L 13 AL 327/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 4838/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 327/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

Der Antragsteller kann im Wege der einstweiligen Anordnung nicht die Verpflichtung der Antragsgegnerin verlangen, ihm anlässlich der Bewilligung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme (Integrationsmaßnahme zur direkten Wiedereingliederung von Rehabilitanten beim Berufsförderungswerk S. in U. mit Beginn 14. August 2006 und voraussichtlichem Maßnahmeende 13. März 2007) Leistungen zum Lebensunterhalt und Verpflegungskosten zu gewähren.

Zutreffend hat das Sozialgericht Ulm den für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erforderlichen Anordnungsanspruch verneint. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Zu den Weiterbildungskosten zählen gemäß § 79 Abs. 1 SBG III die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung und Kosten für die Betreuung von Kindern. Da vorliegend der Antragsteller im Rahmen der Weiterbildungsmaßnahme nicht auswärtig untergebracht ist und diese auch nicht erforderlich ist, da der Ort der Weiterbildungsmaßnahme (U.) lediglich ca. 25 km vom Wohnort des Antragstellers (L.) entfernt ist, ist schon von Gesetzes wegen die Voraussetzung für die Übernahme von Verpflegungskosten nicht gegeben. Die Beklagte hat deshalb mit dem dem Antragsteller erteilten Bildungsgutschein zu Recht nur die Lehrgangs- und Fahrtkosten dem Grunde nach übernommen und diese mit dem Bescheid vom 27. September 2006 der Höhe nach bewilligt. Für Weiterbildungskosten in Form von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (§§ 117 Abs. 1 Nr. 2, 124a SGB III; Alg W) oder das Übergangsgeld kann sich der Antragsteller nicht auf den Bildungsgutschein berufen. Mit dem Bildungsgutschein sind diese Leistungen gerade nicht übernommen worden. Selbst wenn darin eine konkludente Ablehnung läge, die der Antragsteller wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung jetzt noch mit dem Widerspruch angreifen könnte und insoweit auch - wenngleich unvollständig - das Vorverfahren durchgeführt wäre, wäre diese Ablehnung bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Für diese Leistungen sind nämlich die Voraussetzungen nicht erfüllt.

Dem Antragsteller, der zuletzt vom 16. Juni 2001 bis 2. September 2002 von der AOK U. Krankengeld bezog, wurde mit Bescheid vom 17. September 2002 Alg ab 3. September 2002 mit einer Anspruchsdauer von 780 Kalendertagen bewilligt; mit Ablauf des 21. Oktober 2004 war der Alg-Anspruch erschöpft. Vom 22. Oktober bis 31. Dezember 2004 bezog der Antragsteller Arbeitslosenhilfe; seit dem 1. Januar 2005 bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Danach steht dem Antragsteller mit Beginn der Weiterbildungsmaßnahme ab 14. August 2006 kein Alg W zu, da er in der Rahmenfrist gemäß § 124 Abs. 1 SGB III (14. August 2004 bis 13. August 2006) nicht die Anwartschaftszeit gemäß § 123 S. 1 SGB III erfüllt hat. Gleiches gilt für den Anspruch auf Übergangsgeld. Denn insoweit mangelt es nach summarischer Prüfung an der Vorbeschäftigungszeit des § 161 SGB III. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 162 SGB III sind nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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