Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 214/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 R 51/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Der am 00.00.1917 in P (in Russland, später Ukraine) geborene Kläger ist Verfolgter des Nazi-Regimes und lebt seit 1949 in Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit.
Ein erster Rentenantrag von 1996 war mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 09.10.1997 abgelehnt worden, weil keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden seien. Solche kämen schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) angehöre, was auch eine Sprachprüfung des israelischen Finanzministeriums ergeben habe (Bl. 56 f, 51 der Verwaltungsakte der Beklagten).
Der Kläger beantragte am 06.12.2002 erneut die Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung, nun unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Er gab nun an, zwar nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört zu haben (Bl 114 Rückseite der Verwaltungsakte); er habe aber von September 1941 bis Dezember 1942 während seines Aufenthaltes im Ghetto von Ostrog außerhalb des Ghettos Tätigkeiten als Arbeiter in einem Sägewerk verrichtet. Er habe jede Arbeit im Sägewerk ausgeübt. Er habe 8 bis 10 Stunden täglich gearbeitet. Er sei auf dem Weg von und zur Arbeit von Deutschen begleitet worden. Die Arbeit sei freiwillig durch eigene Bemühungen zustandegekommen. Bekommen habe er dafür einen Lohn, dessen Höhe ihm nicht mehr erinnerlich sei. Auch Barlohn sei ihm nicht erinnerlich. An Sachbezügen habe er Essen erhalten (Bl. 115 f, 124 f der Verwaltungsakte). Zeugen habe er bisher nicht finden können. Leistungen nach dem Gesetz über eine Stiftung "Erinnerung, Verantwortung, Zukunft" habe er nicht erhalten. Im Dezember 1942 sei er aus dem Ghetto geflohen und habe sich im Wald versteckt und bei Bauern gearbeitet, bis sein Aufenthaltsgebiet im September/Oktober 1944 befreit worden sei. Nach dem Krieg habe er in Lodz gelebt und sei von 1946 an über die Tschechoslowakei und Österreich und Italien ausgewandert, bis zur Einwanderung in Israel in 1949. Die Beklagte zog die Entschädigungsvorgänge nach dem BEG von dem Wiedergutmachungsamt Saarburg bei. Dort hatte der Kläger 1957 angegeben: " ... im August 1941wurde ich ins Ghetto Ostrog zwangseingewiesen ... Ich wurde unter Eskorte zur Zwangsarbeit in das Sägewerk in der O Straße geführt, welches formals Besitz des Juden A gewesen war. Im Dezember 1942, im Zuge der Liquidierung des Ghetto, gelang es mir ... zu entkommen ..." (Bl. 97 der Rentenakte). Eine Zeugin X sprach 1959 auch von Zwangsarbeit des Klägers im Sägewerk, ebenso wie ein Zeuge C (Bl. 91, 93 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 23.03.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer entgeltlichen und aus eigenem Willensentschluss zustandegekommenen freiwilligen Beschäftigung habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Gerade Bewachung am Arbeitsplatz gehöre zu den typischen Merkmalen einer Zwangsarbeit, die ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ZRBG ausschließe. Im übrigen sei auch eine Entgeltlichkeit nicht wahrscheinlich. Allein Verpflegung stelle kein Entgelt im Sinne des ZRBG dar.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 05.04.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, allein aus dem Gebrauch des Wortes Zwangsarbeit im Entschädigungsverfahren könne nicht auf das Vorliegen von Zwangsarbeit im Rechtssinne geschlossen werden. Im übrigen reichten Sachbezüge zur Annahme des Entgeltes aus, schon weil Essen und Lebensmittel angesichts der Aushungerung der Juden damals wertvoller als Barlohn gewesen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie ihre bisherige Begründung ausführlicher wieder und führte noch ergänzend aus, sie gehe mit dem Urteil des Bundesozialgerichts vom 07.10.2004 von der Gewährung allenfalls geringfügigen Entgeltes aus, das aber für die Anwendbarkeit des ZRBG nicht ausreiche. Ein Austauschverhältnis zwischen Arbeit und Lohn könne hier nicht angenommen werden.