Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 2381/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 2247/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Unfall des Klägers am 09.12.2002 als Teilnehmer an einem vom Landratsamt B. ausgetragenen Fußballturnier als Arbeitsunfall festzustellen ist.
Der 1950 geborene Kläger ist beim Zweckverband Restmüllheizkraftwerk B. (RBB) als Schichtleiter beschäftigt. Dem Zweckverband gehören neben dem Landkreis B. die Landkreise C., F.t und die Stadt S. an. Am 09.12.2002 veranstaltete das Landratsamt B., wie bereits in den Jahren zuvor, ein Hallenfußballturnier der Dezernate. Der Personalrat des RBB gab den Beschäftigten die Einladung des Landratsamt B. mit Schreiben vom 28.11.2002 bekannt und forderte die Interessierten zur Teilnahmemeldung an ihn auf. Der Kläger und weitere Bedienstete des RBB bildeten eine der am Turnier teilnehmenden Mannschaften, die mit von dem RBB angeschafften Trikots mit entsprechendem Aufdruck ausgestattet war. Während eines Spiels verletzte sich der Kläger beim Zusammenprall mit einem Mitspieler die linke Schulter und die linke Hand. Nach Beendigung der ambulanten Behandlung am 12.03.2003 und nach Ende der Arbeitsunfähigkeit ab 06.01.2003 schätzte der behandelnde D/H-Arzt Dr. M. die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH (D/H-Arzt-Mitteilung vom 01.04.2003).
Der Unfall wurde der Beklagten als Arbeitsunfall gemeldet. Der Arbeitgeber des Klägers teilte der Beklagten mit, dass Veranstalter des Wettkampfs das Verbandsmitglied, der Landkreis B., gewesen sei. Die Teilnahme der ca. 8 Betriebsangehörigen von insgesamt 70 Beschäftigten des Betriebs sei von der Unternehmensleitung durch die Stellung von Trikots gebilligt und gefördert worden, ein Beauftragter der Unternehmensleitung sei nicht anwesend gewesen. Die Teilnahme an der Veranstaltung habe nicht der Förderung der Betriebsverbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft gedient. Die Veranstaltung habe gegen 16:00 Uhr begonnen und um 20:00 Uhr geendet. Die Teilnahme der Betriebsangehörigen sei auf eigene Initiative der Mitarbeiter zurückzuführen (Stellungnahme des Kaufmännischen Leiters des RBB G. (G.) vom 28.04.2003). Am Tag der Veranstaltung sei auch der Landrat des Landkreises B., der gleichzeitig auch Verbandsvorsitzender des RBB sei, anwesend gewesen. Das Turnier finde seit 1979 regelmäßig statt, zu dem auch der Zweckverband regelmäßig vom Landkreis B. eingeladen werde (Stellungnahme von G. vom 20.01.2004).
Mit Bescheid vom 08.01.2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 09.12.2002 als Arbeitsunfall ab, denn regelmäßiger Betriebssport werde beim Zweckverband nicht betrieben. Veranstalter des Turniers sei das Landratsamt B. gewesen. Die Unternehmensleitung des Zweckverbands sei bei der Veranstaltung nicht anwesend gewesen. Außerdem seien nur acht Personen von 70 Beschäftigten an der Veranstaltung beteiligt gewesen. Die Voraussetzungen einer versicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung oder des versicherten Betriebssports hätten nicht vorgelegen.
Der Kläger hat hiergegen am 22.01.2004 Widerspruch erhoben mit der Begründung, die Unternehmensleitung sei immer an der Teilnahme des vom Verbandsmitglied, dem Landkreis B., durchgeführten Fußballturniers interessiert gewesen, was sich in der Bereitstellung der Trikots widerspiegele. Das Dienstauto sei nicht in Anspruch genommen worden, weil es für acht Personen zu klein gewesen sei, deshalb seien die Teilnehmer mit dem eigenen Auto gefahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Der Kläger hat beim Sozialgericht S. (SG) am 14.04.2004 Klage erhoben mit der Begründung, es habe sich bei dem Fußballturnier um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, um das Gemeinschafts- und Zusammengehörigkeitsgefühl zwischen den verschiedenen Dezernaten des Landratsamt B. und seinen Einrichtungen, u. a. des Zweckverbandes RBB, zu fördern. Der frühere Landrat des Landkreises B. habe eine Betriebssportgruppe mit dem Namen "1. FC Landratsamt" gegründet, deren Aufgabe es gewesen sei, ein Fußballturnier mit anschließendem gemütlichen Beisammensein zu veranstalten. Hierzu seien die verschiedenen Dezernate und Einrichtungen des Landkreises eingeladen worden. Die Einladung des Landrats sei von G. an den Personalrat weitergegeben worden, der sie an verschiedenen Stellen im Betrieb des RBB ausgelegt habe. An dem Turnier habe auch G. teilnehmen wollen, sei aber in letzter Minute dienstlich verhindert gewesen. Ebenso habe der technische Betriebsleiter B. (B.) eigentlich als Zuschauer teilnehmen wollen, sei aber ebenfalls in letzter Minute dienstlich verhindert gewesen. Er - der Kläger - habe nur deshalb teilgenommen, weil er vom Personalrat "bekniet" worden sei, mitzuspielen, da ansonsten die Teilnahme des RBB mangels ausreichender Anzahl von Spielern nicht möglich gewesen wäre. Entgegen der Auskunft der Betriebsleitung des RBB seien 9 Beschäftigte als Spieler, wie aus einem vorgelegten Foto der damaligen Mannschaft ersichtlich sei, und außerdem noch 9 Bedienstete als Zuschauer bei der Veranstaltung vertreten gewesen.
Mit Urteil vom 16.03.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Fußballturnier sei nicht von der Autorität der Unternehmensleitung des RBB getragen gewesen, sondern vom Landratsamt B ... Der RBB werde in selbstständiger Rechtsform vom Landkreis betrieben und stelle ein juristisch eigenständiges Unternehmen dar. Es reiche für eine Billigung und Förderung durch die Unternehmensleitung nicht aus, dass die für die Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen, wie beispielsweise Arbeitszeit und Benutzung betrieblicher Räume, ermöglicht wird, sondern die Durchführung müsse als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung von der Unternehmensleitung gewollt sein. Das RBB habe seinen Beschäftigten die Teilnahme am Turnier zwar ermöglicht, die Organisation und Herrschaft über das Turnier habe jedoch in Händen des Veranstalters gelegen. Der Gesamtzweck der Veranstaltung sei außerdem nicht dazu geeignet gewesen, das Gemeinsamkeits- und Zusammengehörigkeitsgefühl aller Beschäftigten zu fördern, sondern nur derjenigen, die am Fußball interessiert seien.
