L 1 R 128/05

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 26 RJ 247/01
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 R 128/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Gewährung von Altersruhegeld ab 1. Juli 1988.

Der am X.XXXXX 1923 in Polen geborene Kläger ist im Jahr 1948 nach Kanada ausgewandert und kanadischer Staatsangehöriger. In Kanada zahlte er von 1969 bis 1987 Beiträge zur kanadischen Rentenversicherung. Seit 1988 bezieht er eine Pension vom kanadischen Rentenversicherungsträger.

Sein erster Antrag auf Gewährung von Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vom 6. April 1987 blieb ohne Erfolg. Mit diesem verwies er auf vier verschiedene, näher bezeichnete Beschäftigungen in Deutschland von 1940 bis 1948, die als Beitragszeiten zu berücksichtigen seien. Unterlagen über diese Beschäftigungen und Belege über jeweils entrichtete Sozialversicherungsbeiträge konnte der Kläger nicht vorlegen, Angaben über ein erhaltenes Entgelt und über eine Beitragsentrichtung machte er nicht. Die Ermittlungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren ergaben keine Belege über Beschäftigungen und Beitragsentrichtungen. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 3. Juni 1988 ab und verwies zur Begründung darauf, dass eine Beitragsentrichtung für die angegebenen Beschäftigungen in Deutschland weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei. Gegen diesen Bescheid ist ein Widerspruch nicht erhoben worden.

Den streitbefangenen Antrag stellte der Kläger am 7. Juli 1992. Die mit diesem verbundenen Angaben zur Beschäftigungsbiographie in Deutschland in den Jahren 1940 bis 1948 stimmten im Wesentlichen mit den Angaben im Rahmen des 1987 gestellten Rentenantrags überein. Die Ermittlungen der Beklagten ergaben erneut keine Belege über Beschäftigungen und Beitragsentrichtungen. Daraufhin lehnte die Beklagte den als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ausgelegten Antrag des Klägers durch Bescheid vom 23. Mai 1995 ab und verwies darauf, dass die behaupteten Versicherungszeiten weder nachgewiesen noch hinreichend glaubhaft gemacht worden seien.

Mit seinem dagegen am 5. Juli 1995 erhobenen Widerspruch wies der Kläger darauf hin, dass er weitere Ermittlungen für erforderlich halte. Im Widerspruchsverfahren legte er eine von ihm selbst unterzeichnete "Zeugenerklärung" vor, die die schon bislang angegebenen Beschäftigungen enthält. Eine im Zusammenwirken mit seinem Bevollmächtigten eingeholte Auskunft beim Internationalen Suchdienst führte zu keiner Bestätigung der Angaben des Klägers. Durch Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen richtet sich die am 1. März 2001 erhobene Klage. Diese hat der Kläger unter anderem damit begründet, dass sein Bruder W. S. bei der Beklagten mit der Angabe eines nahezu identischen Schicksals Rente beantragt und von dieser bewilligt erhalten habe. Er hat eine "Erklärung in eigener Sache" vorgelegt und zudem einige Angaben zu seinen Beschäftigungen, unter anderem hinsichtlich erhaltenen Entgeltes, präzisiert und korrigiert. Sein Arbeitsbuch sei bei einem Umzug in Kanada verlorengegangen.

Das Sozialgericht hat – unter Verwendung verschiedener Schreibweisen des Namens des Klägers – durch Anfragen ermittelt bei der Landesversicherungsanstalt Braunschweig, beim Internationalen Suchdienst, bei der Stadtverwaltung Salzgitter, bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Nordharz, bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Braunschweig, bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Niedersachsen, bei der Stadtverwaltung Rhoden, bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz sowie bei der Stadtverwaltung Seinstedt. Alle Ermittlungen haben zu keinen Bestätigungen der durch den Kläger angegebenen Beschäftigungen oder auch nur zu Anhaltspunkten für neue Erkenntnisse zu den Beschäftigungen geführt. Eine Anfrage bei der AOK Niedersachsen hat ergeben, dass dort zwar für den Bruder des Klägers Nachweise über versicherte Beschäftigungen vorhanden sind, sich für den Kläger jedoch keine entsprechenden Nachweise in den Archiven befinden.

Durch Urteil vom 23. Mai 2005, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Gegen das am 2. Juli 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. Juli 2005 Berufung eingelegt. Mit dieser begehrt er die Gewährung von Rente unter Zulassung seiner eidesstattlichen Versicherung zur Glaubhaftmachung von Versicherungszeiten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Mai 2005 und den Bescheid vom 23. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Rücknahme des Bescheids vom 3. Juni 1988 ab 1. Juli 1988 Altersruhegeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und verweist auf den Unterschied des Falles des Klägers zu dem seines Bruders, für den Versicherungsunterlagen aufgefunden werden konnten und dem sie durch Bescheid vom 2. November 2001 Regelaltersrente gewährt hat.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie des Doppels der den Bruder des Klägers betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seines Bevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, weil der Bevollmächtigte ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2001 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Altersruhegeld unter Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids der Beklagten vom 3. Juni 1988.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Auf den Vortrag des Klägers im Rahmen seines Antrags vom 7. Juli 1992 ist die Beklagte zwar in eine erneute Sachprüfung eingetreten. Zu Recht aber hat ihre erneute Entscheidung zur Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs geführt, denn dem Kläger steht Altersruhegeld aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu.