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 20.04.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Zur Begründung nimmt der Kläger sinngemäß Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Ergänzend macht er geltend, für seine Tätigkeit im Sägewerk habe er ein Entgelt ausgezahlt bekommen, an dessen Höhe er sich nach über 60 Jahren im Alter von nun 89 Jahren nicht mehr erinnern könne. Er nehme insoweit aber Bezug auf die Lohnanordnungen bzw. Vorschriften des Reichskommissars für die Ukraine. Danach habe es einen Rechtsanspruch auf Entgelt gegeben, der nach der sogenannten "Rechtsanspruchstheorie" dazu führen müsse, ihn heute so zu stellen, als ob er Entgelt nicht nur geringfügiger Art bekommen habe, entsprechend § 12, 14 WGSVG. Damit lägen die Voraussetzungen des ZRBG vor. Die fehlende Zugehörigkeit zum dSK (Bl. 40 der Gerichtsakte) stehe einem Rentenanspruch nicht entgegen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2005 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG - für die von ihm anlässlich des Aufenthalts im Ghetto von Ostrog von September 1941 bis Dezember 1942 zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung - und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennenden Ersatzzeiten nach Entrichtung gegebenenfalls noch erforderlicher freiwilliger Beiträge eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen seit dem 01.07.1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie geltend, sie gehe weiterhin unter Anwendung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 von hier schon nicht ausreichendem versicherungspflichtigem Entgelt im Sinne des ZRBG aus. Außerdem sprächen die Angaben des Klägers und seiner Zeugen noch im Entschädigungsverfahren für Zwangsarbeit bei nur notdürftiger Versorgung. 1941 sei im Reichskommissariat Ostrog auch der Arbeitszwang für die jüdische Bevölkerung eingeführt worden. Das fragliche Ghetto habe sich im übrigen in der Ukraine befunden; Erkenntnisse über den Zeitraum der Existenz eines solchen Ghettos dort lägen ihr nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte in Abwesenheit der Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen worden ist, die sich aus §§ 124 Abs. 1, 126 und 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt.
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist aber unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 23.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2005, sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Altersrente abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war somit nicht zu entsprechen, weil Beitragszeiten nach dem ZRBG hier nicht vorliegen bzw. nicht ausreichend glaubhaft gemacht sind und weil allein Ersatzzeiten wegen Verfolgung nicht ausreichen, einen Rentenanspruch zu begründen.
Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vom 23.03.2004 und 07.04.2005, erklärt sie für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Insbesondere hat die Beklagte in dem Bescheid vom 23.03.2004 auch bereits die entscheidende Vorschrift des § 1 Abs. 1 ZRBG mit den dortigen wesentlichen Voraussetzungen wiedergegeben und weshalb hier nicht von freiwilliger und auch entgeltlicher Beschäftigung im Sinne des ZRBG aus eigenem Willensentschluss ausgegangen werden kann.
Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus: Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente ist nach § 35 SGB VI neben der Vollendung des 65. Lebensjahres die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Darauf anrechenbare Zeiten im Sinne von §§ 50 ff SGB VI hat der Kläger aber nicht. Die Anwendbarkeit des ZRBG zu seinen Gunsten zur Begründung von Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung und zur Zahlbarmachung einer Rente ins Ausland scheitert hier schon daran, dass er keine Beschäftigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG nachgewiesen bzw. ausreichend glaubhaft gemacht hat, die auch eine "entgeltliche Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss" darzustellen geeignet wäre.