Gegen das dem Klägerbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 06.04.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.05.2006 Berufung eingelegt und ergänzend zum bisherigen Vorbringen geltend gemacht, bei dem Fußballturnier habe es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Es sei die gesamte Belegschaft eingeladen gewesen und nicht nur aktive Fußballspieler. Es sollten auch Zuschauer anwesend sein. Zur Stärkung und Förderung des "Wir-Gefühls" zwischen den Beschäftigten des RBB habe man nicht nur Fußball gespielt, sondern anschließend auch noch mit den Bediensteten der Dienststellen, die auch Mannschaften gestellt hätten und die alle mit dem Landratsamt B. zu tun gehabt hätten, zusammengesessen. Vorgelegt wurde die Erklärung des technischen Betriebsleiters B. vom 16.10.2006, dass er als Betriebsleiter "seine" Mannschaft als Zuschauer habe begleiten wollen. Außerdem wurde vorgelegt das Schreiben des Personalrats vom 30.10.2006 an den Kläger, wonach Betriebsleitung und Personalrat auch nach Absage eines Spielers sich die Gelegenheit nicht hätten entgehen lassen wollen, wie in den Jahren zuvor mit den Mannschaften und Zuschauern der anderen Tochterunternehmen des Landratsamts zusammenzutreffen. Auf die Frage des Personalrats, ob er - der Kläger - für den ausgefallenen Spieler einspringen könne, habe er im Hinblick auf seine Betriebszugehörigkeit zum RBB auch zugesagt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgericht S. vom 16.03.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 08.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 25.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Unfallereignis vom 09.12.2002 als Arbeitsunfall festzustellen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und führt ergänzend aus, die Anwendung der Grundsätze einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung eines Dach- oder Gesamtunternehmens mit verschiedenen Filialen könne hier nicht in Betracht kommen, da der Landkreis B. nicht alleiniges Mitglied des Zweckverbands sei. Der RBB sei ein eigenständiges Unternehmen. Zudem lägen die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht vor.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 04.12.2006 hat der Kläger Ausführungen zum Schichtbetrieb und zum Personalstamm des RBB gemacht und zum Beweis dafür, dass ein anderer Mitarbeiter kurz vor dem Termin als Spieler ausgefallen sei, der Personalrat im Einverständnis von G. ihn - den Kläger - kurzfristig vor dem Termin zur Teilnahme "verdonnert" habe und dass ein eigenes Trikot für die Spieler verwendet worden sei, die Vernehmung des Personalrats und von G. als Zeugen beantragt.
G. ist daraufhin als Zeuge schriftlich gehört worden. In seiner Aussage vom 09.01.2007 hat er den Beginn und die Dauer und die Personalstärke der einzelnen Schichten näher dargelegt (Frühschicht von 5:45 bis 14:00 Uhr, Spätschicht vom 13:45 bis 22:00 Uhr, Nachtschicht 21:45 bis 6:00 Uhr, Tagschicht - nur Montag bis Mittwoch - von 7:00 bis 15.10 Uhr, Werkstätten 07:00 bis 15:45 Uhr). Weihnachtsfeiern oder Betriebsfeste fänden für die Verwaltung und die Werkstätten außerhalb der Arbeitszeit statt, die Angehörigen der Schicht, die in dieser Zeit Dienst hätten, könnten, soweit dies betriebliche Belange zulassen, abwechselnd zu zwei bis drei Personen aus der jeweiligen Schicht teilnehmen. Zum fraglichen Fußballturnier habe seiner Erinnerung nach der Geschäftsführer dem Personalrat zugesagt, dass diejenigen Mitarbeiter, die als Fußballer teilnehmen wollten, bei Erforderlichkeit früher gehen dürften. Hiervon sei nach den vorliegenden Zeitjournalen aber von keinem Mitarbeiter Gebrauch gemacht worden. Die Teilnahme von Bediensteten als Zuschauer sei ausschließlich in der Freizeit erfolgt.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der Kläger ergänzend auf die beantragte Vernehmung von B als Zeugen berufen, wonach er nur auf ausdrücklichen Wunsch und Verlangen seines Arbeitgebers als Spieler an dem Fußballturnier teilgenommen habe. Die Zeugen könnten auch bestätigen, dass nach Ende des Fußballturniers gegen 20/21:00 Uhr die Siegerehrung und danach ein gemütliches, aber organisiertes Beisammensein mit "Open end" stattgefunden habe. Am Unfalltag habe der RBB nur 68 Beschäftigte gehabt, darunter vier weibliche Mitarbeiter. Der Kläger hat den Schichtplan und die Schichtbesetzung am 09.12.2002 vorgelegt und daraufhin hingewiesen, dass 7 Schichtarbeiter eine Freischicht gehabt hätten. Er selbst sei in der Zeit vom 09.12.2002 bis einschließlich 11.12.2002 zur Frühschicht eingeteilt gewesen. Entscheidend sei aber, dass er auf das betriebsbedingte Verlangen von B. bzw. des Personalratsvorsitzenden zu dieser Gemeinschaftsveranstaltung des RBB gegangen sei.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und des SG beigezogen. Auf diese Unterlagen und auf die beim Senat angefallene Akten im Berufungsverfahren wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Versicherungsfalls für das geltend gemachte Ereignis am 09.12.2002. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und das Urteil des SG sind nicht zu beanstanden. Ebenso wie das SG ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass der Unfall des Klägers auf dem Fußballturnier des Landratsamts B. dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich des Klägers zuzuordnen ist.
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Das unfallbringende Verhalten muss der versicherten Tätigkeit zurechenbar sein. Der hiernach erforderliche innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3 2200 § 548 Nr. 32; BSG, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).
Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz steht auch die Teilnahme am Betriebssport unter bestimmten Voraussetzungen. Voraussetzung ist, dass sportliche Betätigungen, die einen Ausgleich für die meist einseitig beanspruchende Betriebsarbeit bezwecken, nicht nur den persönlichen Interessen des Beschäftigten, sondern wesentlich auch denen des Unternehmens dienen. Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten hat das BSG folgende Kriterien aufgestellt: Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben; er muss regelmäßig stattfinden; der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein; Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen; die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. (vgl. insgesamt BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 16). Das Bundessozialgericht hat seine frühere Rechtsprechung zur Einbeziehung der Wettkämpfe der Betriebssportgruppe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz aufgegeben, sodass die Teilnehmer an diesen Veranstaltungen nicht mehr dem Versicherungsschutz unterfallen (BSG a. a. O.).
Die Voraussetzungen eines versicherten Unfalls im Rahmen der Teilnahme an einer Betriebssportgruppe liegen nicht vor. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Nach Auskunft des Arbeitgebers des Klägers ist bei dem RBB keine Betriebssportgruppe mit regelmäßigen Übungsstunden organisiert, zudem wäre die Wettkampfteilnahme der Betriebssportgruppe nicht versichert.
Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen und sind daher unfallversicherungsrechtlich geschützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich (ständige Rechtsprechung des BSG vgl. stellvertretend Urteil vom 07.12.2004 -B 2 U 47/03 R -, SozR 4-2007 § 8 Nr. 11).
Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt (BSG SozR Nr. 66 zu § 542 RVO aF). Die Unternehmensleitung muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass sie die Veranstaltung billigt und fördert. Veranstalter - im Auftrag der Unternehmensleitung - kann auch der Betriebsrat (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 54) oder eine Gruppe bzw. einzelne Beschäftigte des Unternehmens sein. Die Billigung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen (z.B. der Arbeitszeit, das Benutzen betrieblicher Räume) erstrecken, sondern die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihr gewollt sein (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 11), zumal mögliche Unfälle bei solchen Veranstaltungen Auswirkungen auf die von dem Unternehmen zu zahlenden Beiträge haben können (vgl. § 162 Abs 1 SGB VII ). Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder z.B. der Filiale als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert.
Diese Voraussetzungen liegen für die Teilnahme des Klägers nicht vor. Veranstalter des Fußballturniers war das Landratsamt B ... Die Leitung oblag dem Landrat des Landkreises B., der zwar in Personalunion Vorsitzender des Zweckverbands RBB ist, in dieser letzteren Funktion aber nicht die Leitung der Veranstaltung für die Dezernate des Landratsamts und die kreiseigenen Einrichtungen, wie z. B. die Kreiskrankenhäuser, übernommen hat. Maßgebend ist aber, dass eine - unterstellte - betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung des Landratsamt B. die Bediensteten des RBB nicht in den dadurch für die Bediensteten des Landkreises B. begründeten Versicherungsschutz einbezieht. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung (§ 3 Kommunales Zusammenarbeit-Gesetz Baden-Württemberg (GKZ)). Gemeinden und Landkreise können Zweckverbände bilden, um bestimmte Aufgaben, zu deren Erledigung sie berechtigt und verpflichtet sind, für alle oder einzelne gemeinsam zu erfüllen (§ 1 GKZ). Zu einem Zweckverband können sich Gemeinden und Landkreise freiwillig zusammenschließen oder zur Erfüllung von Pflichtaufgaben zusammengeschlossen werden (§ 2 GKZ). Der Zweckverband RBB ist als eigenständige juristische Person weder Teil der dem Landratsamt obliegenden Kreisverwaltung und schon gar kein Dezernat des Landratsamts, wie der Kläger in einem früheren Verfahrensstadium vorgetragen hat, noch treffen auf den Zweckverband die Grundsätze einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung einer Niederlassung oder Filiale eines Gesamtunternehmens zu. Das Landratsamt B. ist nicht die Dachorganisation des aus mehreren Verbandsmitgliedern bestehenden und zur eigenverantwortlichen Erledigung der übertragenen Verwaltungstätigkeiten der Verbandsmitglieder berufenen Zweckverbands. Zwar ist der Landkreis B. mit dem größten Anteil von 51 Prozent am Zweckverband beteiligt, doch werden entgegen der Ansicht des Klägers die Interessen und kommunalen Aufgaben der anderen Verbandsmitglieder vom Zweckverband ebenfalls wahrgenommen. Die ausschließliche Pflege der Verbundenheit der Beschäftigten des RBB mit den Beschäftigten der Landkreisverwaltung B. und dem dortigen Landrat als "Unternehmensleiter" kann nicht Zweck einer den Versicherungsschutz der Bediensteten des RBB begründenden Veranstaltung sein.
Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass ein Unternehmen oder ein bestimmter Teil eines Unternehmens seine eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung mit anderen fremden Unternehmen zusammen durchführt oder im Rahmen seiner eigenen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung an der Veranstaltung anderer Unternehmen teilnimmt (BSG Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R-, SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Eine im Rahmen der Gesamtveranstaltung des Fußballturniers vom RBB durchgeführte eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung in diesem Sinne lag aber ebenso wenig vor.
