Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 13 SB 182/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die von dem Beklagte an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden unter Abänderung des Beschlusses vom 22.11.2005 auf 473,06 Euro festgesetzt nebst Zinsen in Höhe von 5 vH über Basisleitzins nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 ab dem 22.12.2004.
Gründe:
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.11.2005 setzte das Gericht die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten verzinslich auf 449,14 Euro fest. Bei der Berechnung der Verfahrensgebühr, der Einigungsgebühr und der Terminsgebühr (RVG-VV Nr. 3102, 1005, 1006, 3106) berücksichtigte das Gericht leicht unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und setzte deshalb bei jeder der 3 genannten Gebühren einen Betrag in Höhe von 5 vH des Differenzbetrages zwischen der jeweiligen Mittel- und der jeweiligen Mindestgebühr von der Mittelgebühr ab.
Gegen den am 30.11.2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 05.12.2005 Gehörsrüge nach § 178 a SGG erhoben. Zur Begründung weist er darauf hin, daß das Gericht vorher hätte darauf hinweisen müssen, daß es von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgehen wolle. Er sei rechtsschutzversichert, sodaß seine Einkommensverhältnisse als durchschnittlich anzusehen seien.
Die gemäß 178a SGG statthafte zulässige Gehörsrüge ist begründet. Das Gericht ist bei der Entscheidung davon ausgegangen, daß die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten seien, was sich auf die Höhe der zu erstattenden Kosten auswirkte. Hätte das Gericht vor Erlaß des Beschlusses darauf hingewiesen, hätte der Kläger schon damals vortragen können, daß er rechtsschutzversichert sei und deshalb bei der Berechnung der von einem Dritten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen sei, wie sich aus der übereinstimmenden Kommentierung zum RVG ergibt (vgl Richterbrief vom 11.04.2006). Der Kläger hat auch nachgewiesen, daß seine Rechtsschutzversicherung für dieses Verfahren eintritt.
Unter außer Achtlassung des im Beschluss vom 22.11.2005 vorgenommenen Abzuges unter dem Aspekt unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse des Klägers ergibt sich eine Verfahrensgebühr von 223,75 Euro, eine Einigungsgebühr in Höhe von 190,00 Euro und eine Terminsgebühr in Höhe von 110,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer (16 vH) ergeben sich insgesamt erstattungsfähige Kosten in Höhe von 630,75 Euro. Das beklagte Land hat davon 3/4, also 473,06 Euro zu tragen.
Wegen der Kostenfestsetzung im Übrigen wird auf den Beschluss vom 22.11.2005 hingewiesen.
Gründe:
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.11.2005 setzte das Gericht die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten verzinslich auf 449,14 Euro fest. Bei der Berechnung der Verfahrensgebühr, der Einigungsgebühr und der Terminsgebühr (RVG-VV Nr. 3102, 1005, 1006, 3106) berücksichtigte das Gericht leicht unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und setzte deshalb bei jeder der 3 genannten Gebühren einen Betrag in Höhe von 5 vH des Differenzbetrages zwischen der jeweiligen Mittel- und der jeweiligen Mindestgebühr von der Mittelgebühr ab.
Gegen den am 30.11.2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 05.12.2005 Gehörsrüge nach § 178 a SGG erhoben. Zur Begründung weist er darauf hin, daß das Gericht vorher hätte darauf hinweisen müssen, daß es von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgehen wolle. Er sei rechtsschutzversichert, sodaß seine Einkommensverhältnisse als durchschnittlich anzusehen seien.
Die gemäß 178a SGG statthafte zulässige Gehörsrüge ist begründet. Das Gericht ist bei der Entscheidung davon ausgegangen, daß die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten seien, was sich auf die Höhe der zu erstattenden Kosten auswirkte. Hätte das Gericht vor Erlaß des Beschlusses darauf hingewiesen, hätte der Kläger schon damals vortragen können, daß er rechtsschutzversichert sei und deshalb bei der Berechnung der von einem Dritten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen sei, wie sich aus der übereinstimmenden Kommentierung zum RVG ergibt (vgl Richterbrief vom 11.04.2006). Der Kläger hat auch nachgewiesen, daß seine Rechtsschutzversicherung für dieses Verfahren eintritt.
Unter außer Achtlassung des im Beschluss vom 22.11.2005 vorgenommenen Abzuges unter dem Aspekt unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse des Klägers ergibt sich eine Verfahrensgebühr von 223,75 Euro, eine Einigungsgebühr in Höhe von 190,00 Euro und eine Terminsgebühr in Höhe von 110,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer (16 vH) ergeben sich insgesamt erstattungsfähige Kosten in Höhe von 630,75 Euro. Das beklagte Land hat davon 3/4, also 473,06 Euro zu tragen.
Wegen der Kostenfestsetzung im Übrigen wird auf den Beschluss vom 22.11.2005 hingewiesen.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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