzes behandelt worden. Während eines anschließenden Rehabilitationsverfahrens in der Ostseeklinik H. war die ergometrisch gemessene Leistungsfähigkeit des Herzens noch auf weniger als 100 Watt eingeschränkt.
Auf Antrag des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 1999 als Behinderung eine Herzleistungsminderung bei Aortenklappenersatz, den GdB mit 50 und das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichens "G" fest.
Im Rahmen einer Nachprüfung von Amts wegen zog die Beklagte Befundberichte des Kardiologen Prof. Dr. S. von Januar 2001 und Februar 2002 nebst Krankenunterlagen bei, aus denen sich ergab, dass der Kläger ergometrisch bis 125 Watt belastbar war, ohne dass pathologische Befunde aufgetreten wären. Nach erfolgter Anhörung setzte die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 21. März 2002 den GdB mit Wirkung ab 28. März 2002 auf 30 herab und entzog das Merkzeichen "G". Der dagegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2002 zurückgewiesen.
Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht weitere Unterlagen des behandelnden Kardiologen Prof. Dr. S. beigezogen und den Kläger durch den Kardiologen Dr. D., den Internisten Dr. W. und auf Antrag des Klägers durch den Kardiologen Prof. Dr. S. untersuchen und begutachten lassen. Dr. D. und Dr. W. haben in ihren Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen die Einschätzung der Beklagten in vollem Umfang bestätigt, Prof. Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 18. Juli 2000 zwar eine wesentliche Besserung gegenüber den dem Bescheid vom 29. Oktober 1999 zu Grunde liegenden Verhältnissen festgestellt, jedoch noch einen bestehenden GdB von 40 angenommen. Das Sozialgericht hat daraufhin die Klage durch Urteil vom 20. Dezember 2005 abgewiesen und dabei u. a. darauf hingewiesen, dass die Einschätzung des GdB von Prof. Dr. S. mit 40 nicht den Vorgaben in den Anhaltspunkten entspreche, nach welchen bei der festgestellten Belastbarkeit des Klägers lediglich noch ein GdB von 30 zu vergeben sei.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 13. Februar 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. März 2006 Berufung eingelegt. Er verweist darauf, dass bei ihm verschiedene gesundheitliche Störungen vorliegen würden in Form des Zustandes nach der Herzklappenoperation, den aus dem Herzklappenfehler resultierenden Beeinträchtigungen und dem festgestellten Bluthochdruckleiden. Mit einem GdB von 30 sei seinen tatsächlichen Beeinträchtigungen nicht ausreichend Rechnung getragen. Immerhin attestiere ihm das Gutachten des Prof. Dr. S. deshalb auch einen GdB von 40.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Eine bei dem Kläger jetzt eventuell eingetretene Verschlimmerung habe bei der Erteilung der angefochtenen Bescheide noch nicht berücksichtigt werden können. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 7. November 2006 aufgeführten Akten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Berichterstatter kann als Einzelrichter an Stelle des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 155 Abs. 3 u. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (§§ 143, 144, 151 SGG) ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide gerichtete reine Anfechtungsklage abgewiesen. Der Herabsetzungs- und Entziehungsbescheid der Beklagten vom 21. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2002 ist rechtmäßig. Nach den eingeholten Gutachten steht unzweifelhaft fest, dass es zu einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 SGB X in den dem Bescheid vom 29. Oktober 1999 zu Grunde liegenden Verhältnissen gekommen ist, da sich die Leistungsfähigkeit des Herzens nunmehr von ursprünglich unter 100 Watt auf zumindest 125 Watt erhöht hat. Insoweit besteht zwischen den verschiedenen Sachverständigen Einvernehmen.
Ebenfalls zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass die Einschätzung von Prof. Dr. S., der den nunmehr vorliegenden GdB mit 40 annimmt, nicht im Einklang mit den - auch für das Gericht - verbindlichen Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Anhaltspunkte) steht, nach welchen bei der festgestellten Leistungsfähigkeit allenfalls ein GdB von 30 in Betracht kommt. Das darüber hinaus von den Sachverständigen festgestellte Bluthochdruckleiden ist für sich allein allenfalls mit einem GdB von 10 zu bewerten und kann schon deshalb nach Nr. 19 Abs. 4 der Anhaltspunkte nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB führen. Zu Recht hat das Sozialgericht auch darauf hingewiesen, dass mit der Herabsetzung des GdB die für das Merkzeichen "G" zwingend erforderliche Voraussetzung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht mehr vorliegt, so dass dem Kläger dieses Merkzeichen zu entziehen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) und Entziehung des Merkzeichens "G" (erhebliche Gehbehinderung) streitig.