Die anzustellende Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Ermöglichung der Teilnahme am Fußballturnier seitens der Unternehmensleitung des RBB nicht als eine von der Autorität der Unternehmensleitung getragene Veranstaltung angesehen werden kann und für die aus aktiven und passiven Teilnehmern bestehende Abordnung auch die Unternehmensleitung nicht die Funktion eines leitenden Veranstalters übernommen hat. Der Zweckverbandvorsitzende, sähe man ihn als Teil der Unternehmensleitung, war mit der innerbetrieblichen Organisation der teilnehmenden Abordnung des RBB nicht befasst. An der Veranstaltung am 09.12.2002 war auch sonst kein Mitglied der Unternehmensleitung beteiligt und auch nicht am Veranstaltungstag anwesend. Soweit, wie von dem Kläger vorgetragen, in den Vorjahren der kaufmännische Leiter und der technische Betriebsleiter, G. und B., an diesen Veranstaltungen traditionell teilgenommen haben, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass die Teilnahme am 09.12.2002 unter deren Leitung stand, auch wenn beide nicht an der Veranstaltung teilgenommen haben. Für B. ist nur vorgetragen, dass er als Zuschauer mitgereist wäre. Eine Leitungsfunktion während der Veranstaltung, wie z. B. die Eröffnung des offiziellen Teils oder die Beendigung des betrieblichen Teils, haben G. und B. nicht wahrgenommen, auch nicht an andere delegiert. Gefördert wurde die Teilnahme durch Bereitstellung der Trikots, die durch ihren Aufdruck eine Zuordnung zum RBB zuließen, und durch die nach Auskunft von G. eingeräumte Möglichkeit, etwas früher vor dem regelmäßigen Schichtende den Arbeitsplatz zu verlassen. Dieses Angebot betraf nach Aussage von G. aber nur die Beschäftigten, die als Spieler an der Veranstaltung teilnehmen wollten. Hierfür wurde aber kein Lohnausgleich gewährt, d. h. die Wahrnehmung des Angebots war mit Nacharbeit, Abtragen von Überstunden oder Lohnkürzung verbunden. Nach Angabe von G. weist das Zeitjournal für den fraglichen Tag keine vorzeitige Beendigung der Tätigkeit aus. Die Tätigkeit des Klägers endete nach seinem eigenen Vorbringen um 14:00 Uhr, die ihm angesonnene Teilnahme am Fußballturnier lag also in seiner Freizeit. Die vom Kläger benannten 9 Zuschauer wie auch die als Spieler aktiven Bediensteten haben alle nach Auskunft von G. in ihrer Freizeit an der Veranstaltung teilgenommen. Die Bediensteten gelangten mit ihrem Privatwagen zum Veranstaltungsort. Zum Programmpunkt des gemütlichen Beisammensein hat der RBB nichts beigesteuert. Die bei den im eigenen Haus durchgeführten Gemeinschaftsveranstaltungen, z. B. bei Weihnachtsfeiern oder sonstigen Betriebsfesten, wegen des Schichtbetriebs üblichen Vorkehrungen wurden nicht getroffen bzw. konnten im Hinblick auf die von einem anderen Veranstalter gesetzten Vorgaben nicht getroffen werden. Die ansonsten außerhalb der Hauptbetriebszeiten angesetzten Veranstaltungszeiten und die gesuchte räumliche Nähe, um Teilen des Personals der aktuellen Schicht zumindest im Wechsel die vorübergehende Teilnahme zu ermöglichen, sind für die streitige Veranstaltung nicht durchzusetzen gewesen. Nach Aussage von G. vom 28.04.2003 war seitens der Unternehmensleitung auch nicht intendiert, diese Veranstaltung zur Förderung der Betriebsverbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft durchzuführen, vielmehr beruhte die Teilnahme der Bediensteten des RBB auf der eigenen Initiative der Mitarbeiter, nachdem die Einladung des Veranstalters an den Personalrat weitergeleitet worden ist. Soweit B. und G. die Teilnahme unterstützt haben, ist nach der Auskunft von G. darin lediglich die Billigung und Förderung, auch unter dem Aspekt des Festhalten an einer zur Tradition gewordene Übung, zu sehen, ohne dass die für die sonstigen betrieblichen Veranstaltungen übernommene vergleichbare Verantwortung einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gewollt war.
Ob die Teilnahme an dem Fußballturnier bereits deshalb nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung eingestuft werden kann, weil die Veranstaltung sich nicht an alle Betriebsangehörige des RBB wendet, da nur sportinteressierte Betriebsangehörige angesprochen werden (vgl. BSG Urteil vom 07.12.2004 a. a. O.), worauf das SG im angefochtenen Urteil abgestellt hat, kann daher dahinstehen. Auch lässt der Senat offen, wie viele Betriebsangehörige zu Beginn der Veranstaltung um 16:00 Uhr am 09.12.2002 durch Schichtarbeit an der Teilnahme gehindert waren und ob im Verhältnis hierzu die Teilnehmerzahl von 17 Betriebsangehörigen, wie vom Kläger zuletzt behauptet, die Mindestteilnehmerzahl erreicht (vgl. hierzu BSG Urteil vom 07.12.2004, a. a. O.), von der auf eine Zweck erfüllende, der Pflege des Gemeinschaftsgedankens dienliche Veranstaltung geschlossen werden kann.
Ebenso wenig kann der Kläger dem entgegenhalten, dass er nur auf das "betriebsbedingte Verlangen" des Betriebsleiters B. an der Veranstaltung teilgenommen hat. Die hierzu unter Beweis gestellten Tatsachen, dass er vom Personalrat auf ausdrücklichen Wunsch und Verlangen des Arbeitgebers aufgefordert wurde, für den kurzfristig verhinderten Kollegen als Spieler einzuspringen, kann der Senat als wahr unterstellen. Dies ist nicht entscheidungserheblich, weshalb der Senat von der angeregten Beweisaufnahme abgesehen hat. Ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung, dass die Veranstaltung nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu bewerten ist, hat es das Unternehmen nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten (BSG a. a. O.). Dies gilt auch dann, wenn hierdurch noch gewisse Unternehmensinteressen gewahrt werden sollen. Dies ist entschieden für die Ermöglichung zur Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen, z. B. Incentiv-Reisen, auch wenn die Unternehmensleitung damit eine Motivationssteigerung der Mitarbeiter erhofft (vgl. BSG Urteile vom 16.33.1995, NJW 1995, 3340 und vom 25.08.1994, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21). Der Inhalt der versicherten Tätigkeit eines Beschäftigten ergibt sich grundsätzlich aus dem dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnis, das den Beschäftigten und damit Versicherten zur Leistung der vereinbarten Dienste verpflichtet. Die Begründung für den ausgedehnten Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung liegt in der personalen Grundbeziehungen zwischen dem Verpflichteten und Dienstherrn sowie dem für den Unternehmenserfolg in der Regel erforderlichen arbeitsteiligen Zusammenwirken der Beschäftigten (BSG Urteil vom 07.12.2004 a. a. O.). Der Kläger ist vom RBB als Schichtleiter eingestellt, das Fußballspielen gehört nicht zu seiner geschuldeten Leistung. Ein, wie vom Kläger behauptet, dringliches betriebliches Verlangen des Arbeitgebers, eine dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnende Tätigkeit in der Freizeit auszuüben, kann danach die ansonsten unversicherte Tätigkeit nicht zu einer versicherten Verrichtung bestimmen. Dass dem Kläger bei der Ablehnung der Teilnahme arbeitsrechtliche Konsequenzen oder sonstige Nachteile gedroht hätten, ist weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Unfall des Klägers am 09.12.2002 als Teilnehmer an einem vom Landratsamt B. ausgetragenen Fußballturnier als Arbeitsunfall festzustellen ist.
