Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 2371/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1467/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 28.08.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Klägerin mit ihrem Begehren durchdringt.
Eine derartige Erfolgsaussicht verneint der erkennende Senat aus den Gründen des Beschlusses des 12. Senats vom 05.12.2005, L 12 R 4294/05 PKH-B und - soweit sich die Klägerin auf die Zuerkennung eines GdB von 100 und des Merkzeichens G beruft - den Gründen des angefochtenen Beschlusses.
Eine Erfolgsaussicht ist auch nicht etwa deshalb zu bejahen, weil das Sozialgericht nach dem hier in Rede stehenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch Auskünfte der behandelnden Ärzte eingeholt hat. Denn insoweit ist es seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen vor dem Hintergrund der - sich dann aber nicht bestätigenden - Behauptungen der Klägerin nachgekommen, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und sie sei auf einen Rollstuhl angewiesen. Allein die durch solche Behauptungen ausgelösten Ermittlungen rechtfertigen nicht die Annahme von Erfolgsaussicht (s. Beschluss des Senats vom 01.12.2005, L 10 R 4283/05 PKH-B, u.a. in juris).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Klägerin mit ihrem Begehren durchdringt.
Eine derartige Erfolgsaussicht verneint der erkennende Senat aus den Gründen des Beschlusses des 12. Senats vom 05.12.2005, L 12 R 4294/05 PKH-B und - soweit sich die Klägerin auf die Zuerkennung eines GdB von 100 und des Merkzeichens G beruft - den Gründen des angefochtenen Beschlusses.
Eine Erfolgsaussicht ist auch nicht etwa deshalb zu bejahen, weil das Sozialgericht nach dem hier in Rede stehenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch Auskünfte der behandelnden Ärzte eingeholt hat. Denn insoweit ist es seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen vor dem Hintergrund der - sich dann aber nicht bestätigenden - Behauptungen der Klägerin nachgekommen, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und sie sei auf einen Rollstuhl angewiesen. Allein die durch solche Behauptungen ausgelösten Ermittlungen rechtfertigen nicht die Annahme von Erfolgsaussicht (s. Beschluss des Senats vom 01.12.2005, L 10 R 4283/05 PKH-B, u.a. in juris).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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