I. Es fehlt schon an einem schlüssigen Vortrag für die Annahme einer aus eigenem Willensentschluss zustandegekommenen Tätigkeit, für die sogar ein Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen haben müßte, um überhaupt rentenrechtlich relevant zu sein, entsprechend § 1227 der zum Zeitpunkt der ausgeübten Tätigkeit geltenden Reichsversicherungsordnung, wonach Zuwendungen allein zur Unterhaltssicherung keine Rentenversicherungspflicht begründet hätten. Hier ist gerade angesichts der früheren zeitnäheren Angaben des Klägers im Entschädigungsverfahren und auch seiner damaligen Zeugen schon nicht substanziiert dargelegt worden, dass der Kläger damals im Sägewerk eine Tätigkeit aufnahm und ausübte, die er sich selbst aus eigenem Willensentschluss gewählt hatte. So heißt es schon in der eidlichen Erklärung des Klägers vom 11.01.1957, dass er unter Eskorte - also unter Bewachung - zur "Zwangsarbeit" in das Sägewerk "geführt" wurde, während übereinstimmend auch die damaligen Zeugen von Zwangsarbeit sprachen. Soweit ein Verfolgter bzw. seine Zeugen früher von Zwangsarbeit sprachen, kann dies mangels entgegenstehender Angaben, wie es anders gewesen sei, auch so verstanden werden (vgl. LSG NRW Urteil vom 18.07.2005 - L 3 RJ 101/04 und Sozialgericht Hamburg Urteil vom 25.08.2006 - S 19 RJ 162/04). Denn schließlich sind gerade die Angaben im Entschädigungsverfahren ein wesentliches und maßgebliches Kriterium für die Beweiswürdigung, ob ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder Zwangsarbeit vorgelegen hat; gerade frühere zeitnähere Angaben im Entschädigungsverfahren haben wegen der Nähe zu den schrecklichen Ereignissen in der NS-Zeit grundsätzlich einen höheren Beweiswert in Bezug auf die konkret geschilderten Lebens- und Arbeitsumstände der Betroffenen. Hier ist auch mit der Klage bzw. mit der Klagebegründung nichts individuelles dazu vorgetragen worden, weshalb hier keine auch so zu verstehende Zwangsarbeit ausgeführt worden sei; vielmehr sprechen die früher geschilderten Umstände doch für Zwangsarbeit. Schließlich steht in der eidlichen Erklärung des Klägers vom Januar 1957 nicht nur dass er Zwangsarbeit ausgeführt habe, sondern dass er auch dorthin "geführt" worden sei, was grundsätzlich einen gewissen Zwang beinhaltet. Auch die Angaben des Klägers im Rentenantrag sprechen hier gegen die Annahme eines freiwilligen Beschäftigungsverhältnisses bzw. eines aus eigenem Willensentschluss aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisses; denn im großen Fragebogen zum Rentenantrag heißt es unter "Versicherungsverlauf" zur Zeit von Juni 1941 bis August 1941 bzw. September 1941 bis Dezember 1942: "Stern tragen und Zwangsarbeit in einem Sägewerk in der O Straße in Ostrog". Ist demzufolge schon eine aus eigenem Willensentschluss ausgeübte Tätigkeit im Sägewerk nicht im Sinne der Glaubhaftmachung überwiegend wahrscheinlich, so mangelt es hier auch an einem schlüssigen Vortrag für die Annahme eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses. Der Kläger selbst hat im Rentenantrag angegeben, sich an die Höhe des Lohns nicht mehr erinnern zu können, nur noch an Essen, was aber so allein nach der grundsätzlichen Entscheidung des bekannten Urteils des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 (B 13 R 59/03 ER) so nicht ausrecht, da im Regelfall die Lebensmittelrationen im Ghetto unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze lagen (LSG NRW Urteil vom 18.07.2005 - L 3 RJ 101/04).