Auf das Begehren des Klägers finden noch die zum 31. Dezember 1991 außer Kraft getretenen, durch das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ersetzten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) Anwendung (§ 300 Abs. 2 SGB VI). Streitgegenstand des Überprüfungsverfahrens ist nämlich, ob die Beklagte den 1987 gestellten, auf Gewährung von Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 5 RVO ab 1. Juli 1988 gerichteten Antrag zu Recht abgelehnt hat.

Nach § 1248 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3 RVO erhält ein Versicherter, der das 65. Lebensjahr vollendet und eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat, das – heute Regelaltersrente genannte – Altersruhegeld. Jedoch vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Kläger neben der Lebensaltersvoraussetzung auch diese Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt hat.

Auf die Wartezeit werden Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet (§ 1249 Satz 1, § 1250 Abs. 1 RVO). Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten (§ 1250 Abs. 1 Buchst. a RVO).

Dass der Kläger Beitragszeiten zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, ist weiterhin nicht feststellbar. Beitragszeiten sind grundsätzlich durch Versicherungsunterlagen nachzuweisen. Solche hat der Kläger nicht vorlegen können. Sie waren auch weder durch die umfangreichen und sorgfältigen Ermittlungen der Beklagten noch des Sozialgerichts zu erlangen.

Zwar lässt die Verordnung über die Feststellung von Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bei verlorenen, zerstörten, unbrauchbar gewordenen oder nicht erreichbaren Versicherungsunterlagen (VuVO) es für die Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen, zu deren Nachweis die Versicherungsunterlagen dienen, für Zeiten vor dem Januar 1950 genügen, dass diese Tatsachen glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 10 Abs. 1 VuVO; siehe auch § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Zu Recht jedoch hat das Sozialgericht die Auffassung vertreten, dass es dem Kläger jedenfalls nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass für die durch ihn angegebenen Beschäftigungen Beiträge entrichtet worden sind. Auf die zutreffenden Darlegungen hierzu im Urteil des Sozialgerichts wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Soweit sich der Kläger zur Glaubhaftmachung darauf bezieht, dass sein Bruder nach der Angabe eines nahezu identischen Schicksals auf seinen Rentenantrag vom 6. Februar 2001 eine Regelaltersrente bewilligt erhalten hat, vermag dies nicht durchzugreifen. Denn für seinen Bruder haben sich im Gegensatz zu ihm Mitgliedskarten bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Niedersachsen ermitteln lassen, die eine Beitragsleistung für versicherungspflichtige Beschäftigungen in den Zeiten vom 13. Dezember 1943 bis 7. Juni 1945, 16. Juli 1947 bis 17. November 1947, 28. November 1947 bis 17. Dezember 1947 und vom 10. Februar 1948 bis 10. April 1948 aufweisen. Dieser Unterschied begründet nicht etwa die Vermutung, auch der Kläger habe eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit Beitragsentrichtung ausgeübt; vielmehr führt er dazu, dass eine Beitragsentrichtung für den Kläger trotz dessen abgegebener Erklärungen nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Dies gilt insbesondere für die vom Kläger behauptete Beschäftigungszeit bei dem Landwirt W. (1944 bis 1946), bei dem sein Bruder vom 13. Dezember 1943 bis zum 7. Juni 1945 beschäftigt war.

Die Einholung einer eidesstattlichen Versicherung des Klägers war nicht erforderlich. Zwar können nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VuVO (vgl. auch § 286a Abs. 1 Satz 3 SGB VI) als Mittel der Glaubhaftmachung auch eidesstattliche Versicherungen – selbst der Partei (vgl. § 294 Zivilprozessordnung) – zugelassen werden. Jedoch hat der Kläger bereits im Vorverfahren und im Klagverfahren eigene Erklärungen vorgelegt. Dass er in einer eidesstattlichen Versicherung andere Angaben machen würde als bisher, hat er weder mitgeteilt noch besteht dafür ein Anhalt. Die bloße Bekräftigung der bisherigen Angaben durch eine Versicherung an Eides Statt ist angesichts des Ergebnisses der Ermittlungen aber nicht geeignet, eine Beitragsentrichtung als glaubhaft erscheinen zu lassen.

Scheidet die Anrechnung von Beitragszeiten aus, kommt auch die Anrechnung von Ersatzzeiten nicht in Betracht. Denn dies setzte nach § 1251 Abs. 2 Satz 1 RVO voraus, dass eine Versicherung vorher bestanden hat, der Kläger also mindestens einen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bereits entrichtet hatte; daran aber fehlt es vorliegend.

Da der Kläger im Berufungsverfahren keine zusätzlichen Tatsachen mitgeteilt hat und sich lediglich weiterhin auf die abweichende Entscheidung gegenüber seinem Bruder beruft, sieht der Senat keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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