Der 1950 geborene Kläger ist beim Zweckverband Restmüllheizkraftwerk B. (RBB) als Schichtleiter beschäftigt. Dem Zweckverband gehören neben dem Landkreis B. die Landkreise C., F.t und die Stadt S. an. Am 09.12.2002 veranstaltete das Landratsamt B., wie bereits in den Jahren zuvor, ein Hallenfußballturnier der Dezernate. Der Personalrat des RBB gab den Beschäftigten die Einladung des Landratsamt B. mit Schreiben vom 28.11.2002 bekannt und forderte die Interessierten zur Teilnahmemeldung an ihn auf. Der Kläger und weitere Bedienstete des RBB bildeten eine der am Turnier teilnehmenden Mannschaften, die mit von dem RBB angeschafften Trikots mit entsprechendem Aufdruck ausgestattet war. Während eines Spiels verletzte sich der Kläger beim Zusammenprall mit einem Mitspieler die linke Schulter und die linke Hand. Nach Beendigung der ambulanten Behandlung am 12.03.2003 und nach Ende der Arbeitsunfähigkeit ab 06.01.2003 schätzte der behandelnde D/H-Arzt Dr. M. die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH (D/H-Arzt-Mitteilung vom 01.04.2003).
Der Unfall wurde der Beklagten als Arbeitsunfall gemeldet. Der Arbeitgeber des Klägers teilte der Beklagten mit, dass Veranstalter des Wettkampfs das Verbandsmitglied, der Landkreis B., gewesen sei. Die Teilnahme der ca. 8 Betriebsangehörigen von insgesamt 70 Beschäftigten des Betriebs sei von der Unternehmensleitung durch die Stellung von Trikots gebilligt und gefördert worden, ein Beauftragter der Unternehmensleitung sei nicht anwesend gewesen. Die Teilnahme an der Veranstaltung habe nicht der Förderung der Betriebsverbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft gedient. Die Veranstaltung habe gegen 16:00 Uhr begonnen und um 20:00 Uhr geendet. Die Teilnahme der Betriebsangehörigen sei auf eigene Initiative der Mitarbeiter zurückzuführen (Stellungnahme des Kaufmännischen Leiters des RBB G. (G.) vom 28.04.2003). Am Tag der Veranstaltung sei auch der Landrat des Landkreises B., der gleichzeitig auch Verbandsvorsitzender des RBB sei, anwesend gewesen. Das Turnier finde seit 1979 regelmäßig statt, zu dem auch der Zweckverband regelmäßig vom Landkreis B. eingeladen werde (Stellungnahme von G. vom 20.01.2004).
Mit Bescheid vom 08.01.2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 09.12.2002 als Arbeitsunfall ab, denn regelmäßiger Betriebssport werde beim Zweckverband nicht betrieben. Veranstalter des Turniers sei das Landratsamt B. gewesen. Die Unternehmensleitung des Zweckverbands sei bei der Veranstaltung nicht anwesend gewesen. Außerdem seien nur acht Personen von 70 Beschäftigten an der Veranstaltung beteiligt gewesen. Die Voraussetzungen einer versicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung oder des versicherten Betriebssports hätten nicht vorgelegen.
Der Kläger hat hiergegen am 22.01.2004 Widerspruch erhoben mit der Begründung, die Unternehmensleitung sei immer an der Teilnahme des vom Verbandsmitglied, dem Landkreis B., durchgeführten Fußballturniers interessiert gewesen, was sich in der Bereitstellung der Trikots widerspiegele. Das Dienstauto sei nicht in Anspruch genommen worden, weil es für acht Personen zu klein gewesen sei, deshalb seien die Teilnehmer mit dem eigenen Auto gefahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Der Kläger hat beim Sozialgericht S. (SG) am 14.04.2004 Klage erhoben mit der Begründung, es habe sich bei dem Fußballturnier um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, um das Gemeinschafts- und Zusammengehörigkeitsgefühl zwischen den verschiedenen Dezernaten des Landratsamt B. und seinen Einrichtungen, u. a. des Zweckverbandes RBB, zu fördern. Der frühere Landrat des Landkreises B. habe eine Betriebssportgruppe mit dem Namen "1. FC Landratsamt" gegründet, deren Aufgabe es gewesen sei, ein Fußballturnier mit anschließendem gemütlichen Beisammensein zu veranstalten. Hierzu seien die verschiedenen Dezernate und Einrichtungen des Landkreises eingeladen worden. Die Einladung des Landrats sei von G. an den Personalrat weitergegeben worden, der sie an verschiedenen Stellen im Betrieb des RBB ausgelegt habe. An dem Turnier habe auch G. teilnehmen wollen, sei aber in letzter Minute dienstlich verhindert gewesen. Ebenso habe der technische Betriebsleiter B. (B.) eigentlich als Zuschauer teilnehmen wollen, sei aber ebenfalls in letzter Minute dienstlich verhindert gewesen. Er - der Kläger - habe nur deshalb teilgenommen, weil er vom Personalrat "bekniet" worden sei, mitzuspielen, da ansonsten die Teilnahme des RBB mangels ausreichender Anzahl von Spielern nicht möglich gewesen wäre. Entgegen der Auskunft der Betriebsleitung des RBB seien 9 Beschäftigte als Spieler, wie aus einem vorgelegten Foto der damaligen Mannschaft ersichtlich sei, und außerdem noch 9 Bedienstete als Zuschauer bei der Veranstaltung vertreten gewesen.
Mit Urteil vom 16.03.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Fußballturnier sei nicht von der Autorität der Unternehmensleitung des RBB getragen gewesen, sondern vom Landratsamt B ... Der RBB werde in selbstständiger Rechtsform vom Landkreis betrieben und stelle ein juristisch eigenständiges Unternehmen dar. Es reiche für eine Billigung und Förderung durch die Unternehmensleitung nicht aus, dass die für die Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen, wie beispielsweise Arbeitszeit und Benutzung betrieblicher Räume, ermöglicht wird, sondern die Durchführung müsse als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung von der Unternehmensleitung gewollt sein. Das RBB habe seinen Beschäftigten die Teilnahme am Turnier zwar ermöglicht, die Organisation und Herrschaft über das Turnier habe jedoch in Händen des Veranstalters gelegen. Der Gesamtzweck der Veranstaltung sei außerdem nicht dazu geeignet gewesen, das Gemeinsamkeits- und Zusammengehörigkeitsgefühl aller Beschäftigten zu fördern, sondern nur derjenigen, die am Fußball interessiert seien.