Bei dem 1953 geborenen Kläger war im Frühjahr 1999 eine schwere Aortenklappeninsuffiziens festgestellt und im April 1999 im A.-Krankenhaus operativ durch Einsatz eines Aortenklappenersatzes behandelt worden. Während eines anschließenden Rehabilitationsverfahrens in der Ostseeklinik H. war die ergometrisch gemessene Leistungsfähigkeit des Herzens noch auf weniger als 100 Watt eingeschränkt.
Auf Antrag des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 1999 als Behinderung eine Herzleistungsminderung bei Aortenklappenersatz, den GdB mit 50 und das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichens "G" fest.
Im Rahmen einer Nachprüfung von Amts wegen zog die Beklagte Befundberichte des Kardiologen Prof. Dr. S. von Januar 2001 und Februar 2002 nebst Krankenunterlagen bei, aus denen sich ergab, dass der Kläger ergometrisch bis 125 Watt belastbar war, ohne dass pathologische Befunde aufgetreten wären. Nach erfolgter Anhörung setzte die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 21. März 2002 den GdB mit Wirkung ab 28. März 2002 auf 30 herab und entzog das Merkzeichen "G". Der dagegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2002 zurückgewiesen.
Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht weitere Unterlagen des behandelnden Kardiologen Prof. Dr. S. beigezogen und den Kläger durch den Kardiologen Dr. D., den Internisten Dr. W. und auf Antrag des Klägers durch den Kardiologen Prof. Dr. S. untersuchen und begutachten lassen. Dr. D. und Dr. W. haben in ihren Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen die Einschätzung der Beklagten in vollem Umfang bestätigt, Prof. Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 18. Juli 2000 zwar eine wesentliche Besserung gegenüber den dem Bescheid vom 29. Oktober 1999 zu Grunde liegenden Verhältnissen festgestellt, jedoch noch einen bestehenden GdB von 40 angenommen. Das Sozialgericht hat daraufhin die Klage durch Urteil vom 20. Dezember 2005 abgewiesen und dabei u. a. darauf hingewiesen, dass die Einschätzung des GdB von Prof. Dr. S. mit 40 nicht den Vorgaben in den Anhaltspunkten entspreche, nach welchen bei der festgestellten Belastbarkeit des Klägers lediglich noch ein GdB von 30 zu vergeben sei.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 13. Februar 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. März 2006 Berufung eingelegt. Er verweist darauf, dass bei ihm verschiedene gesundheitliche Störungen vorliegen würden in Form des Zustandes nach der Herzklappenoperation, den aus dem Herzklappenfehler resultierenden Beeinträchtigungen und dem festgestellten Bluthochdruckleiden. Mit einem GdB von 30 sei seinen tatsächlichen Beeinträchtigungen nicht ausreichend Rechnung getragen. Immerhin attestiere ihm das Gutachten des Prof. Dr. S. deshalb auch einen GdB von 40.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Eine bei dem Kläger jetzt eventuell eingetretene Verschlimmerung habe bei der Erteilung der angefochtenen Bescheide noch nicht berücksichtigt werden können. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 7. November 2006 aufgeführten Akten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Berichterstatter kann als Einzelrichter an Stelle des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 155 Abs. 3 u. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (§§ 143, 144, 151 SGG) ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide gerichtete reine Anfechtungsklage abgewiesen. Der Herabsetzungs- und Entziehungsbescheid der Beklagten vom 21. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2002 ist rechtmäßig. Nach den eingeholten Gutachten steht unzweifelhaft fest, dass es zu einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 SGB X in den dem Bescheid vom 29. Oktober 1999 zu Grunde liegenden Verhältnissen gekommen ist, da sich die Leistungsfähigkeit des Herzens nunmehr von ursprünglich unter 100 Watt auf zumindest 125 Watt erhöht hat. Insoweit besteht zwischen den verschiedenen Sachverständigen Einvernehmen.
Ebenfalls zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass die Einschätzung von Prof. Dr. S., der den nunmehr vorliegenden GdB mit 40 annimmt, nicht im Einklang mit den - auch für das Gericht - verbindlichen Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Anhaltspunkte) steht, nach welchen bei der festgestellten Leistungsfähigkeit allenfalls ein GdB von 30 in Betracht kommt. Das darüber hinaus von den Sachverständigen festgestellte Bluthochdruckleiden ist für sich allein allenfalls mit einem GdB von 10 zu bewerten und kann schon deshalb nach Nr. 19 Abs. 4 der Anhaltspunkte nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB führen. Zu Recht hat das Sozialgericht auch darauf hingewiesen, dass mit der Herabsetzung des GdB die für das Merkzeichen "G" zwingend erforderliche Voraussetzung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht mehr vorliegt, so dass dem Kläger dieses Merkzeichen zu entziehen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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