II. Die Klage hat auch keinen Erfolg unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger möglicherweise einen Anspruch auf Lohn nach den Vorschriften des Reichskommissars für die Ukraine gehabt hätte. Denn für die Zuerkennung einer auch ins Ausland zahlbaren Rente gemäß § 1 ZRBG kommt es nach dem Wortlaut darauf an, ob tatsächlich Entgelt gezahlt worden war, nicht ob Anspruch darauf bestanden hätte oder Beiträge dafür hätten entrichtet werden müssen. Das ZRBG ist ein lex spezialis gegenüber anderen insbesondere älteren Vorschriften, auch gegenüber den WGSVG, dabei fingierte § 14 WGSVG auch nur eine Beitragsentrichtung aus Verfolgungsgründen, nicht aber die Entgeltzahlung selbst. Im übrigen spricht die Nicht-Zahlung eines eventuell zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich geschuldeten auch angemessenen Arbeitsentgeltes gerade dafür, dass es sich um Zwangsarbeit zur Ausnutzung und Ausbeutung der Arbeitskraft handelte. Auch nach aktueller Rechtsprechung des LSG NRW, der sich die 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf anschließt, greift die Anspruchstheorie nicht ein (LSG NRW Urteile vom 27.01.2006 - L 13 R 123/05 und vom 13.02.2006 - L 3 R 43/05 und 178/05).
III. Im übrigen steht der Anwendbarkeit des ZRBG bzw. der Begründung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 15, 16, 17a FRG hier auch entgegen, dass der Kläger nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, wie er im Rentenantrag selbst angegeben hat, und was bereits früher mit einem nach § 77 SGG bindenden bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 09.10.1997 festgestellt wurde, auch aufgrund einer dem Kläger ungünstigen Sprachprüfung des israelischen Finanzministeriums. Nach dem Urteil des LSG NRW vom 13.01.2006 - L 4 RJ 113/04, dem sich die Kammer anschließt, kommt die Anwendbarkeit des ZRBG bzw. des FRG zur Begründung von Beitragszeiten in der Rentenversicherung und zur Erfüllung der Voraussetzungen einer Altersrente nach dem SGB VI praktisch nur dem Personenkreis zugute, der auch dem dSK angehörte, denn das ZRBG hat keine Anspruchserweiterung herbeigeführt. Da die in Rede stehenden Tätigkeiten in einem Ghetto bzw. in einem Ort im damaligen Reichskommissariat Ukraine verrichtet wurde, in dem nicht die deutschen Rentenversicherungsgesetze galten, wären das ZRBG bzw. das FRG zur Begründung der Voraussetzungen einer Altersrente nach dem SGB VI nur auf den Kläger anwendbar, wenn er dem dSK angehört hätte. Dies ist aber aus den vorstehenden Gründen zu verneinen.
IV. Im übrigen wird klägerischerseits verkannt, dass das ZRBG in der vorliegenden Fassung zur Überzeugung der Kammer von vornherein nicht geeignet ist, Ansprüche für einen wirklich größeren Personenkreis zu begründen und die von den meisten heute noch lebenden Ghetto-Insassen gehegten Erwartungen zu erfüllen. Denn nach dem Wortlaut dieses Gesetzes reicht eben nicht jede Art von Tätigkeit anlässlich Aufenthalt in einem Ghetto aus, um ins Ausland zahlbare Rentenansprüche nach dem ZRBG zu begründen; die Kammer pflichtet bisher weiter dem Urteil des 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R - bei. Eine klare Sachentscheidung, die die Tätigkeit des Klägers hier anders bewerten könnte, ist auch mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R - nach der bisher vorliegenden Pressemitteilung nicht getroffen worden; es wurde dort nur aus formalen Gründen der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen, ohne dass wesentlich neue Grundsätze auch schon abschließend aufgestellt worden wären und ohne dass der 4. Senat des Bundessozialgerichts den großen Senat angerufen hätte, was grundsätzlich erforderlich gewesen wäre, wenn der 4. Senat hätte wesentlich von der Auffassung des 13. Senats im vorbezeichneten Urteil abweichen wollen.
V. Die Kammer verkennt nicht das Verfolgungsschicksal des Klägers, sieht aber nach Lage der gesetzlichen Vorschriften und der bisher vom Bundessozialgericht und dem Landessozialgericht NRW gemachten Vorgaben keine Möglichkeit, dem geltend gemachten Anspruch des Klägers zu entsprechen. Das ZRBG gibt solche Ansprüche für ihn zur Überzeugung der Kammer nicht her.