Gegen das dem Klägerbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 06.04.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.05.2006 Berufung eingelegt und ergänzend zum bisherigen Vorbringen geltend gemacht, bei dem Fußballturnier habe es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Es sei die gesamte Belegschaft eingeladen gewesen und nicht nur aktive Fußballspieler. Es sollten auch Zuschauer anwesend sein. Zur Stärkung und Förderung des "Wir-Gefühls" zwischen den Beschäftigten des RBB habe man nicht nur Fußball gespielt, sondern anschließend auch noch mit den Bediensteten der Dienststellen, die auch Mannschaften gestellt hätten und die alle mit dem Landratsamt B. zu tun gehabt hätten, zusammengesessen. Vorgelegt wurde die Erklärung des technischen Betriebsleiters B. vom 16.10.2006, dass er als Betriebsleiter "seine" Mannschaft als Zuschauer habe begleiten wollen. Außerdem wurde vorgelegt das Schreiben des Personalrats vom 30.10.2006 an den Kläger, wonach Betriebsleitung und Personalrat auch nach Absage eines Spielers sich die Gelegenheit nicht hätten entgehen lassen wollen, wie in den Jahren zuvor mit den Mannschaften und Zuschauern der anderen Tochterunternehmen des Landratsamts zusammenzutreffen. Auf die Frage des Personalrats, ob er - der Kläger - für den ausgefallenen Spieler einspringen könne, habe er im Hinblick auf seine Betriebszugehörigkeit zum RBB auch zugesagt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgericht S. vom 16.03.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 08.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 25.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Unfallereignis vom 09.12.2002 als Arbeitsunfall festzustellen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und führt ergänzend aus, die Anwendung der Grundsätze einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung eines Dach- oder Gesamtunternehmens mit verschiedenen Filialen könne hier nicht in Betracht kommen, da der Landkreis B. nicht alleiniges Mitglied des Zweckverbands sei. Der RBB sei ein eigenständiges Unternehmen. Zudem lägen die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht vor.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 04.12.2006 hat der Kläger Ausführungen zum Schichtbetrieb und zum Personalstamm des RBB gemacht und zum Beweis dafür, dass ein anderer Mitarbeiter kurz vor dem Termin als Spieler ausgefallen sei, der Personalrat im Einverständnis von G. ihn - den Kläger - kurzfristig vor dem Termin zur Teilnahme "verdonnert" habe und dass ein eigenes Trikot für die Spieler verwendet worden sei, die Vernehmung des Personalrats und von G. als Zeugen beantragt.
G. ist daraufhin als Zeuge schriftlich gehört worden. In seiner Aussage vom 09.01.2007 hat er den Beginn und die Dauer und die Personalstärke der einzelnen Schichten näher dargelegt (Frühschicht von 5:45 bis 14:00 Uhr, Spätschicht vom 13:45 bis 22:00 Uhr, Nachtschicht 21:45 bis 6:00 Uhr, Tagschicht - nur Montag bis Mittwoch - von 7:00 bis 15.10 Uhr, Werkstätten 07:00 bis 15:45 Uhr). Weihnachtsfeiern oder Betriebsfeste fänden für die Verwaltung und die Werkstätten außerhalb der Arbeitszeit statt, die Angehörigen der Schicht, die in dieser Zeit Dienst hätten, könnten, soweit dies betriebliche Belange zulassen, abwechselnd zu zwei bis drei Personen aus der jeweiligen Schicht teilnehmen. Zum fraglichen Fußballturnier habe seiner Erinnerung nach der Geschäftsführer dem Personalrat zugesagt, dass diejenigen Mitarbeiter, die als Fußballer teilnehmen wollten, bei Erforderlichkeit früher gehen dürften. Hiervon sei nach den vorliegenden Zeitjournalen aber von keinem Mitarbeiter Gebrauch gemacht worden. Die Teilnahme von Bediensteten als Zuschauer sei ausschließlich in der Freizeit erfolgt.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der Kläger ergänzend auf die beantragte Vernehmung von B als Zeugen berufen, wonach er nur auf ausdrücklichen Wunsch und Verlangen seines Arbeitgebers als Spieler an dem Fußballturnier teilgenommen habe. Die Zeugen könnten auch bestätigen, dass nach Ende des Fußballturniers gegen 20/21:00 Uhr die Siegerehrung und danach ein gemütliches, aber organisiertes Beisammensein mit "Open end" stattgefunden habe. Am Unfalltag habe der RBB nur 68 Beschäftigte gehabt, darunter vier weibliche Mitarbeiter. Der Kläger hat den Schichtplan und die Schichtbesetzung am 09.12.2002 vorgelegt und daraufhin hingewiesen, dass 7 Schichtarbeiter eine Freischicht gehabt hätten. Er selbst sei in der Zeit vom 09.12.2002 bis einschließlich 11.12.2002 zur Frühschicht eingeteilt gewesen. Entscheidend sei aber, dass er auf das betriebsbedingte Verlangen von B. bzw. des Personalratsvorsitzenden zu dieser Gemeinschaftsveranstaltung des RBB gegangen sei.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und des SG beigezogen. Auf diese Unterlagen und auf die beim Senat angefallene Akten im Berufungsverfahren wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Versicherungsfalls für das geltend gemachte Ereignis am 09.12.2002. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und das Urteil des SG sind nicht zu beanstanden. Ebenso wie das SG ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass der Unfall des Klägers auf dem Fußballturnier des Landratsamts B. dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich des Klägers zuzuordnen ist.
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Das unfallbringende Verhalten muss der versicherten Tätigkeit zurechenbar sein. Der hiernach erforderliche innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3 2200 § 548 Nr. 32; BSG, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).
Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz steht auch die Teilnahme am Betriebssport unter bestimmten Voraussetzungen. Voraussetzung ist, dass sportliche Betätigungen, die einen Ausgleich für die meist einseitig beanspruchende Betriebsarbeit bezwecken, nicht nur den persönlichen Interessen des Beschäftigten, sondern wesentlich auch denen des Unternehmens dienen. Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten hat das BSG folgende Kriterien aufgestellt: Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben; er muss regelmäßig stattfinden; der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein; Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen; die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. (vgl. insgesamt BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 16). Das Bundessozialgericht hat seine frühere Rechtsprechung zur Einbeziehung der Wettkämpfe der Betriebssportgruppe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz aufgegeben, sodass die Teilnehmer an diesen Veranstaltungen nicht mehr dem Versicherungsschutz unterfallen (BSG a. a. O.).
Die Voraussetzungen eines versicherten Unfalls im Rahmen der Teilnahme an einer Betriebssportgruppe liegen nicht vor. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Nach Auskunft des Arbeitgebers des Klägers ist bei dem RBB keine Betriebssportgruppe mit regelmäßigen Übungsstunden organisiert, zudem wäre die Wettkampfteilnahme der Betriebssportgruppe nicht versichert.
Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen und sind daher unfallversicherungsrechtlich geschützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich (ständige Rechtsprechung des BSG vgl. stellvertretend Urteil vom 07.12.2004 -B 2 U 47/03 R -, SozR 4-2007 § 8 Nr. 11).
Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt (BSG SozR Nr. 66 zu § 542 RVO aF). Die Unternehmensleitung muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass sie die Veranstaltung billigt und fördert. Veranstalter - im Auftrag der Unternehmensleitung - kann auch der Betriebsrat (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 54) oder eine Gruppe bzw. einzelne Beschäftigte des Unternehmens sein. Die Billigung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen (z.B. der Arbeitszeit, das Benutzen betrieblicher Räume) erstrecken, sondern die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihr gewollt sein (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 11), zumal mögliche Unfälle bei solchen Veranstaltungen Auswirkungen auf die von dem Unternehmen zu zahlenden Beiträge haben können (vgl. § 162 Abs 1 SGB VII ). Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder z.B. der Filiale als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert.
Diese Voraussetzungen liegen für die Teilnahme des Klägers nicht vor. Veranstalter des Fußballturniers war das Landratsamt B ... Die Leitung oblag dem Landrat des Landkreises B., der zwar in Personalunion Vorsitzender des Zweckverbands RBB ist, in dieser letzteren Funktion aber nicht die Leitung der Veranstaltung für die Dezernate des Landratsamts und die kreiseigenen Einrichtungen, wie z. B. die Kreiskrankenhäuser, übernommen hat. Maßgebend ist aber, dass eine - unterstellte - betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung des Landratsamt B. die Bediensteten des RBB nicht in den dadurch für die Bediensteten des Landkreises B. begründeten Versicherungsschutz einbezieht. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung (§ 3 Kommunales Zusammenarbeit-Gesetz Baden-Württemberg (GKZ)). Gemeinden und Landkreise können Zweckverbände bilden, um bestimmte Aufgaben, zu deren Erledigung sie berechtigt und verpflichtet sind, für alle oder einzelne gemeinsam zu erfüllen (§ 1 GKZ). Zu einem Zweckverband können sich Gemeinden und Landkreise freiwillig zusammenschließen oder zur Erfüllung von Pflichtaufgaben zusammengeschlossen werden (§ 2 GKZ). Der Zweckverband RBB ist als eigenständige juristische Person weder Teil der dem Landratsamt obliegenden Kreisverwaltung und schon gar kein Dezernat des Landratsamts, wie der Kläger in einem früheren Verfahrensstadium vorgetragen hat, noch treffen auf den Zweckverband die Grundsätze einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung einer Niederlassung oder Filiale eines Gesamtunternehmens zu. Das Landratsamt B. ist nicht die Dachorganisation des aus mehreren Verbandsmitgliedern bestehenden und zur eigenverantwortlichen Erledigung der übertragenen Verwaltungstätigkeiten der Verbandsmitglieder berufenen Zweckverbands. Zwar ist der Landkreis B. mit dem größten Anteil von 51 Prozent am Zweckverband beteiligt, doch werden entgegen der Ansicht des Klägers die Interessen und kommunalen Aufgaben der anderen Verbandsmitglieder vom Zweckverband ebenfalls wahrgenommen. Die ausschließliche Pflege der Verbundenheit der Beschäftigten des RBB mit den Beschäftigten der Landkreisverwaltung B. und dem dortigen Landrat als "Unternehmensleiter" kann nicht Zweck einer den Versicherungsschutz der Bediensteten des RBB begründenden Veranstaltung sein.
Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass ein Unternehmen oder ein bestimmter Teil eines Unternehmens seine eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung mit anderen fremden Unternehmen zusammen durchführt oder im Rahmen seiner eigenen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung an der Veranstaltung anderer Unternehmen teilnimmt (BSG Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R-, SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Eine im Rahmen der Gesamtveranstaltung des Fußballturniers vom RBB durchgeführte eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung in diesem Sinne lag aber ebenso wenig vor.
