Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 3988/06 KO-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4664/06 KO-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Juni 2006 abgeändert. Die Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. H. vom 24.01.2006 sowie die der Klägerin aus Anlass der Begutachtung entstandenen erstattungsfähigen Auslagen werden zur Hälfte auf die Staatskasse übernommen.
Gründe:
Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Kläger die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Nach dem Gesetz steht es somit im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die Kosten dem Kläger endgültig auferlegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, inwieweit das Gutachten den Rechtsstreit objektiv gefördert hat. Die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens sind nur dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht und diese damit objektiv gefördert hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 109 Rdnr. 16 a; Krasney-Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, Kap. III, Rdnr. 101; Pawlak in Hennig, SGG, § 109 Rdnr. 44 ff.). Dabei kann jedoch nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden; es muss sich vielmehr um einen am Prozessziel des jeweiligen Antragstellers orientierten wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Es kommt auch eine teilweise Kostenübernahme in Betracht (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O; Hennig a.a.O. Rdnr. 45), etwa weil das Gutachten den Anspruch teilweise gestützt hat.
Unter Heranziehung dieser Grundsätze können die anlässlich der Begutachtung durch Prof. Dr. H. entstandenen Kosten nur zur Hälfte auf die Staatskasse übernommen werden. Das Gutachten hat lediglich teilweise einen wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung geliefert. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Senat die Klage bezüglich eines Rentenanspruchs für die Zeit vor dem 01.02.2006 abgewiesen hat. Das Gutachten des Prof. Dr. H. war lediglich insoweit Grundlage der Entscheidung des Senats, als der Untersuchungsbefund vom Dezember 2005 mit einem unter 3-stündigen Leistungsvermögen der Klägerin mit der Aussicht auf Besserung im Rahmen der Bestimmung des Leistungsfalls angesichts der eingetretenen Verschlechterung der psychischen Symptomatik herangezogen werden konnte. Dagegen war das Gutachten nicht geeignet, die Klägerin ihrem Hauptziel - Rente wegen Erwerbsminderung bereits ab 01.07.2005 oder früher und auf Dauer - näherzubringen. Das Gutachten des Prof. Dr. H. konnte deswegen nur teilweise zu einer Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beitragen.
Angesichts dessen ist es nicht gerechtfertigt, die durch das Gutachten entstandenen Kosten in voller Höhe der Staatskasse aufzuerlegen.
Auf die Beschwerde der Klägerin war daher der angefochtene Beschluss abzuändern und zu entscheiden, dass die Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. H. zur Hälfte auf die Staatskasse übernommen werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Kläger die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Nach dem Gesetz steht es somit im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die Kosten dem Kläger endgültig auferlegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, inwieweit das Gutachten den Rechtsstreit objektiv gefördert hat. Die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens sind nur dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht und diese damit objektiv gefördert hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 109 Rdnr. 16 a; Krasney-Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, Kap. III, Rdnr. 101; Pawlak in Hennig, SGG, § 109 Rdnr. 44 ff.). Dabei kann jedoch nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden; es muss sich vielmehr um einen am Prozessziel des jeweiligen Antragstellers orientierten wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Es kommt auch eine teilweise Kostenübernahme in Betracht (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O; Hennig a.a.O. Rdnr. 45), etwa weil das Gutachten den Anspruch teilweise gestützt hat.
Unter Heranziehung dieser Grundsätze können die anlässlich der Begutachtung durch Prof. Dr. H. entstandenen Kosten nur zur Hälfte auf die Staatskasse übernommen werden. Das Gutachten hat lediglich teilweise einen wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung geliefert. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Senat die Klage bezüglich eines Rentenanspruchs für die Zeit vor dem 01.02.2006 abgewiesen hat. Das Gutachten des Prof. Dr. H. war lediglich insoweit Grundlage der Entscheidung des Senats, als der Untersuchungsbefund vom Dezember 2005 mit einem unter 3-stündigen Leistungsvermögen der Klägerin mit der Aussicht auf Besserung im Rahmen der Bestimmung des Leistungsfalls angesichts der eingetretenen Verschlechterung der psychischen Symptomatik herangezogen werden konnte. Dagegen war das Gutachten nicht geeignet, die Klägerin ihrem Hauptziel - Rente wegen Erwerbsminderung bereits ab 01.07.2005 oder früher und auf Dauer - näherzubringen. Das Gutachten des Prof. Dr. H. konnte deswegen nur teilweise zu einer Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beitragen.
Angesichts dessen ist es nicht gerechtfertigt, die durch das Gutachten entstandenen Kosten in voller Höhe der Staatskasse aufzuerlegen.
Auf die Beschwerde der Klägerin war daher der angefochtene Beschluss abzuändern und zu entscheiden, dass die Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. H. zur Hälfte auf die Staatskasse übernommen werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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