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Der am 00.00.1917 in P (in Russland, später Ukraine) geborene Kläger ist Verfolgter des Nazi-Regimes und lebt seit 1949 in Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit.
Ein erster Rentenantrag von 1996 war mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 09.10.1997 abgelehnt worden, weil keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden seien. Solche kämen schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) angehöre, was auch eine Sprachprüfung des israelischen Finanzministeriums ergeben habe (Bl. 56 f, 51 der Verwaltungsakte der Beklagten).
Der Kläger beantragte am 06.12.2002 erneut die Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung, nun unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Er gab nun an, zwar nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört zu haben (Bl 114 Rückseite der Verwaltungsakte); er habe aber von September 1941 bis Dezember 1942 während seines Aufenthaltes im Ghetto von Ostrog außerhalb des Ghettos Tätigkeiten als Arbeiter in einem Sägewerk verrichtet. Er habe jede Arbeit im Sägewerk ausgeübt. Er habe 8 bis 10 Stunden täglich gearbeitet. Er sei auf dem Weg von und zur Arbeit von Deutschen begleitet worden. Die Arbeit sei freiwillig durch eigene Bemühungen zustandegekommen. Bekommen habe er dafür einen Lohn, dessen Höhe ihm nicht mehr erinnerlich sei. Auch Barlohn sei ihm nicht erinnerlich. An Sachbezügen habe er Essen erhalten (Bl. 115 f, 124 f der Verwaltungsakte). Zeugen habe er bisher nicht finden können. Leistungen nach dem Gesetz über eine Stiftung "Erinnerung, Verantwortung, Zukunft" habe er nicht erhalten. Im Dezember 1942 sei er aus dem Ghetto geflohen und habe sich im Wald versteckt und bei Bauern gearbeitet, bis sein Aufenthaltsgebiet im September/Oktober 1944 befreit worden sei. Nach dem Krieg habe er in Lodz gelebt und sei von 1946 an über die Tschechoslowakei und Österreich und Italien ausgewandert, bis zur Einwanderung in Israel in 1949. Die Beklagte zog die Entschädigungsvorgänge nach dem BEG von dem Wiedergutmachungsamt Saarburg bei. Dort hatte der Kläger 1957 angegeben: " ... im August 1941wurde ich ins Ghetto Ostrog zwangseingewiesen ... Ich wurde unter Eskorte zur Zwangsarbeit in das Sägewerk in der O Straße geführt, welches formals Besitz des Juden A gewesen war. Im Dezember 1942, im Zuge der Liquidierung des Ghetto, gelang es mir ... zu entkommen ..." (Bl. 97 der Rentenakte). Eine Zeugin X sprach 1959 auch von Zwangsarbeit des Klägers im Sägewerk, ebenso wie ein Zeuge C (Bl. 91, 93 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 23.03.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer entgeltlichen und aus eigenem Willensentschluss zustandegekommenen freiwilligen Beschäftigung habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Gerade Bewachung am Arbeitsplatz gehöre zu den typischen Merkmalen einer Zwangsarbeit, die ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ZRBG ausschließe. Im übrigen sei auch eine Entgeltlichkeit nicht wahrscheinlich. Allein Verpflegung stelle kein Entgelt im Sinne des ZRBG dar.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 05.04.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, allein aus dem Gebrauch des Wortes Zwangsarbeit im Entschädigungsverfahren könne nicht auf das Vorliegen von Zwangsarbeit im Rechtssinne geschlossen werden. Im übrigen reichten Sachbezüge zur Annahme des Entgeltes aus, schon weil Essen und Lebensmittel angesichts der Aushungerung der Juden damals wertvoller als Barlohn gewesen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie ihre bisherige Begründung ausführlicher wieder und führte noch ergänzend aus, sie gehe mit dem Urteil des Bundesozialgerichts vom 07.10.2004 von der Gewährung allenfalls geringfügigen Entgeltes aus, das aber für die Anwendbarkeit des ZRBG nicht ausreiche. Ein Austauschverhältnis zwischen Arbeit und Lohn könne hier nicht angenommen werden.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 20.04.