Die anzustellende Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Ermöglichung der Teilnahme am Fußballturnier seitens der Unternehmensleitung des RBB nicht als eine von der Autorität der Unternehmensleitung getragene Veranstaltung angesehen werden kann und für die aus aktiven und passiven Teilnehmern bestehende Abordnung auch die Unternehmensleitung nicht die Funktion eines leitenden Veranstalters übernommen hat. Der Zweckverbandvorsitzende, sähe man ihn als Teil der Unternehmensleitung, war mit der innerbetrieblichen Organisation der teilnehmenden Abordnung des RBB nicht befasst. An der Veranstaltung am 09.12.2002 war auch sonst kein Mitglied der Unternehmensleitung beteiligt und auch nicht am Veranstaltungstag anwesend. Soweit, wie von dem Kläger vorgetragen, in den Vorjahren der kaufmännische Leiter und der technische Betriebsleiter, G. und B., an diesen Veranstaltungen traditionell teilgenommen haben, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass die Teilnahme am 09.12.2002 unter deren Leitung stand, auch wenn beide nicht an der Veranstaltung teilgenommen haben. Für B. ist nur vorgetragen, dass er als Zuschauer mitgereist wäre. Eine Leitungsfunktion während der Veranstaltung, wie z. B. die Eröffnung des offiziellen Teils oder die Beendigung des betrieblichen Teils, haben G. und B. nicht wahrgenommen, auch nicht an andere delegiert. Gefördert wurde die Teilnahme durch Bereitstellung der Trikots, die durch ihren Aufdruck eine Zuordnung zum RBB zuließen, und durch die nach Auskunft von G. eingeräumte Möglichkeit, etwas früher vor dem regelmäßigen Schichtende den Arbeitsplatz zu verlassen. Dieses Angebot betraf nach Aussage von G. aber nur die Beschäftigten, die als Spieler an der Veranstaltung teilnehmen wollten. Hierfür wurde aber kein Lohnausgleich gewährt, d. h. die Wahrnehmung des Angebots war mit Nacharbeit, Abtragen von Überstunden oder Lohnkürzung verbunden. Nach Angabe von G. weist das Zeitjournal für den fraglichen Tag keine vorzeitige Beendigung der Tätigkeit aus. Die Tätigkeit des Klägers endete nach seinem eigenen Vorbringen um 14:00 Uhr, die ihm angesonnene Teilnahme am Fußballturnier lag also in seiner Freizeit. Die vom Kläger benannten 9 Zuschauer wie auch die als Spieler aktiven Bediensteten haben alle nach Auskunft von G. in ihrer Freizeit an der Veranstaltung teilgenommen. Die Bediensteten gelangten mit ihrem Privatwagen zum Veranstaltungsort. Zum Programmpunkt des gemütlichen Beisammensein hat der RBB nichts beigesteuert. Die bei den im eigenen Haus durchgeführten Gemeinschaftsveranstaltungen, z. B. bei Weihnachtsfeiern oder sonstigen Betriebsfesten, wegen des Schichtbetriebs üblichen Vorkehrungen wurden nicht getroffen bzw. konnten im Hinblick auf die von einem anderen Veranstalter gesetzten Vorgaben nicht getroffen werden. Die ansonsten außerhalb der Hauptbetriebszeiten angesetzten Veranstaltungszeiten und die gesuchte räumliche Nähe, um Teilen des Personals der aktuellen Schicht zumindest im Wechsel die vorübergehende Teilnahme zu ermöglichen, sind für die streitige Veranstaltung nicht durchzusetzen gewesen. Nach Aussage von G. vom 28.04.2003 war seitens der Unternehmensleitung auch nicht intendiert, diese Veranstaltung zur Förderung der Betriebsverbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft durchzuführen, vielmehr beruhte die Teilnahme der Bediensteten des RBB auf der eigenen Initiative der Mitarbeiter, nachdem die Einladung des Veranstalters an den Personalrat weitergeleitet worden ist. Soweit B. und G. die Teilnahme unterstützt haben, ist nach der Auskunft von G. darin lediglich die Billigung und Förderung, auch unter dem Aspekt des Festhalten an einer zur Tradition gewordene Übung, zu sehen, ohne dass die für die sonstigen betrieblichen Veranstaltungen übernommene vergleichbare Verantwortung einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gewollt war.
Ob die Teilnahme an dem Fußballturnier bereits deshalb nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung eingestuft werden kann, weil die Veranstaltung sich nicht an alle Betriebsangehörige des RBB wendet, da nur sportinteressierte Betriebsangehörige angesprochen werden (vgl. BSG Urteil vom 07.12.2004 a. a. O.), worauf das SG im angefochtenen Urteil abgestellt hat, kann daher dahinstehen. Auch lässt der Senat offen, wie viele Betriebsangehörige zu Beginn der Veranstaltung um 16:00 Uhr am 09.12.2002 durch Schichtarbeit an der Teilnahme gehindert waren und ob im Verhältnis hierzu die Teilnehmerzahl von 17 Betriebsangehörigen, wie vom Kläger zuletzt behauptet, die Mindestteilnehmerzahl erreicht (vgl. hierzu BSG Urteil vom 07.12.2004, a. a. O.), von der auf eine Zweck erfüllende, der Pflege des Gemeinschaftsgedankens dienliche Veranstaltung geschlossen werden kann.
Ebenso wenig kann der Kläger dem entgegenhalten, dass er nur auf das "betriebsbedingte Verlangen" des Betriebsleiters B. an der Veranstaltung teilgenommen hat. Die hierzu unter Beweis gestellten Tatsachen, dass er vom Personalrat auf ausdrücklichen Wunsch und Verlangen des Arbeitgebers aufgefordert wurde, für den kurzfristig verhinderten Kollegen als Spieler einzuspringen, kann der Senat als wahr unterstellen. Dies ist nicht entscheidungserheblich, weshalb der Senat von der angeregten Beweisaufnahme abgesehen hat. Ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung, dass die Veranstaltung nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu bewerten ist, hat es das Unternehmen nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten (BSG a. a. O.). Dies gilt auch dann, wenn hierdurch noch gewisse Unternehmensinteressen gewahrt werden sollen. Dies ist entschieden für die Ermöglichung zur Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen, z. B. Incentiv-Reisen, auch wenn die Unternehmensleitung damit eine Motivationssteigerung der Mitarbeiter erhofft (vgl. BSG Urteile vom 16.33.1995, NJW 1995, 3340 und vom 25.08.1994, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21). Der Inhalt der versicherten Tätigkeit eines Beschäftigten ergibt sich grundsätzlich aus dem dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnis, das den Beschäftigten und damit Versicherten zur Leistung der vereinbarten Dienste verpflichtet. Die Begründung für den ausgedehnten Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung liegt in der personalen Grundbeziehungen zwischen dem Verpflichteten und Dienstherrn sowie dem für den Unternehmenserfolg in der Regel erforderlichen arbeitsteiligen Zusammenwirken der Beschäftigten (BSG Urteil vom 07.12.2004 a. a. O.). Der Kläger ist vom RBB als Schichtleiter eingestellt, das Fußballspielen gehört nicht zu seiner geschuldeten Leistung. Ein, wie vom Kläger behauptet, dringliches betriebliches Verlangen des Arbeitgebers, eine dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnende Tätigkeit in der Freizeit auszuüben, kann danach die ansonsten unversicherte Tätigkeit nicht zu einer versicherten Verrichtung bestimmen. Dass dem Kläger bei der Ablehnung der Teilnahme arbeitsrechtliche Konsequenzen oder sonstige Nachteile gedroht hätten, ist weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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