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Zur Begründung nimmt der Kläger sinngemäß Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Ergänzend macht er geltend, für seine Tätigkeit im Sägewerk habe er ein Entgelt ausgezahlt bekommen, an dessen Höhe er sich nach über 60 Jahren im Alter von nun 89 Jahren nicht mehr erinnern könne. Er nehme insoweit aber Bezug auf die Lohnanordnungen bzw. Vorschriften des Reichskommissars für die Ukraine. Danach habe es einen Rechtsanspruch auf Entgelt gegeben, der nach der sogenannten "Rechtsanspruchstheorie" dazu führen müsse, ihn heute so zu stellen, als ob er Entgelt nicht nur geringfügiger Art bekommen habe, entsprechend § 12, 14 WGSVG. Damit lägen die Voraussetzungen des ZRBG vor. Die fehlende Zugehörigkeit zum dSK (Bl. 40 der Gerichtsakte) stehe einem Rentenanspruch nicht entgegen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2005 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG - für die von ihm anlässlich des Aufenthalts im Ghetto von Ostrog von September 1941 bis Dezember 1942 zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung - und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennenden Ersatzzeiten nach Entrichtung gegebenenfalls noch erforderlicher freiwilliger Beiträge eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen seit dem 01.07.1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie geltend, sie gehe weiterhin unter Anwendung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 von hier schon nicht ausreichendem versicherungspflichtigem Entgelt im Sinne des ZRBG aus. Außerdem sprächen die Angaben des Klägers und seiner Zeugen noch im Entschädigungsverfahren für Zwangsarbeit bei nur notdürftiger Versorgung. 1941 sei im Reichskommissariat Ostrog auch der Arbeitszwang für die jüdische Bevölkerung eingeführt worden. Das fragliche Ghetto habe sich im übrigen in der Ukraine befunden; Erkenntnisse über den Zeitraum der Existenz eines solchen Ghettos dort lägen ihr nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte in Abwesenheit der Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen worden ist, die sich aus §§ 124 Abs. 1, 126 und 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt.
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist aber unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 23.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2005, sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Altersrente abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war somit nicht zu entsprechen, weil Beitragszeiten nach dem ZRBG hier nicht vorliegen bzw. nicht ausreichend glaubhaft gemacht sind und weil allein Ersatzzeiten wegen Verfolgung nicht ausreichen, einen Rentenanspruch zu begründen.
Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vom 23.03.2004 und 07.04.2005, erklärt sie für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Insbesondere hat die Beklagte in dem Bescheid vom 23.03.2004 auch bereits die entscheidende Vorschrift des § 1 Abs. 1 ZRBG mit den dortigen wesentlichen Voraussetzungen wiedergegeben und weshalb hier nicht von freiwilliger und auch entgeltlicher Beschäftigung im Sinne des ZRBG aus eigenem Willensentschluss ausgegangen werden kann.
Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus: Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente ist nach § 35 SGB VI neben der Vollendung des 65. Lebensjahres die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Darauf anrechenbare Zeiten im Sinne von §§ 50 ff SGB VI hat der Kläger aber nicht. Die Anwendbarkeit des ZRBG zu seinen Gunsten zur Begründung von Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung und zur Zahlbarmachung einer Rente ins Ausland scheitert hier schon daran, dass er keine Beschäftigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG nachgewiesen bzw. ausreichend glaubhaft gemacht hat, die auch eine "entgeltliche Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss" darzustellen geeignet wäre.
I. Es fehlt schon an einem schlüssigen Vortrag für die Annahme einer aus eigenem Willensentschluss zustandegekommenen Tätigkeit, für die sogar ein Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen haben müßte, um überhaupt rentenrechtlich relevant zu sein, entsprechend § 1227 der zum Zeitpunkt der ausgeübten Tätigkeit geltenden Reichsversicherungsordnung, wonach Zuwendungen allein zur Unterhaltssicherung keine Rentenversicherungspflicht begründet hätten. Hier ist gerade angesichts der früheren zeitnäheren Angaben des Klägers im Entschädigungsverfahren und auch seiner damaligen Zeugen schon nicht substanziiert dargelegt worden, dass der Kläger damals im Sägewerk eine Tätigkeit aufnahm und ausübte, die er sich selbst aus eigenem Willensentschluss gewählt hatte. So heißt es schon in der eidlichen Erklärung des Klägers vom 11.01.1957, dass er unter Eskorte - also unter Bewachung - zur "Zwangsarbeit" in das Sägewerk "geführt" wurde, während übereinstimmend auch die damaligen Zeugen von Zwangsarbeit sprachen. Soweit ein Verfolgter bzw. seine Zeugen früher von Zwangsarbeit sprachen, kann dies mangels entgegenstehender Angaben, wie es anders gewesen sei, auch so verstanden werden (vgl. LSG NRW Urteil vom 18.07.2005 - L 3 RJ 101/04 und Sozialgericht Hamburg Urteil vom 25.08.2006 - S 19 RJ 162/04). Denn schließlich sind gerade die Angaben im Entschädigungsverfahren ein wesentliches und maßgebliches Kriterium für die Beweiswürdigung, ob ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder Zwangsarbeit vorgelegen hat; gerade frühere zeitnähere Angaben im Entschädigungsverfahren haben wegen der Nähe zu den schrecklichen Ereignissen in der NS-Zeit grundsätzlich einen höheren Beweiswert in Bezug auf die konkret geschilderten Lebens- und Arbeitsumstände der Betroffenen. Hier ist auch mit der Klage bzw. mit der Klagebegründung nichts individuelles dazu vorgetragen worden, weshalb hier keine auch so zu verstehende Zwangsarbeit ausgeführt worden sei; vielmehr sprechen die früher geschilderten Umstände doch für Zwangsarbeit. Schließlich steht in der eidlichen Erklärung des Klägers vom Januar 1957 nicht nur dass er Zwangsarbeit ausgeführt habe, sondern dass er auch dorthin "geführt" worden sei, was grundsätzlich einen gewissen Zwang beinhaltet. Auch die Angaben des Klägers im Rentenantrag sprechen hier gegen die Annahme eines freiwilligen Beschäftigungsverhältnisses bzw. eines aus eigenem Willensentschluss aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisses; denn im großen Fragebogen zum Rentenantrag heißt es unter "Versicherungsverlauf" zur Zeit von Juni 1941 bis August 1941 bzw. September 1941 bis Dezember 1942: "Stern tragen und Zwangsarbeit in einem Sägewerk in der O Straße in Ostrog". Ist demzufolge schon eine aus eigenem Willensentschluss ausgeübte Tätigkeit im Sägewerk nicht im Sinne der Glaubhaftmachung überwiegend wahrscheinlich, so mangelt es hier auch an einem schlüssigen Vortrag für die Annahme eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses. Der Kläger selbst hat im Rentenantrag angegeben, sich an die Höhe des Lohns nicht mehr erinnern zu können, nur noch an Essen, was aber so allein nach der grundsätzlichen Entscheidung des bekannten Urteils des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 (B 13 R 59/03 ER) so nicht ausrecht, da im Regelfall die Lebensmittelrationen im Ghetto unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze lagen (LSG NRW Urteil vom 18.07.2005 - L 3 RJ 101/04).
II. Die Klage hat auch keinen Erfolg unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger möglicherweise einen Anspruch auf Lohn nach den Vorschriften des Reichskommissars für die Ukraine gehabt hätte. Denn für die Zuerkennung einer auch ins Ausland zahlbaren Rente gemäß § 1 ZRBG kommt es nach dem Wortlaut darauf an, ob tatsächlich Entgelt gezahlt worden war, nicht ob Anspruch darauf bestanden hätte oder Beiträge dafür hätten entrichtet werden müssen. Das ZRBG ist ein lex spezialis gegenüber anderen insbesondere älteren Vorschriften, auch gegenüber den WGSVG, dabei fingierte § 14 WGSVG auch nur eine Beitragsentrichtung aus Verfolgungsgründen, nicht aber die Entgeltzahlung selbst. Im übrigen spricht die Nicht-Zahlung eines eventuell zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich geschuldeten auch angemessenen Arbeitsentgeltes gerade dafür, dass es sich um Zwangsarbeit zur Ausnutzung und Ausbeutung der Arbeitskraft handelte. Auch nach aktueller Rechtsprechung des LSG NRW, der sich die 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf anschließt, greift die Anspruchstheorie nicht ein (LSG NRW Urteile vom 27.01.2006 - L 13 R 123/05 und vom 13.02.2006 - L 3 R 43/05 und 178/05).
III. Im übrigen steht der Anwendbarkeit des ZRBG bzw. der Begründung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 15, 16, 17a FRG hier auch entgegen, dass der Kläger nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, wie er im Rentenantrag selbst angegeben hat, und was bereits früher mit einem nach § 77 SGG bindenden bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 09.10.1997 festgestellt wurde, auch aufgrund einer dem Kläger ungünstigen Sprachprüfung des israelischen Finanzministeriums. Nach dem Urteil des LSG NRW vom 13.01.2006 - L 4 RJ 113/04, dem sich die Kammer anschließt, kommt die Anwendbarkeit des ZRBG bzw. des FRG zur Begründung von Beitragszeiten in der Rentenversicherung und zur Erfüllung der Voraussetzungen einer Altersrente nach dem SGB VI praktisch nur dem Personenkreis zugute, der auch dem dSK angehörte, denn das ZRBG hat keine Anspruchserweiterung herbeigeführt. Da die in Rede stehenden Tätigkeiten in einem Ghetto bzw. in einem Ort im damaligen Reichskommissariat Ukraine verrichtet wurde, in dem nicht die deutschen Rentenversicherungsgesetze galten, wären das ZRBG bzw. das FRG zur Begründung der Voraussetzungen einer Altersrente nach dem SGB VI nur auf den Kläger anwendbar, wenn er dem dSK angehört hätte. Dies ist aber aus den vorstehenden Gründen zu verneinen.
IV. Im übrigen wird klägerischerseits verkannt, dass das ZRBG in der vorliegenden Fassung zur Überzeugung der Kammer von vornherein nicht geeignet ist, Ansprüche für einen wirklich größeren Personenkreis zu begründen und die von den meisten heute noch lebenden Ghetto-Insassen gehegten Erwartungen zu erfüllen. Denn nach dem Wortlaut dieses Gesetzes reicht eben nicht jede Art von Tätigkeit anlässlich Aufenthalt in einem Ghetto aus, um ins Ausland zahlbare Rentenansprüche nach dem ZRBG zu begründen; die Kammer pflichtet bisher weiter dem Urteil des 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R - bei. Eine klare Sachentscheidung, die die Tätigkeit des Klägers hier anders bewerten könnte, ist auch mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R - nach der bisher vorliegenden Pressemitteilung nicht getroffen worden; es wurde dort nur aus formalen Gründen der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen, ohne dass wesentlich neue Grundsätze auch schon abschließend aufgestellt worden wären und ohne dass der 4. Senat des Bundessozialgerichts den großen Senat angerufen hätte, was grundsätzlich erforderlich gewesen wäre, wenn der 4. Senat hätte wesentlich von der Auffassung des 13. Senats im vorbezeichneten Urteil abweichen wollen.
V. Die Kammer verkennt nicht das Verfolgungsschicksal des Klägers, sieht aber nach Lage der gesetzlichen Vorschriften und der bisher vom Bundessozialgericht und dem Landessozialgericht NRW gemachten Vorgaben keine Möglichkeit, dem geltend gemachten Anspruch des Klägers zu entsprechen. Das ZRBG gibt solche Ansprüche für ihn zur Überzeugung der Kammer nicht her.
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
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